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Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 01.09.2017 – 52 M 0790/09 – aufgehoben.
Der Antrag der Schuldnerin vom 16.08.2017, den pfändungsfreien Betrag des Pfändungsschutzkontos bei der W-Bank eG, IBAN: DE#####, um 1.100,00 € für den Monat Juli 2017 zu erhöhen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
21.
3Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gemäß ihrem Schreiben vom 04.09.2017 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 04.10.2017 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
42.
5Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat auch in der Sache Erfolg.
6Dem Antrag der Schuldnerin, die von ihrer Arbeitgeberin im Juli 2017 irrtümlich ein zweites Mal geleistete Vorschusszahlung in Höhe von 1.100,00 € von der Pfändung auszunehmen, konnte weder gemäß § 850k Abs. 4 ZPO noch gemäß § 765a ZPO entsprochen werden.
7Die Schuldnerin hat nicht geltend gemacht, dass die zu viel gezahlte Vorschusszahlung als (verfrühte) Vorauszahlung für einen der Folgemonate gelten sollte, so dass eine Erhöhung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO mit dieser Begründung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Schuldnerin vorgetragen, dass ihre Arbeitgeberin diesen Betrag von ihr zurückfordere. Dies ergibt sich auch aus dem von der Schuldnerin vorgelegten Schreiben ihrer Arbeitgeberin vom 15.08.2017. Die Schuldnerin möchte diesen Betrag von der Pfändung ausnehmen lassen, um diese Forderung ihrer Arbeitgeberin begleichen zu können. Weder die Regelung in § 850k Abs. 4 ZPO noch die Regelung in § 765a ZPO dienen jedoch dem Zweck, die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Sie stellen vielmehr Regelungen zum Schutz der dem Schuldner zu belassenden Beträge dar, die dieser für seine eigene Lebensführung benötigt. Daher kann ein Schuldner nicht mit Erfolg beantragen, Gelder von der Pfändung ausnehmen zu lassen, weil diese ohne Rechtsgrund auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen worden sind und nunmehr von ihm deren Rückzahlung begehrt wird (vgl. Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 17.03.2016, Aktenzeichen: 30 M 5886/13; Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 05.02.2016, Aktenzeichen: 44 M 5789/03 u.a., jeweils zitiert nach: juris). Diejenigen Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel erwirken und auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betreiben, dürfen nicht schlechter stehen als die Arbeitgeberin der Schuldnerin, die nunmehr ebenfalls – als weitere Gläubigerin – einen Anspruch gegen die Schuldnerin hat (vgl. Amtsgericht Wolfenbüttel, Beschluss vom 29.12.2014, Aktenzeichen: 23 M 6509/14 u.a., zitiert nach: juris).
8Dass ihre Arbeitgeberin diese Forderung in den Folgemonaten mit ihrem Arbeitsentgelt verrechnen würde und die Schuldnerin in den Folgemonaten daher weniger als den pfändungsfreien Betrag von ihrer Arbeitgeberin ausgezahlt bekommen könnte, ist aufgrund der Regelung in § 394 BGB nicht zu besorgen, so dass sich auch daraus kein Schutzbedürfnis der Schuldnerin ergibt, dem nach § 850k Abs. 4 ZPO oder § 765a ZPO Rechnung zu tragen wäre. Denn gemäß § 394 Satz 1 BGB kann gegen eine Forderung in dem Umfange nicht aufgerechnet werden, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Diese Regelung soll gerade verhindern, dass dem Gläubiger einer unpfändbaren Forderung – vorliegend der Schuldnerin – die Lebensgrundlage entzogen wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 394 Rn. 1).
93.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
11Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.
12Beschwerdewert: bis zu 500,00 €
13(der Gegenstandswert trägt dem Umstand Rechnung, dass neben der Beschwerdeführerin noch mindestens zwei weitere Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das bei der Drittschuldnerin geführte Konto erwirkt haben)