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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten um die Nutzung des aus der Anlage LHR 1 (Bl. 29 der Akte) ersichtlichen Lichtbildes vom Kölner Dom.
3Der Kläger ist Fotograf.
4Der Kläger hat die streitgegenständliche Fotografie erstellt und bietet sie Dritten zur (auch gewerblichen) Nutzung unter der URL https://commons.anonym2 unter den Bedingungen der Creative Commons License "Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)" bzw. auf Deutsch "Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 (CC BY-SA 3.0)" an. Dazu legt er die Anlage LHR 2 (Bl. 63 der Akte) vor.
5Die Beklagte betreibt einen Internetauftritt, über den sie das streitgegenständliche Lichtbild wie aus der Anlage LHR 3 (Blatt 34 der Akte) vorhielt, ohne den Namen des Klägers zu nennen oder auf die entsprechende Seite des Klägers bzw. auf den Lizenztext der Creative Commons License zu verlinken.
6Der Kläger übersandte der Beklagten zunächst unter dem 24. Februar 2012, unter dem 21. Februar 2015 und dem 29. März 2015 Rechnungen sowie unter dem 3. September 2012 eine Mahnung, mit denen er die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr aufforderte (Anlage LHR 7, Bl. 50 ff. der Akte). Ferner mahnte der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2015 (Anlage LHR 8, Bl. 74 ff. der Akte) die Beklagte unter Fristsetzung zum 15. Dezember 2015 ab. Die Klage wurde der Beklagten am 13. Mai 2016 zugestellt.
7Der Kläger behauptet, er sei als professioneller Fotograf tätig, wie sich schon aus seiner Webseite www.anonym1.de unschwer entnehmen lasse. Die Veröffentlichungen einer gewissen Anzahl seiner Lichtbildwerke auf Wiki Media dienten dabei einem werblichen Zweck, auf den Kläger aufmerksam zu machen.
8Den Lizenzschaden will der Kläger nach seinen Lizenzgebühren berechnen, wobei er diese mit 320,00 EUR beziffert und eine Verdoppelung wegen des unterlassenen Quellenachweises verlangt. Dazu behauptet er, dass er einen Lizenzkatalog vorhalte (Anlage LHR 9, Bl. 133 ff. der Akte), nach dem er abrechne. Er verweist ferner auf eine Übersicht, die auf seiner Internetseite anonym1.de eingeblendet ist, woraus sich der Ablauf des Lizenzerwerbs an seinen Lichtbildern ergebe (Anlage LHR 10, Bl. 142 f der Akte). Darüber hinaus legt er E-Mail-Schriftverkehr (Anlage LHR 15, Bl. 190 ff. der Akte) aus dem Jahre 2015 sowie Rechnungen (Anlage LHR 14 (Bl. 185 ff. der Akte) vor und behauptet dazu, dass sich daraus der Abschluss von Lizenzverträgen über von ihm bereitgehaltene Lichtbilder ergebe.
9Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm jedenfalls Schadensersatz nach den Tarifen der MFM zustehe. Dabei stehe ihm für die Nutzungsdauer von jedenfalls bis zu einem Jahr auf der Unterseite einer Internetseite ein Betrag von 310,00 EUR zu, wobei dieser Betrag angesichts der fehlenden Urheberbenennung zu verdoppeln sei. Dazu legt er die Honorarempfehlungen der MFM 2016 auszugsweise vor (Anlage LHR 13, Bl. 150 der Akte).
10Hinzu kämen die Kosten des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB, weil die Frist aus der Rechnung vom 24. Februar 2012 zum 9. März 2012 fruchtlos verstrichen sei. Als Verzugsschaden macht er ferner Kosten für das erste Mahnschreiben in Höhe von 2,50 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 90,10 EUR, die er dergestalt berechnet, dass er 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 10. März 2012 auf einen Betrag von 320,00 EUR berechnet. Der gesamte Schadensbetrag belaufe sich somit auf 732,60 EUR.
11Der Kläger begehrt ferner vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 650,34 EUR, wobei er eine 1,3 Geschäftsgebühr zu einem Gegenstandswert von 6732,60 EUR nebst Auslagenpauschale und zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
12Den ursprünglich als Klageantrag zu I. geltend gemachten Antrag,
13die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, das folgende und in der Anlage LHR 1 dargestellt Lichtbild, wie aus der Anlage LHR 3 ersichtlich, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:
14 15ohne dass entsprechend den Lizenzbedingungen der Creative Commons License "Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)" eine Benennung des Urhebers erfolgt, auf die Seite
16https://commons.anonym2
17verlinkt und der Lizenztext oder dessen vollständige Internetadresse in Form einer URL beigefügt wird,
18hat die Beklagte anerkannt. Insoweit ist Teilanerkenntnisurteil vom 17. Mai 2017 (Bl. 207 ff. der Akte) ergangen.
19Der Kläger beantragt nunmehr noch,
201. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 732,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2015 zu zahlen;
212. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 650,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2015 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Auffassung, da das Lichtbild unstreitig unter einer kostenfreien Creative Commons Lizenz stehe, bestünden keine Lizenzansprüche.
25Auch sei kein Werk im Sinne von § 2 UrhG, sondern nur ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG gegeben.
26Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die E-Mail Korrespondenz und die eingereichten Rechnungen tatsächlich Lizenzierung zum Gegenstand hätten und beglichen worden wären.
27Auch sei die Abmahnung vom 1. Dezember 2015 (Anlage LHR 8) unwirksam, da der Kläger behauptet habe, dass keine Lizenz bestünde, wenn die Namensnennung nicht erfolge. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie auch nach Erhalt der Abmahnung des Lichtbildes hätte weiter nutzen dürfen, wenn sie die geschuldeten Angaben nachgereicht hätte. Da eine Totalunterlassung gefordert worden sei, liege zugleich auch ein Verstoß gegen § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG vor, da die erforderliche Angabe fehle, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehender.
28Der Kläger müsse auch die Kosten für den ohne Präjudiz anerkannten Antrag zu I tragen, da dieser Antrag schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gehabt habe, weil die vom Kläger vermisste Namensnennung und Lizenztext nicht im Antrag enthalten gewesen seien. Ebenso wenig sei aus der Anlage LHR 4 zu erkennen, dass dort ein Fall des § 19 a UrhG dargestellt würde, da es sich genauso gut um einen Hotlink hätte handeln können.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
30E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
31Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
321. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes zu, §§ 97 Abs. 2 S. 3, 16, 19 a, 72 UrhG.
33a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er das streitgegenständliche Lichtbild des Kölner Doms erstellt hat. Im Übrigen streitet für den Kläger die aus seiner Bezeichnung als Fotograf des streitgegenständlichen Lichtbildes bei Wikimedia Commons folgende Vermutung, §§ 10 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG.
34b) Das Lichtbild ist auch urheberrechtlich geschützt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, wofür allerdings die Qualität des Lichtbildes spricht, weil dem Kläger als Lichtbildner jedenfalls der Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG zusteht, der den gleichen Schutz eröffnet, § 72 Abs. 1 UrhG.
35c) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Unstreitig ist das Lichtbild von ihr genutzt worden, wie sich aus der Anlage LHR 3 ergibt.
36d) Die Nutzung war auch rechtswidrig, da auch auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages die Beklagte keine Lizenz von dem Kläger oder eines berechtigten Dritten erworben hat. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger ist auch auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht geschlossen worden, insbesondere nicht hinsichtlich einer Lizenz nach den Creative-Commons-Lizenzbedingungen. Die Beklagte verliert vielmehr kein Wort dazu, wann und wie sie eine Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes erworben haben will. Da die Beklagte nicht behauptet, eigene Urheberrechte zu besitzen, was ihr als GmbH im Hinblick auf § 7 UrhG von vornherein nicht gelingen kann, kann sie nur einen abgeleiteten Erwerb geltend machen, in diesem Falle von dem Kläger. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 – Rundfunkwerbung). Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (BGH , Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93 - Pauschale Rechtseinräumung, BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 – Der Frosch mit der Maske). Daran fehlt es. Eine Lizenz erwerben hätte sie nur nach den Bedingungen der Creative Commons License. Die Lizenzbedingungen, insbesondere die Benennung des Klägers und die Verlinkung auf das Werk des Klägers sowie die Einbeziehung der Lizenzbedingungen, hat sie jedoch auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erfüllt.
37e) Die Beklagte handelte auch schuldhaft.
38Die Schutzrechtsverletzung muss schuldhaft erfolgen, also jedenfalls fahrlässig begangen werden, indem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, außer Acht gelassen wird. An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Werken Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2009, § 97, Rn. 52). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet.
39Dazu, dass sie sich über die Nutzungsrechte, deren Dauer, Einräumung oder möglichen Ablauf auch nur erkundigt hätte, trägt die Beklagte indes nichts vor. Damit ist Verschulden wenigstens in fahrlässiger Form gegeben, da der Beklagten insbesondere als gewerblichem Nutzer von Internetinhalten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, dass sie sich nicht um den Erhalt einer Lizenz wenigstens bemüht hat.
40f) Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch nur mit 100,00 EUR. Nach der auch hier anwendbaren, vom Kläger gewählten Berechnungsweise der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der in seinen Urheberrechten Verletzte Lizenzschadensersatz in Höhe des Betrages verlangen, den vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien für die Einräumung der Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes vereinbart hätten. Der Kläger hat jedoch die Voraussetzungen für eine solche Berechnung nicht ausreichend dargelegt. Der von dem Kläger angesetzte Betrag von 320,00 EUR, verdoppelt wegen unterlassener Benennung des Klägers nach den Bedingungen der Creative Commons License auf 640,00 EUR, ist mangels ausreichendem Vortrag dazu, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Verletzungshandlung, zu dem sich also die Parteien über eine Lizenz verständigt hätten, vom Kläger Lizenzen in dieser Höhe für dieses oder vergleichbare Lichtbilder in Rechnung gestellt worden wären, nicht nachzuvollziehen. Zwar hat der Kläger auf einen Lizenzkatalog verwiesen, den er auf seinem Internetauftritt heute vorhält. Er hat ferner E-Mail-Korrespondenz und auch Rechnungen über Lizenzierungen vorgelegt. Der E-Mail Verkehr stammt jedoch aus dem Jahre 2015, die Rechnungen ebenfalls aus 2015 und auch aus 2016. Dass zu Beginn der Nutzung durch die Beklagte (jedenfalls) im Jahre 2012 der Kläger jedoch bereits derartige Lizenzierungen für vergleichbare Nutzungen vorgenommen hat, wenn das Lichtbild (oder vergleichbare Lichtbilder) ohne die Benennung des Klägers im Rahmen der Creative Commons License erfolgen sollte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
41Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht ist zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger das streitgegenständliche Lichtbild an die Beklagte kostenlos lizenziert hätte, wenn sie sich den Bedingungen der Creative Commons License unterworfen hätte, insbesondere also auch den Kläger entsprechend diesen Bedingungen benannt und auf sein Werk verlinkt hätte. Da dies auf der Grundlage des Vorbringens auch des Klägers mit dem streitgegenständlichen Lichtbild regelmäßig geschehen ist, wie sich auch aus der Anlage LHR 2 ergibt, ist diese ständige Lizenzierungspraxis diejenige, die auch vernünftige Vertragsparteien anstelle der Parteien des hiesigen Rechtsstreits angewandt hätten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Lizenzschaden wegen der unterlassenen Urheberbenennung völlig zu versagen wäre (vergleiche Urteil der Kammer vom 1. September 2016 – 14 O 307/15, ebenso etwa Kammergericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 24 U 111/15 für die Nutzung eines nach den Bedingungen der Fotoagentur pixelio kostenfreien Lizenz; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16).
42Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 39 nach juris; a.A. offenbar OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16). Für den Fall, dass der Rechteinhaber eine kostenlose Lizenz anbietet, wenn der Nutzer einen elektronischen Verweis auf die Internetseite des Rechteinhabers einrichtet, kann maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung auf das Werk des Urhebers abzustellen sein (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies, Rn. 75 nach juris). So hat der BGH in der Entscheidung CT-Paradies für die dort in Streit stehende Nutzung von 52 Produktfotos von Sammelfiguren es gutgeheißen, diesen Wert mit 10 EUR pro Bild zu bemessen und diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20 EUR pro Bild zu verdoppeln, obwohl der dortige Kläger für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten hätte.
43Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu den Bedingungen der Creative Commons License, wonach nämlich der Name des Klägers anzugeben, ein Link auf sein Werk zu setzen sowie der Lizenztext bei dem öffentlichen Zugänglichmachens des Lichtbildes einzubinden ist, für den Kläger einen – wenn auch nicht übermäßigen – Wert hat. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 39 nach juris). Davon geht die Kammer bei dem Kläger, der beruflich als Fotograf tätig ist, aus. Es liegt auf der Hand, dass die Angabe des Namens für den Fotografen gerade bei gelungenen Lichtbildern mit einem nicht unerheblichen Werbeeffekt verbunden ist. Durch die Bedingungen der Creative Commons License wird dies noch dadurch verstärkt, dass bei der Nutzung des Lichtbildes durch den Lizenznehmer auf das Werk des Klägers zu verlinken ist, worüber dann auch weitere Lichtbilder für den Interessenten ohne weiteres einsehbar sind. Eine begrenzte Werbewirkung kann hier aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Fotografie auf einer Website nicht angenommen werden (vergleiche dazu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2016 – 5 U 48/13, Rn. 53 nach Beck online; ähnlich auch OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 29 U 2324/15, Rn. 62 nach juris). Da die Beklagte mit ihrem Internetauftritt wie aus der Anlage LHR 3 ohne weiteres erkennbar deutschlandweit und nicht lediglich regional beschränkt ihr Zielpublikum erreicht, und zwar auch mit dem streitgegenständlichen Hinweis zum Kölner Dom, dem das Lichtbild des Klägers beigefügt war, liegen auch die Umstände einer beschränkten Werbewirkung nicht vor (vergleiche dazu etwa OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 – 4 U 34/15 – Rn. 161 nach juris). Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass eine nicht unerhebliche Zeitdauer für die Nutzung durch die Beklagte zu veranschlagen ist. Denn unwidersprochen hat der Kläger eine Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr seiner Schadensberechnung zugrundegelegt.
44Nach allem hält die Kammer eine Lizenz von 50 EUR für angemessen, die wegen der fehlenden Urheberbenennung auf 100 EUR zu verdoppeln ist (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16; vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 6 U 60/14 – für den Fall einer nicht-kommerziellen Nutzung unter den Bedingungen der Creative Commons License).
452.
46Der Zinsanspruch ist indes nach §§ 286, 288 ZPO erst ab dem 18. September 2012 begründet.
47Die Zahlungsaufforderung in der "Rechnung" vom 24. Februar 2012 (Anlage LHR 7) ist der Beklagten unstreitig zugegangen. Die in der "Rechnung" vom 24. Februar 2012 gesetzte Frist bis zum 9. März 2012 stellt indes keine solche nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da hiernach eine Bestimmung des Leistungszeitpunkts durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil erfolgen muss (vergleiche Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 286 BGB, Rn. 22; ebenso LG München I, BeckRS 2014, 22075). Hieran fehlt es. Verzug trat deshalb erst durch die Mahnung vom 3. September 2012 ein, deren Zugang die Beklagte nicht bestritten hat, und aufgrund der dort eingeräumten Zahlungsfrist bis zum 17. September 2012 am Folgetag, also am 18. September 2012. Unerheblich ist insofern, dass der Kläger in der Klageschrift einen Teil des Verzugsschadens hinsichtlich der Verzugszinsen ausgerechnet hat und hinsichtlich dessen er eine Summe von 90,10 EUR (8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. März 2012 aus einem Betrag in Höhe von 320,00 EUR) geltend gemacht hat. Inhaltlich ergibt sich durch die Bestimmung im Tenor, ab wann der ausgeurteilte Schadensersatz zu verzinsen ist, keine Abweichung.
48Der Höhe nach besteht der Anspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Fall des § 288 Abs. 2 BGB ist indes nicht gegeben. Der in § 288 Abs. 2 BGB geregelte Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gilt nur für Entgeltforderungen. Entgeltforderungen sind jedoch nur solche, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (vergleiche Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 288 Rn. 8 und § 286 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Darunter fällt die streitgegenständliche Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung nicht.
49Keinen weiteren Verzugsschaden stellen die Mahnkosten betreffend die 1. Mahnung dar, weil mit dieser Mahnung der Kläger die Beklagte überhaupt erst in Verzug gesetzt hat.
503.
51Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 3 Nr. 1 UrhG in der beantragten Höhe von 650,34 EUR zu.
52Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die im Namen des Klägers ausgesprochene Abmahnung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Dezember 2015 (Anlage LHR 8, Bl. 54 ff. der Akte) den Anforderungen des § 97 a Abs. 2 Nr. 1 - 4 UrhG. Die in dem Schreiben mitgeteilte Rechtsansicht des Klägers, dass der Beklagte nicht zur Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes berechtigt war, war aus obigen Gründen zutreffend. Unzutreffend ist die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe nicht angegeben, dass er das öffentliche Zugänglichmachen als Rechtsverletzung ansieht. Denn bereits zu Beginn des Abmahnschreibens, gleich unter dem eingeblendeten streitgegenständlichen Lichtbild, hat der Kläger in der Abmahnung vom 1. Dezember 2015 das öffentliche Zugänglichmachen gerügt.
53Auch liegt keine Unwirksamkeit gemäß § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG vor, insbesondere nicht deshalb, da die erforderliche Angabe fehle, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe, wie dies der die Beklagte behauptet. Dies trifft nicht zu. Eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung war der Abmahnung nicht beigefügt. Vielmehr hat der Kläger in der Abmahnung ausgeführt, dass die Formulierung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten überlassen bleibe. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen (vgl. § 97 Abs. 2 Nr. 4 UrhG).
54Der Höhe nach steht dem Kläger jedoch nur ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von bis 7000,00 EUR zu.
55Der Gegenstandswert für den urheberrechtlichen Unterlassungsantrag betreffend das streitgegenständliche Lichtbild ist mit 6000,00 EUR zu bemessen. Dies entspricht auch der Angabe des Klägers in der Klageschrift wie auch schon in der Abmahnung.
56Hinzuzurechnen ist ein Anspruch auf Erstattung von Lizenzschadensersatz, wie er mit der Abmahnung vom 1. Dezember 2015 gleichfalls geltend gemacht wurde, allerdings nur in Höhe der ausgeurteilten 100,00 EUR. Zinsen sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich um Nebenforderungen handelt (§§ 4 ZPO, 48 GKG).
57Demzufolge steht dem Kläger lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert bis 7000,00 EUR von (405,00 EUR × 1,3) 526,50 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 650,34 EUR zu.
584.
59Da die im Abmahnschreiben vom 1. Dezember 2015 gesetzte Frist aus den vorstehend unter 2. dargelegten Gründen keinen Verzug auslösen konnte, besteht der Zinsanspruch insofern gemäß §§ 291, 288 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit, und weil die Klage am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, mithin vom Folgetag, dem 14. Mai 2016, an (§ 187 Abs. 1 BGB).
605.
61Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Insbesondere trägt die Beklagte auch die Kosten des Teil-Anerkenntnisses. Die Kostenfolge insoweit ergibt sich aus dem Anerkenntnis selbst, § 307 ZPO. Ein Fall des § 93 ZPO, wonach ausnahmsweise die Kosten nicht der Beklagten, sondern dem Kläger auferlegt werden, ist nicht gegeben. Denn Voraussetzung wäre, dass die Beklagte durch ihr Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt haben müsste. Die Beklagte hat jedoch Anlass zur Klage gegeben. Wie dargelegt stellt die gewerbliche Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes des Klägers auf ihrem Internetauftritt eine urheberrechtliche Rechtsverletzung zulasten des Klägers dar. Die der Beklagten mit der Abmahnung des Klägers eröffnete Möglichkeit einer vorprozessualen Beilegung der Angelegenheit hat die Beklagte nicht wahrgenommen, so dass aus der Sicht des Klägers keine andere Möglichkeit bestand, als durch Erhebung der Klage seine Rechte durchzusetzen.
626.
63Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16 – sowie Urteil vom 31. Oktober 2014 – 6 U 60/14) die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und jedenfalls für den Beklagten keine Beschwer von mehr als 600 EUR gegeben ist.
64Streitwert:
65für den Antrag zu I.:
66 bis zum 17. Mai 2017: 6000,00 EUR
67für den Antrag zu II.: 732,60 EUR.
68(Antrag zu III. bleibt ohne eigenen Ansatz, § 4 ZPO)
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
711. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
722. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.