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I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 777,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.
II. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 777,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.
III. Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin 347,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
IV. Der Beklagte zu 6) wird verurteilt, an die Klägerin 614,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
V. Die Beklagte zu 7) wird verurteilt, an die Klägerin 349,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
VI. Die Beklagte zu 8) wird verurteilt, an die Klägerin 343,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
VII. Die Beklagte zu 9) wird verurteilt, an die Klägerin 345,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
VIII. Die Beklagte zu 10) wird verurteilt, an die Klägerin 349,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
IX. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) zu 20 %, die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner zu 20 %, die Beklagte zu 5) zu 9 %, der Beklagte zu 6) zu 15 % und die Beklagten zu 7) bis 10) zu jeweils 9 % zu tragen. Die Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
X. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine weltbekannte Luxusgüterherstellerin, die Bekleidungsstücke aller Art, darunter die bekannten Burberry-Schals, Trenchcoats, Taschen, Schuhe, Accessoires, wie Regenschirme und Portemonnaies, herstellt und weltweit vertreibt (vgl. Auszug aus dem aktuellen Produktprogramm, Anlage K 4).
3Die Klägerin ist neben weiteren Marken (vgl. Anlagen K 6, K 7 und Anlagenkonvolut K 8) unter anderem Inhaberin der Unions-Bildmarke
4(„Burberry-Check“, Klagemarke),
5die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer #####/#### mit Priorität vom 08.10.1996 unter anderem für „Lederwaren, Textilwaren, Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen“ eingetragen ist (vgl. Anlage K 5).
6Die Beklagte zu 1) ist ein im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragenes Unternehmen, das sich laut Registereintragung mit dem Vertrieb von Werbeartikeln in Europa befasst (vgl. Handelsregisterauszug der Anlage K 9). Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und 4) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2) (vgl. Handelsregisterauszug der Anlage K 10) sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
7Der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 5) bis 10) ist insbesondere der Vertrieb von Werbeartikeln (vgl. Handelsregisterauszüge der Anlagen K 11 bis K 16).
8Im Laufe des Monats Februar 2019 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Beklagte zu 5) über ihren Online-Shop unter www.werbeartikel-discount.com Picknickkörbe, wie aus der Abbildung auf S. 12 der Klageschrift (Bl. 12 GA) ersichtlich, anbot. Die Klägerin ließ daraufhin einen Testkauf durchführen, im Zuge dessen einer der von der Beklagten zu 5) angebotenen Picknickkörbe zu einem Preis von 21,99 € netto erworben wurde (vgl. Rechnung der Anlage K 17).
9Die so gestalteten Picknickkörbe wurden auch von weiteren Unternehmen angeboten und vertrieben, unter anderem von dem Beklagten zu 6), der die Picknickkörbe über seinen Online-Shop unter www.absatzplus.com anbot, wie aus der Abbildung auf S. 13 der Antragsschrift (Bl. 13 GA) ersichtlich. Die Klägerin führte auch hier einen Testkauf durch und erwarb im Zuge dessen die Mindesteinkaufsmenge von zehn Picknickkörben zu einem Stückpreis von 22,43 € netto (vgl. Rechnung der Anlage K 18).
10Die Beklagte zu 7) vertrieb die vorgenannten Picknickkörbe über ihren Online-Shop unter www.D.de, wie aus der Abbildung auf S. 14 der Klageschrift (Bl. 14 GA) ersichtlich. Im Zuge eines Testkaufs wurde ein Exemplar zu einem Stückpreis von 22,80 € netto erworben (vgl. Rechnung der Anlage K 19).
11Die Beklagte zu 8) bot die so gestalteten Picknickkörbe über ihren Online-Shop unter www.Q.de an, wie aus der Abbildung auf S. 15 der Klageschrift (Bl. 15 GA) ersichtlich. Die Klägerin ließ auch hier einen Testkauf durchführen, im Zuge dessen ein Picknickkorb zu einem Preis von 17,58 € erworben wurde (vgl. Rechnung der Anlage K 20).
12Die Beklagte zu 9) vertrieb die Picknickkörbe über ihren Online-Shop unter www.werbegeschenke.com, wie aus der Abbildung auf S. 16 der Klageschrift (Bl. 16 GA) ersichtlich. Im Zuge eines Testkaufs wurde ein Exemplar zu einem Stückpreis von 19,68 € netto erworben (vgl. Rechnung der Anlage K 21).
13Auch die Beklagte zu 10) vertrieb die Picknickkörbe, wie aus der Abbildung auf S. 16 der Klageschrift (Bl. 16 GA) ersichtlich, über ihren Online-Shop unter www.prodono.de. Im Zuge eines Testkaufs ließ die Klägerin einen Picknickkorb zu einem Nettopreis von 22,43 € erwerben (vgl. Rechnung der Anlage K 22).
14Die Auslieferung der Picknickkörbe erfolgte im Wege eines Streckengeschäfts, indem die Beklagte zu 1) Bestellungen der jeweiligen Beklagten zu 5) bis 10) erhielt und die Ware selbst an die Endkunden auslieferte. Ausweislich der an den Testkaufprodukten befindlichen Etikettierung war die Beklagte zu 2) „Inverkehrbringerin“ der Picknickkörbe.
15Wegen der Rechnungen des Testkäufers Kosel wird auf die Anlagen K 32 bis K 37 Bezug genommen.
16Die Kägerin ermittelte anschließend, dass die erworbenen Picknickkörbe auch auf der Online-Präsenz der Beklagten zu 1) unter www.easygifts.de angeboten wurden (vgl. Abbildung auf S. 17 der Klageschrift, Bl. 17 GA). Zudem handelte es sich bei der Beklagten zu 1) um die Importeurin der Picknickkörbe. Sie selbst hatte diese von der chinesischen Lieferantin LANLING HANQING ARTS AND CRAFTS CO., LTD. bezogen (vgl. Rechnung der Anlage K 23).
17Die Klägerin mahnte die Beklagten zu 1), 2) sowie 5) bis 10) daraufhin mit den aus dem Anlagenkonvolut K 25 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 12.03.2019 und 14.03.2019 ab und forderte sie jeweils zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Auskunftserteilung, zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung, zum Rückruf und zur Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung auf. Außerdem forderte die Klägerin von den Beklagten jeweils Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagten zu 1), 3) und 5) bis 10) gaben daraufhin die aus dem Anlagenkonvolut K 26 ersichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärungen ab. Die Beklagten zu 1) bis 4) beglichen zudem einen Betrag in Höhe von 2.996,00 € für sämtliche der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen.
18Die Klägerin forderte die Vertreter der Beklagten zu 1) bis 4) mit Schreiben vom 19.06.2019 erfolglos zur Zahlung der weiteren Kosten der Abmahnschreiben vom 12. bzw. 14.03.2019 auf (Anlage K 27). Auch die Beklagten zu 5) bis 9) wurden mit den aus dem Anlagenkonvolut K 28 ersichtlichen Schreiben vom 04.09.2019 jeweils erfolglos zur Erstattung der restlichen außergerichtlich entstandenen Kosten bis zum 16.09.2019 aufgefordert. Wegen der Einzelheiten der weiteren Korespondenz wird auf die Anlagen K 29 und K 30 verwiesen.
19Am 30.09.2019 zahlten die Beklagten an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 3.000,00 € mit folgender Tilgungsbestimmung: Für jede der acht Abmahnungen sollte ein Betrag von 225,00 € auf die Anwaltsgebühren (Abmahnkosten) gezahlt werden; auf die Testkaufkosten im Zusammenhang mit den bei den Beklagten zu 5) bis 10) durchgeführten Testkäufen sollte ein Betrag von jeweils 200,00 € entfallen in der Reihenfolge Versand, Einkaufskosten für ein Exemplar, Verpackung und sodann Dienstentgelt (vgl. Anlage RSH 2). Die Klägerin setzte den Beklagten zu 1) bis 4) mit E-Mail vom 08.10.2019 (Anlage K 39) eine letzte Frist zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages bis zum 15.10.2019.
20Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten mit dem Angebot und dem Vertrieb der Picknickkörbe die Rechte an ihrer bekannten Klagemarke gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) UMV verletzt. Die Bekanntheit der Klagemarke sei seit Langem in der Spruchpraxis der Gerichte anerkannt. Zudem gehe diese beispielhaft aus den als Anlagenkonvolut K 41 vorgelegten Veröffentlichungen hervor. Dadurch dass die Beklagten zur Kennzeichnung ihrer Picknickkörbe ein zur Klagemarke hochgradig ähnliches Zeichen verwendet hätten, werde der Ruf und die Wertschätzung der Klagemarke ausgebeutet sowie deren Unterscheidungskraft beeinträchtigt. Zudem sei der den Abmahnungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der BGH-Entscheidung „Der Novembermann“ zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt 1,4 Millionen Euro (jeweils 250.000,00 € für die Lieferantenebene [Beklagte zu 1) bis 4)] sowie jeweils 150.000,00 € für die nachfolgenden Handelsstufen [Beklagte zu 5) bis 10)] angemessen. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes sei maßgeblich, dass sie ein traditionsreiches und weltweit führendes Unternehmen für Luxusgüter sei, dessen Umsätze sich im Milliardenbereich bewegten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die verletzte Marke zu ihren wichtigsten und bekanntesten Marken gehöre, die inbesondere im Luxusgütersegment eine besondere Wertschätzung der angesprochenen Verkehrskreise genieße. Die Schwere der Verletzungshandlung sei unabhängig vom Umfang der zum Verkauf angebotenen Fälschungen zu beurteilen, da die Bekanntheit einer Marke bereits durch nur wenige Plagiate verwässert werden könne. Außerdem berge die Verletzunghandlung die Gefahr einer Nachahmung Dritter. Zudem sei die Verletzungsintensität nicht gering, da die Waren der Beklagten zu 1) und 5) bis 10) im Internet angeboten worden seien.
21Sie ist weiter der Ansicht, sie habe jeden der Beklagten separat abmahnen dürfen und müssen, da es sich um voneinander unabhängige Unternehmen handle und sie im Zeitpunkt der Abmahnung auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich um Streckengeschäfte gehandelt habe. Dass die Abmahnschreiben weitestgehend gleichlautend seien, sei zudem sachgerecht. Auch nach der Entscheidung „Der Novembermann“ sei eine Information der Beklagten über die Abmahnungen der jeweils anderen Beklagten nicht erforderlich gewesen, da die Entscheidung vom 06.06.2019 im Zeitpunkt der Abmahnungen zum einen – unstreitig – noch nicht veröffentlicht gewesen sei, zum anderen eine Information die Auskunftsansprüche des Verletzers beeinträchtigen würde. Der Abgemahnte müsse sich beim Abmahnenden selbst nach weiteren Abmahnungen erkundigen.
22Sie ist ferner der Auffassung, die Einholung der Handelsregisterauskünfte sei erforderlich gewesen, um die Identität der Verantwortlichen zu ermitteln. Schließlich seien auch die Kosten für die Testkäufe als Vorbereitungshandlungen für die Einleitung des Markenverletzungsverfahrens notwendig gewesen, um Beweismittel zu sichern. Insoweit behauptet die Klägerin, sie habe mit dem Testkäufer eine Kostenpauschale von 275,00 € vereinbart. Diese Pauschale sei der Höhe nach jeweils angemessen, um den Testkäufer für seine Tätigkeiten zu entschädigen.
23Die Klägerin beantragt,
24wie erkannt.
25Die Beklagte beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten rügen die Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie sind der Auffassung, ein Anspruch gegen sie habe nicht bestanden, da der angesprochene Verkehr das Muster der Picknickkörbe lediglich als Dekoration, nicht aber als Herkunftshinweis erkenne. Insoweit sei der angesprochene Verkehr daran gewöhnt, dass derartige Karomuster schon seit vielen Jahrzehnten von Herstellern unterschiedlichster Waren in rein dekorativer Weise verwendet würden, insbesondere in den Bereichen Textil/Mode und Taschen/Koffer. Zudem erheben die Beklagten die Einrede der Nichtbenutzung. Ferner sind sie der Auffassung, die Abmahnungen seien in rechtsmissbräuchlicher Absicht der Klägerin ausgesprochen worden, so dass die Klage entsprechend § 8 Abs. 4 UWG unzulässig sei. Denn für diese sei ersichtlich gewesen, dass alle Beklagten den gleichen Picknickkorb angeboten hätten. Auch spreche für einen Rechtsmissbrauch, dass die Abmahnungen in engem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden seien.
28und nahezu gleichlautend gewesen seien. Dennoch seien hohe Gegenstandswerte angesetzt worden, ohne die Beklagten von den jeweils parallel ausgesprochenen (Serien-)Abmahnungen in Kenntnis zu setzen. Diese Information sei aber für die Höhe der vermeintlichen Kostenerstattungsansprüche relevant gewesen. Bei der Höhe der ihrer Auffassung nach übersetzten Gegenstandswerte sei zudem zu berücksichtigen, dass ein Picknickkorb keinesfalls aufgrund der Gestaltung des Innenfutters erworben und nur gelegentlich benutzt werde, so dass die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit nur gering sei. Zudem spiele es wirtschaftlich gesehen keine Rolle, ob die Beklagte zu 1) die Produkte selbst an die Endkunden vertrieben hätte oder – wie hier geschehen – die Beklagten zu 5) bis 10) als Einzelhändler zwischengeschaltet würden. Eine maßgebliche Erhöhung des Gegenstandswertes könne dies nicht zur Folge haben. Ferner hätte die Abgabe einer Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) zuverlässig auch die Angebote der Beklagten zu 5) bis 10) beendet. Auch die Testkäufe seien nicht erforderlich gewesen, da das angegriffene Muster bereits anhand der Abbildungen im Internet deutlich erkennbar gewesen sei. Allenfalls hätte bei den gleich gestalteten Körben ein einziger Testkauf ausgereicht. Schließlich sei auch die Testkaufpauschale von 275,00 € überhöht.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist zulässig und begründet.
32I.
33Die Klägerin wird durch ihre Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten. Auf die Rüge der Prozessvollmacht der Beklagten hin hat diese die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichend nachgewiesen.
34Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann insoweit nur durch Einreichung der Originalurkunde – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) – geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGH NJW-RR 2002, 933, m.w.N.). Der Nachweis ist zudem grundsätzlich durch Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht in deutscher Sprache (oder Übersetzung) zu führen (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 80 ZPO, Rn. 8, m.w.N.; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 80 Rn. 10).
35Die Klägerin hat mit der Anlage K 42 eine Bestätigung des Herrn X in deutscher Sprache und im Original sowie mit der Anlage K 43 eine weitere Vollmacht vom 22.12.2020 zu den Akten nachgereicht, aus der hervorgeht, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten nicht nur beauftragt hat, die hier streitgegenständlichen vorprozessualen Abmahnungen auszusprechen, sondern die geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen. Die Zeichnungsberechtigung des Herrn X ergibt sich wiederum aus Ziff. 2. der als Anlage K 44 vorgelegten „Power of Attorney“ der Direktoren Gavin Haig und Ian Brimicombe vom 21.04.2020. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten.
36II.
37Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB sowie einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Kosten für die eingeholten Handelsregisterauskünfte und die Testkaufkosten aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG.
381.
39Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
40Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, Vor. §§ 14-19d, Rn. 296 ff. m.w.N.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um den Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2009, 502, 503 – pcb; BGH GRUR 2010, 354, 355 – Kräutertee).
41a.
42Die Abmahnungen vom 12.03.2019 und 14.03.2019 gegen die Beklagten zu 1), 2) sowie 5) bis 10) (Anlagenkonvolut K 25) waren begründet.
43Die Klägerin hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Herausgabe zur Vernichtung und Schadensersatz. Der Unterlassungsanspruch ergab sich aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c UMV, die Auskunfts‑, Schadensersatz- und Herausgabeansprüche folgten aus Art. 130 Abs. 2, 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19 Abs. 1, 3, 14 Abs. 6, 18 Abs. 1 MarkenG.
44aa.
45Die Klägerin ist als Markeninhaberin aktivlegitimiert. Die Klagemarke steht in Kraft. Die Einrede der Nichtbenutzung greift nicht durch. Denn bei der Klagemarke handelt es sich um eine – offenkundig – bekannte Marke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets – hier der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit sind die Tatsachen, die bei der Prüfung der relevanten Umstände des Streitfalls für die Bekanntheit der Klagemarke von Bedeutung sind, bereits allgemein geläufig und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO. Denn zu diesen Tatsachen rechnet auch, ob die Marke über einen längeren Zeitraum in einem weiten Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 108/09, Rn. 49 – TÜV II, GRUR 2011, 1043, m.w.N.). Dies ist aus Sicht der Kammer bei der Klagemarke jedenfalls für Waren aus dem Modebereich, wie Bekleidungsstücke und Taschen, der Fall. Dass die Klagemarke umfangreich im Modebereich benutzt wurde und wird, wird darüber hinaus auch durch Vorlage des Auszugs aus dem aktuellen Produktprogramm der Anlage K 4 sowie der beispielhaft vorgelegten Berichterstattungen der Anlage K 41 untermauert.
46bb.
47Durch das Anbieten und den Vertrieb der streitgegenständlichen Picknickkörbe, deren Innenfutter mit dem aus der Gegenüberstellung auf S. 25 der Klageschrift ersichtlichen Muster versehen war, haben die Beklagten zu 1), 5) bis 10) ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin der Klagemarke im geschäftlichen Verkehr ein zu der Klagemarke hochgradig ähnliches Zeichen für ihre Waren verwendet. Die Beklagte zu 2) hat das entsprechende Zeichen verwendet, indem sie die streitgegenständlichen Picknickkörbe unstreitig in den Verkehr gebracht hat.
48cc.
49Der angesprochene Verkehr wird in Ansehung des angegriffenen Zeichens und aufgrund der Bekanntheit der Klagemarke das streitgegenständliche, ihm geläufige Muster gedanklich mit der Klagemarke verknüpfen, indem ihm diese in Erinnerung gerufen wird (vgl. EUGH GRUR 2009, 56 Rn. 60 – Intel Corporation/CPM United Kingdom). Die rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens erfordert darüber hinaus keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (BGH GRUR 2019, 165, Rn. 18 – keine-vorwerk-vertretung, m.w.N.), insbesondere ist nicht zwingend erforderlich, dass eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt. Der angesprochene Verkehr, zu dem die Kammermitglieder zählen, wird das streitgegenständliche Muster des Innenfutters auch nicht lediglich als dekorativ auffassen. Insbesondere da es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke mit einer hohen Kennzeichnungskraft handelt, wird der angesprochene Verkehr in der der Klagemarke hochgradig ähnlichen Musterkennzeichnung wie vorliegend sogar einen Herkunftshinweis erkennen. Dass das angegriffene Muster lediglich im Inneren des Picknickkorbes verwendet wurde, steht dem nicht entgegen. Insoweit haben die Beklagten in ihren Online-Shops den Picknickkorb jeweils mit einer Abbildung beworben, die gerade das Muster des Innenfutters prominent präsentiert hat.
50dd.
51Die Beklagten nutzten durch die Verwendung des zur bekannten Marke der Klägerin hochgradig ähnlichen Zeichens jedenfalls die Unterscheidungskraft der Klagemarke unlauter aus, da aufgrund der Bekanntheit der Marke und dem damit einhergehenden Wiedererkennungswert ein Kommunikationsvorsprung erreicht wird (BeckOK MarkenR/Mielke, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG, § 14 Rn. 543, m.w.N.).
52ee.
53Die Beklagten handelten zumindest fahrlässig, da sie hätten erkennen können und müssen, dass sie durch das Angebot und den Vertrieb der streitgegenständlichen Picknickkörbe die Markenrechte der Klägerin verletzen. Jedenfalls hätten sie sich vor Anbieten der Picknickkörbe Rechtsrat einholen müssen.
54b.
55Die Abmahnung war zudem berechtigt, da sie den Beklagten jeweils die Gelegenheit gegeben hat, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
56c.
57Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden.
58aa.
59Die für die Berechnung herangezogenen Gegenstandswerte von 250.000,00 € und 150.000,00 € für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtungsherausgabe und Schadensersatz sind nicht zu beanstanden und bewegen sich unter Berücksichtigung der hohen Bekanntheit der verletzten Klagemarke beim angesprochenen Verkehr im Rahmen dessen, was die Kammer in vergleichbaren Fällen annimmt.
60Der Streitwert eines Rechtsstreits sowie der Gegenstandswert einer Abmahnung bemessen sich nach dem objektiven Interesse des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den Wert des verletzten Kennzeichens einerseits und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sogenannten Angriffsfaktor, andererseits (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 Rn. 6).
61Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klagemarke einer der wichtigsten und bekanntesten Marken der Klägerin ist, die durch langjährige intensive Nutzung mit erheblichem Werbeaufwand aufgebaut wurde. Das Interesse der Klägerin, Rechtsverletzungen, die die Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihrer Klagemarke beeinträchtigen können oder ausnutzen, zu verhindern, ist daher als besonders hoch einzuschätzen. Auch der Angriffsfaktor war nicht unerheblich, da die beanstandeten Internetangebote einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen zugänglich gemacht wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen Streitwerte von 50.000,00 € bis 75.000,00 € für den Unterlassungsanspruch in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung sowie bei anderen Kennzeichen nur bei ohne Unterbindung zu erwartendem geringstem Verletzungsumfang in der gesamten Zukunft in Betracht kommen und bei langjährig oder intensiv benutzten Kennzeichenrechten eine deutlich höhere Streitwertfestsetzung auf ab 250.000,00 € auch schon bei anfänglich noch geringem Verletzungsumfang gerechtfertigt sein kann (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142, Rn. 10, m.w.N.). Die Bemessung des Gegenstandswerts für die mit den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche ist daher nicht zu beanstanden. Auch bestehen keine Bedenken dagegen, den Gegenstandswert der Abmahnungen, die gegenüber den Lieferanten ausgesprochen wurden, höher zu veranschlagen (hier 250.000,00 €) als den Gegenstandswert der Abmahnungen gegen die Händler auf den nachfolgenden Handelsstufen (hier 150.000,00 €), wie es die Klägerin hier getan hat. Für eine weitere Reduzierung des Gegenstandswertes für die Abmahnungen gegen die Beklagten zu 5) bis 10), gegen die jeweils ein eigener Unterlassungsanspruch gegeben war, bestand keine Veranlassung. Im Übrigen war der Umfang der Verletzung für die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht absehbar, genauso wenig wie der Lieferweg der angebotenen und in den Verkehr gebrachten Produkte.
62bb.
63Die Gegenstandswerte waren nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Der Novembermann“ vom 06.06.2019, Az. I ZR 150/18, zusammenzurechnen, so dass sich ein Gesamtgegenstandswert von 1.400.000,00 € (2 x 250.000,00 € + 6 x 150.000,00 €) ergibt. Insoweit stellen die streitgegenständlichen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG dar, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (BGH GRUR 2019, 1044 Rn. 23 – Der Novembermann).
64Nach der Rechtsprechung des BGH betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH a.a.O., Rn. 24 – Der Novembermann; BGH GRUR-RR 2010, 269 Rn. 23 – Rosenkrieg; GRUR-RR 2012, 90 Rn. 22 – Rosenkrieg II). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen – zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH a.a.O., Rn. 24 – Der Novembermann, m.w.N.).
65Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zwischen den streitgegenständlichen, im Wesentlichen gleichlautenden Abmahnungen besteht eine hinreichende inhaltliche und zeitliche Verbindung. Denn diese hatten das gemeinsame Ziel, das Angebot und den Vertrieb der rechtsverletzenden streitgegenständlichen Picknickkörbe und damit gleichartige Rechtsverstöße auf den unterschiedlichen Handelsstufen zu unterbinden. Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird nicht dadurch gesprengt, dass bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Rechtsverletzer an jeden Adressaten ein eigenes Abmahnschreiben zu richten ist. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH a.a.O., Rn. 31 – Der Novembermann, m.w.N.; vgl. BGH GRUR-RR 2010, 494 Rn. 17 – Unrichtige Presseberichterstattung). Auch eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung nicht erforderlich (BGH a.a.O., Rn. 31 – Der Novembermann).
66cc.
67Aus einem Gegenstandswert von 1.400.000,00 € berechnen sich unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 7.686,90 € zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.706,90 €.
68Von der 1,3-fachen Rechtsanwaltsgebühr (die Auslagenpauschale wird nach dem Verständnis der Kammer nicht geltend gemacht) entfallen jeweils 17,857 % (250.000,00 € von 1.400.000,00 €) und damit jeweils (gerundet) 1.372,65 € auf die Beklagten zu 1) und 2) und jeweils 10,71 % (150.000,00 € von 1.400.000,00 €) und damit jeweils (gerundet) 823,27 € auf die Beklagten zu 5) bis 10).
69dd.
70Die Beklagten haben die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorgerichtlich bereits teilweise beglichen, so dass die Forderung teilweise erloschen ist (§ 362 BGB).
71Die Beklagten zu 1) bis 4) haben an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.996,00 € für sämtliche der von der Klägerin ausgesprochenen acht Abmahnungen gezahlt. Damit entfallen jeweils 374,50 € auf die anteiligen Zahlungsansprüche gegen die Beklagten. Am 30.09.2019 zahlten die Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 3.000,00 € an die Klägerin, wobei nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Betrag von 225,00 € auf die Anwaltsgebühren (Abmahnkosten) für jede der acht Abmahnungen entfallen sollte, der Rest der Zahlung auf die Testkaufkosten.
72Die Beklagten haben somit insgesamt jeweils 599,50 € der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen, so dass sich der Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) von 1.372,65 € auf jeweils 773,15 € reduziert, der gegen die Beklagten zu 5) bis 10) von 823,27 € auf 223,77 €.
732.
74Die Beklagten haben ferner jeweils die Kosten für die Einholung der Handelsregisterauskünfte in Höhe von jeweils 4,50 € (Anlagen K 11 bis K 16) im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dies ist bei den Kosten für die Handelsregisterauskünfte der Fall, da sie erforderlich waren, um den richtigen Passivlegitimierten zu ermitteln.
75Damit erhöhen sich die Gesamtforderungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf 777,65 €, gegen die Beklagten zu 5) bis 10) auf 228,27 €.
763.
77Die Klägerin hat des Weiteren jeweils einen Anspruch gegen die Beklagten zu 5) bis 10) auf Erstattung der Testkaufkosten in der geltend gemachten Höhe.
78Die Kosten der Testkäufe (abgerechnet gemäß Anlagen K 32 bis K 37) sind als prozessbedingte Vorbereitungskosten erstattungsfähig (vgl. EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 30 – OTK/SFP). Die Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Die Klägerin wurde durch die Testkäufe erst in die Lage versetzt, den genauen Umfang der begangenen Verletzungshandlungen – insbesondere die Kennzeichnung der Produkte selbst mit dem angegriffenen Zeichen – zweifelsfrei feststellen und beweissicher dokumentieren zu können. Insbesondere bestand keine Sicherheit dahingehend, dass die Picknickkörbe genau wie auf den (kleinen) Abbildungen in den Angeboten ersichtlich gestaltet waren.
79Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören ferner nicht nur die für den Erwerb der Ware oder Dienstleistung aufgewandten Kosten, sondern auch angemessene Kosten des Ermittlers, der den Testkauf durchführt (BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG, § 14 Rn. 739; vgl. OLG Zweibrücken GRUR-RR 2004, 343 – Testkaufkosten). Neben den weiter abgerechneten und angemessenen Kostenposten für Versand und Verpackung wurde von der Detektei, die mit dem Testkauf beauftragt wurde, jeweils ein Pauschalbetrag von 275,00 € für die Durchführung des Testkaufs, die Anfertigung eines Testkaufberichts, die nachträgliche Dokumentierung des Testkaufs und die Abrechnung per Testkaufauslage einschließlich der Weiterleitung aller Originalunterlagen an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgerechnet. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden. Zwar haben die Beklagten bestritten, dass mit der Detektei eine Pauschale in Höhe von 275,00 € vereinbart wurde. Die Kammer hält die Durchführung einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt jedoch nicht für erforderlich, da es sich bei der Pauschale – auch unter Berücksichtigung von Testkaufkosten in vergleichbaren Fällen – nach ihrer freien Überzeugung gemäß § 287 ZPO um eine angemessene Aufwandsentschädigung für den Testkäufer handelt.
80Damit ergeben sich ausweislich der Rechnungen der Anlagen K 32 bis K 37 für die Beklagte zu 5) Testkaufkosten in Höhe von 319,61 €, für den Beklagten zu 6) Testkaufkosten in Höhe von 586,37 €, für die Beklagte zu 7) Testkaufkosten in Höhe von 321,64 €, für die Beklagte zu 8) Testkaufkosten in Höhe von 315,31 €, für die Beklagte zu 9) Testkaufkosten in Höhe von 317,27 € und für die Beklagte zu 10) Testkaufkosten in Höhe von 321,92 €.
81Die Beklagten zu 1) bis 4) zahlten auf die Testkaufkosten für die bei den Beklagten zu 5) bis 10) durchgeführten Testkäufe einen Betrag von jeweils 200,00 € (vgl. Anlage RSH 2), so dass sich die vorgenannten Beträge für die Beklagte zu 5) auf 119,61 €, für den Beklagten zu 6) auf 386,37 €, für die Beklagte zu 7) auf 121,64 €, für die Beklagte zu 8) auf 115,31 €, für die Beklagte zu 9) auf 117,27 € und für die Beklagte zu 10) auf 121,92 € reduzieren.
82Die Gesamtforderungen gegen die Beklagten zu 5) bis 10) erhöhen sich damit entsprechend, so dass sich die tenorierten Zahlungsansprüche ergeben.
834.
84Die Zinsansprüche folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagten zu 1) bis 4) mit E-Mail vom 08.10.2019 (Anlage K 38) letztmalig zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags bis zum 15.10.2019 auf, so dass sie sich ab dem 16.10.2019 in Zahlungsverzug befinden. Die Beklagten zu 5) bis 10) wurden mit den aus der Anlage K 28 ersichtlichen Schreiben zur Zahlung des ausstehenden Betrags bis zum 16.09.2019 aufgefordert, so dass sie sich ab dem 17.09.2019 in Zahlungsverzug befinden.
855.
86Die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2), die Beklagten zu 3) und 4), haften zusammen mit dieser gesamtschuldnerisch für deren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin. Denn die persönlich haftenden Gesellschafter haben für Kennzeichenrechtsverletzungen einer OHG nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB gleichermaßen einzustehen, da nach herrschender Meinung der Inhalt ihrer Haftungsverbindlichkeit mit dem der Gesellschaftsverbindlichkeit identisch ist (BeckOK MarkenR/Eckhartt, 24. Ed. 1.1.2021, MarkenG, § 14 Rn. 661; OLG Nürnberg GRUR 1996, 206 (208) – Leitungsrohre). Die Gesellschafter haften den Gläubigern persönlich für alle gesetzlichen wie vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund (BeckOK MarkenR/Goldmann, 24. Ed. 1.1.2021, MarkenG, § 14 Rn. 846; BGH NJW 1983, 2256 (2258)).
876.
88Zudem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB hindeuten. Die Beklagten zeigen keine Indizien auf, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin mit der Abmahnung zweckfremde Motive verfolgt bzw. dass das beherrschende Motiv der Klägerin bei der Geltendmachung der Ansprüche sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele wären (vgl. BGH GRUR 2016, 961 Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, m.w.N.). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin bei ähnlich gelagerten Fällen bei der Abfassung der Abmahnungen Textbausteinen oder Mustern bedient. Dies ist gängige Übung in der Anwaltspraxis und zudem ressourcenschonend. Eine Serienabmahnung, die auf den jeweiligen Einzelfall überhaupt nicht zugeschnitten ist, liegt jedenfalls nicht vor. Zudem ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen – wie vorliegend – grundsätzlich nicht missbräuchlich, auch nicht wenn ein überhöhter Gegenstandswert angenommen wird oder verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG angenommen wurden (BGH GRUR 2019, 1044 Rn. 17, 18 – Der Novembermann; vgl. BGH GRUR 2013, 176 Rn. 23 – Ferienluxuswohnung). Eine Pflicht der Klägerin, die Beklagten über die Abmahnungen der jeweils anderen Beklagten zu informieren, wie sie die Beklagten aus der BGH-Entscheidung „Der Novembermann“ herleiten, bestand im Streitfall jedenfalls nicht, weil diese Entscheidung im Zeitpunkt der Abmahnungen noch nicht veröffentlicht gewesen ist.
89III.
90Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
91Streitwert: 3.907,06 €, die sich wie folgt aufteilen:
92Beklagte zu 1): 777,65 €
93Beklagte zu 2), 3) und 4): 777,65 € (als Gesamtschuldner)
94Beklagte zu 5): 347,88 €
95Beklagter zu 6): 614,84 €
96Beklagte zu 7): 349,94 €
97Beklagte zu 8): 343,58 €
98Beklagte zu 9): 345,54 €
99Beklagte zu 10): 349,91 €