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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss desAmtsgerichts X vom 07.06.2019 in der Fassung desNichtabhilfebeschlusses vom 11.07.2019 aufgehoben und wie folgt neugefasst:Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend gemacht, das sich am 13.10.2018 in T auf der C-Straße zugetragen hat.
4Die Klägerin ist Eigentümerin eines KIA Ceed, der zum Unfallzeitpunkt unter dem amtlichen Kennzeichen XY zugelassen war. Mit diesem Fahrzeug befuhr die Klägerin die C-Straße in T. In entgegengesetzter Richtung näherte sich das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, das seinerzeit unter dem amtlichen Kennzeichen AB zugelassen war, und bog vor der Klägerin ab. Dabei kam es zwischen den Fahrzeugen zu einer Kollision. Die Klägerin holte am 16.10.2018 zur Ermittlung des eingetretenen Schadens an ihrem Fahrzeug, der sich optisch aus den Lichtbildern in Bl. 19 d. A. ergibt, einen Kostenvoranschlag der Firma C GmbH & D3.KG ein, für den das genannte Unternehmen einen Betrag von 225,56 € in Rechnung (Bl. 10 d. A.) stellte und der die voraussichtlichen Brutto-Reparaturkosten mit 2.255,66 € bezifferte. Mit Schreiben vom 16.11.2018 ließ die Klägerin die Beklagte erstmals fruchtlos unter Fristsetzung von acht Tagen zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 2.161,07 € auffordern. In der Zeit vom 26.11. bis zum 29.11.2018 ließ die Klägerin das Fahrzeug reparieren, wobei hierfür Kosten i.H.v. 2.258,14 € anfielen. Während des Reparaturzeitraums nutzte die Klägerin einen Mietwagen, wofür das Reparaturunternehmen der Klägerin weitere 135,01 € berechnete. Mit Schreiben vom 19.12.2018 (Bl. 20 d. A.) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 29.12.2018 neuerlich fruchtlos durch ihren Prozessbevollmächtigten auffordern, die genannten Schadenspositionen zu begleichen, wobei sie zudem unfallbedingte Nebenkosten im Umfang von 30,00 € begehrte sowie die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 334,75 €. Unter dem 21.01.2019 teilte die Beklagte zunächst schriftlich mit, dass sie auf die amtliche Ermittlungsakte warte.
5Die Klageschrift, mit der die Klägerin die Zahlung von 2.648,71 € nebst Zinsen in der Hauptsache und der genannten Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangt hat, ging am 07.02.2019 über das EGVP bei dem Amtsgericht ein und wurde von dem besonderen elektronischen Postfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt. Eine qualifizierte elektronische Signatur trug das Dokument nicht. Die Klageschrift ist maschinenschriftlich vor Aufzählung der Anlagen wie folgt abgeschlossen:
6„- gez. E
7Rechtsanwalt
8- das Schreiben wurde per BeA abgesandt und trägt deshalb keine Unterschrift-„
9Nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung im Laufe des Rechtsstreits erfüllt hat, haben die Parteien wechselseitig Kostenanträge gestellt. Mit Beschluss vom 07.06.2019 hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits mit Verweis darauf, dass die Klage der Abweisung als unzulässig unterlegen habe, der Klägerin auferlegt. Dabei hat das Amtsgericht die Ansicht vertreten, dass unter einem Signieren i.S.d. § 130a III Var. 2 ZPO das Leisten einer Unterschrift auf dem Originalschriftsatz zu verstehen sei. Dass ein Signieren nicht mit einer elektronischen Signatur gleichbedeutend sei, ergebe sich formal schon aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die der Gesetzgeber in § 130 a ZPO verwendet habe. Daraus folge, dass – sofern keine qualifizierte elektronische Signatur benutzt werde – das (reale) Original eines Schriftsatzes in der Handakte zu signieren sei. Dieses müsse dann in ein elektronisches Dokument umgewandelt und anschließend auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf den Beschluss in Bl. 101 ff. d. A. Bezug genommen.
10Gegen den der Klägerin unter dem 27.06.2019 zugestellten Beschluss wendet diese sich mit der sofortigen Beschwerde vom 04.07.2019, die am selben Tag mittels qualifizierter elektronischer Signatur versehen bei dem Amtsgericht Schwerte über das EGVP einging. Der sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht mit Entscheidung vom 11.07.2019 nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.
11II.
12Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
13Haben die Parteien – wie hier – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. In der Regel entspricht es der Billigkeit, der Partei die Kosten aufzuerlegen, die die Kosten im Falle der streitigen Entscheidung zu tragen gehabt hätte (Musielak/Voit/Flockenhaus, 16. Aufl. 2019, ZPO § 91a Rn. 23).
14Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war die Klage zulässig und darüber hinausgehend auch begründet, so dass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
151)
16Die Klage war zulässig, insbesondere ist sie durch Einreichung der maschinenschriftlich mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgeschlossenen Klageschrift vom 07.02.2019 über das besondere elektronische Anwaltspostfach gem. § 130a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO wirksam erhoben worden.
17a)
18Die Regelung des § 130a Abs. 3 ZPO findet nach beinahe einhelliger Auffassung auch auf bestimmende Schriftsätze wie der streitgegenständlichen Klageschrift Anwendung (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 7; Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019, ZPO, § 130a Rn. 1; Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, ZPO, § 130a Rn. 2; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 130a ZPO, Rn. 2). Soweit teilweise (MüKo ZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 130a Rn. 4, 5) unter Verweis auf ältere Entscheidungen des BGH (NJW 2010, 2134 Rn. 15; 2011, 1294 Rn. 8; 2013, 2034 Rn. 7) statuiert wird, bestimmende Schriftsätze bedürften immer einer qualifizierten elektronischen Signatur, ist diese Rechtsprechung zu der nunmehr nichtmehr geltenden Fassung der Norm vom 21.10.2005 bis 28.07.2017 ergangen (vgl. Müller, Anm. zu BAG NJW 2018, 2978). Während die seinerzeit geltende Fassung der Norm neben der qualifizierten elektronischen Signatur keine weitere elektronische Signaturform für einzureichende Dokumente vorsah und der Bundesgerichtshof dementsprechend unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung im Wege der Auslegung davon ausging, dass nur auf diesem Wege bestimmende Schriftsätze wirksam eingereicht werden können (BGH NJW 2010, 2124 Rn. 16 ff.), ist dieser Ansicht mit der nunmehr geltenden Normfassung auch nach der Intention des Gesetzgebers – wie noch auszuführen sein wird – die Grundlage entzogen.
19b)
20Nach der aktuell geltenden Fassung des § 130a Abs. 3 ZPO sind nunmehr nämlich zwei Möglichkeiten der Einreichung elektronischer Dokumente vorgesehen. Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Klageschrift genügt der letztgenannten Variante.
21aa)
22Die Klageschrift ist ausweislich des Transfervermerks in Bl. 9 d. A. über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt worden, dessen Name auch als Abschluss unter der Klageschrift angebracht ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.4.2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176 Rn. 22). Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen „sicheren“ im Sinne des Absatzes 3 der Regelung.
23bb)
24Mit der maschinenschriftlichen Anbringung des Namens des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss der Klageschrift ist die Klageschrift im Sinne des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO „signiert“. Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie #####/####/EG [eIDAS-VO] aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Klageschrift-Dokuments angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 16; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn. 15; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 11. Auflage 2019, § 130a Rn. 7).
25b)
26Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf eines keiner handschriftlichen Signatur.
27aa)
28Ein solches Verständnis ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Regelung.
29Das Amtsgericht stützt sich für das von ihm postulierte Erfordernis darauf, dass im Falle der qualifizierten Signatur das Dokument mit der „Signatur […] versehen wird“, während bei der (einfachen) elektronischen Signatur das Dokument „signiert“ werden müsse. Dieser Auslegung vermag die Kammer nicht zu folgen. Alleine durch den Umstand, dass für den Fall der qualifizierten elektronischen Signatur das Partizip des Verbs „versehen“ im passiven Perfekt in Bezug zum Substantiv der Signatur gebraucht wurde, während dieselbe Form des Verbs „signieren“ für die Var. 2 des § 130a Abs. 3 ZPO in Bezug zum „elektronischen Dokument“ verwendet wird, ist kein unterschiedliches Verständnis der Begrifflichkeiten indiziert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem bei der vom Wortlaut ausgehenden Auslegung auszugehen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 130 Rn. 14), besteht kein Unterschied zwischen den Wendungen „etwas signieren“ und „etwas mit einer Signatur versehen“ ebenso wie – um einen Bezug zum Auslegungsergebnis des Amtsgerichts herzustellen – kein Unterschied zwischen den Wendungen „etwas unterschreiben“ und „etwas mit einer Unterschrift versehen“ zu erkennen ist. In beiden Fällen ist unter Anlegung des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen, dass auf einem Dokument eine Signatur bzw. eine Unterschrift angebracht wird.
30b)
31Auf Grundlage der vorangehenden Ausführungen steht der Wortlaut einer weitergehenden Auslegung, an der sich das Amtsgericht auf Grundlage seines Wortlautverständnisses gehindert sah, nicht entgegen. Davon ausgehend ist es ist seit jeher anerkannten Rechtes, dass auch die einzelnen Prozessrechtsnormen den klassischen Auslegungskriterien der grammatischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung zugänglich sind, wobei die teleologische Auslegung von zentraler Bedeutung ist (vgl. nur Prütting / Gehrlein, ZPO Kommentar, Einl. Rn. 57).
32aa)
33Die Auffassung des Amtsgerichts findet zunächst aus systematischen Erwägungen keinen Rückhalt im Gesetz.
34(1)
35So lässt sich zunächst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Sprachgebrauchs der Regelungen der ZPO ebenfalls kein Anhaltspunkt dahingehend entnehmen, dass mit dem Partizip „signiert“ eine handschriftliche Unterschrift gefordert ist. Im Gegenteil verwendet die ZPO für das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung den Begriff der „Unterschrift“ (§ 130 Nr. 6 ZPO), der in ständiger Rechtsprechung dahingehend definiert ist, dass ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde gefordert wird, das nicht lesbar zu sein braucht, solange ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. nur BGH Beschluss vom 27. 9. 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775). Wenn daher tatsächlich ein solches Erfordernis konstatiert hätte werden sollen, hätte es nahegelegen, auch für die (einfache) elektronische Signatur eine solche Unterschrift („unterschreibt“) im Rahmen des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO zu fordern.
36(2)
37Entgegen der Annahme des Amtsgerichts verschwimmen bei dieser Auslegung des Gesetzes auch nicht die Konturen zwischen der qualifizierten elektronischen Signatur und der einfachen elektronischen Signatur.
38Die qualifizierte elektronische Signatur ist gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels zeichnet sich gem. Art. 26 eIDAS-VO insbesondere und u.a. dadurch aus, dass die elektronische Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist (lit. a) und sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (lit. d). Diesen Erfordernissen wird eine einfache elektronische Signatur gerade nicht gerecht. Die für die wirksame Schriftsatzeinreichung bei Gericht erforderliche Authentizität hinsichtlich der Identität von Urheber und Absender sowie der Übereinstimmung des Inhalts des Dokuments mit dem Willen des Urhebers und Absenders (vgl. Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, § 130a ZPO, Rn. 6 f.) erhält das mit einer einfachen Signatur versehene Dokument vielmehr durch das kumulative Erfordernis der Übermittlung auf einem nach § 130a Abs. 4 ZPO definierten Übertragungswege.
39Zudem besteht gerade keine Verpflichtung, auch Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur auf einem der nach § 130a Abs. 4 ZPO anerkannten Übermittlungswege zu versenden (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 11; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn.13; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 2). Die beiden Varianten des § 130a Abs. 3 ZPO werden deutlich durch die Konjunktion „oder“ voneinander geschieden, so dass die weitere Konjunktion „und“, die das Erfordernis der (einfachen) Signatur mit dem sicheren Übermittlungsweg verknüpft, sich allein auf die zweite Variante besteht. Dies wird aus systematischer Sicht durch die u.a. auf Grundlage der Ermächtigung in § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO ergangene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) bestätigt, die neben dem sicheren Übermittlungsweg auch andere Formen der Übermittlung zulässt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV.
40bb)
41Letztlich vermag die Auffassung des Amtsgerichts auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht zu überzeugen.
42Die Norm des § 130a ZPO wurde vor dem Hintergrund der unbefriedigenden Situation, dass „im Gegensatz zum außerprozessualen Geschäftsverkehr, der in vielen Bereichen inzwischen auf elektronischem Wege erfolgt, die Kommunikation mit der Justiz noch fast ausschließlich auf Papier [basiert]“, mit dem ausdrücklichen Ziel geschaffen, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend zu senken und das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen L-Weg zu stärken, wobei eine Regelung geschaffen werden sollte, die eine „anwenderfreundliche Kommunikation auch ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht (BT-Drucks 17/12634, S. 1).
43Dieser Zweck würde gänzlich konterkariert, wenn man den Begriff der Signatur bzw. des entsprechenden Partizips („signiert“) im Rahmen des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO mit dem Amtsgericht dahingehend verstehen wollte, dass zur Wahrung der Form der einfachen elektronischen Signatur erforderlich wäre, zunächst elektronisch ein Dokument in einem Textverarbeitungsprogramm zu erstellen, dieses auszudrucken, dann zu unterschreiben, um es anschließend wieder einzuscannen und dann auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Soweit der Gesetzesentwurf a.a.O. auf S. 25 davon spricht, dass dem Erfordernis der einfachen Signatur durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das Dokument genüge getan werden könne, wobei letzteres den Anforderungen für die Telekopie gemäß § 130 Nummer 6 entspreche, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Hiermit ist lediglich eine der möglichen Vorgehensweisen beispielhaft benannt, gewiss aber keine einzuhaltende Vorgabe gemacht.
442)
45Die Klägerin hätte unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes bis zur Erledigungserklärung auch in der Sache obsiegt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hat der Versicherungsnehmer der Beklagten gegen seine aus § 9 Abs. 3 StVO folgenden Pflichten verstoßen, wonach derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. In diesem Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten (BHHJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StVO, § 9 Rn. 31). Die geltend gemachten Schadenspositionen unterliegen im Einzelnen ebenfalls keinen Bedenken.