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1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 416,60 EUR (in Worten: vierhundertsechzehn Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu leistenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aus einem Leasingvertrag.
3Im Februar 2008 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die C, einen Leasingvertrag über einen BMW 120d über 36 Monate Laufzeit. Die monatliche Leasingrate betrug 480,75 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Dem Leasingantrag vom 29.02.2008 lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde. Diese sind zwischen den Parteien Vertragsbestandteil geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingantrag (Bl. 8 ff.), sowie die AGB der Klägerin (Bl. 11 ff.) verwiesen. Des Weiteren wurde ein Kilometerlimit in dem Leasingvertrag vereinbart. Der Beklagte sollte für gefahrene Mehrkilometer entsprechende Zahlungen leisten, für Minderkilometer entsprechende Beträge zurückerstattet bekommen. Auch hierzu wird auf den Leasingantrag verwiesen. Ziffer XVII der AGB der Klägerin sehen vor, dass der Beklagte bei Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet ist, Minderwerte auszugleichen, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nicht dem geschuldeten Zustand entspricht. Sofern sich die Parteien über auszugleichende Minderwerte nicht einigen können, sollen nach den AGB der Klägerin Minderwerte durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
4Der Pkw mit dem Kennzeichen I wurde von der Klägerin am 20.10.2008 ausgeliefert. Am 19.10.2011 wurde das Fahrzeug durch den Beklagten zurückgegeben. Ca. eine Woche nach Rückgabe wurde dem Beklagten ein Protokoll übersandt, welches einen Minderwert des Fahrzeuges von 1070,59 EUR auswies. Dies war für den Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung kam. Die Klägerin holte daraufhin ein Gutachten der E ohne weitere Beteiligung des Beklagten ein. Hierfür entstanden Gutachterkosten i.H.v. 154,49 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der E vom 9.11.2011 (Bl. 16 ff.) verwiesen. In dem dem Beklagten übersandten Protokoll, hätte dieser ankreuzen können, ob er ein E oder U Gutachten haben möchte. Der Beklagte hat das Protokoll jedoch weder unterzeichnet, noch hat er ein Kreuz gesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Rücknahmeprotokoll vom 19.10.2011 (Bl. 56 der Akte) verwiesen.
5Am 1.12.2011 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ab und stellte nunmehr einen Minderwert laut E Gutachten i.H.v. 3046,22 EUR in Rechnung. Auf Nachfrage des Beklagten teilte man diesem mit, dass eine erneute Begutachtung des Fahrzeuges nicht möglich sei. In der Abrechnung vom 1.12.2011 werden Minderkilometer zu Gunsten des Beklagten i.H.v. brutto 173,86 EUR angesetzt, der Minderwert von netto 3046,22 EUR sowie anteilige Gutachterkosten i.H.v. 77,24 EUR zulasten des Beklagten. Insgesamt wird von dem Beklagten in dem Abrechnungsschreiben vom 1.12.2011 ein Betrag von 2949,60 EUR gefordert. Mit Schreiben vom 29.12.2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Rechnungsbetrag bis zum 5.1.2012 zu zahlen.
6Die Klägerin behauptet, dass die vorderen Reifen bei Rückgabe des Fahrzeuges einseitig bis nahe zur Verschleißgrenze abgefahren gewesen sein sollen. Daher sei sowohl eine Achsvermessung, als auch eine Reifenerneuerung erforderlich. Ferner seien der hintere Stoßfänger, die Motorhaube, das hintere linke Seitenteil, das hintere rechte Seitenteil, sowie die hintere linke Interieurleiste beschädigt gewesen. Auch sei das Flexrohr am Partikelfilter gerissen gewesen. Auch hätte bei Rückgabe des Fahrzeugs ein Ölwechsel durchgeführt werden müssen. Schließlich hätte auch eine HU/AU durchgeführt werden müssen. Für die für die Beschädigungen angesetzten Minderwerte bezieht die Klägerin sich auf das E Gutachten vom 9.11.2011. Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich hierbei um ein Schiedsgutachten im engeren Sinn, so dass es für den Beklagten verbindlich sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Minderwerte zu vertreten, weil er seiner Verpflichtung zur Behebung von Mängeln und Schäden nicht nachgekommen sei.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2949,60 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2012 zzgl. 142,85 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte ist der Ansicht, dass Gutachten der E sei für ihn nicht verbindlich. Das Gutachten sei offenbar unrichtig analog § 319 BGB. Die genannten Minderwerte seine nicht vorhanden gewesen, bzw. nicht nachvollziehbar.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 6. Juni 2013 (Bl. 185 ff.), sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 25. September 2013 (Bl. 216 ff.) verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
141.)
15Die Klage ist zulässig.
16Insbesondere ist das Amtsgericht zuständig, da es sich am Wohnort des Beklagten befindet (§ 13 ZPO). Das Gericht ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 9.8.2012 gebunden.
172.)
18Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
19Die Klägerin vermochte nicht sämtliche geltend gemachten Minderwerte zu beweisen.
20Dem Grunde nach hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten entsprechend Ziffer XVII ihrer AGB Anspruch auf Ausgleich der festgestellten Minderwerte bei Rückgabe des Fahrzeuges.
21Ob Ziffer XVII der AGB der Klägerin tatsächlich eine Schiedsgutachtervereinbarung im engeren Sinne darstellt, ist letztlich unerheblich. Eine Festlegung von Minderwerten durch einen Sachverständigen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Sachverständige allein vom Leasinggeber bestimmt wird und der Leasingnehmer an das Ergebnis gebunden ist (BGH NJW 1996, Seite 455). Auch ist zu fordern, dass der Leasingnehmer in den Begutachtungsvorgang eingebunden und ihm entsprechendes Gehör gewährt wird (LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, Seite 1132). Im Übrigen ist die Festsetzung des Sachverständigen vom Gericht im Rahmen des §§ 319 BGB nachprüfbar (BGH NJW-RR 1988, Seite 506).
22Vorliegend wurde der Beklagte durch den E Gutachter unstreitig nicht an der Begutachtung beteiligt. Schon aus diesem Grunde bestehen Zweifel an der Verbindlichkeit der seitens der E zu den Minderwerten getroffenen Feststellungen.
23Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch auch fest, dass die Minderwerte die die Klägerin vorliegend angesetzt hat, zum großen Teil nicht nachvollziehbar sind.
24Hierzu führt der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 6. Juli 2013 aus, dass das einseitige Abfahren bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp vielfach auch bei ganz moderater Fahrweise beobachtet werden kann. Die Untersteuerungstendenz sei bei dem Fahrwerk der hier in Rede stehenden Fahrzeugtype bekannt und gehe einher mit dem beobachteten und festgestellten einseitige Abfahren im Laufflächenbereich der Bereifung. Dementsprechend könne ein Leasingnehmer nicht diesbezüglich mit einer Wertminderung belastet werden, da das einseitige Abfahren unabhängig von der Fahrweise sei.
25Hinsichtlich des einseitigen Reifenverschleißes führt der Sachverständige aus, dass die festgestellte Reifenprofiltiefe in dem Rücknahmeprotokoll und dem E Bewertungsgutachten nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Bewertung „Reifen vorne nahezu Verschleißgrenze“ lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Bereifung nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Umstände, die eine Vermutung begründen könnten, dass hier andere Ursachen als eine Untersteuerungstendenz des Fahrzeuges für den Reifenverschleiß ursächlich sein könnten, zeige das E Gutachten nicht auf. Eine Fahrwerksvermessung sei nicht veranlasst gewesen.
26Kosten für eine fällige HU/AU seien ebenfalls nicht nachvollziehbar, da das Fahrzeug erstmalig am 20.10.2008 zum Straßenverkehr zugelassen worden sei und am 19.10.2011 die Rückgabe erfolgte, wobei das Fälligkeitsdatum für die nächste Hauptuntersuchung erst mit Ende des Monats Oktober festzustellen gewesen sei.
27Auch eine Kostenbelastung für fehlenden Ölservice sei nicht nachzuvollziehen. Ausweislich des Rücknahmeprotokolls wurde der Motorölstand seinerzeit für in Ordnung befunden. Das E Gutachten zeige insofern lediglich die Anzeige „Service“, ohne zu verdeutlichen, um welchen Service es sich dabei handeln soll.
28Auch Minderwerte hinsichtlich eines gerissenen Flexrohres vermochte der Sachverständige S nicht nachzuvollziehen. Der behauptete Mangel sei nach Lage und Umfang nicht näher beschrieben oder durch Fotos dokumentiert worden. Insofern sei ein solcher Schaden verhältnismäßig ungewöhnlich und für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar.
29Bezüglich einer Deformation der Motorhaube mit der Folge einer notwendigen Instandsetzung und Lackierung ergebe sich ein solcher Schaden und erforderlicher Reparaturaufwand nach der Fotodokumentation ebenfalls nicht.
30Gleiches gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich des Seitenteils hinten links.
31Beschädigungen konnte der Sachverständige S hinsichtlich der Stoßfänger und der rechten hinteren Seitenwand im Radlaufbogenbereich bestätigen.
32Nach den Feststellungen des Sachverständigen S seien insgesamt Wertminderungspositionen von 2533 EUR nicht erklärlich.
33Das Gericht macht sich die insofern schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen. Danach steht fest, dass das seitens der Klägerin eingeholte E Gutachten unter erheblichen nicht nachzuvollziehende Unrichtigkeiten leidet. Von den seitens der Klägerin eingestellten netto Minderwerten i.H.v. insgesamt 3046,22 EUR waren demnach Kosten i.H.v. 2533 EUR abzuziehen, da diese nicht nachvollziehbar waren. Ferner war die Minderkilometer Vergütung i.H.v. 173,86 EUR abzuziehen. Zu Gunsten der Klägerin waren wiederum die hälftigen Sachverständigenkosten i.H.v. 77,24 EUR gemäß Ziffer XVII der AGB der Klägerin einzusetzen. Insgesamt kann die Klägerin daher noch einen Betrag von 416,60 EUR für die insofern erwiesenermaßen nachvollziehbaren Minderwerte von dem Beklagten verlangen.
34Die Zinsforderung folgt aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf des 5.1.2012 in Verzug.
35Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nur aus einem begründeten Streitwert von 416,60 EUR verlangen. Dementsprechend standen der Klägerin vorliegend noch 93,42 EUR aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gegen den Beklagten zu.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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