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Landgericht Dortmund, 25 O 192/20

Datum:
26.01.2021
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 192/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2021:0126.25O192.20.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.00,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.

das Gerät „A2“ ohne eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu vertreiben,

2.

für das Produkt „B2“ wie folgt zu werben:

2.1

„Durchdringt die Epidermis durch Elektroporation, um Nährstoffe zu liefern“,

und/oder

„LED-Rotlichbehandlung und/oder Elektroporation dringen tief in Ihre Haut ein und versorgen diese mit Nährstoffen..“,

und oder

„Durchdringt die Hautschichten mithilfe des Elektroporationsverfahrens, um diese mit Nährstoffen zu versorgen“,

2.2

„EMS-Technologie strafft ihre Gesichtsmuskeln“,

2.3

„EMS- und LED-Behandlung reduzieren Hauterschlaffung und andere Alterserscheinungen der Haut“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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