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Amtsgericht Düsseldorf, 27 C 346/18

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 27
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 346/18
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2019:0711.27C346.18.00
 
Schlagworte:
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund; fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Beleidigung des Vermieters durch den Mieter in einem öffentlichen Netzwerk; fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Bedrohung des Vermieters durch den Mieter in einem öffentlichen sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt; fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Bezeichnung des Vermieters als "Hurensohn" durch den Mieter in einem öffentlichen sozialen Netzwerk;
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 721 Abs. 1
Leitsätze:

1. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

2. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

3. Die Bezeichnung als "Huso" ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als "Hurensohn" bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt.

4. Mit der Bezeichnung als "Hundesohn" wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2019

durch den Richter am Amtsgericht N

für Recht erkannt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause des Klägers, L-Straße, E, Dachgeschoss, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, einem Bad und einem Kellerraum zu räumen und geräumt mit den dazugehörigen Schlüsseln, 2 Haustür-, 2 Wohnungstür-, 4 Zimmer-, 1 Keller- und 2 Briefkastenschlüssel an den Kläger bis zum 30.08.2019 herauszugeben.

2.

Der Beklagte wird weiter dazu verurteilt, dem Kündigungskosten i.H.v. 218,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.04.2018 zu erstatten.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf Ziffer 2 und 3 des Tenors kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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