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Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die sichergestellte Sturmhaube, zwei Schrotpatronenhülsen mit dem Bodenstempel „V.“ und das sichergestellte Gewehrfutteral der Marke „W.“ werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern X. und T. entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 74 StGB.
G r ü n d e
2I. Feststellungen zur Person
3Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx als zweites von drei Kindern geboren, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sind. Er wuchs mit seinen beiden Schwestern in Y. auf, einer kleineren Gemeinde im Nordwesten Z.. Die Erziehung der Kinder übernahm in wesentlichen Teilen eine Großmutter, die einen Bauernhof bewirtschaftete, da beide Elternteile sich über längere Zeit als Gastarbeiter in AA. aufhielten. Der Vater des Angeklagten, gelernter Maurer und Tischler, verstarb im Jahr xxxx mit xx Jahren an Herzversagen. Die heute xx Jahre alte Mutter war von Beruf Näherin und lebt als Rentnerin in Z..
4Eingeschult wurde der Angeklagte als Fünfjähriger in seinem Geburtsort. Kurz vor seinem 17. Geburtstag erlangte er xxxx nach zwölf Schuljahren die Hochschulreife. Im Anschluss nahm er ein Studium der Medizin an der Universität in BB. in CC. auf. Dieses brach er jedoch nach kurzer Zeit zu Gunsten eines anderen Studiengangs im DD. ab. Auch diesen beendete er bald wieder, um xxxx nach AA. auszuwandern, wo er sich in DD. niederließ. An seinem neuen Wohnort absolvierte er eine Ausbildung zum FF. die er xxxx erfolgreich abschloss. Anschließend schrieb er sich an der GG. ein, bei der er xxxx sein Diplom zum Elektroingenieur erlangte.
5In dem erlernten Beruf fand er jedoch zeitnah keine Anstellung, weshalb er als Produktionsmitarbeiter in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb anfing. Bald wurde er von seinem Arbeitgeber als Produktionsleiter eingesetzt. Im Jahr xxxx entschied er sich gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, sich selbstständig zu machen und ein eigenes Unternehmen zu gründen. Unter finanzieller und persönlicher Beteiligung seiner Frau gründete er die Firma HH. in M.. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Herstellung von Kunststoffteilen im II. . Ab dem Jahr xxxx führte er das Unternehmen allein, nachdem seine Ehe gescheitert war.
6Die Geschäftslage der Firma HH. war zumeist gut, was dem Angeklagten einen gehobenen Lebensstil ermöglichte. Er besaß nacheinander mehrere leistungsstarke Fahrzeuge der Marken JJ. und KK, unternahm Fernreisen und ging seit etwa xxxx dem Hobby des Motorfliegens nach. Zu diesem Zweck hatte er ein einmotoriges Sportflugzeug des Typs „LL.“, welches auf die Firma HH. registriert war. Zudem unterhielt er in seinem Heimatort in Z. ein Haus, das er regelmäßig besuchte, unter anderem um dort der Jagd nachzugehen. Zu diesem Zweck verfügte er über eine Schrotflinte des Kalibers xx, wahrscheinlich eine Vorderschaftrepetierflinte „NN. “ des Herstellers „.. NN. & MM“. Zum Besitz der Waffe in Z. war er berechtigt. Über eine in AA. gültige waffenrechtliche Erlaubnis verfügte er hingegen nicht. Zur An- und Abreise nutzte er das auf seine Firma zugelassene Sportflugzeug, oft auch in Begleitung seiner Angehörigen oder von Bekannten und Freunden.
7xxxx heiratete der Angeklagte seine erste Ehefrau OO. Mit ihr hat er zwei gemeinsame Söhne, die heute xx und xx Jahre alt sind. Die Ehe wurde xxxx geschieden. Über die Scheidungsfolgen trafen die Eheleute eine einvernehmliche Regelung, die auch beinhaltete, dass der Angeklagte die gemeinsame Firma allein fortführen solle. Von xxxx bis zum xx.xx.xxxx war der Angeklagte in zweiter Ehe mit PP T., geborene X., verheiratet, die das Opfer der ihm zur Last gelegten Straftat ist. Auch aus dieser Beziehung gingen zwei Söhne hervor, R. und S., die bereits vor der Eheschließung in den Jahren xxxx und xxxx zur Welt kamen. Seit Anfang des Jahres xxxx lebten die Eheleute getrennt. Der Angeklagte nahm danach eine neue Beziehung zu QQ. auf, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Haushalt begründete.
8Er ist körperlich und geistig gesund. Weder nimmt er verbotene Betäubungsmittel zu sich, noch trinkt er Alkohol im Übermaß.
9Vorgeahndet ist er nicht.
10In dem vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am xx.xx.xxxx vorläufig festgenommen. Seit dem xx.xx.xxxx befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt G.-RR. . Dort ist er als Hausarbeiter in der Wäscherei eingesetzt. Besuche erhält er regelmäßig von einer Schwester, die ebenfalls in AA. lebt.
11II. Feststellungen zur Sache
121. Vorgeschichte
13Seine spätere Ehefrau, die am xx.xx.xxxx geborene PP. T., geborene X., lernte der Angeklagte im Jahr xxxx auf einer Messe kennen, an der diese als Angestellte der Firma SS. und er als Unternehmer teilnahmen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau OO. trafen er und PP sich auf der nachfolgenden Messeveranstaltung xxxx und wenig später anlässlich einer Veranstaltung der Firma SS. erneut. Am xx.xx.xxxx kamen sie als Paar zusammen. Die Beziehung gestaltete sich von Anfang an als wechselhaft und konfliktträchtig, da PP T. ein eher impulsives Wesen hatte, während der Charakter des Angeklagten eher kontrollierend und zwanghaft akzentuiert ist. Über die Weihnachtsfeiertage des Jahres xxxx geriet das Paar über eine Armbanduhr, die der Angeklagte seiner Lebensgefährtin geschenkt hatte, so heftig in Streit, dass der Angeklagte erklärte, sich wieder trennen zu wollen. Im März xxxx kam es zu einer Versöhnung der Beteiligten, nachdem PP T. dem Angeklagten eröffnet hatte, dass sie ein Kind, den gemeinsamen Sohn R., von ihm erwarte. Über Weihnachten xxxx löste der Angeklagte die Beziehung erneut auf. Anlass war wiederum ein Streit um das Weihnachtsgeschenk an PP, eine weitere Armbanduhr. Diesmal versöhnte sich das Paar jedoch schon nach wenigen Tagen, am xx.xx.xxxx, unmittelbar nachdem der Vater der PP verstorben war. Bis zum Jahr xxxx verlief die Partnerschaft dann harmonisch. PP T. arbeitete als Angestellte des Angeklagten im Büro der Firma HH. . xxxx kam der zweite gemeinsame Sohn S. zur Welt. Wie sein älterer Bruder erhielt er den Nachnamen T.. Der Angeklagte bewohnte in dieser Zeit mit ihr und den gemeinsamen Kindern eine Wohnung im Haus TT. xxb in G., welches PP und deren Mutter, der Nebenklägerin P., gemeinsam gehörte. xxxx geriet die Partnerschaft wieder in eine tiefe Krise. Bereits im Jahr xxxx hatte es zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin Auseinandersetzungen über den Typ eines PKWs gegeben, den diese als Firmenwagen erhalten sollte. Im Rahmen dieser Streitigkeiten zog der Angeklagte aus der gemeinsamen Wohnung, TT. xxb in G., aus. xxxx traten PP T., der Angeklagte, die gemeinsamen Kinder und P. gleichwohl gemeinsam eine Urlaubsreise in den Herkunftsort des Angeklagten nach Z. an. Dort eskalierte ein Streit über eine Getränkebestellung der PP in einem abgelegenen Lokal so weit, dass sie, ihre Mutter und der jüngere Sohn S. die Reise abbrachen und getrennt von dem Angeklagten und dem älteren Sohn R. nach AA. zurückkehrten. Hier machte der Angeklagte zivilrechtliche Klagen gegen seine Lebensgefährtin anhängig und verlangte von dieser insbesondere Schmuck und Einrichtungsgegenstände aus der gemeinsamen Wohnung heraus. Zudem stellten beide Partner wechselseitige Strafanzeigen. PP brachte eine Ohrfeige zur Anzeige, die der Angeklagte ihr im Streit versetzt hatte. Das Verfahren wurde eingestellt. Daneben warf sie ihm vor, während einer Konfirmationsfeier am xx.xx.xxxx in das Haus TT. xxb eingedrungen zu sein und dort verschiedene Gegenstände entwendet zu haben. Auch dieses Verfahren wurde eingestellt. Der Angeklagte seinerseits beschuldigte Frau T. der falschen Verdächtigung, Datenvernichtung und Datenveränderung an Computern der Fa. HH. .
14Anfang Juni xxxx lauerte der Angeklagte gegen Mitternacht PP T. an deren Carport am Haus TT. xxb auf. Er hatte sich schwarz gekleidet, Handschuhe angezogen und trug Kabelbinder und einen Gegenstand am Gürtel, den Frau T. für eine Schusswaffe hielt. Er verlangte von ihr, mit ihm in ihrem PKW zum Zwecke einer Aussprache wegzufahren. Auf den Vorfall wurde die ebenfalls im Haus wohnende P. aufmerksam. Als diese an die Tür trat und den Angeklagten anschrie, dass er das Grundstück verlassen solle, rief dieser zurück, dass sie nicht eingreifen solle, andernfalls erhalte sie ihre Tochter als „Gulasch“ zurück. Unter dem Eindruck der Bedrohung fuhr PP T. daraufhin mit dem Angeklagten zu einem Parkplatz in UU.. Währenddessen rief P. ihre Tochter auf deren Mobiltelefon an, da sie sich Sorgen machte. Diese beruhigte ihre Mutter indem sie ihr mitteilte, auf welchem Parkplatz sie sich befinde und dass sie bald nach Hause komme. Dies tat sie auch, nachdem der Angeklagte im Anschluss an die Unterhaltung, deren Inhalt nicht mehr aufzuklären gewesen ist, ihr Auto verlassen hatte.
15Etwa ein Jahr später, ab Sommer xxxx, fand eine Wiederannäherung von PP T. und dem Angeklagten statt. Beide trafen sich regelmäßig und nahmen die noch anhängigen gerichtlichen Verfahren zurück. Das Weihnachtsfest des Jahres xxxx verbrachten sie gemeinsam mit ihren Kindern als Familie. Im Anschluss kam es zur Versöhnung der beiden. Am xx.xx.xxxx trug der Angeklagte PP an der VV. in G. an, seine Ehefrau zu werden. Die Örtlichkeit hatte er deswegen ausgewählt, weil sich das Paar dort zum ersten Mal verabredet hatte. PP T. nahm den Antrag an und der Angeklagte zog im Februar xxxx wieder in die frühere Familienwohnung im Haus TT. xxb ein. Die standesamtliche Trauung erfolgte am xx.xx.xxxx, PP T. legte ihren Geburtsnamen ab.
16Etwa ein Jahr später, in xxxx, heiratete das Paar kirchlich und richtete eine große Hochzeitsfeier für Verwandte, Freunde und Geschäftspartner des Angeklagten aus. Der Angeklagte präsentierte sich bei diesem Anlass als erfolgreicher Unternehmer. Insbesondere trat er als Reiter auf einem weißen Pferd und bekleidet mit einer Fantasieuniform im Stile eines Piloten auf. Durch die Uniform wollte er seine Anerkennung gegenüber der Ehefrau zum Ausdruck bringen, die ihn ermutigt hatte, das Hobby der Fliegerei auszuüben. Ebenso wie ihr Ehemann war sie stolz darauf, dass die Eheleute sich exklusive Freizeitaktivitäten wie das Fliegen und den Erwerb von Luxusgegenständen wie hochwertigen Autos, Uhren oder veredelten Mobiltelefonen leisten konnten.
17Bis xxxx verlief die Ehe harmonisch. In jenem Jahr entfremdete sich das Paar dann erneut. Anlass für Auseinandersetzungen waren die Weigerung des Angeklagten, den Firmennamen seines Unternehmen durch Entfernen des auf die erste Ehefrau hinweisenden Namensbestandteils zu ändern, und die aufkommende Eifersucht der PP T. auf QQ., deren Kinder zusammen mit den Söhnen R. und S. muttersprachlichen Unterricht an einer griechischen Schule in G. erhielten. Mit Frau QQ. war der Angeklagte bereits vor der Beziehung zu PP T. einige Zeit zusammen gewesen, weshalb Letztere befürchtete, der Angeklagte werde diese Beziehung wieder aufnehmen. Dem Angeklagten wiederum missfiel, dass seine Frau ihre Arbeitszeiten in der Firma reduzieren wollte, dem Einstieg seines ältesten Sohnes in das Unternehmen – erfolglos – widersprach und die Familie zu glutenfreier Ernährung anhielt. Zu einer Eskalation dieser erneuten Streitereien kam es im Juli xxxx anlässlich eines Treffens bei einer Freundin der PP T., Frau WW. , die das befreundete Paare eingeladen hatte, um zusammen die Übertragung eines Fußballspiels im Fernsehen zu verfolgen. Über eine Nichtigkeit gerieten die Eheleute derart in Rage, dass PP T. den Angeklagten in der Küche ihrer Freundin als „größtes Arschloch, das sie kenne“ titulierte, woraufhin der Angeklagte seine Ehefrau anspuckte. PP T. verließ daraufhin das Treffen. Der Vorfall belastete in den folgenden Monaten nicht nur ihre Beziehung zu dem Angeklagten, sondern auch diejenige zu ihrer langjährigen Freundin WW. , deren Verhalten sie als illoyal empfand. Sie hatte erwartet, Frau WW. werde den Angeklagten wegen seines ungebührlichen Verhaltens zum Gehen auffordern, was diese jedoch nicht getan hatte.
18Nach diesem Vorfall nächtigten die Eheleute T. nicht mehr zusammen. Der Angeklagte blieb zwar im Haus wohnen, verbrachte die Nächte jedoch in einem Gästezimmer getrennt von seiner Ehefrau. Während dieser Zeit des faktischen Getrenntlebens in der früheren Ehewohnung intensivierte der Angeklagte seinen Kontakt zu QQ., die ebenfalls in Trennung lebte. Zu einer vorweihnachtlichen Einladung seitens gemeinsamer Freunde der Eheleute T. nahm er Ende des Jahres xxxx nicht seine Ehefrau, sondern QQ. mit, worüber PP T. sehr erbost war. Dieser neuerliche Streit führte dazu, dass der Angeklagte aus dem Haus nunmehr endgültig auszog und sich schließlich eine eigene Wohnung, XX. xx, xxxxx M., mietete. Hierbei handelte es sich um ein Einzimmerapartment, das als so genannte Einliegerwohnung im Kellergeschoss eines Einfamilienhauses lag. Amtlich gemeldet war er dort jedoch nicht. Seine Meldeadresse war die des Sitzes der Firma HH. , YY.xx, xxxxx M..
19Trotz der Trennung der Eheleute T. unternahmen diese in den Monaten Januar und Mai xxxx noch zwei gemeinsame Urlaubsreisen mit Freunden, der YY. und deren Ehemann, ohne dass es zu einer erneuten Annäherung der Partner kam. Innerhalb ihres Freundeskreises machten sie ihr Getrenntleben bekannt. Der Angeklagte führte in diesen Kreis auch QQ. als seine neue Partnerin ein. Gegenüber Kunden und Geschäftspartnern der Fa. HH. vereinbarten sie dagegen Stillschweigen, da der Angeklagte um deren Kreditwürdigkeit und das Vertrauen der Geschäftspartner in das Unternehmen fürchtete, falls dieses mit einem „Scheidungskrieg“ des Inhabers in Verbindung gebracht werde. Eine entsprechende Vereinbarung hatte er auch mit seiner ersten Ehefrau bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens getroffen. Diese Vereinbarung hielt PP T. zunächst auch ein. Insbesondere ließ sie ihr Profil bei dem Internetdienst „FACEBOOK.“ unangetastet, in dem sie sich weiterhin als Ehefrau des Angeklagten präsentierte. Sie hatte ihren Account nämlich auch mit den Profilen von Mitarbeitern und Inhabern der Kunden und Lieferanten der Fa. HH. verknüpft, die als „Freunde“ ihr Profil einschließlich ihres Beziehungsstatus einsehen konnten.
20Am xx.xx.xxxx lernte PP T. durch die Vermittlung ihrer Freundin YY. den damals 51-jährigen ZZ. kennen. Dieser hatte sich einige Zeit zuvor von seiner vorherigen Partnerin getrennt. Anfang Dezember xxxx kamen beide überein, zukünftig eine partnerschaftliche Beziehung führen zu wollen. ZZ. hielt sich daraufhin regelmäßig bei PP T. und deren Kindern im Haus TT. xxb in G. auf. Er feierte auch Weihnachten und Silvester gemeinsam mit ihr und ihrer Familie. Ab März xxxx übernachtete er regelmäßig bei seiner neuen Lebensgefährtin. Diese nahm im Juni xxxx eine Teilzeitstelle bei einem Unternehmen in BBB. an, um finanziell unabhängiger vom Angeklagten zu werden.
21Aus Erzählungen der PP erfuhr ZZ. , dass diese nach wie vor in Angst vor dem Angeklagten lebte. Sie berichtete ihm, der Angeklagte habe ihr bereits während des Zusammenlebens im Rahmen von Streitigkeiten mehrfach Kreditkarten gesperrt oder ihr den von ihr genutzten Pkw weggenommen, der auf die Fa. HH. zugelassen gewesen sei. Bei einer Gelegenheit habe er sie während eines Urlaubs in AAA. ohne Geld und Papiere zurückgelassen.
22Diese Angst vor ihrem Ehemann nahm wegen zwei Bränden weiter zu, die PP T. als Brandstiftungen seitens des Angeklagten interpretierte. Zunächst brannte zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx ein zu jener Zeit überwiegend durch den Angeklagten genutzter PKW aus, der auf die Fa. HH. zugelassen war. Obwohl der Angeklagte durch diesen Brand selbst geschädigt war, glaubte sie, dass dieser das Feuer selbst gelegt habe, um eine Drohkulisse ihr gegenüber aufzubauen. Der zweite Brand ereignete sich in der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx. Er betraf die Technik des Swimming-Pools, den der Angeklagte mit erheblichem finanziellen Aufwand im Garten des Hauses TT. xxb hatte errichten lassen. Zu dieser Anlage gehörten zwei in den Erdboden eingelassene Schächte. Einer dieser Schächte beinhaltete eine Wärmepumpe. Diese brannte vollständig ab. In dem zweiten Schacht wurde im Rahmen der polizeilichen Brandermittlungen Brandbeschleuniger festgestellt, der jedoch nicht entzündet worden war. Dass aufgrund der Angaben der PP T. gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung wurde mangels ausreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Sorge der PP T. äußerte sich insbesondere darin, dass sie ZZ. bat, abends Kontrollgänge auf dem umzäunten und eher weitläufigen Hausgrundstück TT. xxb zu unternehmen und insbesondere zu prüfen, ob das Tor zur Einfahrt ordnungsgemäß verschlossen sei. Darüber hinaus vermied sie es in den Monaten vor ihrem Tod, allein auszugehen und ließ sich stattdessen durch ihren neuen Lebensgefährten begleiten. Dies ging so weit, dass dieser mit ihr auch Termine in der Schule der Kinder zusammen wahrnahm. Wenige Tage vor der hier in Rede stehenden Tat vom xx.xx.xxxx offenbarte PP T. gegenüber ZZ. ihre Befürchtung, der Angeklagte könne ihr etwas antun, da es in den letzten Tagen „auffällig ruhig“ gewesen sei.
23Regelmäßig alleine fuhr PP T. hingegen mit ihrem PKW zu ihrer neuen Arbeitsstelle in BBB.. Da sie ihre Tätigkeit erst gegen 08:00 Uhr aufnahm, wartete sie mit dem Verlassen des Hauses, bis ihre Söhne gegen 7:30 Uhr mit dem Fahrrad zur Schule aufgebrochen waren, um im Anschluss, zumeist gegen 7:45 Uhr, mit ihrem PKW zur Arbeit zu fahren. ZZ. , der um 06:00 Uhr an seinem Arbeitsplatz erscheinen musste, brach meist schon kurz vor 05:30 Uhr auf.
24Nachdem beide Eheleute T. sich neuen Partnern zugewandt hatten, kam es – anders als in der Vergangenheit – zu keiner Versöhnung mehr zwischen ihnen. Schon in der ersten Jahreshälfte xxxx beauftragten sie Anwälte, um eine Scheidungsfolgenvereinbarung auszuhandeln. Diese sollte sowohl den finanziellen Ausgleich zwischen den Ehepartnern, als auch den Umgang mit den gemeinsamen Kindern umfassen. Insbesondere zum zukünftigen Aufenthalt der Kinder gingen die Vorstellungen der Eltern jedoch weit auseinander. Beide Elternteile waren bestrebt, den Lebensmittelpunkt der Kinder bei sich zu haben. Der Angeklagte war allenfalls bereit, sich auf ein Modell einzulassen, bei dem die Kinder jeweils die Hälfte der Zeit bei Mutter und Vater verbrächten. Hiermit war PP T. jedoch nicht einverstanden, welche die Kinder nach wie vor überwiegend in ihrer Wohnung betreute, während der Angeklagte diese nur nach Absprache mit seiner Ehefrau an den Wochenenden abholte oder zu Urlaubsreisen mitnahm. Gleichwohl blieben die Eheleute in Kontakt und trafen auch konkrete Absprachen bezüglich ihrer Kinder. Mit Zustimmung seiner Ehefrau reiste der Angeklagte mit ihnen beispielsweise im Sommer xxxx auf die CCC.. Eine weitere Urlaubsreise unternahm er mit den Söhnen nach Z., an der auch ein Schulfreund des R. teilnahm. Ungeachtet ihrer neuen Partner blieben die Eheleute auch insoweit aneinander interessiert, als sie sich bei gemeinsamen Freunden und Bekannten nach dem jeweils anderen und dessen persönlicher Situation erkundigten. So kam es dazu, dass der Angeklagte über die neue Beziehung seiner Ehefrau zu ZZ. und deren neue Arbeitsstelle ebenso informiert war, wie PP T. über dessen Partnerschaft zu QQ..
25Zu einer Einigung über den künftigen Lebensmittelpunkt der Kinder fanden der Angeklagte und seine Frau jedoch auch unter weiterer Hinzuziehung eines Mediators nicht. Vielmehr verhärteten sich die wechselseitigen Positionen soweit, dass diese Frage zwischen den Eheleuten nur noch über die hinzugezogenen Rechtsanwälte diskutiert wurde. Im Juli xxxx fand ein letzter Erörterungstermin im Büro der Vertreterin der PP T., Rechtsanwältin Dr. DDD. aus O., statt. Auch dieser führte zu keinem Ergebnis. Für den Angeklagten war die baldige Klärung des zukünftigen Aufenthalts der Kinder auch deswegen von Bedeutung, da er von dieser Frage seinen zukünftigen Wohnsitz abhängig machte. Sollte es ihm gelingen, den regelmäßigen Aufenthalt beim Vater oder ein hälftiges Modell durchzusetzen, plante er seinen Wohnsitz nach G. in den Ortsteil EEE. zu verlegen, um seinen Söhnen einen Verbleib in der gewohnten Schule und dem bisherigen Umfeld zu ermöglichen. Anderenfalls, so seine Absicht, wollte er einen gemeinsamen Hausstand mit QQ. begründen, dann jedoch im Zentrum G.s oder in M.. Sein Anwalt formulierte die Position des Angeklagten im Anschluss an den Gesprächstermin im Juli xxxx nochmals in einem Schriftsatz, der seitens der Vertreterin der PP T. bis zum xx.xx.xxxx jedoch nicht beantwortet wurde. Am xx.xx.xxxx trafen sich die Eheleute zu einem Gespräch unter vier Augen an der VV. in G.. Auch dabei erzielten sie keine Einigung über ihre Kinder.
26Ebenfalls im August xxxx änderte PP T. ihr Profil bei FACEBOOK., in dem sie als „Beziehungsstatus“ nunmehr eintrug: „In einer Beziehung mit ZZ. “. Diese Änderung war für alle Nutzer, die ihren eigenen Account mit dem der PP T. als „Freunde“ verknüpft hatten, sichtbar. Unter diesen Personen waren auch Geschäftspartner und Bekannte des Angeklagten aus Z., die bislang aufgrund der zwischen den Eheleuten über die Trennung getroffenen Geheimhaltungsabrede von dem Scheitern der Ehe nichts wussten. Der Angeklagte, welcher FACEBOOK. nicht nutzte, erfuhr nach wenigen Tagen von der Änderung, da Bekannte ihn auf die – für sie neue – Trennung ansprachen. Insbesondere schrieb ihm ein FFF. am xx.xx.xxxx über den Messenger-Dienst „GGG.“: „A., was ist passiert – hab es jetzt erst gehoert das Du nicht mehr mit PP zusammen bist? Shit!“, was der Angeklagte am xx.xx.xxxx beantwortete mit: „PP. hat sich für ein anderen Mann entschieden und hat mich rausgeschmissen, so einfach, von wenn hast du das gehört?“. FFF. erwiderte wenige Minuten später „Sie hat Ihren Status aus FACEBOOK. geändert, krass! Tut mir leid Junge, Kopf hoch! Warst Du Alleine in Z. im Urlaub?“. Über die Änderung des Profils seiner getrennt lebenden Frau war der Angeklagte erbost, da er sie als Missachtung der getroffenen Vereinbarung empfand.
27Der Angeklagte erlebte seine Situation im Sommer xxxx mehr und mehr als ausweglos. Die Verhandlungen mit seiner Ehefrau über den Aufenthalt der Kinder gingen aus seiner Sicht nicht voran und er musste erkennen, dass die Mutter, bei der die Kinder lebten, ihm gegenüber im Streit um das Aufenthaltsrecht im Vorteil war. Zudem sah er sich in seiner Vaterrolle gegenüber R. und S. zunehmend durch ZZ. bedroht, der faktisch bereits bei PP T. und deren beiden Söhnen wohnte und zunehmend die Rolle von deren männlicher Bezugsperson übernahm. Auch bei der Planung seiner eigenen Zukunft kam er nicht voran, da er für sich die Wahl seines zukünftigen Wohnsitzes und die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit QQ. davon abhängig machte, bei welchem Elternteil seine jüngeren Söhne zukünftig leben würden. Auf die Haltung seiner Ehefrau konnte er keinen Einfluss nehmen, mit der Folge, dass er seinem Empfinden nach nur begrenzte Möglichkeiten zur Veränderung der Familiensituation hatte. Für ihn war dieser Umstand besonders belastend, da er ein Mensch mit einem zwanghaft und kontrollierend akzentuierten Charakter ist, ohne dass diese Wesenszüge den Grad einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Für ihn und sein Wohlbefinden war gleichwohl nicht nur die Kontrolle der eigenen Lebenssituation, sondern auch die Wahrnehmung seiner eigenen Person durch Dritte von großer Bedeutung, weshalb er vergleichsweise stark darunter litt, gegenüber seiner Frau aus einer gefühlt schwächeren und unterlegenen Position heraus agieren zu müssen. Aus Verärgerung über die abredewidrige Änderung des FACEBOOK.-Status seiner Ehefrau, um die Kontrolle über die familiäre Situation zurückzuerlangen und insbesondere aus wachsender Verzweiflung über den befürchteten Verlust der Bindung zu seinen beiden jüngeren Söhnen entschloss der Angeklagte sich schließlich, PP T. zu töten. Maßgeblich für seinen Entschluss war dabei seine Verzweiflung über den befürchteten Verlust seiner Vaterrolle gegenüber R. und S..
282. Tatgeschehen
29Zur Umsetzung seines Tötungsvorhabens brach der Angeklagten in den Morgenstunden des x, den xx.xx.xxxx, mit einem Kraftfahrzeug von seiner Wohnanschrift, XX. xx, xxxxx M., nach G. auf, wo er das Fahrzeug in einer Entfernung von 300 m bis 500 m Luftlinie vom Haus TT. xxb entfernt im Bereich III./JJJ./KKK. abstellte. Vom Standort des Fahrzeuges aus hatte er, um die Wohnanschrift seiner Ehefrau zu erreichen, zwar die III. zu überqueren, konnte sich jedoch im Übrigen deren Haus durch überwiegend bewaldetes Gelände unbemerkt nähern. Abgesehen von der III. hatte er lediglich einen knapp 20 m breiten offenen Streifen Wiese hinter dem Haus III. xx zu kreuzen.
30Ob er zur Anfahrt den von ihm regelmäßig genutzten PKW JJ. mit dem amtlichen Kennzeichen LLL., zugelassen auf die Fa. HH. , oder ein anderes Fahrzeug benutzte, ist nicht sicher festzustellen gewesen. Dieser JJ. befand sich jedenfalls am xx.xx.xxxx gegen xx:xx Uhr in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten in M.. Möglicherweise blieb er an diesem Tag von xx:xx Uhr bis ca. xx:xx Uhr vor dem Haus XX. xx in M. stehen. Eventuell wurde er in diesem Zeitraum jedoch auch bewegt. Jedenfalls war der Angeklagte auf die Benutzung dieses speziellen Fahrzeugs nicht zwingend angewiesen, denn er hatte Zugriff auf weitere Firmenfahrzeuge seines Unternehmens, beispielsweise einen MMM. und einen Kleintransporter, und besaß darüber hinaus einen weiteren betagten, jedoch fahrtauglichen und zugelassenen PKW NNN..
31Gegen x:xx Uhr hielt sich der Angeklagte in der Nähe des Tores zur Einfahrt zum Haus TT. xxb zwischen Buschwerk und Bäumen verborgen. Der Bewuchs auf dem an das Hausgrundstück angrenzenden Waldgrundstück reichte bis an den Zaun des Anwesens heran. In seinem Versteck wartete er darauf, dass seine Ehefrau das Grundstück in ihrem PKW durch das Tor verlassen werde. Bei sich führte er eine Schrotflinte des Kalibers xx, geladen mit Patronen des Herstellers V.. Diese enthielten jeweils eine Schrotladung bestehend aus neun Schroten mit einem Durchmesser von 8,6 mm. Diese in AA. für das Weidwerk nicht zugelassene und daher seltene Munition ist zur Jagd auf Schalenwild bestimmt. Die Waffe hatte er in einem Futteral der Marke „W.“ aus grünem Nylonstoff zum Tatort transportiert. Das Tor war mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet, der über eine Fernbedienung auszulösen war. Dem Angeklagten war dies bekannt, so dass er wusste, dass PP T. nicht würde aussteigen müssen, um das Tor zu öffnen. Um seine Ehefrau gleichwohl zum Anhalten zu bewegen und bedrohlicher zu wirken, zog er sich eine schwarze Sturmhaube über das Gesicht. Er plante, PP T. durch sein plötzliches Erscheinen mit Maske und Waffe zu erschrecken, um ihr so eine Flucht oder Gegenwehr unmöglich zu machen.
32PP T. verabschiedete sich zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr von ihrer Mutter P.. Mit ihrem PKW der Marke OOO. verließ sie das Grundstück durch das Tor und bog aus ihrer Sicht nach links in den TT. in Richtung III. ein. Mit einem konkreten Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnete sie dabei nicht. Als sie sich nach wenigen Metern Fahrt dem bewaldeten Nachbargrundstück näherte, trat der Angeklagte maskiert mit der Sturmhaube und mit seiner Schrotflinte bewaffnet auf die Straße und gab zunächst einen ungezielten Schuss ab, um seine Ehefrau in Überraschung und Furcht zu versetzen und zum Anhalten zu zwingen. Diese erkannte nunmehr die ihr drohende Gefahr und versuchte, sich der Situation zu entziehen, indem sie ihren Pkw zurücksetzte. Dabei kam sie jedoch vom Weg ab, der an jener Stelle nur als ca. 2,80 m breiter, geschotterter Feldweg ausgebaut ist. Beim Zurücksetzen kollidierte das Fahrzeug mit dem Grundstückszaun ihres Anwesens. Ein Element des Drahtgitterzaunes wurde vollständig niedergedrückt, ein zweites verbogen. Erst auf dem Hausgrundstück kam der OOO. zum Stehen, als er auf einen Baum traf. Bei einer dieser Kollisionen, wahrscheinlich beim Überfahren des Drahtgitterzaunes, wurde der hintere linke Reifen des Fahrzeugs an der Flanke perforiert und verlor seine Füllung. PP T. versuchte nunmehr mit ihrem Fahrzeug geradeaus, in ihre ursprüngliche Fahrtrichtung zur III. hin zu fliehen. Sie verlor jedoch erneut die Kontrolle über den beschädigten PKW und kam nach kurzer Fahrt von nur etwa 10 m rechts vom TT. ab und auf den ansteigenden und mit Buschwerk bewachsenen Seitenstreifen. Die vordere rechte Ecke des Fahrzeuges verfehlte dabei einen kräftigen Baumstamm nur knapp. Der Motor des mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Fahrzeugs lief zwar weiter, aufgrund des Widerstandes durch den ansteigenden Seitenstreifen und dessen Bewuchs blieb das Auto jedoch stehen, nachdem PP T. kein Gas mehr gab.
33Der Angeklagte trat nun an die linksseitige Fahrertür des PKW heran und schoss aus einer Entfernung von 1 bis 3 m zweimal kurz hintereinander gezielt auf die Brust der PP T., um diese zu töten. Der erste Schuss traf auf die geschlossene Seitenscheibe der Fahrertür, in die ein etwa faustgroßes Loch gerissen wurde. Beim Auftreffen der neun Schrote auf das Sicherheitsglas der Autotür kam es zu einem Billardeffekt, da die ersten Schrotkugeln durch das Glas gebremst wurden, so dass sie mit den nachfolgenden Projektilen zusammenstießen, die zudem auf Glassplitter trafen. Infolgedessen verteilten sich die Schrote breit. Eine Schrotkugel oder ein Glasfragment traf den Kiefer der Geschädigten, so dass der Unterkieferknochen brach. Weitere Splitter drangen im Bereich des rechten Schlüsselbeines durch die Haut des Opfers. Diese Verletzungen waren nicht lebensbedrohlich. Der Angeklagte schoss jedoch das zweite Mal aus derselben Entfernung gezielt durch das entstandene Loch in der Seitenscheibe auf die Brust seines Opfers, das im Fahrersitz nach unten gerutscht war und sich leicht in Richtung der Beifahrerseite gelehnt hatte. Die Schrote dieses zweiten Schusses drangen durch das Brustbein in den Körper der PP T. ein, wo sie sich aufgrund des neuerlich eintretenden Billardeffektes verteilten. Alle neun Schrote traten an verschiedenen, über fast den ganzen oberen Rücken des Opfers verteilten Stellen wieder aus. Durch den Schuss wurden sowohl der Herzbeutel als auch die Körperhauptschlagader der Frau eröffnet, die durch den sofortigen Kreislaufstillstand und den erheblichen Blutverlust binnen weniger Sekunden verstarb.
343. Tatnachgeschehen
35Der Angeklagte floh nach Abgabe der Schüsse in großer Eile vom Tatort. Dabei verlor er die bei der Tatausführung getragene Sturmhaube. Auch nahm er sich keine Zeit, die beiden Schrotpatronenhülsen, die beim Durchladen der Waffe nach dem ersten und zweiten Schuss ausgeworfen worden waren, zu suchen und aufzuheben. Er lief querfeldein durch den Wald zu dem Auto und floh in Richtung M.. In seiner Hast vergaß er zudem sein Waffenfutteral mitzunehmen, in dem er die Schrotflinte transportiert hatte. Dieses blieb etwa 80 m vom Tatort entfernt im Wald liegen. Ziel des Angeklagten war der Sitz der Fa. HH. , YY.xx in M., wo er gegen xx:xx Uhr mit seinem JJ. , amtliches Kennzeichen LLL., ankam. Unterwegs hatte er einen Zwischenstopp eingelegt, um sich der Tatwaffe zu entledigen.
36Der Angeklagte, der in den Tagen zuvor gegenüber seiner Sekretärin PPP. angekündigt hatte, am xx.xx.xxxx nicht in der Firma zu erscheinen, blieb bis ca. xx:xx Uhr im Büro, führte Telefonate und schrieb E-Mails. Um xx:xx Uhr bestieg er wieder das Auto. Zu diesem Zeitpunkt wurde er bereits durch Einsatzkräfte der Polizei observiert. Mit seinem JJ. JJ. fuhr er, begleitet durch Polizeikräfte, die ihm unbemerkt folgten, nach G.. Dort wurde er gegen 10.20 Uhr auf der QQQ. durch Beamte des SEK festgenommen, da man befürchtete, dass er die Tatwaffe noch bei sich habe. Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte dem Haftrichter vorgeführt. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom selben Tage befindet er sich seither in Untersuchungshaft in der JVA G.-RR. .
37Die Leiche der PP T. wurde unmittelbar nach der Tat von P. gefunden, welche die Schüsse auf ihre Tochter gehört hatte und sofort zu deren Wagen gelaufen war. Direkt im Anschluss setzte sie um xx:xx Uhr einen Notruf ab. Der herbeigerufene Notarzt stellte den Tod fest. Am xx.xx.xxxx und in den folgenden Tagen wurden der Tatort, die Wohnung des Angeklagten, dessen Firma und dessen Fahrzeuge durchsucht. Dabei kamen am xx.xx.xxxx am Tatort auch Suchhunde, ein Sprengstoffspürhund der Polizei und ein Suchhund (Mantrailer) eines hinzugezogenen privaten Hundeführers, zum Einsatz. Ersterer wurde auch am PKW JJ. des Angeklagten hinzugezogen, zeigte jedoch nichts an. Die Tatwaffe blieb unauffindbar.
38Bei der nachfolgenden Leichenschau durch Frau Dr. RRR. fand sich ein Verletzungsbild bei der Toten, dass wesentlich durch folgende Verletzungen gekennzeichnet war:
394,5 x 8 cm durchmessende Einschussverletzung an der Brustkorbvorderseite über dem oberen/mittleren Brustbeinbereich mit Durchschuss von Herz und Körperhauptschlagader.
Fünf rundliche, glattrandige Hautdefekte von ca. 1 bis 2 cm Durchmesser und deutlichem Schürfsaum an der rechten oberen Brustkorbseite mit Bruch des rechten Schlüsselbeins.
Drei oberflächliche Hautdefekte an der Vorderseite des Halses, zwei davon länglich gestaltet mit glatten Wundrändern, und eine Hautdurchtrennung im Verlauf des rechten Unterkieferastes mit Bruch des Unterkieferknochens.
Mehrere, teils ganz oberflächliche Hautdefekte/Oberhauteintrocknungen in Umgebung der großen Einschussverletzung vor dem Brustbein und in Umgebung der fünf Einschussverletzungen an der rechten oberen Brustkorbvorderseite.
Neun kleine, teilweise rundliche Hautdefekte am oberen Rücken mit etwas fetzigen Wundrändern und teilweise mit Schürfsaum. Zwei Defekte waren knapp links der Mittellinie lokalisiert, einer etwa in der Mittellinie. Die übrigen sechs befanden sich rechts der Mittellinie in der Art einer „Würfel 5“ mit dem sechsten Defekt oberhalb davon.
Der Tod trat durch Verbluten ein.
46III. Beweiswürdigung
47Diese Feststellungen sind der Ergebnis der Beweisaufnahme.
481.
49Die Feststellungen zur Person und zum Vortatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten zu diesen Themenkomplexen.
50a) Abweichend hierzu hat er zwei Ereignisse anders geschildert: Dies betraf zum einen den Vorfall Anfang xx xxxx, als der Angeklagte PP T. nachts an deren Carport auflauerte. Hierzu hat der Angeklagte angegeben, dass es einen solchen Vorfall nicht gegeben habe. Es müsse eine Verwechslung seitens der P. mit einem Treffen aus dem Jahre xxxx vorliegen. Er habe sich im Juni xxxx an dem Carport mit der Geschädigten getroffen und sei mit ihr zu einem Parkplatz gefahren, um zu reden. Dieses Gespräch habe zu einer gegenseitigen Wiederannäherung geführt, und die Versöhnung Ende xxxx/Anfang xxxx eingeleitet. Zum anderen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass seine Ehefrau ihn zu dem Treffen an der VV. am xx.xx.xxxx gebeten habe. Dort habe sie ihm angetragen, die Beziehung wieder aufzunehmen und ihm einen Liebesbrief ausgehändigt, der mehrere ausgeschnittene Herzen aus Papier mit schriftlichen Liebesbekundungen der PP T. enthalten habe.
51b) Der Vorfall am Carport ist jedoch belegt durch die Bekundungen der Nebenklägerin P., die einen Teil des Geschehens selbst mitbekam. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass PP T. den Vorfall gegenüber Dritten mehrfach selbst so wiedergegeben hatte, wie die Kammer ihn festgestellt hat. P. berichtete, in der Vernehmungssituation vor der Kammer erkennbar nervös, zwar in nicht immer geordneter Darstellungsweise, jedoch anschaulich und unter reger emotionaler Beteiligung, dass sie selbst sich an jenem Tag schon bettfertig gemacht und gegen Mitternacht das Auto ihrer Tochter gehört habe, als diese nach Hause zurückgekehrt sei. Daraufhin habe sie Schreie gehört und sei an ein Fenster getreten. Sie habe dem Angeklagten zugerufen, dass er Hausverbot habe und sie die Polizei rufen werde, worauf dieser erwidert habe, wenn sie das tue, bekomme sie ihre Tochter als „Gulasch“ zurück. Nachdem der Angeklagte und PP fortgefahren seien, habe sie sich selbst angezogen und sei mit ihrem eigenen Fahrzeug losgefahren, um die beiden zu suchen, da sie sich gesorgt habe. Dieser Darstellung der Zeugin, die aus ihrer subjektiven Wahrnehmungsrichtung heraus und unter Herausstellung ihrer eigenen Beteiligung am Rand des Geschehens den Sachverhalt geschildert hat, ist zu folgen gewesen. Dies gilt auch deshalb, weil die Zeugin trotz ihres emotionalen Aufruhrs, durchaus um Sachlichkeit bemüht war und unangemessene Belastungstendenzen nicht erkennen ließ. Insbesondere räumte sie ein, selbst nicht gesehen zu haben, dass der Angeklagte eine Waffe bei sich geführt habe. Von dieser habe sie selbst erst im Nachhinein durch ihre Tochter erfahren, die berichtet habe, der Angeklagte habe ihr eine Handfeuerwaffe an den Kopf gehalten. Dass die Zeugin, die durch den Vorfall als sich sorgende Mutter selbst betroffen war, einer Verwechslung mit einem versöhnlichen Gespräch aus xxxx unterlag, erscheint demgegenüber lebensfremd.
52Eine schriftliche Schilderung des Vorfalls durch die Geschädigte selbst hat der Kammer zudem in Gestalt der E-Mail der Geschädigten vom xx.xx.xxxx, gerichtet an den Polizeibeamten KHK SSS- , zur Verfügung gestanden. In Ergänzung ihrer Strafanzeige wegen des Brandes der Poolanlage am xx.xx.xxxx hatte sie zur Begründung ihres Tatverdachts gegen den Angeklagten unter anderem von dem Vorfall am Carport berichtet. Diese E-Mail bestätigt und ergänzt den Inhalt der Aussage der P.. Schließlich hat auch ZZ. , der als neuer Partner der PP T. die Strafanzeige und die Entstehung der E-Mail mitbekommen hatte, bestätigt, dass die Geschädigte ihm gegenüber das Ereignis so geschildert habe, wie es in der E-Mail niedergelegt sei. Seine Darstellung hierzu ist überzeugend, da er gleichzeitig anschaulich sein eigenes Unverständnis darüber wiedergegeben hat, dass der Angeklagte und PP T. trotz dieses Ereignisses xxxx wieder zusammenkamen und heirateten.
53Unglaubhaft sind auch die Angaben des Angeklagten zu Herbeiführung und Hergang des Treffens an der VV. am xx.xx.xxxx gewesen. Zwar hat er einen Brief mit Papierherzen und Liebesbekundungen vorgelegt, einen zeitlichen Bezug wiesen dieser und sein Inhalt jedoch nicht auf. Der Kammer ist es daher nicht möglich gewesen, eine Verbindung der Schriftstücke zum Zeitraum August xxxx herzustellen. Das übrige Beweisergebnis spricht vielmehr eindeutig dafür, dass der vorgelegte Brief deutlich älter ist. Das vom Angeklagten geschilderte Versöhnungsangebot hätte im krassen Widerspruch gestanden zum sonstigen Verhalten der PP T. im Sommer xxxx. Zunächst hat ZZ. berichtet, dass PP T. im Mai xxxx anwaltliche Hilfe gesucht habe, um das Scheidungsverfahren zu betreiben. Ihm selbst habe sie am xx.xx.xxx im Auto in Gegenwart ihrer beiden Söhne aus einer Situation heraus, in der man sich zunächst gegenseitig geneckt habe, die Ehe versprochen, sobald sie geschieden sei. Die Ernsthaftigkeit dieses Eheversprechens habe sie ihm gegenüber im Nachhinein nochmals bekräftigt. Er habe sich selbst als verlobt angesehen. Passend hierzu haben TTT. und YY. als Freundinnen der Geschädigten berichtet, dass jene ihrer Wahrnehmung nach in der neuen Beziehung zu ZZ. geradezu aufgeblüht sei. Sie habe viel entspannter und glücklicher gewirkt als während des Zusammenlebens mit dem Angeklagten. Weiter spricht gegen den vom Angeklagten berichteten Versöhnungsversuch, dass sowohl diese beiden Freundinnen als auch ZZ. bekundet haben, PP T. habe Angst vor dem Angeklagten gehabt. Dass Frau T. trotz ihrer Furcht vor dem Angeklagten diesen zu einem Vieraugengespräch gebeten haben soll, erscheint auch angesichts der schillernden Vorgeschichte des Paares lebensfremd, zumal, anders als bei vorangegangenen Trennungen, nunmehr auf Seiten der PP T. ein neuer Partner vorhanden war, wodurch sich die Situation von denen Unterschied, in denen es früher zu Versöhnungen der Eheleute gekommen war.
54Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten zur Person und zur Beziehungsgeschichte dagegen glaubhaft. Sie hat sich inhaltlich gedeckt mit den Angaben der Mutter der Geschädigten, P., und den Bekundungen der Zeuginnen TTT. und YY. , welche als langjährige Freundinnen der Geschädigten Einblicke in das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Getöteten erhielten. Ferner stützt auch ZZ. diese Erkenntnisse, der als Zeuge vom Hörensagen berichtet hat, was PP T. ihm von ihrer Beziehung zu dem Angeklagten mitgeteilt hatte.
552.
56Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem folgenden Ergebnis der Beweisaufnahme.
57a) Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Er sei in der Nacht vom xx. auf den xx.xx.xxxx in seiner Wohnung, XX. xx in M., gewesen. Am xx.xx.xxxx sei er gegen 06:00 Uhr aufgestanden, habe etwas ferngesehen und geduscht. Kurz nach 08:00 Uhr sei er mit seinem PKW in Richtung BBB. aufgebrochen, um dort einen Kunden aufzusuchen. Bei ihm angemeldet sei er nicht gewesen; dies sei im Umgang mit jenem Kunden auch nicht üblich gewesen. Kurz vor der Anschlussstelle BBB.-x der TTT habe er gemerkt, dass er ein Musterteil nicht dabei gehabt habe, welches er dem Kunden habe zeigen wollen. Er habe daher gedreht und sei zum Sitz der Fa. HH. gefahren, um das Teil zu holen. Dort sei er um kurz vor 9:00 Uhr angekommen. Vom Tod seiner Frau habe er erst durch seine Vernehmung bei der Polizei später am xx.xx.xxxx erfahren. Spuren seiner DNA am Tatort habe er jedenfalls nicht am xx.xx.xxxx zurückgelassen. Die Patronenhülsen am Tatort, an denen seine DNA gefunden worden sei, habe er erstmalig auf Lichtbildern in der Akte gesehen. Er habe diese Patronen nicht angefasst. Sein Sohn R. habe jedoch andere Hülsen verschossener Schrotmunition aus Z. mitgebracht. Auch das Waffenfutteral habe er nie gesehen. Ein gleichartiges Futteral habe er aber als Weihnachtsgeschenk für seinen jagdbegeisterten Sohn R. im Jahr 20xx zusammen mit anderen Gegenständen aus Z. mitgenommen. Dieser habe darin sein Luftgewehr aufbewahren sollen. Das Geschenk habe sein Sohn aber wahrscheinlich nicht mehr erhalten, da er vor Weihnachten aus dem ehelichen Haushalt ausgezogen sei. Sturmhauben habe er mit seinen Kindern auf einer Kartbahn, zuletzt in VVV. mit S., erworben. Eine solche Haube, die er getragen habe, müsse in der Garage des Hauses TT. xxb zurückgeblieben sein. Soweit er am Morgen des xx.xx.xxxx zeitweise nicht auf seinem Mobiltelefon erreichbar gewesen sei, so sei dies dadurch zu erklären, dass er in seiner Wohnung, die im Kellergeschoss gelegen habe, keinen Handyempfang gehabt habe. Sein Smartphone der Marke WWW. sei auch unzuverlässig gewesen. Er habe es viermal, zuletzt im Dezember xxxx, reklamiert und sogar einmal ein gegenüber dem ursprünglich gekauften Telefon höherwertiges Austauschgerät bekommen, sein Mobiltelefon sei jedoch weiterhin gelegentlich ausgefallen. Auch sein PKW sei am xx.xx.xxxx nicht am Tatort gewesen. Die Elektrik des mit einem Mobilfunkmodul ausgestatteten PKW JJ. JJ. habe rückblickend betrachtet nicht immer funktioniert. So sei es beispielsweise vorgekommen, dass er sein Auto morgens unerwartet unverschlossen vorgefunden habe. Er sei dann davon ausgegangen, dass er am Abend zuvor wohl vergessen habe, das Fahrzeug abzuschließen.
58b) Die Einlassung des Angeklagten ist als Schutzbehauptung widerlegt und mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vereinbar. Der Tatnachweis ergibt sich insbesondere aus dem eindeutigen Spurenbild am Tatort.
59aa) Die äußeren Umstände des unmittelbaren Tatgeschehens ergeben sich zunächst aus den fotografisch gesicherten Tatortspuren, zu denen die Kammer auch die Zeugen KOK XXX. und KOK YYY. vernommen hat. Deren Angaben sind ergänzt und bestätigt worden durch die Bekundungen des KOK ZZZ. , der unter den ersten Beamten am Tatort war, und die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. AAAA. , der neben Ausführungen zur Todesursache auch Angaben zu Richtung und Entfernung, aus der auf die Geschädigte geschossen wurde, machen konnte.
60KOK XXX., der den Tatortbefundbericht erstellte, hat der Kammer nicht nur von der Spurenlage vor Ort berichtet, sondern hat auch die am Tatort und in dessen Umfeld gefertigten Lichtbilder sowie die Tatortskizze erläutert. Aus seinen Bekundungen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern einschließlich der Luftbildaufnahmen folgt, dass der Tatort, festzumachen am Fundort des PKWs der Marke OOO. der PP T., so gewählt war, dass er von den nächstgelegenen Nachbargebäuden, TT. xx und III. xx, nur schwer einsehbar war. Die Sicht auf das in der Luftlinie etwa 180 m entfernte Haus TT. xx war durch Baumbewuchs auf jenem Grundstück behindert. Das in der Luftlinie ca. 170 m entfernte Gebäude III. xx war vom Tatort aus gesehen durch dichten Baumbewuchs gänzlich verdeckt. Dies spricht dafür, dass der Täter die Örtlichkeit gut kannte und den Tatort gezielt auswählte.
61Der PKW OOO. der PP T. wurde gemäß den Ausführungen des KOK XXX. sowie der Fotos vom Tatort leicht schräg stehend mit der Front in Richtung III. aufgefunden. Das rechte Vorderrad befand sich auf dem Grünstreifen rechts vom Schotterweg. Die Fahrzeugfront lag wenige Zentimeter vor einem Baum. Der Motor des Fahrzeugs war in Betrieb, die Automatik war auf „D“ eingestellt. Neben dem Fehlen der Verglasung der offenen Fahrertür war das Fahrzeug linksseitig ab der C-Säule durch Kratzer in Längsrichtung beschädigt. Die hintere linke Ecke des Fahrzeugs wies weitere Schäden auf. Der Kotflügel aus schwarzem Kunststoff hatte sich an dieser Stelle vom Seitenschweller gelöst und stand leicht vor. Der linke hintere Reifen war ohne Druck. Die teilweise lackierte Stoßstange war zerkratzt und eingedellt. Die Kunststoffverglasung einer in das Fahrzeug am Heck links eingelassenen Rückleuchte war teilweise herausgebrochen. Ebenso hatte sich die Nebelschlussleuchte des Fahrzeugs linksseitig aus der Karosserie gelöst. Rechtsseitig war der Stoßfänger durch Kratzer und eine zerborstene rote Reflektorabdeckung beschädigt. Eine weitere Delle befand sich im rechten unteren Bereich der Heckklappe. Die rechte Blende der doppelflutigen Auspuffanlage des Fahrzeugs fehlte. Das Dach des Fahrzeugs war mit zahlreichen Kiefernnadeln bedeckt. Im Fahrzeuginneren lagen zahlreiche Bruchstücke des Sicherheitsglases der Fahrertür. Lokalisiert waren diese überwiegend auf dem Fahrersitz und im Fahrerfußraum, jedoch auch auf dem Armaturenträger, der Mittelkonsole und der Beifahrerseite. Der Fahrersitz wies auf der Sitzfläche, im hinteren Bereich zur Lehne hin sowie an den Seitenwangen rotbraune Anhaftungen auf. Stellenweise fanden sich diese auch im Bereich der Rückenlehne. Während die rotbraune Substanz angetrocknet wirkte, erschien eine weitere, transparente Anhaftung mittig auf der Sitzfläche feucht.
62Die Leiche der Frau T. war vor Eintreffen der Polizei durch Sanitäter, die vor der Polizei am Tatort ankamen und den Beamten später berichteten, bereits aus dem Auto gehoben und neben dem Fahrzeug auf dem Boden abgelegt worden. Das Fahrzeug habe sich dort befunden, wo es auch die Polizeibeamten vorfanden.
63Die Schäden an der Einfriedung des Gebäudes TT. xxb stellten sich wie folgt dar: Der Zaun reichte ursprünglich bis ca. 5 m an den in Fahrtrichtung III. linken Fahrbahnrand des BBBB. heran. Die Entfernung zwischen dem Fundort des Fahrzeugs der Geschädigten und dem Zaun betrug ca. 10 m. Zwei Elemente des Drahtgitterzaunes waren in Richtung des Grundstückes eingedrückt. Ein Zaunpfahl aus Metall, der zwischen diesen Elementen stand, war zu Boden gedrückt. Das von dem PKW aus betrachtet rechte Zaunelement war gänzlich abgerissen und lag am Boden, das linke war in Bodennähe noch mit dem linksseitigen Zaunpfahl verbunden, jedoch ebenfalls zu Boden gepresst. Der niedergedrückte Pfosten wies schwarze Abriebspuren und eine darüber liegende rote Abriebspur auf. Auf dem niedergedrückten oberen linken Ende des linken Zaunelements lag die am Fahrzeug fehlende Auspuffblende. Das ehemals obere Ende des linken Elements wurden in den Stamm einer auf dem Grundstück TT. xxb stehenden Kiefer hineingedrückt und hinterließen in deren Rinde Kratzspuren. Ein rotes, transparentes Kunststoffbruchstück wurde in der Rinde desselben Baumstammes gefunden. In dessen Umgebung lagen zahlreiche weitere Kunststoffbruchstücke.
64Das Schadensbild an Fahrzeug, Zaun und Baum ist nur dadurch erklärbar, dass das Fahrzeug rückwärtsfahrend den Zaun durchbrach und mit dem Baum kollidierte, bevor es zu seinem Fundort gefahren wurde.
65Eine Schrotpatronenhülse wurde vom Standort des Fahrzeugs der Geschädigten aus betrachtet in ca. 8 m Entfernung in Richtung der III. linksseitig am TT. gefunden, die zweite unmittelbar im Bereich der hinteren linken Ecke des PKWs. Die Sturmhaube lag bezogen auf die erstgenannte Schrothülse auf der anderen Seite des Wegs, etwa 6 m in den bis an den Feldweg heranreichenden Wald hinein. In etwa derselben Richtung in den Wald hinein, jedoch knapp 90 m vom Fahrzeug der Toten entfernt, wurde das Langwaffenfutteral sichergestellt. Knapp 130 m vom Fahrzeug aus den TT. entlang, in der Luftlinie etwa 120 m vom Tatort entfernt, stellten die Beamten rechts in einer mit Gras bewachsenen, unbewaldeten Schneise in den Baumbewuchs hinein die Abrollspur eines zweispurigen Fahrzeugs fest. Im Wald in Richtung der III. befanden sich ungefähr auf einer Linie zudem drei Schuheindruckspuren, davon zwei in die Richtung des Tatorts, eine in die entgegengesetzte Richtung, die jedoch keine Details erkennen ließen. Der Fundort des Langwaffenfutterals lag etwa 2,80 m abseits dieser gedachten Linie.
66Die Aussage des ZZZ. war über den eigentlichen Befundbericht vom Tatort hinaus insofern von Bedeutung, als er die vor den Polizeibeamten eingetroffenen Rettungssanitäter befragt hatte. Diese hatten ihm gegenüber berichtet, die Leiche der PP T. aus deren Fahrzeug gezogen und auf dem Feldweg abgelegt zu haben. Dabei sei auch das verbleibende Glas der linken Seitenscheibe in der Fahrertür herausgebrochen. Beim Eintreffen der Rettungskräfte habe sich die Scheibe noch im Rahmen befunden. Sie sei gesplittert gewesen und habe ein handtellergroßes Loch aufgewiesen. Zudem sei das Fahrzeug der PP T. mit laufendem Motor aufgefunden worden.
67Die beiden am Tatort aufgefundenen Schrotpatronenhülsen (Spur Nr. 13 und 17) sind der Tat zuzuordnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sie gemäß den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen CCCC. des DDDD. in seinem Gutachten vom xx.xx.xxxx, dem seitlichen Aufdruck auf ihrem Kunststoffkörper entsprechend, ursprünglich mit neun Schroten des Durchmessers 8,6 mm geladen waren. Mit solchen Schroten wurde auf die Geschädigte geschossen, wie sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. AAAA. ergibt, auf die noch umfassend wird einzugehen sein. Der Sachverständige CCCC. hat zwar ausgeführt, dass der Vergleich der Waffenspuren auf den Hülsen untereinander wegen nicht völlig ausreichender Spurenqualität und Menge keine absolut beweiskräftige Übereinstimmung erkennen lasse, es seien jedoch einige Übereinstimmungen in den Waffenspuren vorhanden, so dass erfahrungsgemäß eher viel dafür spreche, dass diese beiden Hülsen in derselben Waffe gezündet worden seien. Diese These wird weiter dadurch gestützt, dass die Hülsen nach den Bekundungen des KOK YYY. augenscheinlich erst kurz an ihrem Fundort lagen, da sie obenauf lagen, und dass die auffallend groben Schrote, so der Sachverständige Dr. AAAA. , in AA. selten und nicht zu Jagdzwecken zugelassen seien.
68Dieses Spurenbild spricht schon wegen des Fundortes des Futterals und der Maske dafür, dass der Täter sich dem Tatort aus Richtung der III. genähert hatte. Er trat aus dem in Fahrtrichtung rechts vom Fundort des PKWs gelegenen Wäldchen auf den TT. , als PP T. diesen in Richtung der III. befuhr und gab einen Warnschuss ab. Beim anschließenden (Durch-)Laden der Waffe wurde die in ca. 8 m Entfernung vom Fahrzeug aufgefundene Hülse ausgeworfen. PP T. versuchte sich der Situation zu entziehen, indem sie zurücksetzte. Dies folgt aus der Fahrtstrecke ihres PKWs. Dabei kam sie in Richtung des Grundstücks TT. xxb von dem nur etwa 2,80 m breiten Schotterweg ab, und durchbrach den Drahtgitterzaun. Sie kollidierte schließlich mit der auf dem Grundstück stehenden Kiefer, welche Nadeln verlor, die auf dem Dach des OOO. liegen blieben. Bei dem Zusammenstoß mit dem Zaun und dem Baum entstanden die Beschädigungen im hinteren Bereich ihres Fahrzeugs. Auch wurde dabei der Kunststoffsplitter an die Rinde der Kiefer angetragen. Sie fuhr dann wieder vorwärts in ihrer ursprünglichen Fahrtrichtung auf den Weg, von dem sie nunmehr jedoch in Fahrtrichtung rechts abkam, möglicherweise bei dem Versuch, den Täter zu umfahren, möglicherweise jedoch auch aufgrund von Panik oder wegen der Beschädigung ihres Hinterreifens. Am dichten Bewuchs rechts vom TT. stoppte sie jedenfalls, kurz bevor ihr Fahrzeug gänzlich vom Weg abgekommen wäre. Der Täter trat nunmehr an die Seitenscheibe der Fahrertür heran und schoss zweimal kurz hintereinander gezielt auf die Brust der Frau. Dabei feuerte er den zweiten Schuss durch den Defekt der Seitenscheibe, den der erste Schuss hinterlassen hatte. Beim (Durch-)Laden der Waffe zwischen den beiden Schüssen wurde die im Bereich des Fahrzeughecks aufgefundene Hülse aus der Waffe ausgeworfen. Das Fehlen einer dritten Hülse ist dadurch erklärbar, dass diese nach dem letzten Schuss in der Waffe verblieb, da jene nicht nochmals (durch-)geladen wurde. Der Täter floh sodann durch den Wald in Richtung der III.. In der Eile der Flucht vergaß oder verlor er Sturmhaube und Futteral. Aufgrund des Buschwerks auf dem Seitenstreifen und dem leichten Ansteigen des Untergrundes blieb das Fahrzeug auch nach dem Tod der Fahrerin hängen und bewegte sich trotz der weiterhin eingelegten Fahrstufe „D“ nicht mehr.
69Dass der Täter drei Schüsse abgab, obwohl nur zwei Hülsen gefunden wurden, ergibt sich zunächst aus den Bekundungen der TTT.. Diese hat als Nachbarin der Geschädigten angegeben, sie habe sich zur Tatzeit im Freien befunden und drei Schüsse gehört, wobei ihrer Erinnerung nach die Pause zwischen dem ersten und dem zweiten Schuss etwas länger gewesen sei als zwischen dem zweiten und dritten Schuss. Zwar hat P., die sich noch näher am Tatort aufgehalten hatte, zunächst bekundet, nur zwei Schüsse gehört zu haben, auf Nachfrage war diese sich hinsichtlich der Anzahl jedoch nicht sicher. Zudem hielt sie sich ihrem Bekunden nach in der Waschküche des Hauses auf, als sie, kurz nachdem sich ihre Tochter verabschiedet habe, die Schüsse vernahm. Es liegt daher durchaus nahe, dass sie einen der Schüsse, insbesondere den zeitlich ersten, nicht bewusst hörte. Für insgesamt drei Schüsse spricht auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Bernd AAAA. , auf die noch einzugehen sein wird, anzunehmen ist, dass zwei Schüsse in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges abgefeuert wurden, eine Hülse jedoch in einigen Metern Entfernung in Richtung der ursprünglichen Fahrt der Geschädigten aufgefunden wurden. Während das Fehlen einer, nämlich der letzten Hülse, zwanglos durch das Verbleiben in der Waffe erklärbar ist, wäre der Fundort der entfernteren Hülse ungewöhnlich weit vom mutmaßlichen Standort des Schützen entfernt. Dies spricht dafür, dass die in einigen Metern Entfernung zum Auto gefundene Hülse zwar aufgrund des Typs der verfeuerten Munition demselben Täter zuzuordnen ist, jedoch nicht den beiden unmittelbar auf die Geschädigte gerichteten Schüssen.
70bb) Zu diesen unmittelbar gegen die Geschädigte gerichteten Schüssen und zur Todesurursache hat der Sachverständige Dr. med. Bernd AAAA. , Oberarzt am EEEE. , Institut für xx, ausgeführt, die Betroffene habe eine ca. 4,5 × 8 cm durchmessende Schussverletzung an der rechten oberen Brustkorbvorderseite über dem oberen/mittleren Brustbeinbereich mit Durchschuss von Herz und Körperhauptschlagader aufgewiesen. Weiter seien fünf rundliche, glattrandige Hautdefekte von ca. 1 bis 2 cm Durchmesser und deutlichem Schürfsaum an der rechten oberen Brustkorbseite mit Bruch des rechten Schlüsselbeines deutlich geworden. Drei oberflächliche Hautdefekte seien an der Vorderseite des Halses auffindbar gewesen, zwei davon länglich gestaltet mit glatten Wundrändern, sowie eine Durchtrennung im Verlauf des rechten Unterkieferastes mit Bruch des Unterkieferknochens. Auf der Körperrückseite habe er neun kleine, teilweise rundliche Hautdefekte mit etwas fetzigen Wundrändern und teils etwas Schürfsaum festgestellt. Zwei Defekte seien knapp links der Mittellinie lokalisiert gewesen, einer etwa in der Mittellinie. Die übrigen sechs seien rechts der Mittellinie und nach Art einer „Würfel fünf“ nebst einem sechsten Defekt oberhalb davon angeordnet gewesen. Daneben sei ein schusskanalartiger Defekt in der Rückenlehne des Fahrersitzes rechts der Mittellinie feststellbar gewesen. Das Obermaterial des Sitzes sei an acht Stellen eingedellt gewesen. Fünf Eindellungen rechts der Mittellinie seien wiederum in Form der „Würfel fünf“ angeordnet. Schließlich seien bei der Sektion vier deformierte Metallkugeln mit einem Durchmesser von knapp 1 cm aus dem Körperinneren der Toten asserviert worden. Daneben seien zwei oder drei Munitionsteile aufgefunden worden.
71Dieses Verletzungsbild lasse folgende Rückschlüsse zu: Bei den aufgefundenen Schrothülsen handele es sich um Munition für Flinten. Mit derartigen Langwaffen würden normalerweise kleine Bleikügelchen verfeuert, beispielsweise mehr als 300 Kugeln mit einem Durchmesser von 2 mm. Die vorliegende Munition mit nur neun Schrotkugeln mit einem Durchmesser von jeweils 8,6 mm pro Hülse sei in AA. selten. Solche großen Schrote würden in manchen Ländern zur Jagd auf Schalenwild bzw. größere Tiere verwendet, in AA. seien sie zu diesem Zweck jedoch nicht zugelassen. Der Name FFFF. könne mit Rehposten, Postenschrot oder grobem Schrot übersetzt werden. Die neun Schrotkugeln träten nach dem Lösen des Schusses aus der Mündung aus und streuten ab diesem Moment geringgradig, so dass sich die Figur eines Kegels ergebe. Die Spitze des Kegels liege in der Mündung. Ab einer Entfernung von 5-10 m trennten sich die einzelnen Schrotkugeln voneinander. Dies habe zur Folge, dass bei einer Schussentfernung von unter 5 bis 10 m ein wachsender, rundlicher Einschussdefekt entstehe, bei einer Schussentfernung darüber komme es dagegen mit einer nach der Entfernung zunehmenden Anzahl von einzelnen Schussdefekten.
72Beim Durchschuss eines Zwischenzieles wie einer Glasscheibe komme es zu dem so genannten Billardeffekt. Die führenden Kugeln würden vom Glas gestoppt, die nachfolgenden stießen an die führenden an, was, ähnlich wie beim Aufeinandertreffen von Billardkugeln, zu einer verstärkten Streuung führe. Dieser Effekt träte auch beim Durchgang durch Gewebe auf. Die beschriebenen Verletzungen an der Brustkorbvorderseite des Opfers entsprächen zwei Schrotschüssen. Der rundliche Hautdefekt mit unregelmäßigen Rändern stelle eine klassische Einschussverletzung durch eine noch zusammenhängende Schrotgarbe ohne Durchschuss eines Zwischenziels dar. Aufgrund der angedeuteten Zähnelung im oberen Bereich des Defekts, dessen insgesamt unregelmäßiger Beschaffenheit sowie wegen des Fehlens von Randschroten sei von einer Schussentfernung von 1 bis 3 m auszugehen. Als Randschrot würden in diesem Zusammenhang knapp vom zentralen Hautdefekt abgesetzte, kleine Einschussverletzungen bezeichnet, welche durch die Ersten sich von der Schrotgarbe im Randbereich lösenden Schrotkugeln verursacht würden.
73Weiter seien kleinflächige Oberhauteintrocknungen in der Umgebung der großen Einschussverletzung feststellbar gewesen, die auf Munitionsbestandteile zurückzuführen seien, welche mit den Schrotkugeln beschleunigt worden seien. Aufgrund ihrer geringen Masse seien diese nicht in der Lage, die Haut zu durchdringen. Es sei jedoch möglich, dass sie durch den Einschussdefekt in den Körper gelangten. Dies sei im vorliegenden Fall mit den im Körper der Geschädigten sichergestellten 2 bis 3 Munitionsteilen geschehen.
74Auf den ersten Schuss seien die oberhalb des großen Einschussdefekts lokalisierten, zumindest fünf weiteren rundlichen Hautdefekte mit Schürfsaum in Umgebung des rechten Schlüsselbeines zurückzuführen. Solche Verletzungen seien typische Einschussverletzungen durch einzelne Schrotkugeln oder durch wenige Schrotkugeln. Bei dem früheren Schuss sei es zu einer verstärkten Streuung/Dispersion der Schrotkugeln gekommen. Denkbar wäre, dass der erste Schuss aus einer größeren Schussentfernung bewirkt worden sei. Im vorliegenden Fall sei die näherliegende Erklärung jedoch, dass die Seitenscheibe des Pkws als Zwischenziel beschossen worden sei. Dann sei schlüssig, dass auch der erste Schuss aus einer Entfernung von 1 bis 3 m abgegeben worden sei.
75Die weiteren und teilweise oberflächlichen Hautdefekte unterhalb und oberhalb der zumindest fünf auf den ersten Schuss zu beziehenden Einschussdefekte in der Umgebung des rechten Schlüsselbeines seien durch Munitionsbestandteile und/oder durch die in das Fahrzeuginnere beschleunigten Glasfragmente verursacht worden. Der unregelmäßige Hautdefekt über dem Unterkiefer rechts mit Bruch des Unterkieferknochens könne von einem großen Glasfragment stammen oder auch von einer vom rechten Schlüsselbein abgeprallten Schrotkugel.
76Die neun klar abgrenzbaren rundlichen Hautdefekte am Rücken stellten die Ausschutzverletzungen einzelner Schrotkugeln dar. Aufgrund der rundlichen Konfiguration und der teilweise vorhandenen Schürfsäume müsse von atypischen Ausschussverletzungen gesprochen werden. Erklärbar sei das atypische Spurenbild dadurch, dass der Rücken des Opfers im Moment des Projektil-Austritts an eine feste Unterlage, nämlich den Autositz, angelehnt gewesen sei. Die Lokalisation der Beschädigungen der Rückenlehne im rechten Randbereich zeige, dass die Geschädigte nach rechts gerückt war, weg vom Seitenfenster.
77Bei den neun Ausschussverletzungen am Rücken dürfe es sich um sämtliche Kugeln aus einer Schrotpatrone handeln. Dies sei die Patrone des zweiten Schrotschusses gewesen. Diese Projektile hätten eine höhere Durchschlagskraft gehabt als die ersten. Sie seien nicht durch ein Zwischenziel gedrungen, so dass ihre Aufprallgeschwindigkeit höher gewesen sei. Zudem sei ausweislich des großen Eintrittdefekts die Schrotgarbe als Ganzes in den Körper eingedrungen, was bedeute, dass eine Trennung in Einzelschrote erst in der Tiefe des Körpers erfolgt sei. Dies erhöhe die Eindringtiefe. Weiter spreche für eine Zuordnung der Austrittswunden zum zweiten Schuss die zu den Ausschussverletzungen am Rücken korrespondierende Beschädigung der Rückenlehne des Fahrersitzes. An dieser Übereinstimmung zeige sich, dass es nicht zu einer zwischenzeitlichen Bewegung des Oberkörpers der PP T. gekommen sei.
78Die Schussabgabe sei von vorne nach hinten senkrecht zur Körperoberfläche mit einer geringgradigen diagonalen Komponente von links vorn (aus Sicht des Opfers) erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass sich der Einschussdefekt vor dem Brustbein annähernd in der Körpermittellinie befinde, während die Ausschussverletzungen am Rücken sich dagegen eher rechtsseitig, nämlich sechs rechts der Mittellinie, eine auf der Mittellinie und nur zwei Links der Mittellinie befänden. Die verstärkte Streuung der Austrittswunden sei auf den vorerwähnten Billardeffekt zurückzuführen. Die einzelnen Ausschussverletzungen seien zudem ungefähr in Höhe der Einschussverletzung lokalisiert und nur wenig unterhalb und oberhalb davon. Hieraus sei zu schließen, dass die Schusskanäle der Einzelgeschosse annähernd horizontal verliefen. Aufgrund mangelnder Anknüpfungstatsachen könne zum Schusswinkel des ersten Schrotschusses keine eindeutige Aussage getroffen werden. Ein vergleichbarer Schusswinkel wie beim zweiten Schuss sei jedoch möglich und plausibel.
79Zudem sei zu beachten, dass durch ein nach vorn oder zurück Beugen des Oberkörpers, entsprechend durch eine Seitwärtsdrehung, ein gegenüber der Geschossflugbahn abweichender Schusskanalverlauf entstehen könne. Im vorliegenden Fall könne die Geschossflugbahn leicht absteigend gewesen sein. Durch ein geringgradiges Zurückneigen des Oberkörpers ergebe sich dann eine annähernd horizontale Bewegungsrichtung der Geschosse im Körperinneren.
80Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln. Seine Darlegungen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Seine Befunde standen im Einklang mit dem Befundbericht der Dr. med. RRR. , welche die Öffnung der Leiche der PP T. durchgeführt hatte und ebenfalls von der oben geschilderten Zerstörung des Körpers der Geschädigten berichtet hat.
81cc) Gewichtigstes Indiz dafür, dass der Angeklagte der Täter war und den tödlichen Schuss auf die Geschädigte abgab, ist der Umstand, dass an mehreren Tatortspuren seine DNA festgestellt worden ist. Der Sachverständige Dr. GGGG. , Diplombiologe beim HHHH. , untersuchte die beiden am Tatort gefundenen Patronenhülsen, die Sturmhaube und das Langwaffenfutteral molekulargenetisch auf Zellspuren. Die daraus resultierenden DNA-Profile glich er mit dem DNA Identifizierungsmuster des Angeklagten ab. Zu seiner Untersuchung hat der Sachverständige ausgeführt, er habe das STR-Analyse-Kit PowerPlex ESXfast des Herstellers Promega verwendet. In der Vergleichsspeichelprobe des Angeklagten sei das DNA-Identifizierungsmuster in den 16 für die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen (SE33, D21S11, VWA, TH01, FGAFibra, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433) bestimmt worden. Aus dem Spurenmaterial sei die DNA isoliert und jeweils eine STR-DNA-Analyse in den 16 für die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen durchgeführt worden.
82An der unter dem PKW sichergestellten Hülse (Spur Nr. 13) seien am Rande der Nachweisbarkeit wenige solcher DNA-Merkmale detektiert worden, wie sie der Angeklagte aufweise. Bei acht der untersuchten STR-Systeme sei eine Übereinstimmung bezüglich beider Allele festzustellen. Für vier STR-Systeme finde sich eine Übereinstimmung für jeweils ein Allel. Für die übrigen Systeme habe die Untersuchung keinen Befund erbracht. An der zweiten Patronenhülse (Spur Nr. 17) sei ein DNA-Gemisch von zwei Personen detektiert worden, wobei die stark dominierende DNA Merkmalskombination der des Angeklagten entsprochen habe. Lediglich in Bezug auf das erste Allel des STR-Systems SE33 habe die Untersuchung keinen Befund erbracht. Im Übrigen, auch bezüglich des zweiten Allels des STR-Systems SE33, seien sämtliche Merkmale entsprechend der Vergleichsprobe des Angeklagten bestimmt worden. Die Merkmale der beigemengten DNA hätten am Rande der Nachweisbarkeit vorgelegen. Sie seien für aussagekräftige Direktabgleiche nicht geeignet.
83Dieser Befund sei wie folgt zu werten: Bezüglich der fragmentarischen Spur an der Patronenhülsen Nr. 1 (Spur Nr. 13) komme der Angeklagte als Spurenverursacher in Betracht. Die DNA-Hauptspur an der Patronenhülsen Nr. 2 (Spur Nr. 17) sei ihm zuzuordnen. Das zwischen den Spuren und dem Angeklagten übereinstimmende DNA-Profil komme in der in IIII. lebenden Bevölkerung unter mehr als 7,3x1022 nicht verwandten Personen nur einmal vor. Dies entspreche einer Wahrscheinlichkeit von eins zu einer Trilliarde bezogen auf sämtliche untersuchten Merkmale. Die Einzelwahrscheinlichkeit der Übereinstimmung der jeweiligen Merkmale werde multipliziert. Die Merkmalskombination des Angeklagten sei biostatistisch eher selten. Der Regelfall sei eine Wahrscheinlichkeit in der Größenordnung von eins zu 1020.
84Von der schwarzen Sturmhaube seien Zellspuren jeweils vom Mundbereich und vom Kopfhaarbereich innen wie außen abgenommen und der DNA-Analyse zugeführt worden.
85In der Probe vom Mundbereich der Innenseite seien ausschließlich solche DNA-Merkmale detektiert worden, wie sie für den Angeklagten charakteristisch seien. Das Profil habe mit dem der Vergleichsprobe völlig übereingestimmt. In den übrigen drei Proben (Kopfbereich innen, Mundbereich außen und Kopfbereich außen) seien jeweils DNA-Gemische mehrerer Personen detektiert worden, wobei die stark dominierende DNA-Merkmalskombination der des Angeklagten entsprochen habe. Die beigemengten DNA-Merkmale seien zum Teil für direkte Abgleiche mit eingeschränkter Aussagekraft geeignet gewesen. Für die Sturmhaube im Kopfbereich innen bestehe hinsichtlich xx STR-Systemen eine vollständige Merkmalsgleichheit mit der Vergleichsprobe des Angeklagten. Im System D10S1248 sei ein Allel ohne Befund geblieben, das zweite weise die Merkmale der Vergleichsprobe des Angeklagten auf. Für das System D16S539 sei kein Befund erzielt worden. Die Probe von der Sturmhaube im Mundbereich außen weise wiederum bezüglich der dominierenden Merkmalskombination sämtliche Merkmale der Vergleichsprobe des Angeklagten auf. Die Untersuchung der Zellspuren, welche an der Sturmhaube im Kopfbereich außen gesichert wurden, sei bezogen auf das zweite Allel im System FGAFibra ohne Befund geblieben, im Übrigen seien sämtliche Merkmalskombinationen entsprechend der Vergleichsprobe des Angeklagten festgestellt worden. Die DNA-Einzelspur (vom Mundbereich innen) sowie die DNA-Hauptspuren in allen Proben seien jeweils dem Angeklagten zuzuordnen. Zur statistischen Wahrscheinlichkeit, mit der er Spurenverursacher sei, gelte dasselbe wie in Bezug auf die Patronenhülsen.
86Von der Polizei seien zudem von der Sturmhaube Abriebe gefertigt worden, nämlich im Bereich von Mund und Nase außen sowie vom Bereich Mund und Nase innen. Diese Abriebe seien ebenfalls untersucht und dabei vollständig verbraucht worden. In beiden Proben seien jeweils DNA-Gemische mehrerer Personen detektiert worden, wobei die dominierende DNA-Merkmalskombination der des Angeklagten entsprochen habe. Die Merkmale der beigemengten DNA hätten am Rande der Nachweisbarkeit gelegen und seien für aussagekräftige direkte Abgleiche nicht geeignet. Konkret sei in Bezug auf die Abriebe von der Sturmhaube im Bereich Mund und Nase außen die Untersuchung für das zweite Allel im System SE33 ohne Befund geblieben, im Übrigen seien sämtliche Merkmale festgestellt worden, die auch die Vergleichsprobe des Angeklagten aufweise. Bezogen auf die Abriebe von der Sturmhaube im Bereich Mund und Nase innen seien ausnahmslos und vollständig dieselben Merkmale festgestellt worden wie in Bezug auf die Vergleichsprobe. Die DNA-Hauptspuren an beiden Abrieben seien dem Angeklagten zuzuordnen. Zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit gelte das oben Gesagte.
87Von dem Langwaffenfutteral der Marke „W.“ seien potentiell anhaftende Zellspuren vom Griff, dem Reißverschluss sowie an beiden Seitenflächen abgenommen und für die DNA-Analyse eingesetzt worden. In der Probe vom Griff seien ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie der Angeklagte aufweise. In den übrigen drei Proben seien jeweils DNA-Gemische detektiert worden, wobei die stark dominierende DNA Merkmalskombination der des Angeklagten entspreche. Die beigemengten DNA-Merkmale lägen zum Teil am Rande der Nachweisbarkeit vor und seien für aussagekräftige direkte Abgleiche nicht geeignet. Bezogen auf die einzelnen STR-Systeme wies die Probe vom Griff des Futterals nach den Ausführungen des Sachverständigen sämtliche Merkmale auf, wie die Vergleichsprobe des Angeklagten. Die Probe vom Zipper/der Reißverschluss-Öse sei bezogen auf das STR-System SE33 ohne Befund geblieben. Im Übrigen seien sämtliche Merkmalskombinationen wie bei der Probe des Angeklagten detektiert worden. In den Proben von der Ober- und Unterseite des Futterals seien wiederum sämtliche von der Untersuchung umfassten Merkmalskombinationen übereinstimmend mit der Vergleichsprobe des Angeklagten nachgewiesen worden. Die DNA-Einzelspur vom Griff könne aufgrund dieses Befundes ebenso wie die DNA-Hauptspur in den übrigen Proben mit der bereits genannten biostatistischen Wahrscheinlichkeit jeweils dem Angeklagten zugeordnet werden.
88Die Kammer hat keine Veranlassung gehabt, an dem von dem forensisch erfahrenen Sachverständigen gefundenen Ergebnis zu zweifeln. Seine Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Er ist auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Kammer verkennt nicht, dass es bezogen auf einige, von dem Sachverständigen dem Angeklagten zugeordneten Spuren, für einzelne Allele an einem aussagekräftigen Befund fehlt. Dies gibt jedoch keinen Anlass, die von ihm getroffene Zuordnung in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist die Merkmalskombination des Angeklagten vergleichsweise selten, so dass die biostatistische Wahrscheinlichkeit, dass er Spurenleger war, bei Außerachtlassung eines einzelnen Allels zwar geringer ausfällt, als von dem Sachverständigen für die vollständige Merkmalskombination errechnet, jedoch gleichwohl aussagekräftig bleibt. Von den Spurenträgern Sturmhaube und Gewehrfutteral wurden darüber hinaus jeweils auch Proben genommen, in denen die vollständige Merkmalskombination, die der Angeklagte aufweist, detektiert wurde, so dass dieser mit der von dem Sachverständigen angegebenen biostatistsichen Wahrscheinlichkeit von 7,3x1022 der Verursacher der jeweils untersuchten Spur war. Zieht man weiter in Betracht, dass die am Zaun gefundene Patronenhülse (Spur Nr. 17) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Maske und dem Futteral sichergestellt wurde und zudem Teil eines sich schlüssig zusammenfügenden Spurenkomplexes war, können an der vom Sachverständigen vorgenommenen Zuordnung der Zellspuren auch an dieser Hülse (Spur Nr. 17) keine ernstlichen Zweifel bestehen.
89Die Kammer hat auch mit Sicherheit ausschließen können, dass die genannten Spurenträger zufällig an den Tatort gelangten, gelegt wurden oder dass es zu einer Verunreinigung der Asservate durch Zellmaterial des Angeklagten kam.
90Gegen eine Übertragung von Zellspuren des Angeklagten von einem Asservat auf die Übrigen sprechen schon die Ausführungen des Sachverständigen Dr. GGGG. , der in seiner mündlichen Vernehmung zu dieser Möglichkeit ergänzend vernommen worden ist. Dieser hat zwar angegeben, dass die durchgeführte Untersuchung keine Aussage über die absolute Menge der vorhandenen DNA erlaube und eine Übertragung von Zellmaterial prinzipiell möglich sei, jedoch auch ausgeführt, dass diese Möglichkeit im vorliegenden Fall schon aus spurenkundlicher Sicht unwahrscheinlich sei. Während eine Übertragung von Zellmaterial von der Maske an die Hülsen durch Anfassen erst des einen und dann des anderen Gegenstands noch denkbar sei, da es sich bei der Maske um einen intensiven Spurenträger handele, sei eine solche Übertragung von der Maske an das Futteral aus spurenkundlicher Sicht praktisch auszuschließen. Die DNA des Angeklagten sei an verschiedenen Stellen des Futterals nachweisbar gewesen. Eine Übertragung von Zellmaterial in diesem Umfang setze jedenfalls ein intensives Anfassen der Gegenstände voraus, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gebe.
91Der Zeuge KOK YYY., der die Spurenträger sicherstellte, hat zudem bekundet, dass sämtliche Spurenträger nach seiner, für die Kammer nachvollziehbaren Einschätzung erst vor kurzem an ihren Fundort gelangt seien, da sie jeweils auf dem Untergrund, bestehend aus Gras und Laub, gelegen hätten. Sie seien nicht durch Blätter oder Ähnliches bedeckt oder verunreinigt gewesen. Nach den Bekundungen des Zeugen ist auch auszuschließen, dass er selbst die Asservate bei der Sicherstellung verunreinigte. Er hat angegeben, diese in der Reihenfolge ihres Auffindens einzeln in Papiertüten gesichert zu haben. Dabei habe er einen Einweg-Overall getragen. Zuerst habe er die Patronenhülse am Auto (Spur Nr. 13) aufgenommen, danach die Sturmhaube und als drittes die Patronenhülse am Zaun (Spur Nr. 17). Erst mit einigem zeitlichen Abstand sei das Langwaffenfutteral gefunden und von ihm nach einem Wechsel seiner Handschuhe gesichert worden. Dabei habe er zwischen der Sicherstellung der Patronenhülse und der Haube zwar die Handschuhe nicht gewechselt, er habe die Hülsen jedoch mit einer Pinzette aufgenommen, die er danach jeweils mit Alkohol desinfiziert und gereinigt habe. Zwar hat er aus der Erinnerung heraus nicht mit Sicherheit ausschließen wollen, die Asservate zur Vorbereitung der Anfertigung von Fotografien mit behandschuhten Fingern berührt zu haben, hieraus ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass bei der Anfertigung der Fotografien nicht spurenschonend vorgegangen wurde. Der erfahrene, seit drei Jahren im Bereich der Spurensicherung tätige und hierfür speziell fortgebildete Beamte war sich bei seiner Tätigkeit des allgemeinen Risikos der Übertragung von Zellspuren bewusst und handelte dementsprechend. Dies wurde in der Beschreibung seiner Vorgehensweise deutlich. Hinweise darauf, dass er bei seiner Tätigkeit nicht sorgfältig oder fehlerhaft vorging, haben sich an keiner Stelle der Beweisaufnahme ergeben. Seine Darstellung des Ablaufs der Spurensicherung ist auch uneingeschränkt glaubhaft, insbesondere, da er Erinnerungslücken bezüglich der Häufigkeit des Wechsels seiner Handschuhe oder dem genauen Zeitpunkt des Auffindens des Futterals eingeräumt hat. Belastungstendenzen hat er zu keinem Zeitpunkt gezeigt. Seine Bekundungen werden zudem auch durch die von der Kammer in Auenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort untermauert.
92Auch das absichtliche Legen der Spuren durch eine dritte Person ist auszuschließen. Dazu müsste eine andere Person sich nämlich sowohl eine größere Menge Zellmaterial des Angeklagten, als auch die Maske, ein Futteral eines Herstellers mit griechischem Namen und die in AA. seltenen Schrothülsen verschafft haben. Dies wäre nicht nur mit erheblichem Aufwand, sondern auch mit einem ernstzunehmenden Entdeckungsrisiko verbunden gewesen, da ein Dritter insbesondere zur Beschaffung des Zellmaterials die Nähe zum Angeklagten suchen bzw. sich Gegenstände aus dessen persönlichen Lebensbereich hätte beschaffen müssen. Darauf, dass so etwas geschah, deutet nichts hin, zumal an den Spurenträgern kein weiteres vollständiges DNA-Profil festgestellt werden konnte. Gegen die Annahme, dies sei durch eine bewusste Reinigung der Gegenstände vor der Auslegung der Spuren geschehen, spricht, dass andererseits fremde DNA-Teilprofile detektiert wurden. Dass der Angeklagte es war, der zuletzt mit den Spurenträgern umging, passt dagegen widerspruchslos zum Befund der DNA-Untersuchung. Die Ermittlungen insgesamt haben keinen konkreten Hinweis auf die Anwesenheit einer anderen Person zur Tatzeit unmittelbar am Tatort ergeben. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wer ein Motiv haben sollte, zum einen PP T. zu töten und zum anderen die Tat mit großem Aufwand dem Angeklagten anzulasten.
93dd) Weiter wird die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort und seine Täterschaft durch das Ergebnis des Spürhundeeinsatzes in den Abendstunden des xx.xx.xxxx belegt.
94Der sachverständige Zeuge PHK JJJJ. hat der Kammer anschaulich vom Einsatz des Spürhundes (Mantrailer) des privaten Hundeführers KKKK. am Tatort gegen xx:xx Uhr am xx.xx.xxxx berichtet. Zum Ergebnis dieses Einsatzes hat der Zeuge, der seit 20 Jahren bei der Polizei als Diensthundeführer tätig ist, dargelegt, dass der Hund aus dem Privatbesitz des Zeugen KKKK. hinzugezogen worden sei, da ein dienstlicher Mantrailer der Polizei nicht zur Verfügung gestanden habe. Die verfügbaren Hunde seien bereits im Einsatz gewesen, um eine vermisste Person zu suchen. Das Tier des Herrn KKKK. gehöre zu der als Mantrailer gezüchteten Rasse „LLLL.“. Sein eigener Hund, den er gegenwärtig führe, sei ein Sprengstoffspürhund, der zwar ebenfalls am Tatort zum Einsatz gekommen, jedoch nicht als Mantrailer ausgebildet sei. Bei dem Hund des Zeugen KKKK. handele es sich dagegen um ein ausgebildetes, polizeilich geprüftes und für behördliche Einsätze zugelassenes Tier.
95Zur Qualifikation des Hundes hat dessen Besitzer, der Zeuge KKKK., in seiner eigenen Vernehmung ergänzt, dass er selbst seit xxx nebenberuflich als Mantrailer tätig sei und seit xxxx auch für die Polizei arbeite. Er sei gemeinsam mit seinem Hund seitens des MMMM. in NNNN. gesichtet und mit seinem Hund als Team zugelassen worden. Zu Aus- und Fortbildungszwecken besuche er einmal jährlich ein Seminar in der OOOO.. Mit dem am xx.xx.xxxx eingesetzten Hund sei er zuvor bei zwei Einsätzen für die Polizei gewesen. Es habe sich jeweils um die Suche nach vermissten Personen gehandelt.
96Zum Ablauf des Einsatzes am xx.xx.xxxx hat der Zeuge JJJJ. weiter geschildert, dem Hund sei die Innenseite der Hose vorgehalten worden, die der Angeklagte bei seiner Festnahme getragen habe. Die Innenseite des Kleidungsstückes sei bewusst ausgewählt worden, da Geruchsträger leicht zu verunreinigen seien. Es sei jedoch ungewöhnlich, dass jemand in eine Hose hinein greife, weshalb diese Stelle die sicherste Wahl gewesen sei, den Hund auf den Geruch des Angeklagten anzusetzen. Der Hund habe sich zuerst 20 bis 30 m in Windrichtung bewegt und sei dann umgekehrt. Anschließend sei er vom eigentlichen Tatort aus in nord-nordöstlicher Richtung durch den Wald in einer leichten Zickzackbewegung in Richtung der III. gelaufen. Nach ca. 180 m habe er eine kleine Lichtung überquert und sei dann weiter in den Wald, wieder in Richtung Nord-Nordost zur III. gelaufen. Dem Verlauf der III. sei er nach links in Richtung G. gefolgt. Nach ca. 100 m habe der Hund die III. verlassen und sei wieder in nord-nordöstlicher Richtung, zugleich Richtung KKK., in den Wald abgebogen. Sodann habe er weitere etwa 150 m in leichten Schlangenlinien aber zielgerichtet in Richtung KKK. gesucht. Danach habe der Hund angefangen zu kreisen und die Spur augenscheinlich verloren. Er sei noch ein Stück weit den KKK. entlanggelaufen, ohne seinem Verhalten nach jedoch eine Spur zu verfolgen. Die Suche sei dann abgebrochen worden.
97Hinsichtlich des Suchverhaltens des Hundes sei anzumerken, dass dessen Bewegung in einer Zickzack-Linie kein Zeichen des Verlustes der Spur sei, sondern daraus resultiere, dass Geruchspartikel einer sich zu Fuß fortbewegenden Person sich witterungsabhängig in einem Umkreis von bis zu 30 m verteilten. Die Geruchspartikel stiegen zunächst auf und sänken danach wieder ab. Je älter die Spur sei, desto weiter unten suche der Hund, was an der Haltung seiner Nase erkennbar sei. Die Rasse LLLL. suche generell eher tief. Im konkreten Fall habe der Hund jedoch zeitweise auch mit halb hoher Nase gesucht, was dafür spreche, dass die verfolgte Spur nicht mehr frisch, jedoch auch noch nicht alt gewesen sei. Von einer frischen Spur spreche man nach eineinhalb bis zwei Stunden nach dem Aufenthalt der gesuchten Person. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Spur einige Stunden alt gewesen sei, da bei einer noch älteren Spur die Geruchspartikel zu Boden gesunken wären, und der Hund durchgängig mit der Nase am Boden würde gesucht haben. Bei warmer und trockener Witterung wie am Tattag sei anzunehmen, dass eine Geruchsspur binnen einer Woche austrockne und dann vom Hund nicht mehr zu verfolgen sei. Bei feuchter Witterung oder im Winter sei dies jedoch auch nach vier Wochen durchaus noch möglich.
98Dem Hund sei sodann die am Tatort aufgefundene Sturmhaube als neuer Geruchsträger vorgehalten worden. Er habe dann wiederum eine Spur verfolgt, die einen ganz ähnlichen Verlauf genommen habe wie beim ersten Mal. Er sei jedoch, anders als beim ersten Mal, an der III. nicht direkt nach links abgebogen, sondern habe zunächst in Richtung des nächstgelegenen Nachbargebäudes geprüft, habe dort jedoch keine Spur aufgenommen. Er sei dann wie zuvor dem Verlauf der III. gefolgt und habe dabei auch das für die Verfolgung einer Spur typische Suchverhalten gezeigt. Ob der Hund suche, spüre man am Druck auf der Leine, seiner Mimik und daran, wie sehr er sich verausgabe. Während er suche oder einer Spur folge, sei er sehr viel angestrengter, als wenn er nur mit dem Hundeführer laufe. Wie zuvor habe der Hund dann im Bereich KKK. die Spur verloren.
99Hinsichtlich der Bewertung dieses zweiten Durchlaufs spreche dafür, dass der Hund derselben Spur gefolgt sei, dass dieser in dieselbe Richtung gelaufen sei und die Spur in etwa am selben Ort verloren habe. Dass er nicht genau die gleiche Strecke noch einmal gewählt habe, sei sogar ein Indiz dafür, dass er tatsächlich einer Spur gefolgt sei, da der Hund, wenn er lediglich seinem Herrchen oder den Beamten vor Ort folge, bezogen auf die Wahl seines Weges wesentlich spurtreuer sei. Hinsichtlich der Rasse des Spürhundes des Herrn KKKK. sei anzumerken, dass der LLLL. in der Regel generell nicht sehr spursicher in dem Sinne sei, dass er der Spur auf gerader Linie folge, weil er die Tendenz habe, auch schwachen Spuren nachzugehen und diese zu prüfen. Die Hunde suchten sehr genau und würden auch verwehten Geruchspartikeln als möglicher Alternative kurz folgen.
100Da dem Hund nur jeweils ein Geruch vorgegeben worden sei, und er jeweils auch eine Spur aufgenommen habe, sei davon auszugehen, dass er den ihm vorgehaltenen Geruch gefolgt sei und nicht anderen Tieren oder den Geruchsspuren der Beamten am Tatort nachgelaufen sei. Der Hund sei darauf trainiert, den ihm als Probe vorgehaltenen Geruch zu verfolgen, sobald ihm sein Suchgeschirr angelegt sei. Mit dem Vorhalt beginne für ihn die Suche. Es sei auch nicht erforderlich, den Hund zwischen zwei aufeinanderfolgenden Suchvorgängen „auf Null“ zu setzen.
101An der Leistungsfähigkeit des Hundes des Herrn KKKK. habe er keine Zweifel gehabt, da dieser augenscheinlich gut gesucht habe. Die Rasse sei auch speziell als Mantrailer gezüchtet. Sie sei eher wenig durch andere Hunde irritierbar. Generell sei ein ausgebildeter Mantrailer bei der Suche zu 100% bei der Sache. Allenfalls habe der Hund am Ende seiner Suche 20 bis 30 m früher anzeigen können, dass er die Spur nicht weiterverfolgen könne.
102Zur generellen Zuverlässigkeit der Nachsuche mit einem Hund befragt, hat der Zeuge angegeben, dass er bei isolierter Bewertung des Ergebnisses des Mantrailereinsatzes davon ausgehe, dass die Person, die Geruchsträger gewesen sei, mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% vor Ort gewesen sein müsse. Der Hund habe lange gesucht, sei vergleichsweise geradlinig gelaufen und habe nach seinem gesamten Suchverhalten eine Spur verfolgt. Die Restunsicherheit ergebe sich daraus, dass der Hund ein Tier sei, dem man nicht in den Kopf schauen könne.
103Die Kammer hat keine Veranlassung gehabt, an den Bekundungen des sachverständigen Zeugen und seiner Bewertung des Verhaltens des Hundes zu zweifeln. Bei dem Beamten handelt es sich um einen erfahrenen Hundeführer, der sachlich berichtete und dabei auch mögliche Schwächen des Mantrailereinsatzes als Beweismittel nicht aussparte. Er hat zudem bereitwillig darüber Auskunft gegeben, dass der Einsatz seines eigenen Sprengstoffspürhundes sowohl am Tatort als auch bezogen auf den PKW JJ. des Angeklagten ohne Ergebnis blieb und keinerlei Hinweis auf Schusswaffen oder Munition erbrachte. Die Angaben des Zeugen JJJJ. wurden zudem durch den Zeugen KKKK. bestätigt, der den Einsatz des Hundes mit seinen Worten und aus seiner Perspektive, jedoch inhaltlich weitestgehend übereinstimmend mit KOK JJJJ. geschildert hat. Allerdings ist der Zeuge KKKK. in seiner Beschreibung des Laufweges des Hundes wesentlich vager geblieben. Von den letzten 150 m der Suche von der III. aus in Richtung KKK., die der Zeuge JJJJ. beschrieb hat, hat er von sich aus nicht berichtet. Erst auf konkrete Nachfrage, ob der Hund über die III. hinaus gelaufen sei, hat er dies bejaht. Das Tier sei von der Straße aus nach rechts und links gelaufen. Die Suche sei „im Bereich“ der Straße beendet worden. Dass der Zeuge KKKK. in seiner Darstellung insoweit unpräziser geblieben ist, ist jedoch erklärlich, denn er hat ausdrücklich bekundet, dass er die Dokumentation des Einsatzes und auch der Suchstrecke der Polizei überlasse. Den Weg des Hundes zu dokumentieren, sei nicht Teil seines Auftrags gewesen. Zudem muss gesehen werden, dass der Zeuge ohne Vorbereitungszeit vernommen worden ist.
104Der Überzeugungskraft der Bewertung des Mantrailereinsatzes durch den Zeugen JJJJ. steht auch nicht entgegen, dass er auf Befragen die statistische Erfolgsquote der Nachsuche mit einem Mantrailer aufgrund eigener statistische Auswertung für die Polizei bis zum Jahr xxxx mit 17% bezifferte. Als Erfolg der Personensuche hat er insoweit nämlich nur gewertet, wenn die gesuchte Person durch den Hund gefunden worden sei. Als Misserfolg seien auch die Fälle angesehen worden, in denen die gesuchte Person durch Dritte aufgefunden worden sei oder bei denen die Suche habe abgebrochen werden müssen, weil die gesuchte Person mit einem Bus, Pkw oder anderem Verkehrsmittel gefahren sei und der Hund deshalb dann der Geruchsspur der Person nicht mehr habe folgen können. Die von ihm genannte generelle Erfolgsquote von 17% steht daher nicht im Widerspruch zu seiner Einschätzung, der Geruchsträger sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% am Tatort gewesen.
105Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen spricht ebenso nicht, dass das Ergebnis des Mantrailereinsatzes in der Ermittlungsakte missverständlich dokumentiert worden ist. Die Formulierung des hierzu gefertigten Vermerks des KOK XXX. vom 20.09.2016 erweckt beim unbefangenen Leser den Eindruck, der eingesetzte Hund sei bei seinem Einsatz mit einem GPS-Aufzeichnungsgerät ausgestattet gewesen. Dies hat der Zeuge KKKK. glaubhaft von sich gewiesen und bekundet, er habe lediglich auf seinem Mobiltelefon, das er bei sich geführt habe, eine App ausgeführt, die Wege aufzeichne. Diese habe sich aus seiner Sicht jedoch als untauglich erwiesen, weshalb er sie wieder gelöscht habe. Die von der App erzeugten Karten habe er der Polizei nur zur Verfügung gestellt, da diese sie habe haben wollen. Diese Schwäche der Dokumentation spricht jedoch nicht gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen JJJJ. und KKKK. vor der Kammer, denn zum einen haben nicht diese den missverständlichen Auswertungsvermerk formuliert, und zum anderen ergibt sich aus dem für sich genommen nicht aussagekräftigen Kartenmaterial in der Sache auch nichts anderes als aus den Bekundungen der Zeugen. Der auf den Karten eingezeichnete Weg entspricht – abgesehen von einem offensichtlichen „Außreißer“ in Gestalt eines von der den Weg darstellenden Linie abgehenden spitzen Winkels – letztlich demjenigen, den die Zeugen JJJJ. und KKKK. in ihrer Vernehmung geschildert haben.
106Das durch die Zeugenaussagen belegte Ergebnis des Mantrailereinsatzes würde für sich genommen zum Vollbeweis der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort zur Tatzeit zwar nicht ausreichen, es stützt und bestätigt aber das Ergebnis der DNA-Analyse. Dass der Hund sowohl nach Vorhalt der Hose als auch der Sturmhaube dieselbe Richtung einschlug und denselben Ort aufsuchte, stellt in der Gesamtschau ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, die Sturmhaube zurückließ und zu Fuß von dort durch den Wald zuerst zur III. und dann in Richtung KKK. floh. Dies gilt insbesondere dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Sturmhaube, was durch die DNA-Analyse belegt ist, erhebliche Anhaftungen von Zellen des Angeklagten aufwies. Dieser Umstand passt dazu, dass ihr auch sein Geruch anhaftete. Hierzu hat der Zeuge KKKK. eher beiläufig bekundet, dass gerade Kopfbedeckungen gute und von Hundeführern gern gewählte Geruchsspurenträger seien, da ihnen oft Hautschuppen aus den Haaren des Trägers anhafteten. In das Gesamtbild fügt sich ebenso ein, dass das Gewehrfutteral vom Tatort aus gesehen in derselben Himmelsrichtung gefunden wurde, in die der Hund lief. Auch das Suchverhalten des Hundes mit zeitweise halbhoher Nase passte nach der logischen und gut nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen JJJJ. dazu, dass die Geruchsspur durch den Angeklagten ungefähr zur Tatzeit und nicht schon deutlich früher gelegt wurde. Schließlich wurden seitens der Polizei im engeren Umkreis des Ortes, an dem der Hund die Spur verlor, auch für einen PKW geeignete Stellflächen – abseits der näher am Tort vorgefundenen, wohl nicht dem Angeklagten zuzuordnenden Reifenspuren in der Schneise im Wald zwischen Tatort und III. – vorfanden und fotografierten. Diese durch den umliegenden Baumbewuchs nur schwer einsehbaren Parkgelegenheiten dürften auch dem Angeklagten, der mehrere Jahre in unmittelbarer Nähe gewohnt hatte, bekannt gewesen sein, was seine Flucht in der vom Hund angezeigten Richtung weiter plausibel macht.
107ee) Die Art und Weise der Tatbegehung stellt ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten dar. Er übte in Z. die Jagd aus und war als Jäger nicht nur im Besitz einer Schrotflinte und im Umgang mit einer solchen Waffe geübt, er verfügte darüber hinaus auch über ein privates Flugzeug, das er regelmäßig für Reisen nach Z. einsetzte, so dass sich ihm auch die Möglichkeit bot, eine Schusswaffe heimlich aus Z. nach AA. zu bringen. Als privater Sportflieger war er nicht im selben Umfang Kontrollen zur Sicherung des Flugverkehrs unterworfen wie gewöhnliche Passagiere auf Linienflügen. Hülsen von Schrotpatronen des zur Tatwaffe passenden Kalibers hatten auch seine Kinder bzw. deren Freunde aus Z. mitgebracht. Zwar konnten diese Hülsen durch den Sachverständigen CCC. nicht der Tatwaffe zugeordnet werden, denn er führte aus, dass auf den von ihm untersuchten, vom Freund der Kinder des Angeklagten mitgebrachten Schrothülsen des Kalibers 12 (Spur Nr. 4xx und Spur Nr. 415) untereinander abweichende Waffenspuren feststellbar seien, weshalb diese in zwei unterschiedlichen Waffen verfeuert worden seien. Auch eine Übereinstimmung mit den am Tatort gefundenen Hülsen bestehe nicht. Die Hülse mit der Spur Nr. 4xx weise jedoch Spuren auf, wie sie beim Verfeuern aus einer Flinte entstünden. Damit erlaubt das Gutachten des Sachverständigen zwar nicht, einen Bezug zwischen der Tat und einer konkreten Waffe in Z. herzustellen, auf die der Angeklagte Zugriff gehabt haben könnte, es belegt jedoch, dass der Angeklagte, der die Jagdausübung einräumt, Zugriff auf mit der Tatwaffe vergleichbare Schusswaffen hatte bzw. in Kontakt zu Jägern stand, die ihrerseits solche Waffen verwendeten. Er dürfte jedenfalls keine Schwierigkeiten gehabt haben, sich eine geeignete Waffe zu verschaffen.
108Der Angeklagte war zudem mit der Tatörtlichkeit vertraut und über gemeinsame Bekannte und die Kinder auch über die aktuelle Lebenssituation seiner Ehefrau und deren Gewohnheiten informiert. Er wusste, wann und wo er die für ihn günstige Tatsituation vorfinden würde.
109ff) Zu den Geschehnissen in der Firma des Angeklagten und den dort vorhandenen Kraftfahrzeugen hat die Kammer die Zeugin PPP. , die Sekretärin des Angeklagten, vernommen. Diese hat die Verhältnisse im Betrieb und das Geschehen wie oben festgestellt geschildert. Ihren Angaben ist zu folgen, denn sie war als langjährige Mitarbeiterin der Firma mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Die Fragen der Kammer hat sie ebenso ausführlich und präzise beantwortete wie die der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Sachverständigen. Belastungstendenzen sind ihr fremd gewesen. Vielmehr hat sie durchaus deutlich gemacht, dass sie den Angeklagten als Vorgesetzten und Person schätzt und sich dessen Inhaftierung nachteilig auf die Geschäftslage des Unternehmens ausgewirkt habe.
110c) Die Beweisaufnahme hat demgegenüber keine der Täterschaft des Angeklagten entgegenstehenden Erkenntnisse erbracht.
111aa) Zunächst entlastet ihn nicht, dass er gegen kurz vor 09.00 Uhr mit seinem schwarzen PKW JJ. JJ. am Sitz seiner Firma erschien. Ihm war jedenfalls unter Verwendung eines PKWs vom Zeitablauf her durchaus möglich, um kurz vor 8:00 Uhr die Tat zu begehen und um kurz vor 9:00 Uhr an seiner Firmenanschrift zu erscheinen. Die direkte Straßenverbindung zwischen dem Tatort und dem Firmensitz, YY.xx, M., über die Autobahn A2 ist knapp 50 km lang. Die übliche Fahrtzeit unter normalen Verkehrsbedingungen liegt bei etwa 40 Minuten. Daneben ist es auch möglich, diverse Alternativstrecken über Land zu wählen, die dem Angeklagten, der jahrelang zwischen dem späteren Tatort und seiner Firma pendelte, auch allesamt bekannt sein dürften. Für ihn als mit der Strecke vertrauten und erfahrenen Fahrer war es problemlos möglich, die Strecke in etwa einer Stunde zurückzulegen, auch wenn man annimmt, dass er einen Zwischenstopp einlegte, um sich der Tatwaffe zu entledigen und möglicherweise das Fahrzeug zu wechseln. Es wäre ihm auch möglich gewesen, seinen JJ. um kurz vor 09:00 Uhr an der Anschrift XX. xx, xxxxx M., abzuholen. Diese liegt knapp drei Kilometer vom Firmensitz entfernt. Die übliche Fahrtzeit zwischen seiner Wohnung dort und dem Firmensitz über die B61 beträgt nur ca. vier Minuten.
112bb) Die Auswertung der Elektronik und des Navigationssystems des von dem Angeklagten regelmäßig benutzten PKWs, eines schwarzen JJ. JJ. 220 CDI, amtliches Kennzeichen LLL., Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXX, hat keine den Angeklagten be- oder entlastenden Erkenntnisse erbracht. Dies gilt auch bei weiterer Berücksichtigung des Ergebnisses der Analyse der vorhandenen Funkzellendaten bezogen auf durch das Fahrzeug verursachten Mobilfunk- und/oder Datenverkehr. Das Fahrzeug ist sowohl mit einem Navigationsmodul, als auch mit einem Telekommunikationsmodul ausgestattet, welches nach dem durch die Zeugin KHKin PPPP. berichteten Ermittlungsergebnis der Polizei mit der IMEI XXXXXXXXXXX sowie der IMSI XXXXXXXXXXXXXXXX verknüpft ist. Es nutzt nach den Angaben der Zeugin, die insoweit auch durch den Sachverständigen QQQQ. bestätigt wurden, das Mobilfunknetz der Deutschen Telekom.
113Die Diplom-Physikerin RRRR. , Sachverständige für Fahrzeugelektronik beim SSSS. , hat in ihrer Vernehmung erläutert, dass aus dem Navigationsrechner, der aus dem Fahrzeug ausgebaut worden sei, mehrere Gigabyte Daten auslesbar gewesen seien. Diese seien aus dem internen Speicher extrahiert und als so genannte Images auf CD-ROM gesichert worden. Weder in den ungelöschten Positionsdaten noch in den gelöschten jedoch wiederhergestellten Datensätzen seien Positionsdaten mit einem Zeitstempel vom Tattag, dem xx.xx.xxxx, feststellbar gewesen. Es sei wahrscheinlich, dass im Fahrzeug an jenem Tag keine Aktion durchgeführt worden sei, welche die Speicherung eines solchen Datensatzes auslöse. Auch die Auswertung einer Liste der mit dem Fahrzeug über Bluetooth verbundener Mobiltelefone habe keine Erkenntnisse auf Aktionen am xx.xx.xxxx erbracht. Einzig eine Datei namens „xxxx_xxxx_xxxxx_xxxx.xls“, die eine fortlaufend durchnummerierte Liste von Datums- und Zeitstempeln enthalte, habe Einträge (auch) für den xx.xx.xxxx enthalten. Die Daten seien in dem folgenden Format hinterlegt:
114„Fortlaufende Nummer“ |
Monat/Tag/Jahr |
Stunde:Minute:Sekunde |
Für den xx.xx.xxxx finde sich beispielsweise ein Eintrag mit der fortlaufenden Nummer xxxx um 08.02 Uhr und 30 Sekunden:
116xxxx |
xxxx |
xx:xx:xx |
Welche Vorgänge diese Zeitstempel auslösten, habe mit technischen Mitteln nicht nachvollzogen werden können. Laut Auskunft des Herstellers sei im Fahrzeug ein Navigationsrechner der Firma TTTT. verbaut, der wiederum mit einer Software der Fa. UUUU. betrieben werde. Der Hersteller habe nicht mitteilen können, was die Zeitstempel auslöse und wozu die Datei diene. Sie sei jedenfalls nicht für Auswertungszwecke gedacht. Es sei durchaus möglich, dass es sich bei dieser Datei um ein Relikt einer in der Navigationssoftware nicht mehr vorhandenen Funktion handele. Es sei aber davon auszugehen, dass sie in einem Zusammenhang mit dem so genannten „Mini Display Board“ des Fahrzeugs stehe, dem für die Navigation und das Multimediasystem genutzten Flüssigkristallbildschirm im Armaturenbrett des PKWs. Bei den Arbeiten an dem Fahrzeug habe sich gezeigt, dass nach dem Aufschließen des Autos mit dem zugehörigen Funkschlüssel, dem Öffnen einer Tür und dem anschließenden Hochfahren des Rechners ein solcher Zeitstempel vorhanden gewesen sei. Bei Versuchen mit einem Vergleichsfahrzeug seien in der Datei nur dann Einträge feststellbar gewesen, wenn zum festgehaltenen Zeitpunkt etwas mit dem Auto gemacht worden sei. Teils seien die Einträge kontinuierlich aneinandergereiht gewesen, ohne dass festzustellen gewesen sei, was dies ausgelöst habe. Welche konkrete Aktion am oder im Fahrzeug die Stempel letztlich auslöse, könne nur durch Ausprobieren bestimmt werden, indem der Rechner jeweils eingebaut, dann eine einzelne Aktion am Fahrzeug vorgenommen und der Rechner danach wieder ausgebaut werde. Nur so könne man sicherstellen, dass eine konkrete, vorgegebene Einzelaktion und nicht eine andere von mehreren Aktionen am Fahrzeug einen eventuellen Stempel ausgelöst habe. Aufgrund der während der Arbeiten am Fahrzeug erstellten Stempel stehe jedoch fest, dass die Zeitangaben auf die mitteleuropäische Winterzeit bezogen seien. Auch sei davon auszugehen, dass das Öffnen einer Fahrzeugtür einen Stempel auslöse. Aufgrund der Vergleichsdaten stehe jedoch ebenso fest, dass es möglich sei, mit dem Fahrzeug bis zu einer Stunde zu fahren, ohne einen Eintrag in der Datei zu erzeugen. Dies sei jedenfalls mit dem Vergleichsfahrzeug, einem Dienstfahrzeug der Polizei, möglich gewesen. Die Möglichkeit mit dem Auto zu fahren, ohne Eintragungen zu erzeugen, ergebe sich für einen kürzeren Zeitraum auch bereits daraus, dass das Fahrzeug am xx.xx.xxxx zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr von M. nach G. gefahren und dabei durch Polizeikräfte observiert worden sei. Für diesen Zeitraum seien in der fortlaufend nummerierten Liste innerhalb der Datei „xxxx_xxxx_xxxxx_xxxx.xls“ keine Zeitstempel festgehalten. Aufgrund zeitlicher Lücken zwischen den Zeitstempeln sei es aus technischer Sicht wahrscheinlich, dass das Fahrzeug in der Zeit vom xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr bis zum xx.xx.xxxx um 04:10 Uhr nicht im regulären Fahrbetrieb genutzt wurde. Dasselbe gelte für den Zeitraum zwischen 05:50 Uhr und 08:02 Uhr am xx.xx.xxxx, da auch in dieser Zeitspanne keine Einträge vorhanden seien. Für die Zeitspanne von 08:02 Uhr bis 8:54 Uhr am xx.xx.xxxx sei dagegen eine Fahrt mit dem PKW aus technischer Sicht nicht auszuschließen, da der zeitliche Abstand zwischen dem letzten Eintrag zu Beginn dieses Zeitraums und dem ersten Eintrag danach weniger als eine Stunde betrage.
118Den Ausführungen der forensisch erfahrenen Sachverständigen ist zu folgen gewesen, da ihre Ausführungen in sich logisch und gut nachvollziehbar waren. Sie ist in ihrem Gutachten auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Der Zeitraum der von der Sachverständigen angenommenen observierten Fahrt am xx.xx.xxxx zwischen 09:52 und 10:20 entsprach den Angaben aus dem Vermerk des KHK VVVV. vom xx.xx.xxxx betreffend die Observation des Angeklagten und dessen Fahrzeugs. Auch die Kammer konnte den Inhalt der Datei „xxxx_xxxx_xxxxx_xxxx.xls“ kein zu bestimmten Betriebszeiten des Fahrzeugs passendes Muster entnehmen.
119Letztlich lassen die Einträge in der Datei einen hinreichend sicheren Rückschluss auf Betriebszeiten oder Betriebsorte des Fahrzeugs nicht zu. Es ist völlig offen, ob der Teil der Software des Fahrzeugs, der die Datei erzeugt, überhaupt wie vom Softwareentwickler geplant funktioniert, da er keiner Funktion des Geräts zugeordnet werden kann. Es besteht daneben durchaus Anlass, an der Zuverlässigkeit der Software zu zweifeln, denn der Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, die Elektronik des PKWs habe aus seiner Sicht nicht immer wie erwartet funktioniert, insbesondere habe er das Auto gelegentlich morgens unabgeschlossen bzw. mit heruntergelassenen Scheiben vorgefunden, obgleich er es seiner Erinnerung nach am Vorabend verschlossen habe.
120Auch die Auswertung der seitens der Telekom mitgeteilten Verkehrsdaten für die Tatortfunkzelle und die Wohnortfunkzelle hat keine den Angeklagten be- oder entlastenden, auf das Fahrzeug bezogene Indizien hervorgebracht.
121Nach dem Ergebnis der Vernehmung des Sachverständigen Q QQQQ. , der als verantwortlicher Entwicklungsingenieur im Bereich Telematik bei JJ. -JJ. das im Fahrzeug des Angeklagten verbaute die Kommunikationsmodul mitentwickelte, wäre zu erwarten gewesen, dass das Fahrzeug im Betrieb kontinuierlich Verkehrsdaten erzeugt. Nach den Bekundungen des Sachverständigen stellt das Modul die Verbindung des Fahrzeugs zur Außenwelt dar, und könne beispielsweise auch dazu benutzt werden, die Türen des Fahrzeugs über das Mobilfunknetz zu entriegeln. Die entsprechende Funktion sei im Fahrzeug des Angeklagten auch aktiviert gewesen. Es könne beispielsweise auch Notrufe absetzen, Pannen an den Hersteller melden und Straßenverkehrsdaten über das Mobilfunknetz empfangen. Das Modul bleibe nach Betrieb für vier Tage aktiv, dann schalte es sich ab. Beim Betätigen der Zündung baue es eine Datenverbindung auf. Der Umfang des Datenverkehrs hänge von den aktiven bzw. genutzten Diensten ab. Ein Abschalten des Datenverkehrs am Fahrzeug selbst sei nicht möglich.
122Verkehrsdaten, wie sie danach nach Betrieb des Fahrzeugs zu erwarten wären, wurden bei der Auswertung jedoch nur für die den Wohnort des Angeklagten abdeckende Funkzelle in den frühen Morgenstunden des xx.xx.xxxx festgestellt. Die Verkehrsdaten für den Referenzpunkt xxxxx M., XX. xx, wurden für den Zeitraum von 04:00 Uhr bis 10:00 Uhr am xx.xx.xxxx vom Provider mitgeteilt. In dieser Funkzelle war die SIM-Karte des Kommunikationsmoduls ab 04:10:18 Uhr für 1794 Sekunden (knapp 30 Minuten) aktiv. Weitere Daten sind zur ICCID, IMEI und IMSI des Fahrzeuges in den mitgeteilten Datensätzen nicht vorhanden.
123Daraus kann jedoch nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde, denn das vorhandene Datenmaterial ist lückenhaft. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Verkehrsdaten zu folgenden Referenzpunkten erhoben:
124xx.xx.xxxx 04:00 Uhr bis xx.xx.xxxx 10:00 Uhr für M., XX. xx, xx.xx.xxxx 04:00 Uhr bis xx.xx.xxxx 09:30 Uhr für WWWW., YYYY. x (Autobahn Xx zwischen M. und G.) und xx.xx.xxxx 22:00 Uhr bis xx.xx.xxxx 09:00 Uhr für G., TT. xx. Eine Abfrage betreffend den Firmensitz des Angeklagten erfolgte nicht. Dieser liegt zwar innerhalb der Reichweite der den Wohnort des Angeklagten abdeckenden Funkzelle, jedoch in einem anderen Abstrahlwinkel als dessen Wohnung.
125Die vorhandenen Daten sprechen weder für noch gegen eine Täterschaft des Angeklagten, denn einerseits fehlt es an Verkehrsdaten am Wohnort, die nach den Angaben des Sachverständigen QQQQ. zu erwarten wären, wenn der Angeklagte mit seinem PKW unmittelbar vor der Tat zum Tatort gefahren wäre, andererseits fehlen aber auch Daten, die zu erwarten wären, wenn seine Einlassung zuträfe. Dann hätte er nämlich um kurz nach 08.00 Uhr an seiner Wohnanschrift die Zündung seines PKWs betätigt, um zu seinem Kunden aufzubrechen, was nach den Bekundungen der QQQQ. das Kommunikationsmodul des Fahrzeugs in Betrieb gesetzt hätte. Korrespondierende Verkehrsdaten fehlen jedoch, obwohl die Wohnortfunkzelle für den betreffenden Zeitraum abgefragt wurde.
126Da nicht festzustellen ist, ob der PKW JJ. im Zusammenhang mit der Tatbegehung Verwendung fand, kam es auf die Bekundungen der Zeugen ZZZZ., XXXX. und YYYY. XXXX. letztlich nicht an. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte um kurz vor 09:00 Uhr mit diesem PKW an seiner Firma, YY.xx in M., erschien, und er die Tat nur begangen haben kann, wenn seine Anwesenheit am Tatort in G. um kurz vor 08:00 Uhr mit seiner eigenen Anwesenheit und der des PKWs an der Firmenanschrift um kurz vor 9:00 Uhr vereinbart werden kann. Dies ist jedoch auch nach den Angaben der Zeugen der Fall.
127Die Angaben des Zeugen XXXX. , des unter derselben Anschrift wohnhaften Vermieters des Angeklagten, stehen einer Täterschaft des Angeklagten selbst dann nicht entgegen, wenn man die Benutzung des JJ. zur Anreise an den Tatort unterstellt. Denn er hat lediglich bekundet, das Fahrzeug am xx.xx.xxxx gegen 5:30 Uhr morgens an der Anschrift XX. xx, xxxxx M. abgeparkt gesehen zu haben. Er habe dann bis in die Nachmittagsstunden in AAAAA. gearbeitet. Diese Bekundung wäre angesichts der üblichen Wegezeiten ohne weiteres selbst mit einer Anreise des Angeklagten aus M. an den Tatort mit dem JJ. vereinbar.
128Gegen eine solche Anreise unter Verwendung des JJ. spricht dagegen, dass die Zeugen YYYY. XXXX. und ZZZZ. bekundet haben, noch zu einem späteren Zeitpunkt das Auto des Angeklagten bzw. ein dunkles Auto an dessen Wohnanschrift gesehen zu haben. YYYY. XXXX. , die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung zwölfjährige Tochter des Vermieters des Angeklagten, hat erklärt, das ihr bekannte Fahrzeug noch um 07:15 Uhr an der Wohnanschrift gesehen zu haben, als sie mit dem Fahrrad zur Schule aufgebrochen sei. Der im Nachbarhaus wohnende Zeuge ZZZZ. hat ausgesagt, er habe seinem üblichen Tagesablauf entsprechend am xx.xx.xxxx in der Zeit zwischen 07:00 und 08:00 Uhr einen Spaziergang mit seinem Hund unternommen. Gegen 07:00 Uhr habe vor dem Haus, in dem der Angeklagte wohne, noch ein dunkles Auto gestanden. Um kurz vor 08:00 Uhr sei dieses fort gewesen.
129Unterstellte man eine Nutzung des JJ. für die Anreise zum Tatort aus M., hätte der Angeklagte bei einer Abreise nach 7:15 Uhr die übliche Fahrtzeit unterschreiten müssen, um zur festgestellten Tatzeit am Tatort zu sein. Gleichwohl ist die aus Sicht der Kammer nicht bewiesene Nutzung des JJ. jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen. An der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben der kindlichen Zeugen YYYY. XXXX. bestehen zumindest Zweifel, denn diese hat angegeben, ursprünglich gar keine Erinnerung daran gehabt zu haben, das Fahrzeug am xx.xx.xxxx morgens gesehen zu haben. Erst als sie Monate später beim Spielen im Garten ein Gespräch zwischen ihren Eltern und der Schwester des Angeklagten, die Gegenstände aus dessen Wohnung geholt habe, mitangehört habe, in dem es auch um das Fahrzeug gegangen sei, habe sie nochmals überlegt. Ihr sei dann eingefallen, dass sie das Auto gesehen habe. Angesichts dieser Angabe der in ihrem Aussageverhalten völlig offenen und bemühten jungen Zeugin muss jedenfalls in Betracht gezogen werden, dass sie bezüglich der Frage, ob sie den PKW sah, einer Autosuggestion unterlag. Hinsichtlich der Bekundungen des zum Zeitpunkt seiner Vernehmung 80jährigen, jedoch augenscheinlich noch sehr rüstigen Zeugen ZZZZ., muss gesehen werden, dass dieser sich hinsichtlich Typ und genauer Farbe des PKWs, den er sah, nicht hat festlegen wollen. Auch hat er das Auto nicht mit Sicherheit der Person des Angeklagten zuordnen wollen, den er seinen Angaben nach namentlich gar nicht kannte. Bezüglich seiner Angaben kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich irrte, da der PKW des Angeklagten um 07:00 Uhr für gewöhnlich noch an der Straße parkte. Auch muss in Betracht gezogen werden, dass er ein anderes Fahrzeug sah. Soweit es im Vermerk des Zeugen KOK BBBBB. vom xx.xx.xxxx über die Umfeldermittlungen vom selben Tage heißt, der Zeuge ZZZZ. habe angeben „der JJ. des T.“ habe gegen 07:00 Uhr noch vor dem Haus XX. xx gestanden, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen ZZZZ. gegenüber der Kammer. Vielmehr hat auch der Zeuge KOK BBBBB. in seiner Vernehmung eingeräumt, dass er möglicherweise aus den Angaben des ZZZZ. vom xx.xx.xxxx für sich lediglich geschlussfolgert habe, dass dieser von dem Pkw des Angeklagten gesprochen habe.
130cc) Die Auswertung der retrograden Verbindungsdaten zu der von dem Angeklagten im Tatzeitraum genutzten Mobilfunknummer blieb ebenfalls für die Beurteilung seiner Täterschaft unergiebig. Nach den Bekundungen des Zeugen CCCCC., der die Daten ausgewertet hat, nutzte der Angeklagte ab dem xx.xx.xxxx die Mobilfunknummer DDDDD. mit seinem Mobiltelefon der Marke WWW. mit der IMEI XXXXXXXXXXXXXXXXX. Daneben sei die Nummer mit einem weiteren Gerät mit der IMEI XXXXXXXXXXXXXXXXX betrieben worden. Bezogen auf den Tatzeitraum sei ein Gerät mit der Nummer DDDDD. zuletzt am xx.xx.xxxx um 22:46 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten im Mobilfunknetz aktiv gewesen, dann erst wieder ab 9:41 Uhr am Tattag, ebenfalls in der Wohnortfunkzelle des Angeklagten. In der Tatortfunkzelle war es am Tattag nicht eingebucht. Wo sich das Mobiltelefon am Tattag um kurz vor 8:00 Uhr befand, konnte nicht festgestellt werden. Dies stützt die Annahme, dass das Mobiltelefon des Angeklagten in dem genannten Zeitraum möglicherweise ausgeschaltet war. Dazu würde auch passen, dass die Zeugin PPP. angab, den Angeklagten am xx.xx.xxxx gegen 9:00 Uhr auf seinem Mobiltelefon nicht habe telefonisch erreichen können. Es ist jedoch ebenso möglich, dass das Telefon wegen eines leeren Akkus, dem Ort seiner Lagerung oder einer – nach der Einlassung des Angeklagten in der Vergangenheit mehrfach vorgekommenen – Fehlfunktion nicht im Mobilfunknetz eingebucht war. Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Angeklagten oder mutmaßliche Bemühungen, keine Spuren zu hinterlassen, lässt das Fehlen von Verbindungsdaten in den abgefragten Funkzellen jedenfalls nicht zu. Ebenso wenig kann die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort ausgeschlossen werden.
131dd) Unergiebig für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten blieb auch das Gutachten des Diplom-Ingenieurs EEEEE., Behördengutachter des FFFFF. g. Dieser untersuchte Abriebe von den Händen des Angeklagten, dessen PKW JJ. , LLL., der am Tatort aufgefundenen Sturmhaube, verschiedener Kleidungsstücke aus dem PKW, von Kleidungsstücken aus dessen Büro und von der vom Angeklagten bei dessen Festnahme getragenen Oberbekleidung auf Schmauchspuren. Die in geringer Zahl festgestellten Schmauchpartikel glich er mit dem Referenzschmauch der am Tatort aufgefundenen Patronenhülsen des Kalibers 12 ab.
132Der Sachverständige hat ausgeführte, der Referenzschmauch aus den tatrelevanten Schrotpatronenhülsen vom Typ -V sei jeweils typisch für das Verfeuern von Munition mit einem bleihaltigen Anzündsatz gewesen, der die Bestandteile Bleitrizinat, Bariumnitrat, Antimonsulfid und Aluminium enthalte. Auf den Proben seien auch einige Partikel Blei-Barium-Antimon vorhanden gewesen, die ebenfalls von einer Munition mit der Referenzschmauchzusammensetzung stammen könnten, da bei Verfeuern von Munition auch Schmauchpartikel entstünden, die nicht alle Komponenten des Anzündsatzes enthielten. Sie könnten aber ebenso von einer Munition stammen, die kein Aluminium enthalte und sich insofern vom Referenzschlauch unterscheide.
133An den Proben von den Händen, vom Lenkrad des PKWs und der bei der Festnahme getragenen Kleidung (Hose und Hemd) des Angeklagten seien einzelne bis mehrere Partikel aus der Elementkombination Titan-Zink-Gadolinium aufgefunden worden. Schmauchpartikel der Elementkombination Titan-Zink-Gadolinium seien typisch für das Verfeuern von Munition mit einem bleifreien Anzündsatz vom Typ „a“, der einen gadoliniumhaltigen Markierungssatz enthalte. Ein solcher Zündsatz finde sich in der aktuellen Einsatzmunition der Polizei g. Diese Partikel seien nicht tatrelevant, sondern auf Fremdantragungen zurückzuführen.
134Bei den Proben vom Lenkrad des PKW, von einem in dem PKW sichergestellten linken schwarz-gelben Handschuh und dem bei der Festnahme getragenen blauen Hemd des Angeklagten seien jeweils mehrere schmauchspezifische Partikel nachgewiesen worden, die in ihrer Elementzusammensetzung Blei-Barium-Antimon-Zinn dem Referenzschmauch aus den Schrotpatronenhülsen vom Tatort entsprächen. Zusätzlich seien an dem blauen Hemd auch mehrere Partikel der Zusammensetzung Blei-Barium-Antimon gefunden worden, die unter anderem auch von einer Munition mit der Referenzschmauchzusammensetzung stammen könnten. Bei den Proben von den übrigen Asservaten seien dagegen nur einzelne oder gar keine schmauchspezifischen Partikel gefunden worden, die sich dem Referenzschmauch zuordnen ließen.
135Daneben seien am Lenkrad des PKW, der bei der Festnahme getragenen grauen Hose und dem blauen Hemd einzelne zinnhaltige Schmauchpartikel der Zusammensetzung Blei-Barium-Antimon-Zinn vorhanden gewesen, die sich ebenfalls nicht dem Referenzschmauch zuordnen ließen. Soweit auf den Proben Schmauchpartikel der Elementkombination Blei-Barium-Antimon-Zinn gefunden worden seien, seien diese typisch für eine Munition mit bleihaltigen Anzündsatz, die anders als die Referenzmunition über eine zinnhaltige Anzündsatzabdeckung verfüge.
136Insgesamt liege der Schwerpunkt der tatrelevanten Spuren bei den Proben auf dem blauen Hemd. Diese Spuren lieferten jedoch keinen klaren Hinweis auf eine Schussabgabe durch den Angeklagten. Insbesondere in den Proben von dessen Händen und den Handschuhen aus seinem PKW seien keine Schmauchpartikel oder nur Schmauchpartikel in geringer Zahl gefunden worden. Auch an der Sturmhaube vom Tatort habe sich nur ein einzelnes Schmauchpartikel befunden. Diese Spuren seien grundsätzlich auch durch eine Sekundärantragung zu erklären. Diese könne bei bloßem Kontakt oder Hantieren mit Waffen oder verfeuerten Munitionsteilen geschehen. Daneben käme auch eine Jagd in Z. als mögliche Spurenquelle in Betracht. Schmauch verhalte sich wie sehr feiner Staub. Eine Antragung sei leicht möglich. Demgegenüber sei es auch möglich, die Übertragung von Schmauch zu verhindern. So komme es beispielsweise bei dem Transport einer beschmauchten Waffe, die in einem außen sauberen Futteral verpackt sei, nicht zur Übertragung von Schmauchpartikeln beispielsweise an die Fläche, auf welcher die Waffe liege.
137Eine Schussabgabe durch den Angeklagten ließe sich aber auch nicht ausschließen, da sich an den Bedienteilen des PKW und in einigen Kleidungsteilen in geringer, an dem blauen Hemd auch in etwas größere Anzahl, Schmauchpartikel befunden hätten. Darüber hinaus müsse in Betracht gezogen werden, dass es zu einem Spurenverlust, beispielsweise durch das Waschen der Hände, gekommen sei. Bei der Sturmhaube wiederum sei aufgrund der zeitlich vorangegangenen DNA-Untersuchung ein erheblicher Spurenverlust denkbar. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass tatsächliche Tatkleidungsteile wie auch die Tatwaffe möglicherweise nicht mehr vorhanden seien. Zu guter Letzt müsse nach seiner Erfahrung, so der Sachverständige, bei einer Schussabgabe mit einer Langwaffe nicht zwingend eine intensive Schmauchantragung an Kleidung und Hände des Schützen geschehen. Insbesondere sei für den vorliegenden Fall eine Prognose bezüglich der zu erwartenden Zahl von Schmauchpartikeln nicht möglich, weil die konkrete Tatwaffe nicht vorliege. Eine Schusswaffensystembestimmung sei anhand der tatrelevanten Munitionsteile nicht möglich gewesen. Es lägen auch keine Hinweise zum konkreten Ablauf der Schussabgabe während der Tat, etwa zur genauen Haltung der Waffe, der jeweiligen Körperhaltung des Schützen während der einzelnen Schussabgaben oder auch zu Wind- und Wetterverhältnissen vor. Zu Testzwecken sei vorliegend mit einer Vorderschaftrepetierflinte vom Typ „NN. Mod. xx“ und Schrotpatronen im Kaliber 12/70, Typ „b FFFF. 00“ Schussversuche durchgeführt worden. Der Schütze habe beim Laden der Waffe Einmalhandschuhe, bei der anschließenden Schussabgabe einen Laborkittel, eine Einmalhaube auf dem Kopf und frische Einmalhandschuhe getragen. Nach dem bloßen Laden der Waffe mit zwei Patronen seien an beiden Handschuhen in sehr großer Anzahl Schmauchpartikel nachzuweisen gewesen. Nach der Abgabe von zwei Schüssen habe sich eine große Anzahl Partikel an beiden Handschuhen und der Kopfhaube befunden. In dem Laborkittel hätten sich an den Ärmeln einzelne und an der Vorderseite mehrere Schmauchpartikel befunden. Hierbei handele es sich aber nur um ein beispielhaftes Ergebnis, das nur für die verwendete Waffe in Kombination mit der verwendeten Munition und unter den gegebenen Laborbedingungen gültig sei. Bei einem anderen Waffensystem oder anderen Versuchsbedingungen könne das Ergebnis auch erheblich abweichen. Bei einem realen Tatgeschehen könne es ferner zu merklichen Sekundärantragungen, Spurenverschleppungen oder Spurenverlusten gekommen sein. Ein vollständiger Spurenverlust an Händen oder Kleidung sei z. B. durch intensives Waschen möglich. Auch auf Vorhalt der zum Tatzeitpunkt am Tatort herrschenden sommerlich warmen Wetterlage und der durch den Sachverständigen Dr. AAAA. festgestellten Flugbahn der Projektile ist der Sachverständige bei seiner Aussage geblieben, dass insbesondere aufgrund der fehlenden Anknüpfungstatsachen zum verwendeten Waffentyp und der konkret am Tatort vorhandenen Luftströmungen eine belastbare Aussage zum Umfang der zu erwartenden Schmauchpartikelantragungen keine Aussage getroffen werden könne. Bezüglich der Wetterlage sei zudem zwischen der generellen Wetterlage und der für die Schmauchantragungen maßgeblichen konkreten Luftbewegung um den Schützen herum zu unterscheiden, die im Nachhinein durch Wetterdaten nicht rekonstruierbar sei.
138Die Kammer ist im Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen gefolgt, das in sich schlüssig, logisch und nachvollziehbar war. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen haben sich nicht ergeben. Das von ihm gewonnene Beweisergebnis steht in der Gesamtschau jedoch der Täterschaft des Angeklagten weder entgegen, noch stützt es die Feststellung, dass er die tödlichen Schüsse auf PP T. abgab.
139d) Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten fußen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. c, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie. Dieser hat aufgrund der Akte und seiner Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung ausgeführt, ein Verdacht bestehe bei dem Angeklagten lediglich hinsichtlich einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-xx: Zxx). Ein Hinweis auf die zwanghafte Akzentuierung seines Charakters ergebe sich beispielsweise aus der Beschreibung seines Schreibtisches durch die Zeugin PPP. , der nach deren Angaben eher „chaotisch“ gewesen sei. Auch habe er in einer Kellerwohnung nahe seiner Firma gelebt, obwohl er sich eine höherwertigere Wohnung ohne weiteres hätte leisten können. Dies sei dahingehend zu interpretieren, dass der Angeklagte seine Arbeit über seine Persönlichkeit stelle, was Ausdruck einer zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung sei. Diese führe zu einer sehr genauen und sehr leistungsorientierten Arbeitsweise, erschwere es dem Betroffenen jedoch ebenso loszulassen oder Aufgaben zu beenden. Infolge dieser Leistungsorientierung empfinde der Betroffene sehr starken Druck, der zu plötzlichen Entladungen führen könne. In diesem Sinne sei der Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der Küche der Eheleute WW. zu interpretieren, bei dem der Angeklagte seine Frau angespuckt habe.
140Darüber hinaus ergäben sich Hinweise auf eine narzisstische Akzentuierung, da der Angeklagte sehr leistungsorientiert und es ihm sehr wichtig sei, wie Dritte ihn wahrnähmen.
141Seine Persönlichkeitsakzentuierung erreiche jedoch keinesfalls den Grad einer Persönlichkeitsstörung, erst recht nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Der Angeklagte habe bislang einen erfolgreichen Lebensweg beschritten. Ihm sei es im beruflichen Bereich und auch im privaten mit Ausnahme von zuspitzenden Konfliktsituationen gelungen, emotionale Zustände zu kontrollieren oder zu verbergen. Eine Störung der Persönlichkeit setze jedoch eine zeitlich überdauernde, in der Kindheit oder Adoleszenz beginnende Schwierigkeit voraus, mit aversiven emotionalen Zuständen zurechtzukommen. Personen mit einer Persönlichkeitsstörung zeigten ein unflexibles Muster der Interaktion in persönlichen und sozialen Situationen, welches infolge ihrer besonderen kognitiven, affektiven und sozialen Ausrichtung auch Auswirkungen auf ihre Impulskontrolle haben könne. Bei dem Angeklagten seien jedoch lediglich in konkret konfliktträchtigen Situationen „Ausraster“ vorgekommen. Insgesamt erscheine er jedoch als psychosozial überaus leistungsfähiger Charakter. Zudem sei der Lebensweg von Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung von Brüchen gekennzeichnet, die in der Biografie des Angeklagten nicht feststellbar sein. Ein Bruch in diesem Sinne sei insbesondere nicht die Trennung von seiner Ehefrau. Auch Konflikte in der Beziehung zu PP T. seien eher dadurch zu erklären, dass der Angeklagte als kontrollierender Charakter auf die wahrscheinlich eher trionisch (herzlich) strukturierte Geschädigte getroffen sei. Diese Kombination sei durchaus konfliktträchtig, wobei die Konflikte in den unterschiedlichen Charakteren der Beteiligten begründet seien und nicht in einer Persönlichkeitsveränderung mit Krankheitswert.
142Indizien für eine die weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB ausfüllende Erkrankung lägen ebenso wenig vor. Bei dem Angeklagten seien keine Anzeichen einer „klassischen“ psychiatrischen Erkrankung aus dem Bereich der hirnorganischen, suchtmedizinischen, der schizophrenieformen, der bipolar affektiven oder monopolar affektiven Erkrankungen gegeben. Nach der Festnahme des Angeklagten hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Intoxikation ergeben. Auch Schwachsinn sei aufgrund des beruflichen Werdegangs des Angeklagten sicher auszuschließen. Schließlich fehle es auch an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affektes. Diese seien durch einen charakteristischen, glockenförmigen Phasenablauf gekennzeichnet, bei dem sich eine über Tage oder Wochen andauernde Einengung auf einen Konflikt eruptiv entlade. Typisch sei darüber hinaus ein Nachlauf, bei dem die Betroffenen wie aus einem Traum erwachten. Sie seien ferner nach dem Affektdurchbruch in ihrer Wahrnehmung eingeengt. Hinweise für eine akute Zuspitzung des Konflikts zwischen den Eheleuten vor der Tat oder auf einen Affektnachlauf hätten sich im vorliegenden Fall jedoch nicht gezeigt. Die Kriterien für einen Affekt nach dem Kriterienkatalog von Saß seien fast ausnahmslos nicht erfüllt.
143Die Kammer ist im Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen gefolgt. Seine Ausführungen sind gradlinig, widerspruchsfrei und in sich gut nachvollziehbar gewesen. An der Sachkunde des Gutachters, der seine Beurteilung auf zutreffende Tatsachen gestützt hat, haben sich keinerlei Zweifel ergeben.
144e) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite fußen auf einer Gesamtschau des Tatvorgeschehens, des eigentlichen Tatgeschehens sowie der Einlassung des Angeklagten.
145Dass dieser bei der Abgabe der Schüsse auf seine Ehefrau mit direktem Tötungsvorsatz (dolus directus 1. Grades) handelte, ergibt sich bereits aus der Gefährlichkeit der Tathandlung. Er kannte als Jäger die Wirkung von Schrotmunition auf ein lebendes Ziel und feuerte aus kurzer Distanz auf die Brust der Geschädigten. Es ist auch dem Angeklagten bekanntes Allgemeinwissen, dass die von ihm angegriffene Körperregion lebenswichtige Organe wie Herz, Lunge und Blutgefäße beherbergt.
146Das Motivbündel des Angeklagten ergibt sich teilweise bereits aus seiner eigenen Einlassung. So hat er eingeräumt, über die von ihm als absprachewidrig empfundene Änderung des Beziehungsstatus seine Frau auf FACEBOOK. verärgert gewesen zu sein.
147Für das aus Sicht der Kammer für seinen Tatentschluss maßgebliche Motiv, die Angst vor dem Verlust seiner Bindung zu seinen Söhnen R. und S. und seine Furcht, aus seiner Vaterrolle verdrängt zu werden, spricht seine Einlassung insoweit, als er glaubhaft angegeben hat, er habe seinen zukünftigen Wohnsitz vom zu erwartenden Lebensmittelpunkt seiner Kinder abhängig machen wollen. In dieser Äußerung zeigt sich, welchen Stellenwert die Söhne für den Angeklagten einnahmen. Er wolle, so der Angeklagte, ihnen auf jeden Fall ermöglichen, ihre bisherige Schule weiter zu besuchen und in ihrem gewohnten Umfeld zu bleiben. Er war bereit, auch einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner neuen Lebensgefährtin an den Interessen seiner Kinder festzumachen. Um sich die Möglichkeit offen zu halten, die Kinder doch noch in seinen Haushalt aufzunehmen, war er auch gewillt, über längere Zeit ohne wirtschaftliche Not in einer vergleichsweise beengten, wenig komfortablen Kellerwohnung zu leben.
148Den Willen, seine Vaterrolle zu verteidigen, hat er auch nach außen betätigt, indem er Besuchskontakte mit seinen Söhnen an den Wochenenden und in den Ferien regelmäßig wahrnahm. Dafür nahm er, wie P. bestätigt hat, auch in Kauf, beim Abholen der Kinder am Tor der Einfahrt zum Haus TT. xxb warten zu müssen, da er das Grundstück zeitweise nicht betreten durfte. Es ist anzunehmen, dass er es als Ausgrenzung und Demütigung erlebte, gleich einem Bittsteller darauf warten zu müssen, seine Kinder übergeben zu bekommen. Die Frage des Lebensmittelpunkts der Kinder war auch der streitige Punkt, an dem eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen zwischen dem Angeklagten und PP T. scheiterte. Eine solche Vereinbarung hatte er mit seiner ersten Ehefrau noch einvernehmlich getroffen, mit der er sich nicht nur über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern, sondern auch über die Auseinandersetzung der gemeinsamen Firma zu einigen hatte. Gegenüber seiner zweiten Ehefrau gelang es ihm jedoch nicht, die eigene Minimalvorstellung durchzusetzen.
149Um die Zuneigung seiner Kinder zeigte der Angeklagte sich darüber hinaus sehr bemüht. Materielle Wünsche erfüllte er ihnen in aller Regel, wie abermals P. bekundet hat. Die ihm mit seinen Söhnen zu Verfügung stehende Zeit versuchte er für die Kinder möglichst spektakulär zu füllen, z. B. mit einer Fernreise auf die CCC. oder der Jagd mit scharfen Waffen in Z.. Gerade letzteres dürfte für die Jungen ein Erlebnis gewesen sein, mit dem sie sich gegenüber ihren gleichaltrigen Spielkameraden hervortun konnten. Entsprechendes konnten PP T. oder ihr neuer Lebensgefährte ZZ. den Knaben nicht bieten. Gleichwohl musste ZZ. dem Angeklagten nachvollziehbar als ernstzunehmende Konkurrenz erscheinen, denn er wurde von PP T. den Kindern gegenüber zuletzt nicht nur offen als ihr neuer Partner präsentiert, er wurde auch insbesondere über die Weihnachtsfeiertage xxxx in das Familienleben eingebunden, an dem der Angeklagte nicht mehr in der zuvor gewohnten Weise partizipierte. ZZ. selbst hat seinerseits bestätigt, sich mit R. und S. gut verstanden und die Rolle als Ziehvater angenommen zu haben. Die Kinder hätten ihrerseits das Eheversprechen der PP T. ihm gegenüber positiv und erfreut aufgenommen. Wie ernst es ihm damit war, ein Familienleben mit PP T. und deren Kindern aufzubauen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiter gemeinsam mit R., S. und P. am TT. xxb in G. wohnhaft war und sich an der Erziehung der Kinder beteiligte. Für den Angeklagten war es neu, sich gegenüber einem neuen Partner der PP T. als möglichem Stiefvater behaupten zu müssen. Das gute Verhältnis des ZZ. zu R. und S. konnte ihm auch nicht verborgen bleiben. Zum einen standen ihm die Kinder selbst als Informationsquelle zur Verfügung, zum anderen war er auch über gemeinsame Freunde wie YY. über die veränderte Lebenssituation der PP T. und seiner Söhne informiert. Diese von ihm nachvollziehbar als Bedrohung seiner Vaterrolle erlebte Gesamtsituation im Zusammenwirken mit einer wachsenden Frustration und Verzweiflung darüber, dass es ihm auch mit anwaltlicher Hilfe nicht gelang, eine Veränderung in seinem Sinne zu bewirken, stellt ein gewichtiges Motiv zur Tat dar, während andere, nachvollziehbare Gründe des Angeklagten, seine Frau zu töten, nicht ersichtlich sind.
150f) Die Hilfsbeweisanträge des Angeklagten sind zurückzuweisen gewesen.
151Der Antrag vom xx.xx.xxxx auf Vernehmung der Polizeipräsidentin des PP G., Frau Dr. d., ist zurückzuweisen, da die behaupteten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Der Antrag zielt darauf ab zu belegen, dass die von dem Sachverständigen EEEEE. festgestellten Schmauchpartikel auch auf Fremdantragungen zurückzuführen sein könnten, bzw. bei der Festnahme des Angeklagten und der Sicherstellung seines Fahrzeugs von Polizeibeamten auf ihn und den PKW übertragen worden sein könnten. Die Zeugin soll hierzu bekunden, dass die an der Festnahme des Angeklagten beteiligten Polizeibeamten im Rahmen ihres regelmäßigen Trainings Munition verfeuern, deren chemische Zusammensetzung derjenigen entspricht, die der Sachverständige EEEEE. anhand der Schmauchspuren an den sichergestellten Patronenhülsen für die Tatmunition herleitete. Weiter soll sie Bekunden, dass die Polizei auch solche Munition verwendet, die nach den Ausführungen des Sachverständigen geeignet wäre, die weiteren durch ihn festgestellten Schmauchpartikel zu erzeugen. Schließlich soll sie bestätigen, dass die Beamten generell – auch bei der Festnahme des Angeklagten – solche Munition und Waffen, mit denen diese verfeuert wurde, bei sich führen. Die Kammer soll daraus den Schluss ziehen, dass die an dem PKW des Angeklagten, seiner Kleidung und den aus seinem PKW sichergestellten Gegenständen festgestellten Schmauchspuren auf Fremdantragungen seitens der Beamten zurückgehen und nicht von den Schüssen auf PP T. herrühren. Dies kann jedoch dahinstehen, da ein Tatbezug der Schmauchspuren schon nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht bewiesen werden kann und auch die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass die Schmauchpartikel den Schüssen auf PP T. zuzuordnen sind.
152Der Antrag vom xx.xx.xxxx auf Vernehmung der Schwester des Angeklagten, Frau Dr. e. , ist ebenfalls zurückzuweisen. Soweit die Zeugin Angaben dazu machen soll, ob der Angeklagte ihrer Einschätzung nach glücklich gewesen sei (Ziffer 5. Satz 2 des Antrags), liegt schon keine zulässige Beweistatsache vor, da die Zeugin eine eigene Wertung bekunden soll.
153Die Zeugin soll darüber hinaus Angaben dazu machen, was der Angeklagte ihr gegenüber von seiner Beziehung zu seiner getrennt lebenden Ehefrau sowie zu seiner neuen Partnerin QQ. erzählte. Die Kammer soll aus dem Inhalt der Gespräche zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester den Rückschluss ziehen, dass dieser mit seiner Beziehung zu PP T. abgeschlossen habe, eine gemeinsame Zukunft mit QQ. geplant habe, ihr eine glückliche Zukunft mit ZZ. gegönnt habe und im Interesse seiner Kinder zu hohen Unterhaltszahlungen bereit gewesen sei. Diese Einstellung wiederum soll Schmerz über die Trennung, Eifersucht auf den ZZ. und die Angst vor hohen Unterhaltskosten im Falle einer Scheidung als mögliche Motive des Angeklagten ausschließen, PP T. zu töten. Die hierzu als Indiztatsachen behaupteten Beweistatsachen zu Ziffer 1. bis 7. und 9. bis 11. des Antrags sind für die Entscheidung jedoch ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Die Zeugin soll erklären, dass sie mit dem Angeklagten im Zeitraum von Dezember 20xx bis September xxx mindestens einmal wöchentlich über dessen Privatleben sprach (Ziffer 1. des Antrags). Hieraus soll die Kammer folgern, dass die Zeugin über das Gefühls- und Beziehungsleben ihres angeklagten Bruders gut Bescheid wusste. Weiter soll sie bestätigen, dass der Angeklagte an verschiedenen Tagen im Zeitraum von Juni bis September xxxx ihr berichtet habe, mit Frau QQ. ein gemeinsames Haus kaufen zu wollen (Ziffer 2. des Antrags). Der Angeklagte habe ferner erklärt, dass abhängig vom Ausgang des Streits über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder R. und S., dieses Haus in G. oder M. gekauft werden solle (Ziffer 3. und 11. des Antrags). Er habe mindestens 35 Mal gesagt, dass er froh sei, dass die Beziehung zu PP T. beendet sei und dass er mit dem Thema abgeschlossen habe (Ziffer 4. des Antrags). Immer wieder habe er erklärt, mit Frau QQ. glücklich zu sein (Ziffer 5. Satz 2 des Antrags). Am 09.09.xxxx habe er von Zukunftsplanungen mit Frau QQ. und auch seiner Firma gesprochen (Ziffer 6. des Antrags). Bei einer Vielzahl von Gelegenheiten habe er mit der Zeugin über die neue Beziehung von PP T. zu ZZ. gesprochen. Dabei habe er erklärt, dass er hoffe, dass seine getrennt lebende Frau glücklich werde (Ziffer 7. des Antrags). Der Stand der Verhandlungen bzgl. der Trennung und des Aufenthaltes der Kinder sei von Juni xxxx bis September xxxx mindestens 15 Mal Gegenstand der Gespräche zwischen den Geschwistern gewesen (Ziffer 9. des Antrags). Dabei habe der Angeklagte berichtet, nicht über die Höhe des Unterhalts streiten zu wollen und im Interesse seiner Kinder bereit zu sein, mehr zu zahlen, als er müsse (Ziffer 10. des Antrags). Ob der Angeklagte diese Aussagen gegenüber seiner Schwester machte mag offen bleiben. Die Kammer ist bereits aufgrund der Einlassung des Angelakten zu dem Schluss gekommen, dass dieser in einer neuen Beziehung mit Frau QQ. lebte, mit dieser einen gemeinsamen Hausstand begründen und zu diesem Zweck eine Immobilie erwerben wollte. Auch geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte seinen zukünftigen Wohnsitz für sich von dem Ausgang des Sorgerechtsstreits um seine jüngeren Söhne abhängig machte und zu Unterhaltszahlungen bereit war. Ein über diese Feststellungen hinausgehender Rückschluss von den Gesprächsinhalten der Geschwister auf allein den Angeklagten betreffende innere Tatsachen, namentlich dessen Gefühlslage und Pläne, wäre zwar möglich, jedoch keinesfalls zwingend, da die Zeugin nur berichten könnte, was der Angeklagte ihr erzählte. Dessen Schilderungen müssten jedoch nicht zutreffend gewesen sein.
154Aus dem letztgenannten Grund ist auch die zu Ziffer 8. des Antrags behauptete Tatsache, der Angeklagte habe der Zeugin von dem geänderten FACEBOOK.status der PP T. berichtet und erklärt, dass er mit der Änderung völlig einverstanden sei und sich für diese freue, ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Die behaupteten Äußerungen ließen einen gesicherten Rückschluss auf die innere Haltung des Angeklagten ebenso wenig zu, wie die unter 1. bis 7. des Antrags unter Beweis gestellten Umstände. Der Inhalt der behaupteten Aussage stünde im Widerspruch zu seiner Einlassung zur Sache, während derer er angegeben hat, er sei wütend gewesen, nachdem er über seinen Bekannten f. von der Statusänderung erfahren habe, da PP T. sich über eine zum Wohle der Fa. HH. und der gemeinsamen Kinder getroffene Vereinbarung hinweggesetzt habe. Für die behauptete Aussage gegenüber der Schwester käme zudem eine Vielzahl von Motiven in Betracht, insbesondere die Wahrung des Scheins, die Aktivitäten der PP T. seien ihm, dem Angeklagten, gänzlich egal. Er habe die Gesamtsituation unter Kontrolle.
155Dem Antrag vom xx.xx.xxx auf Vernehmung der h. , zu laden über das Jugendamt G., ist nicht zu folgen gewesen, weil die behaupteten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Die Zeugin soll Angaben zur Reaktion der minderjährigen Kinder des Angeklagten auf die Eröffnung, dass ihre Mutter erschossen worden sei, berichten. Ferner soll sie Angaben zu den Mutmaßungen der Kinder über den Täter des Tötungsdelikts machen. R. T. habe vermutet, Terroristen hätten die Mutter erschossen. Erst die Zeugin habe durch ihre Aussage, dass der Angeklagte als Täter verdächtigt werde, die Kinder veranlasst, den Angeklagten mit der Tat in Verbindung zu bringen. Die Reaktion der Kinder nach der Tat ist jedoch unerheblich, da sie einen Rückschluss auf die Täterschaft nicht zulässt und die Kammer sie auch nicht als Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten ansieht.
156Dem Antrag vom xx.xx.xxxx auf Vernehmung der QQ., der Lebensgefährtin des Angeklagten im September xxxx, ist ebenfalls nicht zu folgen gewesen, da die behaupteten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Es gelten die Ausführungen zum Antrag auf Vernehmung der Schwester des Angeklagten, Frau Dr. e. , entsprechend, denn die Anträge verfolgen dasselbe Beweisziel. Die Zeugin soll bekunden, dass sie seit Ende 20xx mit dem Angeklagten in einer Beziehung lebte (Ziffer 1. des Antrags), dass diese Beziehung bis zu dessen Inhaftierung glücklich und harmonisch gewesen sei (Ziffer 2. des Antrags) und dass sie im September xxxx geplant habe, mit dem Angeklagten gemeinsam ein Haus zu kaufen, wobei die Idee zu diesem Plan von dem Angeklagten ausgegangen sei (Ziffer 3. des Antrags). Schließlich soll die Zeugin bestätigen, der Angeklagte habe noch an dem Abend vor der Tat mit ihr über gemeinsame Zukunftspläne gesprochen (Ziffer. 6. des Antrags). Die behaupteten Beweistatsachen 1. bis 3. und 6. betreffen den Stand der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Die Kammer ist jedoch bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten zu dem Schluss gekommen, dass dieser in einer neuen Beziehung mit Frau QQ. lebte, mit dieser einen gemeinsamen Hausstand begründen und zu diesem Zweck eine Immobilie erwerben wollte. Auch geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte seinen zukünftigen Wohnsitz für sich von dem Ausgang des Sorgerechtsstreits um seine jüngeren Söhne abhängig machte. Die Behauptungen, der Angeklagte habe mit der Zeugin über den geänderten FACEBOOK.status seiner Frau gesprochen und erklärt, dass er sich für diese freue (Ziffer 4. und 5.), sind bezogen auf die Zeugin QQ. ebenso ohne Bedeutung wie gegenüber der Zeugin Dr. e. , § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Abgesehen vom inhaltlichen Widerspruch der Aussage gegenüber der Einlassung des Angeklagten, ist die Annahme, der Angeklagte müsse gegenüber seiner neuen Lebensgefährtin seine innere Haltung korrekt wiedergegeben haben, zwar möglich aber nicht zwingend. Als Motivation für eine solche Aussage muss jedenfalls auch in Betracht gezogen werden, dass der Angeklagte gegenüber seiner neuen Partnerin bekräftigen wollte, mit seiner Ehe abgeschlossen zu haben und offen für die neue Beziehung zu sein.
157Der Antrag vom xx.xx.xxxx auf Vernehmung der Zeugin i. ist unbegründet. Die behaupteten Beweistatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Die Beweisbehauptungen betreffen Indiztatsachen, die deswegen bedeutungslos sind, weil die durch die Indizien zu beweisende eigentliche Beweistatsache aus rechtlichen Gründen unerheblich ist. Eine Tatsache ist aus Rechtsgründen dann ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (WW. , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. [2013], § 244 Rn xx2). Die Kammer soll aus den behaupteten Indiztatsachen schließen, die PP T. habe so konkrete Angst vor einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten gehabt, dass sie nicht mehr arglos gewesen sei. Sie soll die Tat nicht als heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2, 5. Var. StGB bewerten. Die fehlende Arglosigkeit der Geschädigten soll die Kammer daraus folgern, dass die Getötete gegenüber der Zeugin mehrfach geäußert habe, „Wahnsinnsangst“ vor dem Angeklagten gehabt zu haben, und die Zeugin dadurch den Eindruck gewonnen habe, die Geschädigte stehe unter großer „Anspannung“. Ferner soll die Zeugin bekunden, dass die PP T. selbst gesagt habe, jederzeit mit einem Angriff auf ihr Leben zu rechnen. In der Woche vor der Tat habe sie der Zeugin berichtet, ZZ. müsse jeden Abend und auch tagsüber das Eingangstor zu ihrem Wohnhaus kontrollieren, da sie Angst vor einem Angriff des Angeklagten auf ihr Leben habe. Aufgrund derselben Angst wolle sie eine Videoanlage an ihrem Wohnhaus installieren lassen. Sie verlasse ohne Begleitung das Haus nicht mehr, da sie Angst vor Angriffen des Angeklagten auf ihr Leben habe. Die Kammer geht jedoch ohnehin davon aus, dass die Geschädigte Angst vor Gewalttätigkeiten seitens des Angeklagten hatte und Vorsichtsmaßnahmen ergriff, sich insbesondere soweit möglich von ZZ. begleiteten ließ und diesen auch bat, abends Kontrollgänge auf dem Grundstück zu unternehmen. Die Arglosigkeit des Tatopfers entfällt jedoch nur, wenn dieses in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete. Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag dessen Arglosigkeit dagegen nicht zu beseitigen (BGH, NStZ-RR 2001, xx). Es kommt insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (BGH, NStZ-RR 2004, xx, 15). Eine solch konkrete Angst lässt sich aus den behaupteten früheren Aussagen der Geschädigten über ihre Angst vor dem Angeklagten und über getroffene oder geplante Vorsichtsmaßnahmen nicht herleiten. Soweit der BGH (NJW 2006, 1008, 1010) für den Fall einer, wesentliche Teile des Lebens bestimmenden jahrelangen Angst vor einem tödlichen Anschlag nach der Androhung eines „Ehrenmordes“ in einem Einzelfall gesteigerte Anforderungen an die Begründung der Arglosigkeit des Opfers gestellt hatte, lag dem ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Das Opfer im vom BGH zu bewertenden Fall hatte seine Firma mit Verlust verkauft und war aufgrund der Drohungen in ein anderes Bundesland umgezogen. Zudem war das Opfer unmittelbar vor der Tat wiederholt und eindrücklich durch seinen Sohn vor der Verfolgung durch einen fremden PKW gewarnt worden. Konkrete und zur Tat vom xx.xx.xxxx zeitnahe Anknüpfungspunkte für die Angst der PP T. um ihre körperliche Unversehrtheit fehlten dagegen. Sie war vielmehr noch am xx..xx.xxxx dazu bereit, sich mit dem Angeklagten zu einem Vieraugengespräch zu treffen, wie die Kammer aufgrund dessen eigener Einlassung festgestellt hat.
158Aus denselben Gründen ist der Antrag vom xx.xx.xxxx auf Vernehmung der Zeugin j. aus k. unbegründet. Die behaupteten Beweistatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO. Der Antrag verfolgt ebenfalls das Ziel, über Indiztatsachen zu beweisen, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt in konkreter, die Annahme von Heimtücke ausschließender Weise, damit rechnete, der Angeklagte werde einen Angriff auf ihr Leben führen. Die behaupteten Indiztatsachen würden einen Rückschluss auf eine so konkrete Befürchtung am xx.xx.xxxx jedoch nicht erlauben. Die Getötete soll der Zeugin von einer „Grundangst“ berichtet haben. Sie soll der Zeugin berichtet haben, durchgängig Angst um ihr Leben zu haben und immer mit einem Angriff auf ihr Leben durch den Angeklagten zu rechnen. Ferner soll sie auch gegenüber der Zeugin j. in der Woche vor dem Tatgeschehen berichtet haben, dass ihr Lebensgefährte ZZ. jeden Abend und auch tagsüber das Eingangstor zu ihrem Grundstück kontrollieren müsse, da sie Angst vor einem Angriff des Angeklagten auf ihr Leben habe. Aus demselben Grund wolle sie eine Videoanlage in ihrem Haus installieren lassen und verlasse das Haus nicht mehr ohne Begleitung.
159IV. Rechtliche Würdigung
160Der Angeklagte hat sich wegen Mordes nach § 211 Abs. 2, 5. Var. StGB strafbar gemacht.
161a) Er hat den Tod seiner Frau durch einen gezielten Schuss in deren Brust vorsätzlich verursacht.
162b) Hierbei hat er das Mordmerkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2, 5. Var. StGB verwirklicht. Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tatausführung ausnutzt. Arglosigkeit ist dann anzunehmen, wenn das Opfer bei Beginn des ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Arglosigkeit liegt wie bereits ausgeführt auch vor, wenn bei dem Opfer zwar eine latente Angst besteht, es aber im Tatzeitpunkt nicht mit Feindseligkeiten des Täters rechnet. Bei Opfern, die aufgrund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, ist ein Wegfall der Arglosigkeit erst dann in Betracht zu ziehen, wenn für sie ein akuter Anlass besteht, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht. In diesem Sinne war die PP T. am Morgen des xx.xx.xxxx arg- und wehrlos. Jene hatte an diesem Morgen keinen akuten Anlass auf ihrem Arbeitsweg mit einem gewaltsamen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit zu rechnen. Vielmehr hatte sie kurz vor der Tat ihre Kinder mit dem Fahrrad am Tatort vorbei zur Schule geschickt, sich knapp und ohne Besonderheiten von ihrer Mutter verabschiedet und war allein und ohne irgendwelche Vorkehrungen zum Selbstschutz zu treffen mit ihrem PKW losgefahren. Der Angeklagte hatte sie zudem noch nie körperlich verletzt.
163Der Arglosigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte unmittelbar vor den gezielten Schüssen auf die Geschädigte einen ungezielten Warnschuss abgab. Er war sich in diesem Augenblick ohne weiteres darüber im Klaren, dass die Geschädigte infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos war, also weder effektive Gegenwehr leisten, nicht rechtzeitig Hilfe holen und/oder fliehen konnte. Denkbar wäre allein eine Fluchtfahrt mit dem PKW oder ein Zufahren auf den Angeklagten gewesen. Die Wehrlosigkeit der PP T. zeigt sich jedoch in dem Umstand, dass ihre Fluchtfahrt bereits nach wenigen Metern und nach einer Kollision mit der Umfriedung des eigenen Grundstücks und einem Baum endete. Bei dem Zusammenstoß wurde ihr Fahrzeug erheblich beschädigt und verlor insbesondere die Füllung eines Hinterreifens.
164Das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten kommt in der Wahl des Tatortes zum Ausdruck, denn dieser war von den nächsten Nachbarhäusern aus nicht einsehbar und durch Bäume verdeckt. Zudem bot der schmale Feldweg mit dem engen Bewuchs auf beiden Seiten der Geschädigten nur geringen Raum um mit ihrem Fahrzeug zu manövrieren.
165Demgegenüber hat der Angeklagte nicht das Mordmerkmal des „niederen Beweggrundes“ im Sinne von § 211 Abs. 2, 4. Var. StGB verwirklicht. Beweggründe zu einem Tötungsverbrechen sind „niedrig“, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als beim Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Als leitendes Motiv des Angeklagten sieht die Kammer jedoch dessen Verzweiflung über den aus seiner Sicht drohenden Verlust der väterlichen Bindung zu seinen jüngeren Söhnen an, was keine auf sittlich tiefster Stufe stehende Tatmotivation darstellt.
166Der Angeklagte handelte insgesamt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
167V. Strafzumessung
168Wegen des von dem Angeklagten begangenen Mordes ist gem. § 211 Abs. 1 StGB auf
169lebenslange Freiheitsstrafe
170zu erkennen.
171Für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sind keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen. Das Verhalten des Angeklagten lässt keine besonderen strafmildernden oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände erkennen. Vertypte Milderungsgründe sind nicht vorhanden. Im Übrigen lässt die Gesamtschau der von ihm begangenen Tat und seiner Persönlichkeit keine Entlastungsmomente von Gewicht erkennen, die das Tatgeschehen als einen Grenzfall und damit die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Insbesondere treten schuldmildernde Gesichtspunkte, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären, nicht hervor.
172Es muss daher bei der Festsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe verbleiben.
173VI. Einziehung
174Die Sturmhaube, dass Waffenfutteral und die sichergestellten Schrotpatronenhülsen vom Tatort waren nach § 74 Abs. 1, 2. Var. StGB als Tatmittel einzuziehen. Diese Gegenstände wurden nach den oben getroffenen Feststellungen für die Begehung der Tat gebraucht. Sie standen auch im Eigentum des Angeklagten, § 74 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB.
175VII. Kosten
176Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.