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Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Staatlich geprüften Technikern die Ausstellung eines Dokuments wie nachfolgend ersichtlich anzubieten:
( Abbildung eines Dokuments)
Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:
a) betreffend den Ausspruch in der Hauptsache: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 €
b) wegen der Kosten: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassung.
3Die Klägerin ist die Ingenieurkammer C. Sie ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts und die berufsständische Vertretung der Ingenieurinnen und Ingenieure in C. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehören u.a. die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder und des Ansehens des Berufsstandes und die Förderung der Ingenieurtätigkeit.
4Der Beklagte vertritt ausweislich der Angabe in seinem Internet-Auftritt unter www.C2-online.de als Berufsverband u.a. die Interessen Staatlich geprüfter Techniker.
5Die Parteien haben bereits ein Verfahren vor dem LG Bonn (14 O 86/13) geführt.
6In diesem Verfahren wurde der Beklagte am 15.05.2014 verurteilt,
7„1. es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
8Staatlich geprüften Technikern die Erstellung einer Bescheinigung mit folgendem Inhalt anzubieten:
9"Zertifikat/Certificate
10Hiermit wird bescheinigt, dass
11... (Name)
12auf Grund seiner ingenieurmäßigen Ausbildung
13...
14befähigt ist, ingenieurmäßige Tätigkeiten auszuführen.
15State-certified Engineer C"
162. zu behaupten, dass mit dem Zertifikat und dem Titel "State-certified Engineer C"
17"Ihnen ermöglicht (wird), Ihre ingenieurgemäße ... Ausbildung in Deutschland sowie im Ausland zu dokumentieren",
18soweit das geschieht, wie aus den nachstehenden Abbildungen 1 und 2 ersichtlich ist".
19Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Ausgabe von Zertifikaten wie aus der Abbildung im Urteilstenor (Bl. # d.A.) ersichtlich. Zentraler Inhalt des Zertifikats ist (in deutscher und englischer Sprache) die Bescheinigung, dass der Inhaber befähigt ist, technisch-naturwissenschaftliche Problemstellungen zu lösen, seine Ausbildung auf Niveau 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens (DQR/EQR) eingestuft ist und er im C2 registriert ist "als State-certified Engineer“.
20Der Beklagte bezweckt nach seiner Satzung
21"die Förderung von Aufstiegsfortbildungen, die auf einer beruflichen Erstausbildung sowie auf zusätzlicher beruflicher Praxis und Erfahrung in den Bereichen Technik, Wirtschaft und Gestaltung aufbauen sowie die Förderung der Weiterbildung der entsprechenden im Beruf stehenden Personen und die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aufstiegsfortbildungen und die dazu gehörenden Berufe wie zum Beispiel Staatlich geprüfter Techniker / Technikerin, Betriebswirt / Betriebswirtin, Gestalter / Gestalterin und andere."
22Der Beklagte stellt die beanstandeten Zertifikate an Staatlich geprüfte Techniker aus, wenn diese folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen (vgl. Anlage K1, Bl. ##):
23- Mitgliedschaft im C2
24- Kopie des Nachweises der abgeschlossenen Berufsausbildung
25- Kopie des Nachweises der bestandenen Abschlussprüfung zum Staatlich geprüften Techniker [...]
26- Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis
27- Entrichtung der Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR
28Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ darf führen, wer auf der Grundlage einer abgeschlossenen beruflichen Erstausbildung (Lehre) und mehrjähriger beruflicher Praxis im erlernten Beruf ein Studium an einer Fachschule mit mindestens 2.400 Pflichtstunden und anschließender staatlicher Prüfung absolviert hat.
29Das beanstandete Dokument ist nach den Angaben des Beklagten im Internet-Auftritt ein „internationaler Qualifikationsnachweis für technisch-naturwissenschaftliche Tätigkeiten“. Zweck soll weiter sein, zukünftige Arbeitgeber im In- und Ausland direkt über die berufliche Qualifikation zu informieren. Die Transparenz und Anerkennung der beruflichen Aufstiegsfortbildung im In- und Ausland soll gefördert werden (siehe Bl. ## d.A.).
30Im hiesigen Verfahren gibt der Beklagte ergänzend an, der mit der Ausstellung der Urkunde verfolgte Zweck sei, die Erläuterung der Qualifikation eines Staatlich geprüften Technikers auch für Verkehrskreise, die mit dieser Ausbildung nicht vertraut sind, insbesondere ausländische Verkehrskreise (vgl. Bl. ##, ##, ## d.A.).
31Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 13.06.2016 anwaltlich abgemahnt. Er wurde vergeblich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abmahnung wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Hierbei (Anm.: bei der Urkunde) handelt es sich primär um eine schriftliche Erklärung, dass eine Mitgliedschaft im C2 besteht und der in der Urkunde Ausgewiesene registriert ist sowie dass ein Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung zum/zur Staatlich geprüften Techniker/in und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis vorgelegt wurde, einschließlich der entsprechenden englischen Übersetzung.“ (Bl. ## d.A.)
32Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 29.09.2016.
33Die Klägerin beantragt,
34den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Staatlich geprüften Technikern die Ausstellung eines Dokuments wie nachfolgend ersichtlich anzubieten:
35( Abbildung eines Dokuments )
36Des Weiteren beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.822,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41I.
42Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
431.
44Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 8 UWG i.V.m. § 3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 3 UWG.
45Der Beklagte hat mit der Ausgabe der Zertifikate in der konkreten Form eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften und Fähigkeiten des Unternehmens des Beklagten sowie ihrer Mitglieder enthält.
46a. Die Klägerin ist klagebefugt und aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Mitglieder der Klägerin sind Mitbewerber der Staatlich geprüften Techniker, denen der Beklagte die Urkunden ausstellt.
47b. Die Ausstellung der Zertifikate und die in ihnen enthaltenen Aussagen in der konkret beanstandeten Form stellen einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 UWG dar.
48aa. Die Ausstellung des Zertifikats als "State-certified Engineer" für Mitglieder, die die vorgegebenen formellen Voraussetzungen erfüllen, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar; der Beklagte handelt damit zugunsten des eigenen und/oder fremder Unternehmer; dieses Verhalten weist einen Marktbezug auf. Er handelt einerseits im unternehmerischen Eigeninteresse, indem er die Zertifikate gegen Entgelt ausstellt und sich zusätzlich im Rechtsverkehr als Verleiher einer, in eigener Kompetenz verliehenen, Berufsbezeichnung, geriert. Hierdurch fördert er den Absatz seiner eigenen Dienstleistungen als Verband. Andererseits dienen die Zertifikate der Förderung des Absatzes der von den Mitgliedern, den Staatlich geprüften Technikern, auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Dienstleistungen vor einem Geschäftsabschluss.
49bb. Der Beklagte führt den Verkehr mit der Ausstellung des Zertifikats in die Irre, denn er täuscht damit über die Merkmale seiner Dienstleistung und über seine Befähigung, Zertifikate mit diesem Inhalt auszustellen. Des Weiteren täuscht er über Eigenschaften und Fähigkeiten des Zertifikatsinhabers.
50Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn die Vorstellungen, die sie nach ihrem Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Die Zertifikate richten sich an inländische und ausländische Arbeitgeber, Institutionen, Personen und Unternehmen, die teilweise keine näheren Kenntnisse der im Zertifikat bescheinigten Ausbildung und Tätigkeit der Staatlich geprüften Techniker haben. Es ist auch weiterhin gerade der Zweck des Beklagten, den Verkehrskreisen, die mit der Ausbildung eines Staatlichen geprüften Technikers nicht vertraut sind, die Qualifikationen zu erläutern.
51Zur Beurteilung der Frage, ob der Inhalt des Zertifikats gegen das Irreführungsverbot verstößt, ist seine konkrete Form, wie von dem Beklagten in den Verkehr gebracht, maßgeblich. Dabei kommt es auf den Gesamtzusammenhang der Urkunde an und zwar sowohl den deutsch- als auch den englischsprachigen Teil der Urkunde.
52(1) Die ausgestellten Zertifikate richten sich an allgemeine Verkehrskreise im In- und Ausland. Angesprochen sind nicht nur technische Arbeitgeber und Fachkreise, sondern der allgemeine Rechtsverkehr, der das Zertifikat seiner Bestimmung nach ohne Vorkenntnisse zu Informationszwecken nutzen soll.
53Der Adressatenkreis bestimmt sich dabei nicht nur nach der Zweckbestimmung des Ausstellers. Dieser hätte es sonst in der Hand trotz Ausstellung eines allgemeinen Zertifikats in verschiedenen Sprachen dessen zu berücksichtigende Reichweite einseitig zu beschränken und somit die Annahme einer Irreführung zu verhindern, obwohl das Zertifikat praktisch in einem wesentlich weiteren Empfängerkreis eingesetzt wird. Selbst bei einer Vergabe der Zertifikate nur zur Vorlage an Fachkreise liegt es außerhalb des Einflussbereiches des Beklagten, wer von ihnen Kenntnis erlangt (vgl. Bornkamm/Feldersen in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 35. Aufl. 2017, § 5 Rn. 1.37).
54Deshalb kommt es bei der Bestimmung des Empfängerkreises auf objektive Anhaltspunkte an. Die Aussagen des Beklagten über den intendierten Adressatenkreis können dennoch herangezogen werden.
55Hinsichtlich der Zweckbestimmung der Zertifikate entfaltet bereits die ursprünglich verwendete Urkunde eine Indizwirkung.
56Die 14. Zivilkammer hat insoweit ausgeführt:
57„Ausweislich seines Internet-Auftritts - und auch unbestritten - ist Zweck der Zertifikate, die "Transparenz und Anerkennung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in den Bereichen zwischen Facharbeiter und Hochschulausbildung zu fördern" (Abbildung 2, Bl. ... d.A.). In der Erwiderung zur Abmahnung lässt der Beklagte mit dem Schreiben vom 31.07.2013 mitteilen, dass "[d]ieses Zertifikat [...] sowohl den Inhabern zur Dokumentation und internationalen Erläuterung ihrer Qualifikationen als auch den Adressaten zur Einordnung der Inhaber des Zertifikats" hilft (Bl. ... d.A.). Unstreitig ist das Zertifikat an in- und ausländische Arbeitgeber gerichtet. Dabei beschränkt sich schon aus der Zweckrichtung der Information der Adressatenkreis nicht auf informierte, technische Arbeitgeber, die im Detail mit den Berufsbildern vertraut sind. Vielmehr folgt der Existenzgrund der Zertifikate gerade aus der Unübersichtlichkeit der Berufsbilder - auch im Verhältnis zueinander. Eine Ausstellung von solchen Zertifikaten - neben der Verleihungsurkunde (dem Diplom) für den Ingenieur und dem Fachhochschulzeugnis im Sinn von § 16 der Anlage E zur APO-BK - wäre überflüssig, wenn die potentiellen Adressaten bereits über hinreichende Informationen über die Ausbildung und die Tätigkeit der Staatlich geprüften Techniker verfügten. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass und warum nur technisch versierte und informierte Arbeitgeber oder solche in Betrieben mit einer Arbeitsteilung, die dieses Wissen erlaubt, als Adressaten infrage kommen; Arbeitgeber in kleinen und mittelständischen Betrieben, bei denen solche Kenntnisse nicht ohne weiteres erwartet werden können, sind also ebenfalls als die angesprochenen Verkehrskreise mit in Betracht zu ziehen, ebenso aber auch der allgemeine Rechtsverkehr, weil nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Inhaber die Zertifikate auch gegenüber ihren (potentiellen) Kunden als Referenz oder Qualifikationsnachweis verwenden. Ebenso können die Arbeitgeber der Zertifikatinhaber die Zertifikate nutzen, um die Qualifikation ihrer Mitarbeiter nach außen zu dokumentieren und etwa hiermit bestimmte rechtlich erforderliche Fachkundenachweise gegenüber in- und ausländischen Institutionen zu erbringen.“
58Dass sich der Inhalt der Zertifikate als Referenz unmittelbar an die allgemeinen Verkehrskreise richtet wird durch die von der Klägerin vorgelegte Anlage K6 anschaulich demonstriert wird.
59Die Ausführungen zum intendierten Adressatenkreis auf S. 5 Ziff. 10 der Klageerwiderung (Bl. ## d.A.) stehen zudem im Widerspruch zu dem von dem Beklagten dargestellten mit der Ausstellung der Urkunde angeblich verfolgten Zweck, nämlich die Erläuterung der Qualifikation eines Staatlich geprüften Technikers auch für Verkehrskreise, die mit dieser Ausbildung nicht vertraut sind, insbesondere ausländische Verkehrskreise (Bl. ##, ##, ## d.A.). In der angesprochenen Ziff. 10 führt der Beklagte demgegenüber aus, angesprochene Adressaten seien die Personen, die sich mit den Begriffen „Ingenieur“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“ bestens auskennen.
60(2) Weiter hat die 14. Zivilkammer bereits ausgeführt:
61„Bei der Beurteilung, ob die Gefahr der Irreführung durch den Inhalt der Zertifikate besteht, kommt es auf den Vergleich der Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise mit der tatsächlichen Sachlage an. Die Auslegung der Aussagen des Zertifikates aus dem Blickwinkel der Adressaten ist hauptsächlich eine Tatsachenfrage. Dabei kann die Kammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde beurteilen, wie diese Verkehrskreise die Zertifikate verstehen und ob eine Irreführung begründet ist, da es zur Feststellung der Verkehrsauffassung keiner besonderen Erfahrungen im Sinne einer besonderen Sachkunde bedarf (vgl. Bornkamm, a.a.O, § 5 UWG Rn. 3.11 f.). Die Kammer kann die Beurteilung unter Heranziehung ihrer allgemeinen Erfahrungen, ihrer durch die Handelsrichter als Geschäftsführer und durch den Handelsrichter N als Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelten Erfahrungen, ihres Sprachverständnisses und ihrer Sprachkenntnisse sowie ihres Allgemeinwissens vornehmen (vgl. OLG Köln, OLGR 2006, 375, 376). Die konkrete Beurteilung der vorliegenden Zertifikate erfordert auch keine besondere Sachkenntnis. Das erforderliche Verständnis der englischen Sprache ist vorhanden, soweit sich der Angriff der Klägerin nicht nur gegen die deutsche Version und den Begriff „ingenieursgemäß“ richten, sondern gegen den Begriff des "State-certified Engineers C". Soweit sich der Inhalt der Zertifikate, z.B. als Referenz, an die allgemeinen Verkehrskreise richtet, sind die erkennenden Richter Teil der angesprochenen Adressaten.“
62(3) Die Zertifikate enthalten eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1, 3 UWG, denn die Angaben über die Eigenschaften und die Befähigung des Beklagten sowie der Zertifikatsinhaber, sind geeignet, einen jedenfalls nicht unerheblichen Teil der angesprochenen, maßgeblichen Verkehrskreise zu täuschen.
63Auch insoweit kann auf die Ausführungen der 14. Zivilkammer Bezug genommen werden:
64„Prüfzeichen, Gütesiegel und Gütezeichen sind Zeichen dafür, dass die konkret beworbene (Dienst-)Leistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Kriterien geprüft worden ist (Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009 § 5 Rn. 260, 263). Der Rechtsverkehr setzt ein gesteigertes Vertrauen in derartige Gütezeichen. Die Verwendung eines Gütezeichens ist dann irreführend, wenn die mit diesem aufgestellten oder implizit darin enthaltenen Aussagen unrichtig sind (Peifer in Fezer, UWG, 2010, § 5 Rn. 309). Die Verwendung von Gütezeichen, die der Unternehmer selbst kreiert hat und nach eigener Prüfung vergibt, kann irreführend sein (Weidert, a.a.O., § 5 Rn. 263).“
65Mit der Ausgabe des Zertifikats, das die Befähigung mit dem Titel "State-certified Engineer" bescheinigt, führt der Beklagte den Verkehr in mehrerer Hinsicht in die Irre (vgl. auch: BGH NJW 2012, 235, 236):
66- mit der Täuschung über seine Kompetenz, ein solches Qualitätsniveau der Ausbildung und Fähigkeiten zu zertifizieren, führt er über die Eigenschaften und Fähigkeiten seines eigenen Unternehmens in die Irre;
67- mit der Ausstellung des Zertifikats suggeriert er die eigenverantwortliche Vornahme einer Prüfung, die über die (allein geprüften) formellen Kriterien hinausgeht, denn das Zertifikat tätigt gerade auch materielle Aussagen zu der Qualität der Ausbildung und Fähigkeiten der Zertifikatsinhaber;
68- des Weiteren führt der Beklagte über die Qualifikationen der Zertifikatsinhaber in die Irre.
69Das Zertifikat präsentiert dem Rechtsverkehr eine neue, unbekannte und nicht definierte Berufsbezeichnung.
70Zwar wird bei einem deutschsprachigen Adressaten nicht der Eindruck erweckt, der Zertifikatsinhaber sei Ingenieur. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung kommt hinsichtlich „Engineer“ sowohl eine Übersetzung mit „Ingenieur“ als auch eine solche mit „Techniker“ in Betracht. Es kann auch nach dem übrigen Vorbringen der Klägerin nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass „Engineer“ nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise mit „Ingenieur“ gleichgesetzt wird. Die Irreführung kann zwar bereits dadurch begründet sein, dass es alternative Übersetzungsmöglichkeiten gibt. Allerdings erfolgt unmittelbar unter dem graphisch hervorgehobenen Schriftzug „State-certified Engineer“ im Kleingedruckten die Ausführung „Aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker“ und mithin auch die Klarstellung, welche Ausbildung bescheinigt wird.
71Es kann dahinstehen, ob bei einem nichtdeutschsprachigen Adressaten der Eindruck erweckt werden kann, derjenige, auf den die Urkunde ausgestellt ist, sei Ingenieur. In der englischen Fassung hat der Beklagte „Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker“ mit „engineering Education“ übersetzt. Das steht nach den von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen des Dienstes „Linguee“ in erster Linie für „Ingenieurausbildung“, was aber von der Beklagten bestritten wird.
72Jedenfalls suggeriert der Beklagte jedoch sowohl für deutsch- als auch für nichtdeutschsprachige Adressaten, dass der Zertifikatsinhaber über Qualifikationen verfügt, die über die eines Staatlich geprüften Technikers hinausgehen und die ihn insbesondere auch befähigt, wissenschaftliche Problemstellungen zu lösen.
73Dieser Eignung zur Irreführung steht nicht entgegen, wenn - wie an dieser Stelle unterstellt wird - hinreichend informierte Arbeitgeber die Unrichtigkeit erkennen. Die Zertifikate sind, wie oben beschrieben, auch zum Gebrauch im allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt. Verbraucher können durch die Wortwahl der Täuschung unterliegen, der "State-certified Engineer" sei fachlich und nach den gesetzlichen Regelungen geeignet, die Aufgaben eines Ingenieurs, möglicherweise aufgrund einer gleichartigen Ausbildung im Ausland, zu übernehmen.
74Dieser Vorstellung wird zunächst dadurch Vorschub geleistet, dass der verliehene Titel im Zertifikat, auch in der deutschen Sprachversion lediglich auf englischer Sprache enthalten ist. Der Begriff des "State-certified Engineer" ließe sich ohne weiteres ins Deutsche übertragen. Bezeichnenderweise ist das gesamte Zertifikat einschließlich der Überschrift zweisprachig gehalten. Lediglich die eigentliche Berufsbezeichnung wird nicht ins Deutsche übertragen.
75Im Kleingedruckten heißt es „Aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker ist … befähigt, technisch-naturwissenschaftliche Problemstellungen zu lösen.“. Das Lösen wissenschaftlicher Problemstellungen gehört aber typischerweise zu den Aufgaben eines Ingenieurs. Die Formulierung „aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker“ mildert die Irreführung nicht ab. Denn die gesamte Urkunde ist darauf ausgelegt, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um einen staatlich geprüften Techniker mit besonderen Qualifikationen. Dementsprechend heißt es dann weiter: „Seine Ausbildung ist auf Niveau 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens (DQR/EQR) - wie die Bachelorausbildung - eingestuft.“ Zwar ist zutreffend, dass die Ausbildung des Staatlich geprüften Technikers auf Niveau 6 eingestuft ist. Der Verweis darauf wäre demnach grundsätzlich zulässig. Hier entsteht aber aufgrund des Gesamtzusammenhangs das falsche Bild einer besonderen Qualifikation, die dazu führen soll, dass wissenschaftliche Problemstellungen gelöst werden können, also typische Aufgabenbereiche eines Ingenieurs abgedeckt werden können. Verstärkt wird der Eindruck eines wissenschaftlichen Anspruchs der Qualifikation des Zertifikatsinhabers sodann durch den Vergleich mit der Bachelorausbildung. Überdies fällt auf, dass es in der englischen Übersetzung heißt „level 8“. Hierauf kommt es aber nicht mehr entscheidend an.
76Dass die gesamte Urkunde darauf ausgelegt ist, es handele sich um einen Staatlich geprüften Techniker mit besonderen Qualifikationen folgt bereits aus dem ersten Abschnitt der Urkunde, in welchem ausgeführt wird „Hiermit wird bestätigt, dass … aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker, seiner beruflichen Erstausbildung und beruflichen Erfahrung sowie seiner Mitgliedschaft im Bundesverband höherer Berufe der Technik, Wirtschaft und Gestaltung im C2 registriert ist als State-certified Engineer“. Wie der Beklagte selbst ausführt, darf die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ führen, wer auf der Grundlage einer abgeschlossenen beruflichen Erstausbildung (Lehre) und mehrjähriger beruflicher Praxis im erlernten Beruf ein Studium an einer Fachschule mit mindestens 2.400 Pflichtstunden und anschließender staatlicher Prüfung absolviert hat. Entgegen dem aus der Urkunde gewonnenen Eindruck handelt es sich bei der beruflichen Erstausbildung und beruflichen Erfahrung daher nicht um relevante Zusatzqualifikationen, sondern vielmehr um Voraussetzungen, um die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ überhaupt führen zu dürfen. Auch hinsichtlich der Mitgliedschaft bei dem Beklagten hat dieser nicht hinreichend dargelegt, inwieweit diese relevante Zusatzqualifikationen begründen könnte. Alleine die Möglichkeit, einen Wissens- und Qualifikationsvorsprung aufgrund eines angeblichen umfangreichen Informations-, Qualifikations- und Weiterbildungsangebots zu haben, begründet keine besondere Qualifikation. Auch eine zweijährige Berufserfahrung kann durch bloßen Zeitablauf überwunden werden und begründet keine besondere Qualifikation.
77Die Aussagen des Zertifikats, wie sie aus dem Empfängerhorizont verstanden werden, sind auch inhaltlich unrichtig. Tatsächlich sind die Fähigkeiten und die Ausbildung des "State-certified Engineer" denen eines Ingenieurs nicht gleichartig und gehen nicht über die eines Staatlich geprüften Technikers hinaus.
78Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen der 14. Zivilkammer verwiesen werden:
79„Das Berufsbild des Ingenieurs ist in den Ingenieurgesetzen der Länder abschließend geregelt, die Berufsbezeichnung darf nur innerhalb dieses rechtlichen Rahmens verwendet werden. § 1 IngG NRW (Anlage 3 der Klageschrift, Bl. ... d.A.) beispielsweise normiert, dass "(d)ie Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" ... (nur führen darf), wer a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule, b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder ... wem ... das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen." Demgegenüber berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung als Staatlich geprüfter Techniker der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule (§ 38 S. 1 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg, APO-BK, Anlage 2 der Klageschrift, Bl. ... d.A.). Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule sind nach § 5 der Anlage E der APO-BK eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf, der Berufsabschluss und eine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, ersatzweise eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren. Damit ergeben sich deutliche Unterschiede in den Ausbildungsvoraussetzungen und den erforderlichen Qualitätsnachweisen. Die Tätigkeit als Ingenieur setzt eine Hochschulausbildung voraus, die als Staatlich geprüfter Techniker eine Fachschulausbildung. Dementsprechend hat die Ingenieurausbildung eine größere Tiefe und Breite als die Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker. Weder die Ausbildung noch die Tätigkeit der beiden Berufe sind, wie der Inhalt der Zertifikate suggeriert, gleichartig. Der Staatlich geprüfte Techniker ist nicht ingenieurgemäß ausgebildet und tätig. Dementsprechend existieren gesetzliche Vorschriften, die vorschreiben, dass bestimmte Aufgaben nur von Ingenieuren übernommen werden dürfen, die eine Hochschulausbildung absolviert haben, wie beispielsweise §§ 60 Abs. 3, 70 Abs. 3, 80 Abs. 1 Landesbauordnung NRW. Diese Vorschriften sollen eine hohe Qualität der hier erforderlichen Arbeiten sicherstellen.
80Auch die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Vergleichbarkeit der Berufsbilder des Ingenieurs und des Technikers aufgrund der unterschiedlichen Breite und Tiefe der Ausbildung und Tätigkeit nicht gegeben ist. Daher müssen Techniker, die sich bei der Bewerbung um eine höhere Einstufung im BAT und im Steuerrecht, darauf berufen, eine Ingenieuren gleichartige Tätigkeit auszuüben, den konkreten Nachweis über ihre individuellen Fähigkeiten erbringen (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 24.10.1984, Az.: 4 AZR 386/82, juris, Rn. 18; LAG Köln, Urteil v. 11.05.1999, Az.: 13 Sa 1478/98, juris, Rn.27 f. - jeweils zur Einstufung in Vergütungsgruppen nach BAT; FG München, Urteil v. 21.11.2006, Az.: 13 K 670/99, juris, Rn. 28 ff.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2013, Az.: 1 K 1129/09 - jeweils zu § 18 EStG, juris Rn. 16-19).
81Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die tatsächlichen Fähigkeiten eines Staatlich geprüften Technikers denen eines Ingenieurs entsprechen, weil der Staatlich geprüfte Techniker sich durch fachliche Praxis oder sonstige Fortbildungsmethoden weitergebildet hat, allerdings prüft der Beklagte vor der Übergabe des Zertifikats diese - mögliche - Gleichartigkeit im konkreten Einzelfall nicht nach. Die Vergabevoraussetzungen sind rein formeller Art. Es versteht sich von selbst, dass die Tatsache, dass Ingenieure und Staatlich geprüfte Techniker in einem sich überschneidenden Berufsfeld tätig sind und sich die Ausbildungsinhalte und ausgeführten Tätigkeiten in gewissem Umfang überschneiden, diese Berufsgruppen nicht gleichstellt. Die Berufslandschaft ist nicht nur horizontal, sondern gerade auch vertikal diversifiziert. In einem sachlich abgegrenzten Berufsfeld können verschiedenartige Berufe angesiedelt sein, und sind es typischerweise auch, die sich allein in der Qualität ihrer Ausbildung und dem Niveau der hierin erworbenen Fähigkeiten unterscheiden. In dieser Struktur können sich die Fähigkeiten und auch einzelne ausgeübte Tätigkeiten überschneiden (bei Gericht sind das z.B. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Rechtspfleger und Richter). Das ändert aber nichts daran, dass die so gegliederten Berufsgruppen gerade nicht deckungsgleich, gleichartig und austauschbar sind, sondern sich stufenartig unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Ausbildungsinhalte. Selbst Fächer die unter der gleichen Bezeichnung an Berufsschulen, Fachschulen oder Universitäten gelehrt werden, können sich gravierend in den vermittelten Kenntnissen unterscheiden. Auch eine etwaige Gleichnamigkeit der Lehrveranstaltungen gibt keinen Aufschluss über das vermittelte Niveau, welches sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausbildungsinhalte ergibt (vgl. LAG Köln, Urteil v. 26.04.1999, Az.: 4 Sa 1009/98, juris Rn. 30). Ein Staatlich geprüfter Techniker mag durchaus in der Lage sein, ein einfaches Bauvorhaben zu planen (wozu auch ein Ingenieur in der Lage ist), anders als ein Ingenieur möglicherweise aber nicht, ein schwieriges Bauprojekt umzusetzen. Dieser Unterschied ist essentiell.
82Soweit der Beklagte ausführt, Staatlich geprüfte Techniker würden als Mittler zwischen dem Ingenieur und Facharbeiter sowie zur Unterstützung von Ingenieurteams eingesetzt, ist diese Funktion gerade Teil des abgestuften Qualifikations- und Tätigkeitsniveaus. Dennoch und gerade deshalb sind Staatlich geprüfte Techniker den Ingenieuren nicht gleich zu setzen. Der Unterschied zeigt sich auch in Wertungen, die den gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegen, die für bestimmte, oft gefahrgeneigte Tätigkeiten, die Anwesenheit, Verantwortlichkeit oder Betrauung eines Ingenieurs erfordern. Entsprechende Differenzierungen kommen in den Zertifikaten nicht zum Ausdruck. Der Beklagte formuliert pauschal, der "State-certified Engineer C" habe eine "ingenieurgemäße Ausbildung" und führe "ingenieurgemäße Tätigkeiten" aus.
83Aus dem Deutschen Qualifikationsrahmen, der sowohl den Staatlich geprüften Techniker als auch den Ingenieur der Niveaustufe 6 der Klassifizierung zuordnet, folgt ebenso nicht, dass diese Berufsgruppen gleichartig, austauschbar sind. Der Deutsche Qualifikationsrahmen soll Transparenz und Vergleichbarkeit schaffen und die Mobilität der Arbeitnehmer in Europa erhöhen, indem er die nationalen Bildungsqualifikationen den acht Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens zuordnet. Allerdings erfordert jede rechtliche Klassifizierung ein gewisses Maß an Generalisierung. Die genauen Grenzsetzungen ergeben sich einerseits aus der Zielrichtung der Vorschrift und ihres Regelungsziels und andererseits aus der Anzahl der möglichen Differenzierungen. Der Deutsche Qualifikationsrahmen soll unter anderem auch die "Gleichwertigkeit zwischen beruflicher Bildung und Hochschulbildung zum Ausdruck bringen" (siehe die Internetseite des DQR, unter FAQ, http://www.dqr.de/content/2360.php, Antwort auf die Frage: "Welche Ziele werden mit dem DQR verfolgt?"). Die Einordnung von Fachwirten, Meistern, Technikern und Bachelor-Absolventen auf Niveaustufe 6 wird mit der Gleichwertigkeit der Qualifikationen begründet, die für Aufgaben eines gleichen Anforderungsniveaus qualifizieren sollen (Internetseite des DQR, aaO, Antwort auf die Frage: "Mit welchem Argument werden Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor demselben Niveau zugeordnet?"). Allerdings schränkt der Deutsche Qualifikationsrahmen diese Prämisse selbst wieder ein, indem er betont, dass die Qualifikationen zwar gleichwertig, nicht aber gleichartig sind, dass die Abschlüsse für unterschiedliche Aufgabe qualifizieren, dass sich die Tätigkeiten trotz gleicher Komplexität "nach ihren Inhalten und den zur Problemlösung erforderlichen Methoden deutlich unterscheiden" (Internetseite des DQR, a.a.O., Antwort auf die Frage: "Mit welchem Argument werden Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor demselben Niveau zugeordnet?" und auf die Frage: "Wenn die Qualifikationen Fachwirt/in, Meister/in und Techniker/in wie auch der Bachelor dem Niveau 6 des DQR zugeordnet werden, bedeutet das, dass ich als Absolvent/in ein Masterstudium aufnehmen kann, ohne einen Bachelorstudiengang absolviert zu haben?") In den FAQ des DQR heißt es ausdrücklich: "In diesem Sinne unterscheiden sich die erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenzen bei Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor. Die Qualifikationen sind daher - z. B. bei Stellenbesetzungen - auch nicht gegeneinander austauschbar." (Internetseite des DQR, aaO, Antwort auf die Frage: "Lohnt sich überhaupt noch ein Studium, wenn Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor als gleichwertig eingestuft werden?") Der Deutsche Qualifikationsrahmen hat auch nach eigener Aussage nicht das Zielsetzung, das Bildungssystem zu regulieren, neue Berechtigungen schaffen und Einfluss auf die Zulassung zum Hochschulstudium zu nehmen (Internetseite des DQR, a.a.O., Antworten auf die Fragen: "Erleichtert der DQR den Zugang zu Bildungsgängen, z. B. zu einem Hochschulstudium?", "Welche Berechtigungen ergeben sich aus der DQR-Zuordnung einer Qualifikation?").“
84Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG liegt in der Verleihung der Berufsbezeichnung "State-certified Engineer" durch den Beklagten, denn diese erweckt den Eindruck, eine staatliche oder staatlich genehmigte Zertifizierung stehe in Zusammenhang mit ihm, dem Beklagten, er habe sie vorgenommen oder dürfe sie bescheinigen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die auf eine staatliche Zertifizierung hinweisende Berufsbezeichnung „State-certified Engineer“ in das Zentrum gerückt wird. Es ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr erwartet, dass mit dem Dokument eine Zusatzqualifikation von einer Stelle bescheinigt wurde, welche die Kompetenz besitzt, ein bestimmtes Qualitätsniveau der Ausbildung und Fähigkeiten des Verwenders zu zertifizieren. Da die Urkunde materielle Aussagen zur Qualität der Ausbildung und den Fähigkeiten des Inhabers enthält, begründet sie die Vorstellung, dass der Aussteller diese eigenverantwortlich geprüft hat.
85Diese konkreten Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise entsprechen nicht der Wirklichkeit. Der Beklagte führt über seine eigene Befugnis irre, dem "State-certified Engineer“ ein Zertifikat ausstellen zu dürfen, welches diesem eine Befähigung zur Lösung technisch-naturwissenschaftlicher Problemstellungen bescheinigt. Gleichzeitig bezieht sich die Irreführung auch auf die Eigenschaften und Befähigung der Zertifikatsinhaber, indem suggeriert wird, diese seien durch eine staatliche Prüfung bzw. staatlich genehmigte Prüfung ausgewiesen.
86Stellt der werbende mit der Unternehmensbezeichnung oder Zusätzen einen Bezug zwischen staatlichen Stellen her, der in Wirklichkeit nicht besteht, so führt diese unberechtigte Autoritätsanmaßung den Verkehr über die Bedeutung des Unternehmens in die Irre (Bornkamm/Feldersen, UWG, anl., § 5 Rn. 4.95ff.; LG Leipzig, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 5 O 3203/15).
87Der Begriff des "State-certified Engineer" ist als solcher eine bloße Übersetzung der geschützten Berufsbezeichnung des "Staatlich geprüften Technikers", welche bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen durch staatliche Einrichtungen oder aufgrund einer staatlichen Beleihung vergeben wird. Der Beklagte nimmt weder eine staatliche Prüfung ab, noch ist er ermächtigt, das Bestehen der staatlichen Prüfung als solche zu bescheinigen. Er knüpft vielmehr an ein bereits bestehendes Zeugnis an und verleiht einen eigenen Titel, anstatt eine Übersetzung des Fachschulzeugnisses oder die Ausstellung einer Mitgliedschaftsurkunde anzubieten.
88Eine materielle Prüfung der Fähigkeiten des einzelnen Zertifikatsinhabers nimmt er gerade nicht vor. Dennoch bescheinigt er, dass der Inhaber des Zertifikats befähigt ist, technisch-naturwissenschaftliche Problemstellungen zu lösen.
89In dem Gesamtzusammenhang des Zertifikats ergibt sich der falsche Eindruck, der Beklagte habe eine eigene Prüfung durchgeführt, welche staatlich anerkannt ist. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen insbesondere nicht davon aus, dass mit dem Zertifikat lediglich eine Mitgliedschaft bescheinigt werden soll. Der eigentliche Inhalt der Bescheinigung, vgl. hierzu Bl. ##: „Hierbei handelt es sich primär um eine schriftliche Erklärung, dass eine Mitgliedschaft im C2 besteht und der in der Urkunde Ausgewiesene registriert ist sowie dass ein Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung zum/zur Staatlich geprüften Techniker/in und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis vorgelegt wurde, einschließlich der entsprechenden englischen Übersetzung“, wird so nicht von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen. Die optische Aufmachung des Zertifikats verstärkt die Irreführung über die Qualität der von dem Beklagten durchgeführten Prüfung. Das Zertifikat wird in Farbe ausgestellt und ist im oberen Viertel versehen mit Farbwiedergaben der Europaflagge in kreisrunder Form, den Farbwiedergaben der deutschen Flagge in kreisrunder Form sowie des Logos des Beklagten, mit einem Sternenkranz, ähnlich dem der Europaflagge, wodurch ein optischer Bezug zu dem auf einer Europaflagge befindlichen Symbolen hergestellt wird. Der - durch die Verbindung der Sprachversionen deutsch-englisch, die Bezeichnung als "State-certified" und die Abbildung der Flaggen (in kreisrunden Ausschnitten) und des Logos erzeugte - Gesamteindruck lässt auf eine offizielle Bescheinigung schließen, nämlich auf ein staatlich ausgestelltes oder ein unter staatlicher Leitung oder mit staatlicher Vollmacht erstelltes Dokument. Daran ändert auch nichts, dass die Flaggen nunmehr abweichend von der vorherigen Urkunde in kreisrunder Form dargestellt werden.
90c. Die Ausstellung der Zertifikate ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen, denn die mit ihnen hervorgerufenen Fehlvorstellungen sind wettbewerbsrechtlich relevant. Mit der Ausstellung der Zertifikate können einerseits sonstige Marktteilnehmer, vor allem Arbeitgeber, dahingehend beeinflusst werden, wie es dem Sinn der Zertifikate entspricht, deren Inhaber zu bevorzugen und sie somit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Damit beeinträchtigen sie folglich auch die Interessen der Mitglieder der Klägerin in spürbarer Weise, die aufgrund der Irreführung im Geschäftsverkehr wettbewerbliche Nachteile erleiden können. Zwischen den Zertifikatsinhabern und den Mitgliedern der Klägerin besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dieses ist andererseits auch im Hinblick auf Mitbewerber des Beklagten gegeben. Deren Interessen können dadurch beeinträchtigt werden, dass der Beklagte seine Stellung im Rechtsverkehr durch das Angebot und die Ausgabe der Zertifikate verbessert (LG Bonn a.a.O.).
91d. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr in Bezug auf identische und kerngleiche Verstöße vermutet.
922.
93Die Abmahnkosten sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000 € (vgl. LG Bonn 14 O 86/13) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer erstattungsfähig, mithin in Höhe von 1.242,84 €. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Abmahnkosten unterlag die Klage der Abweisung.
943.
95Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288, 291 BGB.
96II.
97Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
98Streitwert: 25.000 €