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Landgericht Bielefeld, 12 O 82/16

Datum:
11.04.2017
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 82/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2017:0411.12O82.16.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Sexspielzeug mit der Angabe

„Bestseller“

zu werben, sofern das beworbene Produkt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht verkauft worden ist und/oder verkauft wird, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 7 dargestellt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, daß diese es zu unterlassen habe, den Vibrator „SatisfyerPRO2“ mit der Werbeaussage „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“, wie in der Anlage 1 zur Abmahnung vom 11. August 2016 beigefügten Werbeanzeige dargestellt und geschehen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs anzubieten, zu bewerben oder in sonstiger Weise feilzuhalten und/oder durch Dritte anbieten, bewerben oder in sonstiger Weise feilhalten zu lassen, wie mit Abmahnung vom 11. August 2016 (Anlage K 9) behauptet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 66 % und der Beklagten zu 34 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Teilbetrages vorläufig vollstreckbar.

 
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