Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 41.562,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 35.296,18 € seit dem 19.09.2020, aus 6.266,07 € seit dem 20.11.2020 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren von 1.336,90 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 14%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Schadensereignis vom 24.07.2020 geltend.
3Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist Betreiberin einer Waschstraße an der K. Straße xxx in xxxxx K..
4Die im Jahr 2016 erbaute und 2017 in Betrieb genommene Anlage ist so konzipiert, dass die Fahrzeuge zunächst vom Personal in die mechanische Transporteinrichtung eingewiesen werden und dann auf Beförderungsband transportiert werden. Die beiden linken Räder des Fahrzeugs befinden sich dabei auf einem Transportband, während die rechten Räder frei laufen.
5Die Anlage des Klägers verfügt über keine Sicherheitseinrichtung, die das Förderband stoppt, sobald ein Fahrzeug aus der Spur getragen wird.
6An der Einfahrt zur Anlage befindet sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Nicht Bremsen“; „Nicht lenken“; „Gang raus/Automatik auf N.“; „Regensensor aus“.
7Der Beklagte zu 1) befuhr am Unfalltag zum wiederholten Mal mit seinem PKW die Waschanlage der Klägerin. Er war mit der Anlage vertraut. Der PKW des Beklagten zu 1), ein Allrad-Fahrzeug mit Automatikgetriebe, ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
8Zu Beginn des Waschvorgangs wurde der Beklagte zu 1) von dem Mitarbeiter der Klägerin, Herr T., in die Anlage eingewiesen. Anschließend befuhr der Beklagte zu 1) die Transporteinrichtung und das Fahrzeug wurde einige Meter transportiert. Im weiteren Verlauf des Waschvorgags zog das Fahrzeug allerdings immer weiter nach rechts. Infolgedessen löste sich das Fahrzeug aus der Fördereinrichtung. Schließlich befand sich das Fahrzeug des Beklagten deutlich schräg und wurde gegen den rechten Führungsschacht der zweiten Dachwalze geschoben.
9Der Beklagte zu 1) bemerkte seine Schrägstellung zunächst nicht, da er nach unten sah. Als er es bemerkte, war es bereits zur Kollision gekommen.
10Der Schadenshergang wurde durch eine Videoüberwachung aufgenommen.
11Die Anlage wurde bei dem Vorfall beschädigt. Unstreitig sind der Klägerin Reparaturkosten i.H.v. 30.300,00 € entstanden. Die Waschstraße war am 24.07.2020 für einen halben Tag und vom 23.11. bis 25.11.2020 ganztägig außer Betrieb.
12Am 24.07.2020 und 30.07.2020 nahm die Firma Z. GmbH Arbeiten an der Waschanlage vor, die der Absicherung vor weiteren Schäden bzw. der Schadensfeststellung dienten. Diese Arbeiten stellte die Firma der Klägerin i.H.v. 661,13 € netto in Rechnung.
13Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.08.2020 machte die Klägerin den Schaden gegenüber der Beklagten zu 2) geltend und forderte eine Zahlung von 35.296,18 € bis zum 18.09.2020. Eine Zahlung erfolgt nicht.
14Die Klägerin behauptet, ihr seien Reparaturkosten von mehr als 30.300,00 €, nämlich i. H. v. 40.622,00 € entstanden. Ebenfalls sei ihr aufgrund der Schließungen von 3,5 Tagen ein Verdienstausfall i.H.v. 3.853,08 € netto entstanden. Dieser Zeitraum der Schließung sei notwendig gewesen, um die Anlage zu reparieren.
15Sie ist der Ansicht, neben den Reparaturkosten hätten die Beklagten ihr auch noch die Rechnung der Firma Z. GmbH i.H.v. 661,13 € netto, sowie die unstreitig angefallenen Sachverständigenkosten i.H.v. 1.535,50 €, eine allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 € und gezahlte Lohnkosten für die Zeit der reparaturbedingten Schließung i. H. v. 1.355,03 € zu ersetzen. Die Löhne habe die Klägerin ihren Mitarbeitern ausgezahlt, auch wenn diese an den Tagen nicht gearbeitet hätten.
16Die Klägerin behauptet, ihre Anlage habe dem Stand der Technik entsprochen und sei vollkommen in Ordnung gewesen. Der Unfall sei allein auf ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Dieser habe die Feststellbremse aktiviert, was zu einem Blockieren der Hinterräder geführt habe. Dies sei die Ursache dafür gewesen, dass das Fahrzeug aus der Transportvorrichtung gefahren und in eine Schräglage geraten sei.
17Die Klägerin behauptet weiter, die Einrichtung einer Sicherheitsfunktion an ihrer Waschanlage sei technisch nicht möglich.
18Ursprünglich hat die Klägerin mit Klage vom 13.10.2020, den Beklagten zugestellt am 19.11.2020, beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von 35.957,31 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Nach Klageerhebung hat die Klägerin die Anlage reparieren lassen und unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Dauer mit Schreiben vom 18.12.2020 und 15.01.2022 die Klage auf einen Betrag von 41.283,13 € bzw. 46.696,71€ erweitert. Letztlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2022 die Klage um eine weitere Schadensposition, nämlich gezahlte Lohnkosten der Mitarbeiter trotz Schließung, erweitert.
19Die Klägerin beantragt nunmehr,
20die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 48.051,74 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag i.H.v. 35.296,18 € seit dem 19.09.2020, aus dem Restbetrag ab Rechtshängigkeit, zu zahlen;
21die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.336,90 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht verursacht, er habe ihn auch nicht verhindern können. Insbesondere habe er die Bremse seines Fahrzeugs nicht getätigt. Die Beklagten behaupten zudem, die Schadensursache könnte aus der Sphäre des Betriebs herrühren, insbesondere seien regelmäßige und ordnungsgemäße Wartungen nicht vorgenommen worden.
25Letztlich behaupten die Beklagten, der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe sei nicht entstanden. Insbesondere würden die Kunden der Klägerin ihre Wäsche nur verschieben und an anderen Tagen nachholen, ohne gleich eine andere Waschstraße aufzusuchen. Dies sei bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben.
26Die von der Klägerin geltend gemachten Lohnkosten werden seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.
27Am 11.06.2021 und 12.08.2022 hat vor dem Landgericht Bielefeld die mündliche Verhandlung nebst Beweisaufnahme stattgefunden. Im Termin zur Beweisaufnahme am 11.06.2021 ist der Zeuge T. uneidlich vernommen und die Videoaufzeichnung aus der Waschanlage vom 24.07.2020 in Augenschein genommen worden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2021 und 12.08.2022 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30A.
31Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
32I.
33Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 41.562,25 € aus §§7, 18 StVG und §115 VVG.
341.
35Die Klägerin hat eine Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG erlitten. Die Klägerin ist bei Betrieb des bei der Beklagten zu 2) versicherten und von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeug in ihrem Eigentum verletzt worden.
36Der Schaden ist beim Betrieb entstanden, wenn er durch die dem Kraftfahrzeug typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht ist, sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben (BGH Urt. v. 27.11.2007, VI ZR 210/06). Dabei muss ein naher örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs bestehen. Die Fahrweise oder die Betriebsvorgänge eines Fahrzeugs müssen zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH Urt. .v. 22.10.1968, VI ZR 178/67). Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist aufgrund des Schutzzwecks des § 7 StVG weit zu fassen (s. nur BGH Urt. v. 21.01.2014, VI ZR 253/13).
37Dieser Fall ist hier gegeben. Der Unfall erfolgte im unmittelbaren Zusammenhang mit den Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Nach der Konzeption der Anlage wird das Fahrzeug zwar auf einem Förderband, jedoch mit laufendem Motor, durch die Waschanlage befördert. Dies war, nach eigenem Vortrag der Beklagten, auch in dem hier streitgegenständlichen Waschvorgang der Fall. Vorliegend führte die Betätigung der Feststellbremse dazu, dass die Hinterräder des Fahrzeugs blockierten und sich das Fahrzeug aus der Haltevorrichtung des Förderbands löste. Der Bremsmechanismus, der hier ursächlich für den Schadensfall war, steht in engen Zusammenhang mit der Funktion des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel. Es hat sich eine Gefahr verwirklicht, die typisch für das Kraftfahrzeug als solches ist und sich aus den spezifischen Funktionsweisen und Mechanismen des Fahrzeugs ergibt.
38Der eingetretene Schaden am Eigentum der Klägerin ist kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die Anlage wurde durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten beschädigt.
39Die Haftung ist nicht wegen höherer Gewalt ausgeschlossen, da kein von außen auf den Straßenverkehr einwirkendes unvorhersehbares und vermeidbares Ereignis vorliegt.
40Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Dieses ist nach § 9 StVG i.V.m. §§ 254, 276 BGB zu beurteilen. Gem. §§ 254, 276 BGB muss sich der Geschädigte ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen. Beweispflichtig für das Vorliegen von Umständen, die ein Mitverschulden der Klägerin begründen, sind die Beklagten.
41Dieser Beweis konnte nicht geführt werden. Grundsätzlich ist die volle Überzeugung des Richters erforderlich, die allerdings nicht in Form einer absoluten Gewissheit vorliegen muss. Der Richter darf und muss sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. s. nur BGH Urt. v. 18.10.2017, VIII ZR 32/16).
42Dieses Maß an richterlicher Überzeugung konnte vorliegend nicht erreicht werden.
43Ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ihre Waschanlage nicht über eine Sicherungseinrichtung verfügt, die die Anlage sofort stoppt, sofern ein Fahrzeug die vorgesehene Vorrichtung verlässt. Zum einen hat der Sachverständige P. in seinem Gutachten ausgeführt, dass nach seinem Kenntnisstand keine derartige Sicherungsfunktionen am Markt verfügbar sei (Bl. 251 d. Gerichtsakte). Doch unabhängig davon, ergibt sich für das Gericht aus dem Fehlen einer solchen Sicherungseinrichtung keine fahrlässige Mitverursachung des Unfalls i.S.d. §§ 254, 276 Abs. 2 BGB, da ihr Vorhandensein keine Voraussetzung für den Betrieb einer Waschanlage ist. Aus diesem Grund kann aus dem Fehlen einer solchen Sicherungsfunktion nicht ohne Weiteres auf ein fahrlässiges Verhalten bei dem Betrieb der Anlage geschlossen werden. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB beim Betrieb ihrer Waschstraße außer Acht gelassen hat, ergeben sich für das Gericht nicht.
44Insbesondere konnte die Beklagte ihre Behauptungen, die Anlage befinde sich in mangelhaften Zustand, sei nicht gewartet worden und der Unfall sei auf eine fehlerhafte Funktion der Anlage zurückzuführen, nicht beweisen.
45Nach den Ausführungen des Sachverständigen P. entspreche die Waschstraße der Klägerin uneingeschränkt dem „Stand der Technik“ (Bl. 251 d. Gerichtsakte). Der Schadenseintritt sei nicht auf die Waschanlage zurückzuführen. Es gebe laut Sachverständigen P. keine denkbaren technischen Fehler, Funktionsstörungen oder Mängel aus dem Bereich der Sphäre der Waschstraße, die zu einer Entgleisung des Fahrzeugs in der vorliegenden Art führen würden (Bl. 350 d. Gerichtsakte). Insbesondere üben die auf das Fahrzeug einwirkenden Waschanlagenelemente keine derartige Kraft aus, die zum Entgleisten des Fahrzeugs führen könnten. Ein Fehler am Förderband könne lediglich zu dessen Stillstand führen, doch auch dies hätte nicht zu einem Entgleisen des Fahrzeugs geführt (Bl. 350 d. Gerichtsakte).
46Das Gericht davon aus, dass der Unfall allein durch ein Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht worden ist, indem er die Feststellbremse an seinem Fahrzeug betätigt hat.
47Er hat somit den Handlungshinweis „Nicht Bremsen“, der sichtbar vor der Einfahrt in die Waschstraße angebracht war, missachtet. Der Beklagte zu 1) wurde zudem durch den Mitarbeiter der Klägerin, den Zeugen T., über das Verhalten in der Waschanlage informiert und in die Benutzung eingewiesen.
48Diese Umstände stehen für das Gericht fest aufgrund den Ausführungen des Sachverständigen P., der Aussage des Zeugen T. sowie der Videoaufzeichnungen aus der Waschanlage vom Schadenstag.
49Der Zeuge T. hat im Rahmen seiner Vernehmung am 11.06.2021 ausgesagt, dass er dem Beklagten zu 1) vor dem Befahren der Waschanlage eine Einweisung erteilt habe. Er habe ihm erklärt, dass Gang und Bremse ausgeschaltet sein müssen. Die protokollierte Aussage des Zeugen ist für das Gericht glaubhaft, da sie logisch konsistent und hinreichend detailreich ist. Das Gericht vermag keine Gründe oder Anzeichen für eine nicht wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen hinsichtlich der erfolgten Einweisung des Beklagten zu 1) erkennen.
50Der Sachverständige P. führt im Rahmen seiner gutachterlichen Feststellung vom 19.11.2021 und 02.03.2022 aus, dass es keine andere denkbare Ursache für das Entgleisen des Fahrzeugs des Beklagten geben könne, außer, dass der Beklagte die Feststellbremse seines Fahrzeugs aktiviert habe (Bl. 350 d. Gerichtsakte).
51Er führt weiter aus, dass zum Entgleisen des Fahrzeugs vom Förderband die Einleitung einer Bremsung durch den Fahrer erforderlich sei. Das Einlegen der Feststellbremse, die mechanisch nur auf die Hinterräder wirke, führe regelmäßig zu einem sofortigen Entgleisen von Fahrzeugen auf einem Förderband der hier vorliegenden Art. Die hinteren Räder würden beim Einlegen der Feststellbremse stark abgebremst oder sogar blockiert. Bei einem blockierten rechten Hinterrad auf trockenem Bereich der Waschstraße entgleise das Fahrzeug sofort nach rechts. Bei noch rollendem, aber abgebremstem Hinterrad lasse sich das Fahrzeug noch einige Meter auf dem Förderband nach vorne bewerben bevor es nach rechts entgleise.
52Im vorliegenden Fall habe das rechte Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs blockiert und sei noch über den Hallenboden gezogen worden (Bl. 349 ff. d. Gerichtsakte).
53Auf die Frage aus dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 18.06.2021, ob der Beklagte zu 1) die Parkbremse seines Fahrzeugs z.B. durch Ausschalten der Zündung aktiviert habe, führt der Sachverständige aus, dass durch das Ausschalten der Zündung nicht automatisch die Parkposition eingelegt werde. Es käme vielmehr zur automatischen Einlegung der Neutralstellung. Erst beim Abziehen des Schlüssels schalte das Getriebe in die Park-Positionen. In beiden Fällen würde allerdings nicht die Feststellbremse aktiviert. Wäre lediglich die Parkposition oder Neutralstellung eingelegt gewesen, wäre das Fahrzeug, nach den Ausführungen des Sachverständigen, nicht entgleist. Es wäre lediglich mit verringerter Geschwindigkeit durch die Waschanlage befördert worden.
54Im Ergebnis stellt der Sachverständige fest, dass der Beklagte zu 1) während der Wäsche die Feststellbremse an seinem Automatikfahrzeug bestätigt haben muss. Dieses Aktivieren führte bei Nutzung des Förderbands zu einem Entgleisen nach rechts. Das Ausschalten der Zündung hingegen sei nicht ursächlich, da das Fahrzeug dadurch lediglich in die Neutralstellung oder Parkposition versetzt werde, die nicht zu einem Entgleisen geführt hätten.
55Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen P. sind für das Gericht überzeugend. Die Darstellungen des Sachverständigen in dem Gutachten vom 19.11.2021 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 02.03.2022 sind widerspruchsfrei und schlüssig. Die gefundenen Ergebnisse begründet der Sachverständige technisch nachvollziehbar und detailliert. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und gefundenen Ergebnisse des Sachverständigen zu zweifeln. Dieser beantwortet die Beweisfragen zielführend und mit hinreichender Deutlich- und Genauigkeit. Auch auf Nachfragen der Parteivertreter kann er im Rahmen des Ergänzungsgutachtens überzeugende Antworten geben und seine gefundenen Ergebnisse erläutern. Die Ausführungen des Sachverständigen werden gestützt durch die Videoaufnahmen aus der Waschanlage vom 24.07.2020. Diese sind im Rahmen der Beweisaufnahme am 24.06.2021 in Augenschein genommen worden. Die Aufnahme zeigt, dass das Fahrzeug des Beklagten zunächst auf der Transportvorrichtung transportiert wird, ehe es sodann nach rechts lenkt und schließlich mit der Anlage kollidiert.
56Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte die Feststellbremse an seinem Fahrzeug aktiviert und so den Unfall verursacht hat. Ihm ist ein alleiniges Verschulden an dem Unfall zuzusprechen. Er hat sich nicht an die für ihn sichtbaren Handlungshinweise gehalten und zudem entgegen der Vorgaben des Mitarbeiters T. gehandelt. Der Beklagte war nach eigenen Angaben schon häufiger in der Waschanlage der Klägerin und mit der Funktionsweise vertraut. Er hätte aus diesem Grund bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt wissen und erkennen müssen, dass er die Feststellbremse seines Fahrzeugs nicht betätigen darf, wenn und solange sich sein Fahrzeug auf der Transportvorrichtung der Anlage befindet.
57Umstände, die ein Mitverschulden der Klägerin i. S. d. § 254 BGB an dem streitgegenständlichen Unfallereignis begründen würden, vermochte das Gericht nach der erfolgten Beweisaufnahme nicht erkennen. Der Klägerin hat den Beklagten zu 1) hinreichend durch die verschriftlichten Hinweise sowie durch den Mitarbeiter T. in die Nutzung der Waschanlage eingewiesen. Darüber hinaus hat der Sachverständige P. bestätigt, dass keine Ursachen aus der Sphäre der Anlage zu dem streitgegenständlichen Unfall geführt haben. Auch eine fehlende Wartung der Anlage konnte nicht festgestellt werden.
582.
59Der Klägerin ist durch den Unfall am 24.07.2020 ein kausaler Schaden von insgesamt 41.562,25 € entstanden, der in dieser Höhe von den Beklagten zu ersetzen ist.
60a)
61Der Klägerin sind ersatzfähige Reparaturkosten von 36.066,61€ entstanden. Die Reparaturkosten für die Waschanlage betragen 40.622,00€, von denen jedoch ein Betrag von 4.555,39 € im Wege des Vorteilsausgleichs, abzuziehen ist.
62Auf die Frage Nr. 3 des Beweisbeschlusses des Gerichts vom 18.06.2021 hat der Sachverständige bestätigt, dass durch die Kollision ein Führungsrahmen der Waschanlage verdreht wurde und dadurch eine irreparable Torsion aufwies. Die Verdrehung lasse sich im Zuge einer Reparatur nicht rückgängig machen. Die Laufwagen der Mitfahreinrichtung seien hochgedrückt worden und hätten schräg gestanden. Die Laufrollen hätten zumindest teilweise keinen Kontakt mehr zu den Laufschienen gehabt und die Antriebswelle der Mitfahreinrichtung sei deutlich deformiert worden (Bl. 252 d. Gerichtsakte).
63Der Sachverständige P. stellt in seinem Gutachten zudem fest, dass sämtliche in der Rechnung der Firma Z. GmbH vom 27.11.2020 aufgeführten Positionen zur Beseitigung des an der Anlage entstandenen Schadens und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich waren. Die Rechnung betreffe die Waschanlage der Klägerin und beinhalte ausschließlich Positionen, die zur Beseitigung des an der Anlage entstandenen Schadens und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich gewesen seien. Es seien insbesondere keine Arbeiten aufgeführt, die andere Baugruppen oder Wartungsarbeiten betreffen (Bl. 253 d. Gerichtsakte).
64Hinsichtlich des zu berücksichtigenden „Neu-für-Alt-Abzugs“ führte der Sachverständige aus, dass Waschanlagen dem Verschleiß unterlägen, was insbesondere für Bürstenbesätze, Antriebe und auch Bauteile der Dachwalzenstation gelte. Bei einer angenommenen Lebensdauer einer Waschstraße von 20 Jahren ergebe sich eine Abnutzung von 5% pro Jahr. Dies entspräche bei drei Betriebsjahren (2017 bis 2020) 15% des Materialwertes. Daraus ergebe sich für den Antrieb der Dachbürste ein Abzug von 205,05 €, für die Dachbürste 511,28 € und für die Dachwalzenstation ein Abzug von 3.839,06 € und somit ein Gesamtabzug aufgrund des Wertverlustes von 4.555,39 €. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens setzte sich der Sachverständige P. mit den Ausführungen des von den Beklagten beauftragten Sachverständigen L. kritisch auseinander und erläutert, warum er zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des vorzunehmenden „Neu-für-alt-Abzugs“ kommt. Insbesondere zeigt er nachvollziehbar Widersprüche in der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen L. auf. Dieser gehe, bei einer angenommenen Restlebensdauer von 17 Jahren (bei 20 Jahren Gesamtlebensdauer), nur von einem Materialzeitwert von 74,50 € % aus, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich sind. Zudem gehe der Sachverständige L. an einer Stelle seines Gutachtens von einem Restwert der Anlage von 0,00 € aus, an anderer Stelle hingegen von 6% des Anschaffungswertes. Die aufgezeigten Widersprüche der Begutachtung erkennt das Gericht ebenfalls und vermag den Ausführungen des Sachverständigen L. insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der Schadenshöhe nicht zu folgen. Der Sachverständige P. zeigt nicht zuletzt durch die kritische Auseinandersetzung mit anderen Schadensgutachten die logische Konsistenz der von ihm gefundenen Ergebnisse und Korrektheit der vorgenommenen Berechnungen auf.
65Er begründet seine Berechnung des Abzugs „neu für alt“ zudem nachvollziehbar damit, dass nach seiner Erfahrung weder die Dachbürste, noch der Antrieb der Dachbürste und die Walzenstationen keine Lebensdauer von 20 Jahren haben, sondern der Abnutzung unterliegen. Dies sei bei der Berechnung des Abzugs zu berücksichtigen. was der Sachverständige L. im Rahmen seiner Begutachtung nicht getan habe.
66Während der Sachverständige P. eine lineare Abwertung der Maschinenteile vornimmt, legt der von den Beklagten beauftragte Sachverständige L. eine arithmetisch-degressive Abwertung zugrunde. Aus diesem Grund kommt der Sachverständige L. zu einem Zeitwert der Waschanlage und damit zu einem Sachschaden i.H.v. 30.300,00 €.
67Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien beide Berechnungsmethoden geläufig. Das Gericht schließt sich der Berechnungsmethode des gerichtlichen Sachverständigen P. an. Es hat, wie bereits ausgeführt, keinen Anlass gesehen, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Begründung bzw. Berechnungen des Sachverständigen erscheinen dem Gericht schlüssig. Insbesondere kann das Gericht die Berechnung des abzuziehenden „Neu-für-alt-Vorteils“ anhand der linearen Abwertungsmethode nachvollziehen und erachtet sie als geeignet, um den Sachschaden der Klägerin korrekt zu ermitteln.
68Von den zunächst entstandene Reparaturkosten i.H.v. 40.622,00 € ist aufgrund des durchzuführenden Vorteilsausgleichs i.H.v. 4.555,39 € lediglich ein Betrag von 36.066,61 € erstattungsfähig.
69b)
70Auch die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 1.535,50 € stellen einen gem. § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Soweit die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Person des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 249 erforderlich sind, hat der Schädiger diese zu tragen (vgl. beispielhaft BGH Urt. v. 26.4.2016, VI ZR 50/15).
71So liegt der Fall auch hier. Aufgrund des Schadensumfangs an der Anlage und den objektiv zu befürchtenden hohen Reparaturkosten sowie sonstiger Schadenspositionen war die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Sicht der Klägerin erforderlich und angemessen. Es diente insbesondere auch der Beweissicherung, an der die Klägerin in Ansehung einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung ein berechtigtes Interesse gehabt hat. Die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten wurde seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
72c)
73Der Klägerin ist durch die Begleichung der Rechnung der Firma Z. GmbH vom 31.08.2020 i.H.v. 661,30 € netto ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Dieser Betrag ist von den Beklagten zu ersetzen gem. § 249 Abs. 1 BGB.
74Der Rechnung liegen Reparaturarbeiten an der Waschstraße vom 24.07.2020 in Form von „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ am Schadenstag sowie die Schadensaufnahme am 30.07.2020 für die spätere Reparatur zugrunde. Diese Arbeiten sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen und diesem zuzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass die Maßnahmen am Schadenstag nicht der Beseitigung des bereits eingetretenen Schadens, sondern der Verhinderung weiterer Schäden dienten. Die zwingende Kausalität zum Schadensereignis ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin aufgrund des bereits eingetretenen Schadens zu den Maßnahmen herausgefordert fühlen durfte. Sie traf mithin eine Schadensminderungspflicht, der sie durch die Beauftragung der Firma Z. GmbH nachgekommen ist. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige L. führte im Hinblick auf die vorgenommene „provisorische Notreparatur“ aus, dass ihm aus zahlreichen anderen Schadensfällen bekannt sei, dass die Aufwendungen hierfür allgemein üblich seien (Bl. 149 d. Gerichtsakte).
75d)
76Die Beklagten haben der Klägerin auch den entgangenen Gewinn für den Zeitraum der reparaturbedingten Schließung am 24.07.2020 sowie 23.11. bis 25.11.2020 i.H.v. 3.275,26 € zu ersetzen.
77Die Ersatzfähigkeit ergibt sich aus § 249 Abs. 1, 252 BGB. Das Gericht hat die Höhe des Verdienstausfalls, wie den Parteien zuvor angekündigt, durch Schätzung gem. § 287 ZPO ermittelt. Im Rahmen des § 287 ZPO obliegt es dem Geschädigten, die konkreten Anknüpfungstatsachen für die Schadenshöhe schlüssig dazulegen. Gelingt ihm dies, ist es Sache des Schädigers, den wahrscheinlichen Gewinn zu widerlegen (Flume in: BeckOK BGB, 63. Edition, 2022, § 252 Rn. 27). Der Kläger hat die erforderliche und angemessene Schließungsdauer von 3,5 Tagen glaubhaft dargelegt. Die Erforderlichkeit der reparaturbedingten Schließung wurde zudem seitens des gerichtlichen Sachverständigen P., insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Beschädigung, bestätigt (Bl. 253 d.A.).
78Ebenfalls schlüssig dargelegt hat die Klägerin durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen V. sowie der Statistiken für die Monate Juli und August 2020 (Anlagen K9 und K10), dass pro Tag 159,3 Wäschen zu erwarten gewesen und ein Deckungsbetrag von 8,34 € pro Wäsche erzielt worden wäre. Das Gericht hält die vom Sachverständigen V. durchgeführten Berechnungen zum Deckungsbetrag pro Wäsche (Bl. 27 d. Gerichtsakte) sowie des insgesamt entgangenen Gewinns (Bl. 18 d. Gerichtsakte) für nachvollziehbar und schließt sich diesen an. Auch der von den Beklagten beauftragte Gutachter L. erachtet die Berechnungen des Sachverständigen V. für schlüssig und hat keine diesbezüglich keinerlei Beanstandungen (Bl. 153 d. Gerichtsakte).
79Das Gericht geht jedoch, entgegen der Berechnung des Sachverständigen, nicht von einer zwei- sondern eine dreitägigen Schließung bei der Instandsetzung aus und hat dies bei seiner Berechnung der Schadenshöhe berücksichtigt. Daraus ergeben sich 462 entgangene Waschvorgänge an den Tagen der Schließung (24.07.2020; 23.11.-25.11.2020) sowie ein entgangener Deckungsbetrag für diesen Zeitraum von 3.851,58 €.
80Bei der Berechnung des ersatzfähigen Verdienstausfalls nach § 249 Abs. 1 BGB war jedoch zu berücksichtigten, dass ein gewisser Anteil der Kunden die Autowäsche an einem anderen Tag bei der Klägerin vorgenommen haben könnte. Diesen Einwand der Beklagten hält das Gericht für durchaus plausibel und schätzt den Anteil dieser Kunden auf ca. 15 Prozent. Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass der ganz überwiegende Teil der Kunden die Autowäsche an den geschlossenen Tagen in einer anderen Waschanlage vorgenommen hat und nicht an einem anderen Tag zurückgekehrt ist.
81Bei der Autowäsche handelt es sich zwar in der Regel um ein aufschiebbares Geschäft, welches regelmäßig nicht sofort erledigt werden muss. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass es dem durchschnittlichen Waschanalagenbesucher wichtiger ist, das Vorhaben der Autowäsche an dem dafür geplanten Tag durchzuführen als die Tatsache, dass die Wäsche in der (bevorzugten) klägerischen Waschanlage durchgeführt wird. Da es sich bei der Autowäsche um ein standardisiertes und in weiten Teilen austauschbares Produkt handelt, geht das Gericht davon aus, dass die meisten Kunden eine geringe Bindung zu einer Waschstraße haben und es ihnen wichtiger ist, das Ergebnis eines sauberen Autos zu erzielen, unabhängig davon, wo und von wem die Autowäsche vorgenommen wird.
82Der Umstand, dass ein Teil der Kunden an einem anderen Tag zurückgekehrt sein und der Klägerin Einnahmen eingebracht haben könnte, hat das Gericht im Rahmen seiner vorzunehmenden Schätzung gem. § 287 ZPO durch einen Abzug von 15% berücksichtigt. Im Ergebnis ergibt sich somit ein ersatzfähiger Schaden in Form von Verdienstausfall von 3.275,26 €.
83e)
84Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € zu. Zwar gibt es eine generelle Anerkennung einer Unkostenpauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen in der Rechtsprechung nicht, jedoch wird hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen und von der Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkannt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein „Massengeschäft“ handelt (BGH Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18).
85f)
86Nicht ersatzfähig ist hingegen der von der Klägerin geltend gemachte Lohn, der den Mitarbeitern trotz Schließung an den genannten Reparaturtagen gezahlt worden sei. Es handelt sich hierbei um Kosten, die der Klägerin auch ohne das Unfallereignis und die daraus resultierende reparaturbedingte Schließung, angefallen wären. Das Argument der Klägerin, in diesen Fällen hätte sie jedoch eine Gegenleistung für die Lohnzahlung erhalten und die Bezahlung sei nicht „nutzlos“ erfolgt, verfängt nicht. Denn als Ausgleich für den gezahlten Lohn erhält die Klägerin von der Beklagten den entgangenen Gewinn ersetzt. Würde man der Klägerin neben dem entgangenen Gewinn noch die Lohnzahlungen ersetzen, würde es zu einer Überkompensation und Besserstellung der Klägerin kommen. In diesem Fall würde sie nämlich zum einen so gestellt, als wäre nicht geschlossen gewesen, da sie die entgangenen Einnahmen ersetzt bekommt und zudem müsste sie keine Lohnkosten tragen, die sie bei normaler Öffnung hätte tragen müssen.
87Andere Anspruchsgrundlagen für die Erstattung von Lohnkosten sind nicht ersichtlich.
881.
89Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich hinsichtlich des Betrages von 35.296,18 € aus §§ 286, 288 BGB und hinsichtlich des übrigen Betrages aus §§ 291, 288 BGB. Die Beklagten sind durch den Ablauf der mit Schreiben vom 27.08.2020 gesetzten Frist am 18.09.2020 in Verzug i. S. d. § 286 BGB geraten.
902.
91Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe ergibt sich als Teil des eingetretenen Schadens ebenfalls aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.
92Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
93Der Streitwert wird auf 48.051,74 EUR festgesetzt.