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Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Löschungsantrag an das Amtsgericht - Grundbuchamt - zurückverwiesen.
G r ü n d e :
2Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Grundbuchamt ‑ (nach entsprechender Vorankündigung) den Antrag des Beteiligten zu 1) - über dessen Vermögen mit Beschluß vom 23.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Bl. ### f d.A.) ‑ vom 09.05.2003 auf Löschung der am 06.08.2002 in das oben angegebene Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 2), zurückgewiesen. Auf den Löschungsantrag (Bl. ### f d.A.) wird ebenso Bezug genommen wie auf den angefochtenen Beschluß (Bl. ### f d.A.). Das Amtsgericht hat seine Zurückweisungsentscheidung darauf gestützt, daß bezüglich der Rückschlagssperre nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek abzustellen sei, sondern ‑ analog § 932 Abs. 3 ZPO ‑ auf das Datum des Eingangs des Eintragungsantrags, der beanstandungsfrei bereits am 29.06.2002, mithin außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO beim Grundbuchamt eingegangen sei (Bl. ### d.A.). Mit der Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird geltend gemacht, im Sinne des § 88 InsO komme es für die Frage, ob die Sicherung „erlangt“ sei, allein auf die Eintragung an. Diese ist am 06.08.2002 erfolgt (Bl. ### d.A.). Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf den Schriftsatz vom 07.11.2003 wird Bezug genommen (Bl. ### f d.A.).
3Die Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Insolvenzverwalter, der hier den Beteiligten zu 2) vertritt, ist in eigenem Namen kraft Amtes beschwerdeberechtigt.
4Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
5Das Grundbuchamt hat zu Unrecht den Löschungsantrag des Insolvenzverwalters betreffend die Sicherungshypothek Abteilung III/# mit der Begründung zurückgewiesen, § 88 InsO sei hier nicht einschlägig. Die Kammer vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. Von der sogenannten Rückschlagssperre des § 88 InsO, der hier Anwendung findet, ist jeder Gläubiger betroffen, dessen Forderung im Verfahren als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO anzusehen ist, gleichgültig, ob sie zur Tabelle angemeldet ist, am Insolvenzverfahren teilnimmt oder nicht. Dabei verfolgt § 88 InsO den Zweck zu verhindern, dass Gläubiger innerhalb der Krise des Schuldners im Vorfeld des Insolvenzantrags durch Schaffung eines Absonderungsrechts im Wege der Zwangsvollstreckung Vorteile gegenüber den übrigen Gläubigern des Schuldners erlangen (vgl. hierzu grundlegend BGH NJW 1961, 456). Daher erklärt die Vorschrift solche durch Einzelzwangsvollstreckung erlangte Sicherungen ipso jure für unwirksam, die im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag und damit in der Krise begründet worden sind. Während die praktische Durchsetzung dieser Rückschlagssperre im Verfahren der Mobiliarvollstreckung eher unproblematisch ist ‑ der Gerichtsvollzieher gibt den gepfändeten Gegenstand an den Insolvenzverwalter zu dessen Verwertung heraus ‑, gestaltet sich die Durchsetzung der Rückschlagssperre bei der Zwangsvollstreckung in Grundvermögen sowie Grundpfandrechte bisweilen schwierig (vgl. hierzu Keller, die Umsetzung der Rückschlagsperre des § 88 InsO im Grundbuchverfahren, ZIP 2000, 1324 ff). So ist hier die Mitwirkung des Grundbuchamtes als eines eigenständigen Organs der Rechtspflege und Rechtsprechung notwendig, welches im Rahmen des Grundbuchverfahrens auf die Einhaltung der strengen Formvorschriften der Grundbuchordnung zu achten hat. Ob die sonstigen Voraussetzungen für die begehrte Löschung vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn das Grundbuchamt hat den Löschungsantrag deshalb zurückgewiesen, weil es § 88 InsO nicht für einschlägig hält.
6Zwar ist die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Sicherung im Sinne des § 88 InsO erst mit der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch erlangt ist oder ob auf den Zeitpunkt der Stellung des ‑ ggf. beanstandungsfreien ‑ Antrags auf Eintragung abzustellen ist, in Literatur und Rechtsprechung nicht unstreitig (vgl. Eickmann pp, InsO, 3. Aufl., Rdnr. 8 m. Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
7Die Kammer schließt sich der Auffassung an, die die Vorschrift des § 88 InsO nach ihrem Wortlaut auslegt, wonach auf den Zeitpunkt der Erlangung der Sicherheit abgestellt wird. Im Fall der Sicherungshypothek ist die Sicherung erst mit ihrer Grundbucheintragung und nicht etwa schon mit der Antragstellung „erlangt“, mögen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen auch bei Antragstellung vorgelegen haben (vgl. LG Berlin, ZIP 2001, 2293 f). Damit liegt es im Risikobereich des Gläubigers, wenn er ‑ obwohl er dazu im Stande wäre, wie im vorliegenden Fall - die Laufzeiten bei Grundbucheintragungen nicht berücksichtigt und erst in einer kritischen Phase den entsprechenden Eintragungsantrag stellt, der beispielsweise im vorliegenden Fall schon ein Jahr früher hätte gestellt werden können. Auch bei anderen Vollstreckungshandlungen gibt es eine derartige Vorlaufzeit durchaus. So entsteht etwa bei der Forderungspfändung das den Anspruch des Gläubigers sichernde Pfändungspfandrecht nicht bereits mit dem Erlaß des Pfändungsbeschlusses (erst Recht nicht mit dessen Beantragung), sondern erst mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO); auch bei der Sachpfändung vollzieht sich die Sicherung erst durch die Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO). Es ist davon auszugehen, daß, wenn der Gesetzgeber in § 88 InsO die ‑ ggf. beanstandungsfreie - Antragstellung bei der Immobiliarzwangsvollstreckung für maßgeblich hätte halten wollen, er dies auch entsprechend formuliert hätte. In § 140 Abs.2 InsO ist dies verwirklicht. Eine analoge Anwendung kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil es an der Rechtsähnlichkeit des Tatbestandes fehlt (MüKo/Breuer, InsO, § 88, Rdnr. 21). Auch eine analoge Anwendung in der Vorschrift des § 932 Abs. 3 ZPO, auf die die Rechtspflegerin abgestellt hat, scheitert nach Auffassung der Kammer am Fehlen eines rechtsähnlichen Tatbestandes.
8Nach alledem mußte der Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Das Amtsgericht hat zu überprüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Löschungsantrag vorliegen (vgl. hierzu den Fall BayObLG, ZIP 2000, 1263 f).
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt; das Rechtsmittel hat (zumindest vorläufig) Erfolg, so daß eine Anwendung des § 13a Abs. 2 FGG analog nicht in Betracht kommt. Im vorliegenden Falle entspricht es der Billigkeit, wenn jede Seite ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst trägt (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).
10Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 €