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Landgericht Dortmund, 16 O 21/21

Datum:
09.06.2022
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
III. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 21/21
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2022:0609.16O21.21.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und/oder Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit den Testkäufen vom 00.00.2020 und 00.00.2020 mit Artikeln wie folgt:

                                 Acryl Stern 18LED,

                                 Metallstern Weihnachten,

                                 Kugel, Glas, 8 cm (Christbaumkugeln),

                                 Schuhe Cheyenne 28/29 lila,

                                 Baumkerzen, außen (Christbaumkerzen)

                                 Bücher diverse,

                                 Poesie Multipack (Tierfutter),

                                 Rinti Dose Gold Fasan (Hundefutter),

                                 Äpfel,

                                 Rotwein Merlot feinfruchtig,

                                 Fruchtselection Apfel (Saft),

                                 BEEF Pansenstreifen (Hundefutter),

                                 Cat Yums Käse 40g (Katzenfutter),

                                 Tannenbaum im Topf (künstlich),

                                 LED Kette Weihnachtsbaum,

                                 Kartoffeln Marabel,

                                 Draht Cluster Star (Lichterkette-Sterne),

                                 Kerze Wachs Rustikal 15 (Batteriebetriebene Kunststoffkerze),

                                 Flaschentasche Filz,

                                 Sisalstern 40 cm (rot),

                                 Bild LED 30x40 cm.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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