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Landgericht Essen, 42 O 71/16

Datum:
06.03.2019
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 O 71/16
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2019:0306.42O71.16.00
 
Schlagworte:
Brillenparty
Normen:
§§ 2 UWG, 1 Abs. 1 HWO
Sachgebiet:
Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Verkaufsveranstaltungen für Korrektionsbrillen durchzuführen, bei denen Kaufinteressenten über Korrektionsgläser über stylistische Aspekte hinaus beraten werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 40 % der Kläger, zu 60 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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