Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Bonn, 1 O 205/16

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 205/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2016:0831.1O205.16.00
 
Schlagworte:
Marktverhaltensregelung – Publizitätspflicht – Offenlegung Jahresabschluss
Normen:
§§ 325, 335, 335a HGB; § 3a UWG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 
Tenor:

Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, aufgegeben, es zu unterlassen, ihrer Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass sie dort die gesetzlich vorgesehenen Informationen im Sinne des § 325 Abs. 1 HGB veröffentlicht bzw., sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für sie zutreffen, siehe § 326 Abs. 2 HGB, dort hinterlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank