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Landgericht Bonn, 18 O 143/18

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 143/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0328.18O143.18.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Internet-Seite www.A.de zum Kläger gespeicherten Daten zu löschen, insbesondere Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis des Klägers sowie die betreffend den Kläger abgegebenen Bewertungen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, auf der Internet-Seite www.A.de ein Profil mit Namen und Fachrichtung des Klägers sowie Anschrift und Telefonnummer seiner Praxis zu veröffentlichen, auf welchem Bewertungen abgegeben werden können, und dabei gleichzeitig - alternativ oder kumulativ -

              a) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein Hinweis auf weitere Ärzte unterbleibt, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              b) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, auf der zahlende Ärzte anders als der Kläger mit Bild dargestellt werden, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              c) auf dem Profil des Klägers Artikel von zahlenden Ärzten zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              d) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              e) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, auf der andere Ärzte gegen Entgelt besonders herausgestellt werden, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              f) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, auf der andere Ärzte gegen Entgelt besonders herausgestellt werden, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              g) auf dem Profil des Klägers Werbung für Drittunternehmen einzublenden, während solche Werbung auf den Profilen zahlender Ärzte unterbleibt, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              h) zahlenden Ärzten in größerem Umfang als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil von ihnen angebotene Leistungen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              i) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil ein Portrait-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              j) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil individuelle Inhalte und Bilder zu präsentieren, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              k) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Praxis-Homepage anzugeben und zu verlinken, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              l) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil Fachartikel zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              m) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil Videos einzustellen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              n) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Beklagten interviewen zu lassen und das Interview auf ihr Profil einzustellen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              o) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, individuelle Bewertungskriterien abzufragen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              p) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, ihr Profil von der Beklagten erstellen und pflegen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              q) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, für die Texte auf ihrem Profil die Dienste professioneller Texter in Anspruch zu nehmen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              r) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, auf der Unterseite "Experten-Ratgeber" zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              s) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Beklagten interviewen zu lassen und das Interview auf der Unterseite "Experten-Ratgeber" zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              t) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, sich bei Suchanfragen zu speziellen Fachgebieten auffälliger darstellen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              u) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, sich bei Suchanfragen zu speziellen Suchbegriffen auffälliger darstellen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              v) zahlende Ärzte anders als den Kläger auf der A-Startseite anzuzeigen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              w) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger einen persönlichen Ansprechpartner im Unternehmen der Beklagten zur Seite zu stellen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

              x) zahlenden Ärzten anders als dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, mit der Beklagten über eine kostenlose Hotline in Kontakt zu treten, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 923,38 € freizustellen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.

Das Urteil wird mit dem Tenor zu Ziffern 3 und 4 gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, mit dem Tenor zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung von 35.000 € und mit dem Tenor zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung von 15.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt.

6.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt, davon 35.000 € für den Antrag gemäß dem Urteilstenor zu Ziffer 1 und 15.000 € für den Antrag gemäß dem Urteilstenor zu Ziffer 2.

 
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