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Landgericht Dortmund, 10 O 16/19

Datum:
27.04.2020
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 16/19
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2020:0427.10O16.19.00
 
Normen:
UWG § 3a, ElektroG § 9 Abs. 2
Leitsätze:

Bei § 9 Abs. 2 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

 
Tenor:

Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, Lampen in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese gem. der gesetzlichen Kennzeichnung im Sinne von § 9 Abs. 2 ElektroG i.V.m. Anl. 3 gem. der DIN EN 50419 auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind, wie bei

a)

dem Produkt „Tischleuchte – [Art.-Nr….mit der EAN-Nr. …] (Anl. F4) geschehen;

b)

den Produkten Nachttischlampe mit Dimmer und Bodeneinbaustrahler Rund 1er Set geschehen, wie mit dem Amazon Testkauf mit der [Best.-Nr. …] erworben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.171,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf den Tenor zur Unterlassung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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