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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
2Der Kläger ist die xyzentrale, ein gemeinnütziger eingetragener Verein mit Sitz in xyz vor der Höhe, der sich als „Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft“ versteht. Dem Kläger gehören mehr als 2.000 Mitglieder an, die sich auf rund 1.200 Unternehmen und rund 800 Verbände aufteilen, für die der Kläger auch beratend tätig wird. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören auch nahezu alle Industrie- und Handelskammern Deutschlands. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste nach § 8b UWG eingetragen.
3Die Beklagte ist ein Familienunternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz für den Endkunden herstellt, die im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und Tankstellen erhältlich sich.
4Die Beklagte wirbt damit, alle Produkte klimaneutral herzustellen.
5In der Ausgabe der Lebensmittel-Zeitung vom 19.02.2021 warb die Beklagte mit der im Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Anzeige für die von ihr vertriebenen Süßwaren. Diese enthielt die Aussage:
6„Seit 2021 produziert xx alle Produkte klimaneutral.“
7und das Logo:
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9Dieses Logo war auch auf der in der Werbung wiedergegebenen Produktverpackung sichtbar, die mit dem entsprechenden Logo vertrieben wird.
10Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Herstellungsprozess der Produkte nicht CO2-neutral abläuft, die Beklagte aber über die yy xz GmbH Klimaschutzprojekte unterstützt.
11Der Kläger hält die Werbeaussage für irreführend. Er ist der Auffassung, die Aussage werde von den angesprochenen Verbraucherkreisen so verstanden, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Gleiches gelte für den Leserkreis der Lebensmittel-Zeitung. Insoweit ist unstreitig, dass die Zeitung sich an ein Fachpublikum richtet, aber auch von Verbrauchern abonniert werden kann. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.
12Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 19.04.2021 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab.
13Der Kläger beantragt,
141.
15die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
16im geschäftlichen Verkehr mit den Aussagen
17„Seit 2021 produziert xx alle Produkte klimaneutral.“
18und/oder
19Bild wurde entfernt
20zu werben und zwar wie nachstehend wiedergegeben:
21Bild wurde entfernt
222.
23die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da der Klageantrag zu 1) nicht hinreichend bestimmt sei. Dieser lasse nicht erkennen, für welchen Produktbereich das Unterlassungsgebot Wirkung entfalten soll. Zudem ergäbe sich aus ihm nicht das Charakteristische der beanstandeten Verletzungshandlungen. Zwar führe dieser an, dass es um Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ geht, doch der aus Sicht der Klägerin angeblich irreführungsbegründende Umstand, dass die Produkte der Beklagten nicht emissionsfrei hergestellt werden, habe keinen Eingang in den Klageantrag gefunden.
27Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klage sei auch unbegründet, und behauptet, durch die Umstellung ihres gesamten Produktsortimentes auf eine vegetarische Rezeptur habe der Verzicht auf tierische Gelatine den Ausstoß von schädlichen CO2-Emissionen um knapp 20 Prozent gesenkt. Darüber hinaus seien Druckluftsysteme modernisiert, Druckluftkompressoren erneuert, die Fenster in Produktionsgebäude und Werkstatt erneuert, Dampfkessel ausgetauscht und die Beleuchtung auf LED-Beleuchtung umgestellt worden.
28Gleichwohl könne die Herstellung von Fruchtgummi und Lakritz nicht völlig CO2-frei erfolgen, da Energie, aber auch Transport, Verpackung etc. CO2-Emissionen zwangsläufig nach sich ziehen würden. Durch von ihr geförderte Klimaschutzprojekte erfolge eine bilanzielle Kompensation des freigesetzten CO2.
29Die Beklagte ist der Auffassung, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff „Klimaneutralität“ so, dass eine bilanzielle Klimaneutralität gegeben sei. Dies gelte auch für Verbraucher. Dieser wisse, dass jedes Produkt in irgendeiner Form mit CO2-Emissionen verbunden sei. Der Verbraucher wisse deshalb, dass „klimaneutral“ nicht mit „emissionsfrei“ gleichzusetzen sei, sondern vielmehr bedeute, dass das beworbene Produkt eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweise, bei der ein etwaiger CO2-Ausstoß durch Investition in Klimaschutzprojekte kompensiert worden sei.
30Es sei gängiges Konzept in Wirtschaft und Politik, dass Klimaneutralität durch eine Kompensation der CO2-Emissionen erfolge. Die Beklagte verweist insoweit u.a. auf das Kyoto-Protokoll und die Zertifizierung von Unternehmen.
31Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage hat keinen Erfolg.
34I.
35Die Klage ist zulässig.
36Der Klageantrag zu 1) entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger das beanstandete Verhalten genau bezeichnet und durch die Bezugnahme auf die beanstandete Werbung hinreichend konkretisiert.
37„Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen wurde, begehrt, also eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform Gegenstand des Antrags ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll“ (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 1.36 m.w.N.).
38Der Kläger führt im Klageantrag die Werbeaussagen auf, die der Beklagten untersagt werden sollen, und nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung. Dies ist ausreichend, um die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts festzulegen, die Tragweite des begehrten Verbots erkennen zu lassen und die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festzulegen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 1.35).
39Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, trotz Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige sei nicht unzweideutig erkennbar, welches Verhaltung ihr untersagt werden solle, da auch tatsächlich emissionsfrei hergestellte Produkten von einem Verbot mit umfasst würden, verkennt die Beklagte, dass der Vorwurf sich allein auf die Werbung mit Klimaneutralität bei einer CO2-Kompensation bezieht. Dies wäre bei tatsächlich emissionsfrei hergestellten Produkten gerade nicht der Fall.
40Die notwendige Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG liegt vor und Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers bestehen nicht.
41II.
42Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu.
431.
44Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, da die Beklagte durch die streitgegenständliche Werbung keine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen hat, die geeignet ist, einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
45a)
46Angesprochener Verkehrskreis der vom Kläger angesprochenen Werbung ist ein Fachpublikum, denn die Werbung ist in der Lebensmittelzeitung erschienen, die sich als „Fach- und Wirtschaftsmedium der Konsumgüterbranche“ an „Entscheider in Handel und Konsumgüterindustrie sowie branchenrelevante Dienstleister an allen relevanten Touchpoints“ wendet (www.lzmedien.net).
47Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Lebensmittelzeitung könne auch von Verbrauchern abonniert und gelesen werden, ist dies für den angesprochenen Verkehrskreis unerheblich, denn die Lebensmittelzeitung ist nicht auf Verbraucher ausgerichtet. Die Kammer vermag dies aus eigener Sachkunde zu beurteilen, da der ihr angehörende Handelsrichter Dr. xy selbst in der Lebensmittelbranche tätig ist und die Lebensmittelzeitung kennt.
48b)
49Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie Verfahren der Herstellung.
50Die Werbeaussage: „Seit 2021 produziert xx alle Produkte klimaneutral.“ ist nicht unwahr, denn klimaneutral ist nicht gleichbedeutend mit emissionsfrei und kann auch über Kompensation erreicht werden. Eine Täuschung über die Herstellung ist damit nicht verbunden, denn dem von der Werbung angesprochenen Fachpublikum ist bekannt, dass Klimaneutralität durch Kompensationen erfolgen kann. Klimaneutralität ist – worauf beide Parteien übereinstimmend hinweisen – zwischenzeitlich für Verbraucher ein wesentlicher Faktor bei Kaufentscheidungen geworden, so dass auch das Fachpublikum im Lebensmittelbereich mit Klimaneutralität wie auch dem Erreichen durch Kompensationen im beruflichen Alltag ständig konfrontiert ist. Die Kammer hat insoweit eigene Sachkunde durch ihren Handelsrichter Dr. xy.
512.
52Der Anspruch besteht auch nicht im Hinblick auf § 5a Abs. 2 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, denn die beanstandete Werbung richtet sich nicht an Verbraucher. Soweit die von Beklagten produzierten Endprodukte, die in Form einer teilweise abgebildeten Verpackungstüte in der Werbung wiedergegeben sind, zum Konsum durch den Endverbraucher bestimmt sind, ist dies unerheblich, denn die beanstandete Werbeanzeige in der Lebensmittelzeitung richtete sich nicht an den Endverbraucher, sondern an den Handel.
533.
54Die Werbung ist auch nicht im Hinblick auf § 5a Abs. 1 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung irreführend, denn danach ist bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
55Eine Informationspflicht des Unternehmers gegenüber sonstigen Marktteilnehmern besteht nur, wenn dieser nach Treu und Glauben oder Marktgepflogenheiten dies erwarten darf, wobei die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Markteilnehmer auf die Information angewiesen ist und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist. Abzustellen ist dabei auf einen durchschnittlichen sonstigen Markteilnehmer, der angemessen gut informiert, aufmerksam und verständig ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Fedderssen: UWG, 40. Aufl. 2022, § 5a UWG, Rn. 2.10).
56Für das von der Werbung angesprochene Fachpublikum, das grundsätzlich um die Möglichkeit der Kompensation zur Erreichung von Klimaneutralität weiß, war es ausreichend, in der Werbung einen Link zu yy anzugeben, unter dem sich die Informationen zur Kompensation finden, denn für einen sonstigen Markteilnehmer ist es – anders als für einen Verbraucher, der am Warenregal nach Blick auf die Produktverpackung die Kaufentscheidung trifft – üblich und zumutbar, sich über ein Produkt anhand von im Internet verfügbaren Informationen zu informieren.
57III.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
60Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
64Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
65Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
663 Unterschriften |
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