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Amtsgericht Dortmund, 132 C 291/88

Datum:
08.11.1988
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
132 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
132 C 291/88
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:1988:1108.132C291.88.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 S 304/88
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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