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Amtsgericht Essen, 163 IK 66/22

Datum:
24.05.2022
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
163 IK
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
163 IK 66/22
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2022:0524.163IK66.22.00
 
Schlagworte:
Eigenantrag, Insolvenz, Rechtsanwalt, elektronisches Dokument
Normen:
§ 4 InsO, § 139 d ZPO,; § 130 a ZPO
Leitsätze:

Auch der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Schuldners eingereichte Eigenantrag unterliegt dem Formerfordernis gemäß §§ 4 InsO, 130d, 130a ZPO.

Wird ein elektronisches Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so bedarf es neben der Übermittlung auf einem sicherem Übertragungsweges auch einer einfachen Signatur der verantwortenden Person.

Eine solche Signatur erfordert zumindest die Wiedergabe des Namens der zu verantwortenden Person am Ende des Textes. Eine Übersendung aus dem elektronischen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten genügt dafür nicht.

 
Tenor:

Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Essen zur Entscheidung vorgelegt.

 
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