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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 jeweils am Monatsende 20,23 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist Inhaberin des Verlags für elektronische Medien L. Dieser betreibt im Internet unter anderem auf der Webseite Z.de ein Firmenverzeichnis, welches dort oder über die mobile Z-Handy-App eingesehen werden kann. Die Beklagte betreibt in B den Bioladen „F”, der neben dem Ladengeschäft auch über eine Essensausgabe verfügt.
2Am 03.05.2013 rief die Klägerin von sich aus und ohne einen vorangegangenen Kontakt mit der Beklagten diese in ihrem Laden an. Zunächst fand ein Gespräch zwischen der Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin statt. Darin ging es um den von der Klägerin angebotenen Verzeichniseintrag mit der Bezeichnung "Business" mit einer Laufzeit von 36 Monaten, beginnend am 03.05.2013, Laufzeitende am 02.05.2016, zu einem Gesamtpreis von 728,28 € inkl. Mehrwertsteuer. Es wurde vereinbart, dass in einem weiteren Gespräch mit einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin ein Vertrag diesbezüglich geschlossen werden sollte. Dieses auf Band aufgezeichnete zweite Gespräch fand noch am gleichen Tag statt.
3Darin wurde die Beklagte zunächst gefragt, ob sie im vorangegangenen Gespräch den Auftrag erteilt habe, die Firmendaten F Inhaberin E unter den Rubriken Bioläden, Naturkostläden und Onlinedienste, Onlinehandel in das elektronische Branchenverzeichnis ebvz.de eintragen zu lassen. Dies bejahte die Beklagte.
4Auf Nachfrage hin bestätigte die Beklagte dann, dass sie im ersten Gespräch ihr Einverständnis zur Aufzeichnung dieses zweiten Gespräches gegeben habe.
5Auch die Frage, ob sie sich mit dem Mitarbeiter der Klägerin bzgl. der Eintragung auf eine Laufzeit von drei Jahren bei einer Gesamtgebühr von 612,00 € netto, für sie zahlbar in der Variante einer monatlichen Abonnementgebühr in Höhe von 17,00 € netto (= 20,23 € brutto), geeinigt habe, beantwortete sie zustimmend.
6Dann bestätigte sie ihre Inhaberschaft an dem Laden und die Richtigkeit der vorgetragenen Rechnungsadresse.
7Als nächstes wurde der Beklagten erläutert, dass ihr im Anschluss an das Telefonat eine Rechnung über die Gesamtsumme zugesandt werde inklusive eines Auszuges des Verzeichniseintrags und der Kontaktdaten der Klägerin. Es kämen dann keine weiteren monatlichen Rechnungen mehr, sie könne aber wie vereinbart die Zahlung in Höhe von 17,00 € zzgl. Mehrwertsteuer monatlich leisten. Hierauf antwortete die Beklagte mit "Mhm, okay.".
8Zuletzt wurde noch darauf hingewiesen, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitergehende Informationen zum Unternehmen der Klägerin und dessen Kooperationspartnern auf Z.de finden könne.
9In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist in § 6 eine Vorleistungspflicht des Kunden festgelegt. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht sehen die Vertragsbedingungen der Klägerin nicht vor.
10Die Rechnung vom 06.05.2013 über brutto 728,28 € ist der Beklagten spätestens am 08.05.2013 zugegangen. Trotz eines Mahnschreibens vom 24.05.2013 mit einer Fristsetzung zum 03.06.2013 wurde der Rechnungsbetrag nicht bezahlt.
11Ebenfalls am 24.05.2013 wandte sich die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten, der gegenüber der Klägerin noch am gleichen Tag für sie unter anderem die Anfechtung einer ihrerseits eventuell abgegebenen Willenserklärung erklärte.
12Der Eintrag der Beklagten auf ebvz.de wurde noch nicht freigeschaltet. Die Klägerin erklärt hierzu, dass sie bis zur Begleichung der Rechnung von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch mache.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag bestehe. Die Anfechtung sei mangels eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam erfolgt. Wenn die Beklagte der Ansicht ist, dass § 138 BGB einschlägig sei, so sei ihr (der Klägerin) Vorgehen weder sittenwidrig noch liege aufgrund der Preisgestaltung ein Wucher vor. Wenn sie weiter behauptet, es habe sich bei dem Anruf um einen unerbetenen Werbeanruf gehandelt, so sei dies falsch.
14Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass sie aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten von der Option der monatlichen Zahlung zurücktreten könne. Der Rechnungsbetrag sei deshalb nicht in Teilbeträgen, sondern insgesamt bereits nach Erhalt der Rechnung fällig gewesen.
15Hilfsweise macht die Klägerin die künftig fällig werdenden Beträge nach § 259 ZPO geltend.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 728,28 € nebst Zinsen in Höhe von acht
18Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
19Hilfsweise beantragt die Klägerin,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 182,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 und im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 monatlich 20,23 € zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, dass es gängige Praxis der Klägerin sei, dass sich der Mitarbeiter im ersten Gespräch stets als zuständig für die Internetseite des betroffenen Unternehmens oder als Mitarbeiter von N ausgebe. Dieser tätige dann die Aussage, dass bisher ein kostenloser Vertrag bestanden habe, der nun kostenpflichtig werde. Stimme man dem nicht zu, würde die Webseite abgeschaltet oder nicht mehr gefunden werden. Während des zweiten Gesprächs sei die Beklagte unaufmerksam gewesen, da sie sich gleichzeitig um ihre Kunden habe kümmern müssen. Die monatlichen Kosten von netto 17,00 € seien in dem zweiten Gespräch erstmals zur Sprache gekommen. Dort habe die Beklagte diese aufgrund der Ablenkung durch die Kunden schlichtweg überhört. Sie habe die erste Rechnung für einen Irrläufer gehalten und sei deshalb erst nach der Mahnung tätig geworden.
24Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Einverständnis zu der Bandaufnahme erschlichen worden sei. Es seien nicht alle für einen Vertragsschluss relevanten essentialia negotii genannt worden, denn dazu gehörten auch der genaue Umfang und die Reichweite der Werbeleistung, die man konkret für sein Geld bekommen solle. Dem Mitschnitt sei zudem kein erhöhter Beweiswert beizumessen, da ein solcher mit wenig technischem Aufwand zusammengeschnitten werden könne und er somit einem Schriftstück nicht ebenbürtig sei. Ein eventuell zustande gekommener Vertrag sei durch die Anfechtung erloschen. Zum einen liege ein Irrtum über die Identität des Geschäftspartners vor, zum anderen einer über die Kostenpflicht als solche. Ein Geschäftswille in Bezug auf das Angebot sei dadurch nicht gegeben. Zudem liege eine arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin vor. Nach Ansicht der Beklagten sei der vorliegende Fall vergleichbar mit dem eines schon mehrfach in der Rechtsprechung behandelten Formularbetrugs, hier nur in fernmündlicher Form.
25Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, bestehe keine Vorleistungspflicht der Beklagten. Soweit eine solche in § 6 der Kläger-AGB festgeschrieben sei, seien diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine solche Klausel sei zudem nach § 307 II BGB unwirksam, da sie ohne ersichtlichen Grund zu Lasten der Beklagten von den gesetzlichen Regelungen abweiche.
26Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung in gleicher Höhe mit der Klageforderung aufgrund eines Schadensersatzanspruches wegen des unerbetenen Werbeanrufs gemäß § 823 BGB i.V.m. § 7 III UWG.
27Höchst hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
31I.
32Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klägerin im Hinblick auf die Beklagte die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung i.S.d. § 259 ZPO. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beklagte bisher keine Zahlungen geleistet und diese auch für die Zukunft zumindest ernsthaft mittels der Anfechtung des Vertrages und der Fälligkeitseinrede bestritten hat.
33II.
341.
35Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine sofortige Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 728,28 €.
36Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 611 I BGB. Dem entgegen steht die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB. Die Klägerin hat die ihr obliegende Leistung im Hinblick auf das Einstellen des Verzeichniseintrages auf Z.de zu Unrecht verweigert. Eine Vorleistungspflicht der Beklagten bestand nicht.
37a)
38Die Parteien haben in dem aufgezeichneten Telefonat vom 03.05.2013 einen wirksamen Vertrag über die Eintragung des Bioladens der Beklagten in das Verzeichnis der Klägerin auf Z.de geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB mit der werkvertraglichen Komponente des Erstellens und Einstellens der Anzeige. Die Parteien einigten sich auf die Erstellung und Einstellung eines Eintrages des Unternehmens der Beklagten in das Online-Branchenverzeichnis der Klägerin für eine feste Laufzeit von drei Jahren zum Preis von 728,23 € inkl. Mehrwertsteuer, zahlbar in monatlichen Beträgen von 20,23 €.
39Wie sich aus dem Mitschnitt des Telefonats ergibt, enthielt das Angebot der Klägerin dabei sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile. Sowohl die Leistung wie auch die Vergütung wurden hinreichend konkret dargestellt. Darüber hinausgehende Informationen wie etwa die zu erwartende Werbeleistung oder die Reichweite der Webseite sind zwar durchaus relevante Zusatzinformationen, sie gehören aber nicht zu den oben genannten essentialia negotii des § 611 BGB. Die Beklagte hat dieses Angebot mit den Worten „Ja, das ist richtig.” umgehend angenommen.
40An dem Beweiswert des Bandmitschnittes besteht insoweit kein vernünftiger Zweifel. Selbst wenn man einem Schriftstück mehr Bedeutung zumessen mag, so hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass und inwiefern die konkret vorliegende Bandaufnahme manipuliert worden sei.
41Im Hinblick auf das Zustandekommen des Vertrages liegen auch keine Wirksamkeitshindernisse vor. Insbesondere § 138 BGB findet keine Anwendung.
42Das Rechtsgeschäft hat zunächst nicht gegen die guten Sitten i.S.d. § 138 I BGB verstoßen. Es verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, weder im Hinblick auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts, noch seinem Zweck oder aus den Beweggründen der Parteien heraus. Inhaltlich gesehen ist die Eintragung in ein Branchenverzeichnis für ein Unternehmen ein absolut üblicher Vorgang. Auch aus den Umständen des Geschäftsabschlusses ergibt sich nichts anderes. Gegen einen Vertragsschluss per Telefon bestehen keine Bedenken; dieser wird sogar in § 147 I S. 2 BGB ausdrücklich als mögliche Variante genannt. Verwerfliche Beweggründe der Klägerin wurden nicht vorgetragen, ebenso wenig wie eine subjektive Kenntnis im Hinblick auf eine Sittenwidrigkeit begründende Umstände. Das Anbieten einer Leistung für Geld ist in keiner Weise verwerflich. Die Überprüfung, ob die angebotene Leistung ihr Geld wert ist, obliegt dabei der Beklagten. In dieser Hinsicht wurde von der Klägerin nichts vernebelt oder falsch dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit recht deutlich von den von der Beklagtenseite angeführten Fällen eines Formularbetruges.
43Im Hinblick auf § 138 II BGB wurde nicht substantiiert genug vorgetragen, dass sich durch das Rechtsgeschäft die Klägerin unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche der Beklagten für eine Leistung Vermögensvorteile hat versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Gerade an der substantiierten Darlegung dieses Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt es. Die von der Beklagtenseite genannten Mitbewerber, deren Betätigungsfeld, Nutzerzahlen, Angebotsreichweite und Preise sind zu unbestimmt dargelegt, als dass sie sich mit dem Angebot der Klägerin in eine vernünftige Beziehung setzen ließen. Auch der finanzielle Aufwand der Klägerin zum Betrieb ihres Geschäfts und im Hinblick auf die konkrete Leistung wurden nicht substantiiert dargelegt. Bloße Schätzungen reichen dafür nicht aus.
44b)
45Der Anspruch auf die Vergütung ist nicht durch die Anfechtung des Vertrages erloschen. Zwar liegt die nach § 143 BGB erforderliche Anfechtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin vor. Ein Anfechtungsgrund ist jedoch nicht gegeben. Es liegen weder ein Inhalts- bzw. ein Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 1 u. 2 BGB, noch eine arglistige Täuschung gemäß § 123 I BGB vor. Der Beklagten war es klar, dass sie mit der Abgabe ihrer Erklärung einen Vertrag schließen würde. Dass sie über die Umstände und Folgen in der gegebenen Gesprächsituation nicht in Ruhe nachdenken konnte, da sie gleichzeitig Kunden im Laden hatte, ändert nichts daran, dass sie das Angebot akustisch und inhaltlich richtig verstanden hat und wusste, was sie in diesem Moment sagte und damit bewirkte. Das Angebot war klar umrissen in Bezug auf die Vertragsdauer, die geschuldete Leistung, die zu entrichtende Vergütung und den Vertragspartner. Insbesondere wurden keine sonstigen Kosten verschleiert oder das Leistungsspektrum der Klägerin unrichtig dargestellt. Bezogen auf letzteres oblag es vielmehr der Beklagten, sich über den Effekt ihrer Werbemaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen zu informieren.
46Der Anspruch ist auch nicht durch eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 7 UWG erloschen. Zwar ist § 7 UWG eine Norm i.S.v. Art. 2 EGBGB, die neben der Allgemeinheit auch Individualgüter der Marktteilnehmer im Hinblick auf ihre private und geschäftliche Sphäre schützt. Gegen dieses Schutzgesetz ist jedoch vorliegend nicht verstoßen worden. Eine unzumutbare Belästigung der Beklagten durch den Telefonanruf lag nicht vor. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 7 II Nr. 2 UWG. Die Klägerin durfte im Hinblick auf die Beklagte als sonstige Marktteilnehmerin von einer mutmaßlichen Einwilligung zu dem Anruf ausgehen. Eine solche liegt vergleichbar mit § 683 BGB vor, wenn die Wettbewerbshandlung dem objektiven Interesse oder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Adressaten entspricht. Es muss dabei aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden können. Dabei ist auf die objektive Interessenlage vor dem Anruf abzustellen, die dann aber noch unter einem subjektiven Korrekturvorbehalt steht. Die Beklagte ist Unternehmerin und hat als solche ein generelles Interesse daran, ihr Geschäft möglichst weiträumig und über verschiedene Werbemedien bekannt zu machen, so auch und gerade über das Internet. Auch die Eintragung in ein Branchenverzeichnis liegt innerhalb dieses grundsätzlichen unternehmerischen Interesses. Die Beklagte verfügte bereits über eine eigene Internetseite, wodurch sie ihr Interesse an Online-Vermarktung ihres Geschäfts noch weiter dokumentierte. Es konnte nur in ihrem mutmaßlichen Willen liegen, diese Webseite durch eine bessere Platzierung in den Suchmaschinen und einem Eintrag in ein Online-Verzeichnis noch weiter bekannt zu machen und so Zugriffe darauf zu generieren. Ein anders gearteter Wille war nicht erkennbar und wurde in dem Gespräch auch nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr fand sogar ein Vertragsschluss statt, der ohne ein generelles Interesse an der Leistung sicher nicht erfolgt wäre. Aus diesem Grund ist auch die „kleine Generalklausel” des § 7 I UWG nicht anwendbar.
47c)
48Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist allerdings gemäß § 320 BGB gehemmt durch die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Dabei kann jemand, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
49aa)
50Wie bereits dargelegt haben die Parteien einen wirksamen gegenseitigen Dienstvertrag mit zusätzlicher werkvertraglicher Komponente geschlossen. Die von der Beklagten geforderte und die von ihr geschuldete Leistung - also Freischaltung und Zahlung - stehen dabei in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
51bb)
52Die Forderung, auf die der in Anspruch genommene Schuldner sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, muss wirksam und fällig sein. Der am 03.05.2013 telefonisch geschlossene Vertrag wurde noch am gleichen Tag wirksam. Die Leistung der Klägerin, also die Freischaltung der Anzeige, war auch fällig.
53Nach § 614 BGB ist bei einem Dienstvertrag zunächst die geschuldete Leistung vollständig zu erbringen und erst danach die Vergütung zu entrichten. Diese Regelung ist aber disponibel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin legen in § 6 eine vollständige Vorleistungspflicht des Kunden fest. Abweichend davon haben die Parteien am Telefon eine Individualvereinbarung getroffen, die gemäß § 305b BGB Vorrang genießt. Demnach war eine Vergütung von jeweils 20,23 € durch die Beklagte nach empfangener Leistung am Monatsende zu zahlen, die Klägerin also vorleistungspflichtig. Sie hätte, beginnend am 03.05.2013, den Eintrag der Beklagten auf ebvz.de freischalten müssen. Dieser Leistungspflicht ist die Klägerin nach eigener Darstellung nicht nachgekommen.
54Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die angebotene monatliche Zahlweise nicht eingehalten bzw. die Zahlung definitiv verweigert hat. Die Klägerin hat aufgrund dessen kein Recht, von der Option der monatlichen Zahlung wegen Nichterfüllung zurückzutreten oder diese zu kündigen. Einen solchen Rücktritt bzw. eine Kündigung hat sie zum einen nicht erklärt, zum anderen wurde ein solches Recht im Vertrag nicht vereinbart. Nach Art des Vertrages und der Individualvereinbarung kann eine solche Vereinbarung auch nicht als konkludent getroffen angesehen werden.
55Es bleibt zudem anzumerken, dass eine Beseitigung der monatlichen Zahlungsoption nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der in der Rechnung genannten Vergütung führen würde, da auch in diesem Fall die Klägerin gemäß § 614 BGB vorleistungspflichtig bliebe und die Vergütung dann erst nach Ablauf der gesamten Vertragszeit von drei Jahren fällig würde. Die in § 6 der Kläger-AGB getroffene, von § 614 BGB abweichende Regelung einer sofortigen Fälligkeit der Gesamtsumme noch vor Freischaltung des Eintrages auf der Webseite, verstößt gegen § 307 I BGB und ist deshalb unwirksam. Zwar mag es für die Vorleistungspflicht der Beklagten noch einen sachlich gerechtfertigten Grund geben, da die Klägerin ihre überwiegende, mit Kosten verbundene Leistung zu Beginn des Vertragsverhältnisses erbringen muss. Dennoch ist eine solche Klausel nur zulässig, wenn darin auch den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch die ihr auferlegte Vorleistungspflicht wird der Beklagten das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB für die Durchsetzung ihres Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung ohne Erfordernis einer Prozessführung genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit der Klägerin als Verwenderin aufgebürdet. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel wie hier gegenüber einem Unternehmer verwendet wird (BGH NJW 2010, 1449). Eine Vorleistungspflicht der Beklagten rechtfertigt sich aufgrund des vorgeleisteten Aufwands der Klägerin höchstens für ein Drittel der Vertragslaufzeit, also für ein Jahr, nach anderer Ansicht sogar nur für einen bis drei Monate (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1015).
56cc)
57Schließlich war die Einrede des § 320 BGB der Beklagten auch nicht aufgrund vertragswidrigen Verhaltens verwehrt. Erfolgreich die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben kann nach Sinn und Zweck des § 320 BGB nur, wer selbst am Vertrag festhält und erfüllungsbereit ist. An diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal fehlt es, wenn der Schuldner es schlechthin ablehnt, die eigene Leistung zu erbringen bzw. die Gegenleistung anzunehmen. Will er sich dagegen vom Vertrag lösen, ist der Schuldner gehalten, auf eines der hierfür vorgesehenen rechtlichen Instrumente zurückzugreifen, also zum Beispiel gemäß § 323 BGB den Rücktritt zu erklären. Die Beklagte hat vorliegend durch ihren Prozessbevollmächtigten sowohl eine Anfechtung wie auch hilfsweise eine Kündigung aussprechen lassen und so zu verstehen gegeben, sich von dem Vertrag selbst lösen zu wollen. Allerdings waren für die Beklagte die Anfechtung, die Kündigung, ein Widerruf und auch ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich, sodass sie am Vertrag festhalten musste. Für den Fall, dass sich der Schuldner nicht vorzeitig vom Vertrag lösen kann, er sich also vertragstreu verhalten muss, bleibt es ihm unbenommen, die Einrede des § 320 BGB zu erheben.
582.
59Mangels einer durchsetzbaren Hauptforderung besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
60III.
611.
62Die Klägerin hat aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch keinen Anspruch auf Zahlung der für den Zeitraum Mai bis Dezember 2013 vereinbarten monatlichen Vergütung von jeweils 20,23 €.
63Es verbleibt auch diesbezüglich bei der bereits dargelegten Vorleistungspflicht der Klägerin in Bezug auf das Freischalten des Branchenverzeichniseintrags auf ebvz.de. Diese Leistung hat die Klägerin nicht erbracht, sondern stattdessen auf ein ihr nicht zustehendes Leistungsverweigerungsrecht verwiesen.
642.
65Im Hinblick auf die gemäß § 259 ZPO erhobene Klage wegen der Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung hat die Klägerin gegen die Beklagte im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 einen Anspruch auf Zahlung von monatlich jeweils 20,23 € aus § 611 I BGB.
66Wie bereits dargelegt, besteht der Anspruch der Klägerin auf Vergütung ihrer Leistung dem Grunde nach. Er ist für die Vergangenheit nur gehemmt durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aufgrund der nicht erbrachten, aber im Voraus geschuldeten Leistung der Klägerin. Dies gilt im Übrigen auch für den Monat Januar 2014, da auch für diesen nicht vorgetragen wurde, dass der Eintrag freigeschaltet worden ist.
67Für die Klage auf künftige Leistungen kommt es auf die Fälligkeit der Forderung nicht an. Die Verurteilung nach § 259 ZPO setzt nur voraus, dass die Verpflichtung zur künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 3 f.). Die Leistung muss dem Grunde nach unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet sein. Dies ist aufgrund des zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Vertrages mit einer festen Laufzeit bis zum 02.05.2016 vorliegend der Fall. Die sich aus der Abhängigkeit von der Gegenleistung für den Bestand des Anspruchs auf die Leistung ergebende Unsicherheit ist dabei in Kauf zu nehmen. Bewirkt das Ausbleiben der Gegenleistung, dass auch die titulierte Leistung nicht erbracht zu werden braucht, so muss der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erheben (BGHZ 94, 29, 34 = NJW 1985, 2481).
68IV.
69Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
70Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
71a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
72b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht P, X-Straße, P, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht P zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht P durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.