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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
3Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer xy eine private Kranken-/ Pflegeversicherung. Vertragsbestandteil sind die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-versicherung (im Folgenden: MB/KK 2009). Darin findet sich jeweils unter § 8b MB/KK 2009 die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende vertragliche Berechtigung der Beklagten zur Beitragsanpassung.
4§ 8b der MB/KK 2009 lautet auszugsweise:
5§ 8b Beitragsanpassung
6(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungs-einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
7Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
8(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
9…“
10Wegen der Einzelheiten wird auf die MB/KK 2009 (Bl. 205 ff d.e-Akte) Bezug genommen.
11Von der hiernach grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, die Beiträge zu erhöhen, machte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch. Vorangegangen waren den Beitragserhöhungen jeweils entsprechende Mitteilungs- und Informationsschreiben der Beklagten.
12Der Kläger kam den Forderungen aus den mitgeteilten Beitragserhöhungen jeweils nach und erbrachte die Zahlungen.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2021 ließ der Kläger die Beklagte zur Herausgabe des ursprünglichen Versicherungsscheines sowie aller Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2009 mit seinerzeitigen Begründungen und erfolgter Tarifänderungen seit dem 01.01.2009 auffordern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.01.2021 (Bl. 17 d e-Akte) Bezug genommen.
14Der Kläger behauptet, ihm lägen die vollständigen Versicherungsunterlagen nicht mehr vor. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Es bestehe begründeter Anlass zu der Annahme, dass Prämienanpassungen durchgeführt worden seien, die der Begründungspflicht nach § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Prämien zu.
15Nachdem der Kläger zunächst im Wege der Stufenklage u.a. beantragt hat, ihm Auskünfte über Erhöhungsverlangen der Beklagten seit dem 01.01.2009 durch Übersendung der entsprechenden Vertragsunterlagen zu erteilen, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 17.09.2021 im Hinblick auf die Vertragsunterlagen ab dem 18.11.2017 teilweise für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diese vorgelegt hat.
16Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage nunmehr sinngemäß,
171. die Beklagte zu verurteilen, ihm folgende Auskünfte in Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer xy durch Übersendung von Abschriften der entsprechenden Vertragsunterlagen zu erteilen:
18a. Welche einseitigen Erhöhungsverlangen gab es seitens der Versicherung seit dem 01.01.2009 bis zum 17.11.2017 in welcher Höhe?
19b. Mit welchem Wortlaut wurden die Erhöhungsverlangen begründet? Welche Informationsunterlagen mit welchem Wortlaut waren beigefügt?
202. nach erfolgter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag zu zahlen, der sich aus der Überzahlung auf unwirksame Beitragserhöhungen ergibt;
213. nach erfolgter Auskunft festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen an die Beklagte zu leisten, soweit sie sich aus unwirksamen Beitragserhöhungen ergeben.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Auffassung, die Stufenklage sei unzulässig.
25Darüber hinaus stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Übersendung der geforderten Unterlagen und Informationen zu. Auch erhebt sie die Einrede der Verjährung. Selbst wenn Ansprüche dem Grunde nach bestünden, seien diese bis einschließlich des Jahres 2017 verjährt.
26Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
29A)
30Die Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrages zu 1) zulässig.
31I)
32Der der Klageantrag zu 2) ist als unbezifferter Leistungsantrag unzulässig.
33Die Voraussetzungen einer Stufenklage liegen nicht vor.
34Gemäß § 254 ZPO kann im Wege der Stufenklage die bestimmte Angabe der Leistung bis zur Rechnungslegung vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet.
35Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen.
36Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsan-spruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil v. 18.04.2002, VII ZR 260/01,- juris, m.w.N.; BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 143/15 m.w.N., -juris).
37Gemessen an diesen Maßstäben ist die Stufenklage hier unzulässig.
38Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt insbesondere deshalb, weil die Auskunft dem Kläger die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ob also z.B. ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten vorliegt und ob dieses für einen dem Kläger entstandenen Schaden kausal ist (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2000, III ZR 65/99, - juris; Zöller-Greger, 33. Aufl., § 254 Rn. 6 m.w.N.)
39Die vom Kläger hier begehrte Auskunft über die Beitragsanpassungen und die ihm im Zusammenhang mit den der Beitragsanpassungen übermittelten Informationen soll ihm gerade erst die Beurteilung ermöglichen, ob ihm aufgrund formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht.
40II)
41Da der Klageantrag zu 2) unzulässig ist, gilt dies auch für den Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 3).
42Wenn über den Prämienrückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in der Sache nicht mehr entschieden wird handelt es sich bei dem Feststellungsantrag nicht mehr um eine stets zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO.
43Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht indes nicht.
44Erforderlich dafür wäre eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unwirksamkeit der angegriffenen Prämienerhöhung (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Afl. 2020, ZPO, § 256 Rn. 50 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür gibt es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger trägt insoweit selber vor, dass er ohne Prüfung der mit Klageantrag zu 1) geforderten Informationen derzeit keine Aussage darüber treffen kann, ob die Prämienerhöhungen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Konkrete, auf den Einzelfall bezogene Ausführungen zur tatsächlichen Unwirksamkeit von bestimmten Prämienerhöhungen liegen nicht vor.
45B)
46Da die Verknüpfung der Auskunftsklage mit dem unbezifferten Leistungsantrag bzw. dem Feststellungsantrag in Form der Stufenklage unzulässig ist, war nicht nur über den Auskunftsanspruch auf der 1. Stufe zu entscheiden. Vielmehr konnte eine Entscheidung über sämtliche Klageanträge ergehen.
47C)
48Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) nicht begründet.
49Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu.
50I)
51Ein Anspruch aus §§ 666, 675 Abs. 1 BGB besteht nicht, da der Versicherungs-vertrag keinen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt.
52II)
53Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB stützen.
541)
55Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist dann gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil v. 01.08.2013, VII ZR 268/11, - juris).
56Dazu hat der Kläger indessen nichts vorgetragen. Er macht lediglich geltend, in Unkenntnis zu sein, da er die Unterlagen, die die Informationen beinhalten, die er mit dem Auskunftsanspruch begehrt, verloren habe bzw. sie nicht mehr auffindbar seien. Er bestreitet insoweit nicht, sie einmal bereits von der Beklagten erhalten zu haben. Wie es zu dem geltend gemachten Verlust der Papiere gekommen ist, trägt er nicht vor, so dass eine unverschuldete Unkenntnis nicht feststellbar ist.
57Zudem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bezifferung der Ansprüche ohne die begehrte Auskunft nicht möglich sein sollte. Die Höhe der jeweiligen Prämienerhöhungen ist aus Kontoauszügen ersichtlich. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass die Begründungsschreiben zu den jeweiligen Prämienerhöhungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Damit stehen ihm sämtliche Informationen zur Geltendmachung eines etwaigen Rückzahlungsanspruches zur Verfügung.
582)
59Das Auskunftsbegehren des Klägers stellt sich im Übrigen hier auch deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil es nach dem Willen des Klägers auch der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, auf die sich die Beklagte berufen hat, nicht mehr durchsetzbar sind.
60Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung der §§ 195, 199 BGB beginnt, nachdem der Kläger nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der bevorstehenden Beitragsanpassung hinreichende Kenntnis hiervon und damit von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern es dem Kläger bereits auf Grundlage dieser Mitteilungen möglich war, die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen zu beurteilen. Denn die materielle Rechtswidrigkeit ist ohnehin nicht streitgegenständlich. Unabhängig davon war er zu keinem Zeitpunkt an einer negativen Feststellungsklage gehindert, im Rahmen derer die Beklagte zur Darlegung und zum Beweis der materiellen Berechtigung verpflichtet gewesen wäre. Da die Beklagte versicherungsvertraglich nicht zur Vorlage ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet ist, kann sich der Kläger auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm diese zur eigenen Überprüfung der materiellen Berechtigung nicht vorlagen.
61Gleiches gilt hinsichtlich der hier streitgegenständlichen formellen Berechtigung mit Blick auf das Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG. Dem Kläger war es auf Grundlage der ihm unstreitig übersandten Ankündigung der Beitragsanpassung unbenommen, diese auch hinsichtlich der Einhaltung des gesetzlichen Begründungs-erfordernisses innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend ab dem Schluss des Jahres des Inkrafttretens der jeweiligen Beitragserhöhung, zur gericht-lichen Überprüfung zu stellen. Der zuständige Versicherungssenat des Bundes-gerichtshofs hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 klargestellt, dass die Prämienanpassung der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt. Der Kläger war somit in zumutbarer Weise gehalten, sich ggfs. selbst um diese Klärung zu bemühen und damit die Verjährung zu hemmen. Ein Herausschieben des Beginns der Verjährungsfrist ist hier nicht anzunehmen. Etwas Anderes mag nämlich allenfalls dann gelten, wenn eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert hätte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16 –, juris-Rn. 18). Dies ist hier nicht einmal ansatzweise ersichtlich, sondern nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gibt es vielmehr eine kontinuierliche Rechtsprechung des Versicherungssenats des BGH, die bei Fehlen einer ausreichenden Begründung einen Rückforderungs-anspruch grundsätzlich bejaht (vgl. BGH IV ZR 117/02, IV ZR 272/15, IV ZR 255/17 und IV ZR 294/19).
62Danach war es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, die Beitragsanpassungen jeweils im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe anzugreifen. Erhebliche Zweifel an der Rechtslage bestanden nicht. Dass Prämienanpassungen gerichtlich überprüfbar sind, wurde soweit ersichtlich allgemein nicht angezweifelt. Ob das Begründungerfordernis für die Anpassung gewahrt wurde, ist seit jeher ebenso eine Frage des Einzelfalles wie die Überprüfung der Berechnungen der Einzelprämie. Dass die Rechtsposition des Klägers möglicherweise stärker gewesen wäre, wenn sich die Ansicht durchgesetzt hätte, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders - als ein Baustein der Überprüfung - der gesonderten Beurteilung durch die Zivilgerichte obliege, führt gleichfalls nicht zu erheblichen Zweifeln an der Rechtslage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung.
633)
64Soweit der Kläger meint, die Beitragserhöhung sei materiell unwirksam, da sie auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruhe, da das Erhöhungsverlangen auf einer Überschreitung des Schwellenwertes um 5 % aber unterhalb von 10 % gestützt wird,
65vermag das Gericht der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu folgen.
66Entgegen der Ansicht des Kläger ist § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 nach Auffassung der Kammer wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof für eine nahezu identische Klausel entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 97/03 -, juris). Die für die Beitragsanpassung maßgeblichen Umstände ergeben hieraus als auch aus § 155 Abs. 3 VAG und § 203 VVG.
67Auch eine etwaige Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, die sich darauf ergeben könnte, dass dem Versicherer entgegen §§ 155 Abs. 3 S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessenspielraum bei der Entscheidung eingeräumt wird, ob es zu einer Prämien-anpassung kommt oder nicht, stünde dem nicht entgegen. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen können auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksam-keitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzu-sehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsge-staltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil v. 12.02.2009 - VII ZR 39/08- m.w.N. – juris). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog blue-pencil-test). Ob beide Be-stimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil v. 31.03.2021 - IV ZR 221/19 – m.w.N.,- juris).
68III)
69Der Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf § 15 DSGVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des § 15 DSGVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 49 f.).
70So liegt der Fall hier.
71Nach dem Vortrag des Klägers soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18).
72Der Kläger macht keines der vorgenannten Interessen geltend.
73Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunab-hängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden.
74IV)
75Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 3 VVG.
761)
77Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzaus-fertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Der Kläger hat bereits den bestrittenen Besitzverlust nicht substantiiert dargelegt. Ungeachtet dessen wäre das Verlangen auch rechtsmissbräuchlich, weil er aus dem Auskunftsbündel lediglich eine unselbstständige Teilinformation bekommen würde, an der er nach eigenem Bekunden kein Interesse hat. Die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten Anschreiben und Merkblätter erhält er über diese Vorschrift indessen nicht.
782)
79Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VVG führt nicht zum Anspruchsziel, weil der Kläger danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann, worum es hier nicht geht.
80V)
81Die Vorschrift des § 808 BGB führt ebenfalls nicht zum Anspruchsziel, weil sie nur die - hier nicht beantragte - Einsicht in Urkunden gestattet.
82Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.