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Die A wird wegen Betruges in 6 Fällen und Computerbetruges in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Ein Betrag von 90.800,00 € unterliegt der Einziehung des Wertes von Tat- erträgen, §§ 73, 73 c StGB.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 263 a Abs. 1 und 2, 53 StGB.
G r ü n d e :
3Die 42 Jahre alte Angeklagte wuchs bei ihren Eltern auf und hat drei Geschwister. Sie verfügt über den Schulabschluss Mittlere Reife und eine abgeschlossene Ausbildung zur Altenpflegerin. Sie arbeitet zurzeit Vollzeit als Krankenschwester und arbeitet nebenbei seit Jahren als Kellnerin auf Schützenfesten und ähnlichem. Ihre Tätigkeit als Krankenschwester übt sie derzeit im Rahmen eines Pflegedienstes auf 450-Euro-Basis aus und erhält im Übrigen Arbeitslosengeld II. Sie lebt in einer Mietwohnung mit ihren Kindern im Alter von 6 und 17 Jahren. Sie gibt an, sie suche für ihren 6-jährigen Sohn einen OGS-Platz, damit sie mehr arbeiten gehen könne.
4Die Angeklagte ist vorbestraft:
51. 28.04.2009 Amtsgericht Neuss
(R1102) 110 Js 5034/08 22 Ds 34/09
8Rechtskräftig seit: 26.05.2009
9Tatbezeichnung: Gewerbsmäßiger Betrug in 8 Fällen, wobei es in einem Fall
10beim versuch blieb
11Datum der (letzten) Tat: 12.04.2008
12Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 56,
13§ 53, § 23, § 22
141 Jahr Freiheitsstrafe
15Bewährungszeit bis 25.05.2012
16Bewährungshelfer bestellt
17Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen I. und dem
18Familiennamen K.
19Strafe erlassen mit Wirkung vom 15.06.2012
202. 05.02.2014 Amtsgericht Neuss
(R1102) 110 Js 9914/13 22 Cs 32/14
23Rechtskräftig seit: 04.04.2014
24Tatbezeichnung: Betrug in 3 Fällen
25Datum der (letzten) Tat: 23.07.2013
26Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 53
27110 Tagessätze zu je 20,00 € Geldstrafe
28Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen I. und dem
29Familiennamen K.
303. 21.12.2016 Amtsgericht Neuss
(R1102) 110 Js 7334/16 22 Ds 130/16
33Rechtskräftig seit: 29.12.2016
34Tatbezeichnung: Betrug in 3 Fällen
35Datum der (letzten) Tat: 30.09.2015
36Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56, § 53
379 Monate Freiheitsstrafe
38Bewährungszeit bis 28.12.2019
39Bewährungshelfer bestellt
40Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen I. und dem
41Familiennamen K.
42Im Jahr 2016 lernte die Angeklagte den heute über 80-jährigen B. näher kennen, der sie in der Folgezeit immer als „Ivana“ anredete, wobei unklar blieb, ob sie sich ihm gegenüber auch mit diesem Namen vorstellte. Sie bot dem Geschädigten B. an, ihm bei der Sichtung von Unterlagen und der Erledigung von Geschäften zu helfen.
43So gelangte sie auch in den Besitz der Postbank EC-Karte des Geschädigten und der dazugehörigen PIN. Der Geschädigte händigte ihr im Vertrauen auf Hilfe die Bankkarte aus. In der Zeit zwischen dem 29.04.2016 und dem 31.05.2016 hob die Angeklagte fortlaufend Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe von verschiedenen Banken ab, um sie für sich zu behalten und in dem Wissen keinen Anspruch auf die Geldbeträge zu haben.
44Im Einzelnen erfolgte an folgenden Tagen die Abhebung folgender Geldbeträge:
45Datum |
Uhrzeit |
Abhebungsorte – Filialen – in Neuss |
Betrag |
29.04.2016 |
09.09 Uhr |
Postbank Theodor Heuss Platz |
1.000 € |
11.05.2016 |
15.08 Uhr |
Sparkasse Filiale Erfttal |
1.000 € |
12.05.2016 |
06.02 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
500 € |
12.05.2016 |
11.03 Uhr |
Postbank Theodor Heuss Platz |
1.000 € |
13.05.2016 |
09.23 Uhr |
Sparkasse Filiale Erfttal |
1.000 € |
14.05.2016 |
00.30 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
1.000 € |
15.05.2016 |
00.05 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
1.000 € |
17.05.2016 |
09.23 Uhr |
Sparkasse Filiale Erfttal |
1.000 € |
19.05.2016 |
09.01 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
1.000 € |
20.05.2016 |
15.09 Uhr |
Sparkasse Filiale Erfttal |
600 € |
22.05.2016 |
09.13 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
1.000 € |
26.05.2016 |
11.04 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
1.000 € |
28.05.2016 |
07.06 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
1.000 € |
30.05.2016 |
10.33 Uhr |
Commerzbank Neuss |
500 € |
Summe |
12.600 € |
15. – 23.
47Die Angeklagte nahm die Commerzbank EC- Karte (IBANDE60 3004 0000 0105 6142 00) des Geschädigten B. ohne dessen Wissen und Wollen aus dessen Unterlagen an sich und hob in der Zeit vom 03.05.2016 bis zum 13.06.2016 fortlaufend Geldbeträge von verschiedenen Bankautomaten ab, um diese für sich zu behalten. Die PIN – Nummer erlangte sie auch ohne dass der Geschädigte hier von etwas mitbekam. Sie handelte in dem Wissen nicht dazu berechtigt zu sein und auf die Geldbeträge keinen Anspruch zu haben.
48Im Einzelnen erfolgte an folgenden Tagen die Abhebung folgender Geldbeträge:
49Datum |
Uhrzeit |
Filialort |
Betrag |
02.05.2016 |
11.49 Uhr |
Commerzbank Neuss |
1.500 € |
03.05.2016 |
12.17 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
500 € |
09.05.2016 |
06.10 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
2.000 € |
17.05.2016 |
13.28 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
2.000 € |
23.05.2016 |
07.53 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
2.000 € |
30.05.2016 |
10.34 Uhr |
Commerzbank Neuss |
500 € |
31.05.2016 |
08.57 Uhr |
Sparkasse Filiale Erfttal |
1.500 € |
06.06.2016 |
09.36 Uhr |
Commerzbank Neuss |
2.000 € |
13.06.2016 |
07.25 Uhr |
Deutsche Bank Filiale Reuschenberg |
1.500 € |
Summe |
13.500 € |
24. – 29.
51Die Angeklagte erklärte gegenüber dem Geschädigten jeweils seine Unterschrift zu benötigen, um Bargeld für ihn in seinem Beisein abheben zu können. Er unterschrieb auf sechs Auszahlungsquittungen in dem Vertrauen darauf, dass ihm das Bargeld zugutekommen werde. Das Geld nahm die Angeklagte am Bankschalter entgegen, um es für sich zu verwenden und in dem Wissen hierauf keinen Anspruch zu haben. Die Angeklagte wollte sich so eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. Dadurch ist bei dem Geschädigten beinahe sein gesamtes Erspartes aufgebraucht worden.
52Im Einzelnen erfolgte an folgenden Tagen die Barabhebung folgender Geldbeträge:
5329.04.2016 |
1.700 € |
09.05.2016 |
5.000 € |
17.05.2016 |
7.000 € |
24.05.2016 |
60.000 € |
03.06.2016 |
20.000 € |
09.06.2016 |
30.000 € |
Gesamtbetrag: |
103.700 € |
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, im Übrigen aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Bekundungen der vernommenen Zeugen und der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Lichtbilder.
55Die Angeklagte hat letztlich eingeräumt, die oben dargestellten Abhebungen mit der Postbank EC-Karte bzw. Commerzbank EC-Karte des Geschädigten B. vorgenommen zu haben, und zwar ganz überwiegend alleine, das heißt ohne Begleitung des Geschädigten.
56Für die Richtigkeit dieses Geständnisses spricht schon, dass die Abhebungen immer in der Nähe des damaligen jeweiligen Wohnsitzes der Angeklagten erfolgten und nicht auf der Nievenheimer Straße in Norf bei der Postbank, wo der Geschädigte B.r selber ausschließlich Geldabhebungen vornahm, um Gebühren zu sparen. Auch der Umstand, dass beispielsweise am 14.05.2016 um 0:30 Uhr und am 15.05.2016 um 0:05 Uhr Geld abgehoben wurde, spricht dafür, dass dies ohne die Anwesenheit des Geschädigten B. erfolgte, der zu dieser nachtschlafenden Zeit höchstwahrscheinlich bereits im Bett lag.
57Schließlich wurden in der Hauptverhandlung die Lichtbilder Bl. 37 ff. der Überwachungskameras der Geldabhebungsautomaten in Augenschein genommen, soweit die Geldautomaten, die die Angeklagte benutzte, denn über eine Kameraüberwachung verfügten. Auch auf diesen Lichtbildern ist ausschließlich die Angeklagte zu sehen.
58Hinsichtlich der Barabhebungen bei der Commerzbank in Neuss im Beisein des Geschädigten spricht für die Richtigkeit des Geständnisses der Angeklagten auch, dass hinsichtlich der Abhebungen von 60.000,00 € am 24.05.2016, 20.000,00 € am 03.06.2016 und 30.000,00 € am 09.06.2016 Auszahlungsquittungen vorhanden sind, Bl. 28 ff. d. A., in der Hauptverhandlung eingeführt, auf denen die Unterschrift des Geschädigten K. zu sehen ist. Die Zeugin C., Kassiererin bei der Commerzbank in Neuss, bestätigte, dass die Paraphen betreffend die Geldabhebungen vom 24.05. und 03.06.2016 von ihr stammen, sie also diese Auszahlungen vornahm. Sie bestätigte, dass bei den Abhebungen der Geschädigte B. anwesend war, aber eben auch die Angeklagte, die nach der Erinnerung der Zeugin C. das Wort führte. Sie stellte den Geschädigten B. gegenüber der Zeugin C. fälschlicherweise als ihren Onkel vor und gab an, das Geld würde für irgendwelche Umbauarbeiten am Haus benötigt, was aber auch nach den Bekundungen der Zeugen H. und E. unzutreffend ist, die bestätigten, dass solche Umbaumaßnahmen nie stattgefunden haben und auch nicht in bar bezahlt wurden. Dass bei diesen Barabhebungen die Angeklagte, aber auch der Geschädigte B. anwesend waren, folgt auch aus den Lichtbildern der Überwachungskamera der Commerzbank, Bl. 68 ff., auf denen zu erkennen ist, wie die Angeklagte mit dem Geschädigten B. sich durch die Vorhalle der Commerzbank bewegt, wobei die Angeklagte jeweils forschen Schrittes vorangeht und der Geschädigte B. ihr schlicht folgt.
59Soweit die Angeklagte sich weiter dahingehend eingelassen hat, sowohl die Abhebung an den Geldautomaten als auch die Barabhebungen bei der Commerzbank seien sämtlich im Wissen und Wollen und mit dem Einverständnis des Geschädigten B. erfolgt, der auch das abgehobene Geld erhalten habe, handelt es sich hierbei zur Überzeugung des Gerichts um eine bloße Schutzbehauptung.
60Der Geschädigte B. hat bei seiner Vernehmung bei der Polizei am 15.06.2016, Bl. 12 ff., in der Hauptverhandlung vollständig im allgemeinen Einverständnis verlesen, angegeben, die Geldabhebungen an den Geldautomaten seien nicht mit seinem Einverständnis geschehen. Er habe ihr nie die EC-Karte gegeben, damit sie für ihn Geld holen gehe, Bl. 14 unten d. A. Er habe von ihr auch nie einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € o. ä. erhalten. Auf Bl. 15 d. A. bestätigt er noch einmal, dass er die Angeklagte nie beauftragt habe, 1.000 € von seinem Konto abzuheben.
61Die Zeugen H. und E. haben übereinstimmend bekundet, dass sie nach Aufdeckung der Vorfälle aufgrund der Einwendungen der Angeklagten und ihres Verteidigers, das von der Angeklagten abgehobene Geld befinde sich möglicherweise irgendwo im Haus des Herrn B., möglicherweise auch in einem Tresor, glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass sie das Haus vollständig und gründlich durchsucht haben und dort keine großen Bargeldbestände mehr gefunden haben, auch nicht in dem im Haus vorhandenen Tresor für Waffen und auch nicht in einem bei einer Bank in Düsseldorf vorhandenen Tresor für den Geschädigten B.. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass das von der Angeklagten abgehobene Geld nicht bei dem Geschädigten K. ankam.
62Soweit seitens der Verteidigung weiter eingewandt wurde, möglicherweise habe der Geschädigte B. das Geld aus seiner Bauchtasche heraus, die er immer trug, an andere Personen verteilt, die ihn um finanzielle Hilfe gebeten hätten, haben die Zeugen und Eheleute X. glaubhaft und glaubwürdig bekundet, von dem Geschädigten B. nie Bargeld erhalten zu haben. Die Zeugin Y. arbeitete in dem Haus des Geschädigten B. als Putzhilfe, der Zeuge Y. hatte schon einmal eine kleinere Arbeit am Haus des Geschädigten B. erledigt.
63Sowohl die Zeugin H. als auch die Zeugin Y. bekundeten, dass sie den Geschädigten B. häufig im Bürgerhaus in Erfttal erlebten, wo er regelmäßig und täglich zum Mittagessen erschien. Er habe nie aus einer Bauchtasche heraus Geld an Bedürftige verteilt.
64Die Zeugen H., E. und F. – der Polizeibeamte, der den Geschädigten B. am 15.06.2016 vernahm – haben übereinstimmend glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass der Geschädigte B. zum damaligen Zeitpunkt noch Herr seiner Sinne war und wusste, was er sagte und tat. Die damalige polizeiliche Aussage des Geschädigten B. konnte in der Hauptverhandlung verlesen werden, weil durch ärztliches Attest der Dres. B. und S. vom 03.09.2018, Bl. 239 d. A., in der Hauptverhandlung verlesen, feststeht, dass der Zeuge X. aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung (Demenz) und Bettlägerigkeit nicht mehr in der Lage ist, Gerichtstermine wahrzunehmen, insbesondere aufgrund seiner fortgeschrittenen Störung der kognitiven Fähigkeiten.
65Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagte sich in das Vertrauen des Geschädigten B. einschlich und so durch Abhebungen an Geldautomaten und Barabhebungen insgesamt 129.800,00 € erlangte, auf die sie keinen Anspruch hatte. Aus den Kontoauszügen der Postbank betreffend das Konto des Geschädigten B. geht allerdings hervor, dass am 03.06.2016 am Theodor-Heuss-Platz 20.000,00 € auf das Konto des Geschädigten eingezahlt wurden, nachdem am selben Tage bei der Commerzbank 20.000,00 € in bar abgeholt worden waren, Bl. 18 d. A.
66Weiter wurden am 09.06.2016 am Theodor-Heuss-Platz auf das Postbank-Konto des Geschädigten B. 19.000,00 € eingezahlt, Bl. 123 d. A., nachdem wenige Minuten zuvor vom Commerzbank-Konto 30.000,00 € abgeholt worden waren, Bl. 111.
67Zu Gunsten der Angeklagten ist daher davon ausgegangen worden, dass von den von der Angeklagten erlangten 129.800,00 € 30.000,00 € wieder auf das Konto des Geschädigten B. eingezahlt wurden, warum auch immer.
68Damit hat die Angeklagte im Ergebnis 90.800,00 € durch Computerbetrug bzw. Betrug erlangt. Es handelt sich auch um gewerbsmäßige Betrügereien, weil die Angeklagte hier durch die fortlaufende Begehung gleichgelagerter Straftaten sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffte.
69Die Angeklagte handelte vorsätzlich, sie wusste was sie tat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gibt es nicht.
70Auch hier sei noch einmal angemerkt, dass schlechterdings nicht vorstellbar ist, dass es im Interesse des Geschädigten B. lag, dass die Angeklagte am 11.05.2016 um 15:08 Uhr 1.000,00 € von seinem Konto abhob und gleich darauf am 12.05.16 noch einmal 500,00 € und um 11:00 Uhr dann noch einmal 1.000,00 € und am nächsten Tag noch einmal 1.000,00 € und am übernächsten Tag noch einmal 1.000,00 € und am über-, übernächsten Tag noch einmal 1.000,00 € abzuholen. Einen solchen Geldbedarf hat der Geschädigte K. offensichtlich nicht gehabt.
71Bei der Strafzumessung war zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits einschlägig vorbestraft war. Sie hatte im Jahr 2009 bereits eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gewerbsmäßigen Betruges erhalten, wobei die Strafe dort allerdings im Juni 2012 erlassen worden war. Noch im Februar 2014 wurde sie wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.
72Die Verurteilung vom 21.12.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung erfolgte dagegen erst nach der Begehung der hier abzuurteilenden Taten, sodass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht unter einer laufenden Bewährung stand.
73Ausgehend von der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von 6 Monaten für den gewerbsmäßigen Computerbetrug bzw. gewerbsmäßigen Betrug war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie im Verlauf der Hauptverhandlung einräumte, doch mehrere Male ein paar hundert Euro von dem Geschädigten B. erhalten zu haben, allerdings nach ihrer Darstellung quasi als Geschenk für ihre Tätigkeit.
74Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie hier einen alten und trauernden Mann in seinem Vertrauen missbraucht hat und sich so einen Großteil seines Vermögens erschlichen hat. Der eingetretene Schaden ist sehr hoch.
75Unter Berücksichtigung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände waren für die 23 Fälle der Computerbetrugsfälle Einzelfreiheitsstrafen von 10 Monaten tat- und schuldangemessen und für den ersten Fall der Barabhebung bei der Commerzbank ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten, weil hier der abgehobene Betrag nicht exorbitant hoch war.
76Hinsichtlich der 5 verbleibenden Fälle von Barabhebungen von größeren Summen waren hier Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 2 Monaten tat- und schuldangemessen.
77Unter erneuter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände war aus diesen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit 2 Jahren und 3 Monaten moderat und im unteren Bereich des Denkbaren liegt.
78Hinsichtlich der von der Angeklagten betrügerisch erlangten 90.800,00 € war im Übrigen die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.