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Amtsgericht Dortmund, 512 C 31/17

Datum:
27.03.2018
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
512 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
512 C 31/17
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2018:0327.512C31.17.00
 
Leitsätze:

1. Versammlungsort und Versammlungsstätte einer Wohnungseigentümerversammlung müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist.

2.Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen also frei zugänglich sein. Dafür hat der Verwalter zu sorgen.

3.Eine Versammlung in der Waschküche ist zumindest bei strittigen Punkten, bei der eine Diskussion ggf. zu erwarten ist, rechtswidrig.

4.Ein Beschluss, „kurze Versammlungen“ in der Waschküche abzuhalten ist nichtig, weil völlig unbestimmt.

 
Tenor:

Der Beschluss vom 31.08.2017 zu Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 “Abstimmung zur Bezahlung der Außenarbeiten aus den Rücklagen“ wird für ungültig erklärt.

Der Beschluss vom 31. 8. 2017 zu Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.8.2017 über „das Zurückschneiden der Sträucher gemäß vorliegenden Angeboten“ wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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