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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.348,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ersatz von Abmahnkosten.
3Zugunsten des Herrn X sind die deutsche Wortmarke „Y“, DE #####822, sowie eine deutsche Wortbildmarke (siehe Bl. 2 d.A.), DE #####422, u.a. für Waren der Klassen 5, 29 (Nahrungsergänzungsmittel), 30, 32 mit Priorität vom 05.11.2008 eingetragen.
4Der Beklagte ist Inhaber der Domain „anonym.de“. Dort werden Produkte im Bereich Nahrungsmittel unter der Bezeichnung „Y1“ (in Form eines Logos) in englischer Sprache beworben.
5Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2017 (Anlage K 5, Bl. 19 f. d.A.) abmahnen. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 21.04.2017 eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte indes die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten.
6Die Klägerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der deutschen Wortmarke „Y“, DE #####822, sowie einer deutschen Wortbildmarke (siehe Bl. 2 d.A.), DE #####422, als exklusive Lizenznehmerin ermächtigt.
7Die Klägerin beantragt,
8wie erkannt.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte ist der Auffassung, für einen markenrechtlichen Anspruch fehle es an einem hinreichenden Inlandsbezug. Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin exklusive Lizenznehmerin der Deutschen Wortmarke „Y“ sowie der deutschen Wort-/Bildmarke „Y“ sei und eine entsprechende Ermächtigung bestehe. Der Beklagte bestreitet, daß das Zeichen „Y“ für identische Produkte, für welche die Marke der Klägerin registriert sei, genutzt werde. Entsprechende Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Die Domain „anonym.de“ sei treuhänderisch für die russische Firma B GmbH registriert worden, da die Domainrichtlinien der Denic eine Registrierung von Domains für ausländische Unternehmen nicht zulasse. Die B betreibe den Internetauftritt und sei ausschließlich für die Inhalte verantwortlich.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig und begründet.
15I.
16Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in der tenorierten Höhe aus §§ 683, 677, 670 BGB zu.
171.
18Die Abmahnung vom 11.04.2017 war berechtigt. Es liegt eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
19a) Auf der Internetseite „anonym.de“ werden unter der Bezeichnung „Y1“ Nahrungsergänzungsmittel angeboten (vgl. Bl. 16 f. d.A.). Eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ist bereits durch die Verwendung des Domainnamens gegeben. Domainnamen, die zu einer aktiv verwendeten Website führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verbraucher sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 49 – airdsl.de) bzw. einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 685, Rn. 20 – ahd.de). Regelmäßig liegt daher bei Websites mit einem konkreten Inhalt eine rechtsverletzende Benutzungshandlung vor (Thalmaier, in: BeckOK, Markenrecht, § 15, Rn. 103). Auf einen inhaltlichen Bezug des Webseiteninhalts kommt es danach gar nicht mehr an, da bereits in der Verwendung des Domainnamens selbst die Verletzung liegt. Die Domain ist durch die deutsche Endung „.de“ eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Webseiteninhalt weist indes auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten ist. Die deutsche Domainendung und die Werbung mit „Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller im Ort Q sind ausreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat nicht erheblich dazu vorgetragen, daß und weshalb von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland, aber nicht in die Bundesrepublik Deutschland auszugehen sein sollte. Er behauptet lediglich pauschal, daß kein Vertrieb in oder nach Deutschland stattgefunden habe. Dies ist nicht ausreichend.
20b) Es besteht hohe Zeichenähnlichkeit. Die unterschiedlichen Endbuchstaben „N“ und „M“ unterscheiden sich schriftbildlich wie klanglich nur dezent. Die optische Gestaltung ist zudem deutlich an die klägerische Wort-/Bildmarke angenähert. In dieser Gestaltung ist der Buchstabenunterschied kaum wahrnehmbar. Weiterhin besteht Warenidentität bei Nahrungsergänzungsmitteln.
21c) Die Markenverletzung ist dem Beklagten auch zurechenbar. Dieser ist pas-sivlegitimiert. Eine täterschaftliche Begehung ist auf Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten zu bejahen, da der Beklagte, dadurch, daß er den Domainnamen selbst im Auftrag der Firma B registrierte, die Gefahr einer Unklarheit darüber schuf, wer unter der betreffenden Domain gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte muß sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt – respektive die angegriffenen Zeichen selbst verwendet – hätte.
22Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen, wie sie für den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain anerkannt wird (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 304, 306 – Basler Haar-Kosmetik). Denn der Beklagte fungiert hier nicht lediglich als administrativer Ansprechpartner, sondern er ist selbst Domaininhaber (siehe Anlage K 8, Bl. 58 d.A.). Den Beklagten trifft daher eine eigene täterschaftliche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Halzband“ (BGH, GRUR 2009, 597). Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten gemäß seinem eigenen Vortrag unterstellt, daß er die Domainregistrierung lediglich im Auftrag eines russischen Unternehmens aufgrund eines Webdesignvertrages vorgenommen hat. Der BGH hat im Falle der nicht hinreichenden Sicherung der Zugangsdaten für ein Mitgliedskonto auf eBay vor dem Zugriff Dritter als maßgeblich für die Zurechnung angesehen, daß für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. in Anspruch nehmen zu können, erheblich beeinträchtigt würden (BGH, GRUR 2009, 597 – Halzband). Dem ist der vorliegende Fall gleichzustellen. Denn durch die behauptete „Strohmann“-Funktion des Beklagten wird die Möglichkeit, das für den Internetseiteninhalt tatsächlich verantwortliche Unternehmen in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt. Indem der Beklagte sich vertraglich zur Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens verpflichtete – wobei offen bleiben kann, ob der als Anlage B 5 (Bl. 81 ff. d.A.) vorgelegte allgemein gehaltene Webdesignvertrag zwischen der B GmbH und dem Beklagten die hier streitgegenständliche Domain überhaupt betrifft – schuf er eine Gefahrenquelle, woraus ihm eine Verkehrssicherungspflicht erwächst, die er vorliegend verletzt hat. Der Umstand, daß § 6 (2) S. 2 des Webdesignvertrages vorsieht, daß der Auftragnehmer – hier der Beklagte – nicht verpflichtet sei, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, kann ihn gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartei waren, nicht von einer Haftung freizeichnen. Die Privilegierung des Admin-C ist damit begründet worden, daß bei diesem keine vergleichbare Gefahrenlage bestehe, da bei der Registrierung einer Internetdomain über die Person des für die Domain verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestünden (BGH, GRUR 2012, 304, 307, Rn. 46 – Basler Haar-Kosmetik). Dies kann aber erkennbar nicht für den Fall gelten, wenn – wie hier – der administrative Ansprechpartner gleichzeitig auch selbst Domaininhaber ist. Der Beklagte hatte zudem aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch ein relevantes Eigeninteresse an der Registrierung. Eine Privilegierung des Beklagten muß mithin ausscheiden, da er durch die Registrierung an der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für die Verletzung von Rechten Dritter – hier der Klägerin – mitgewirkt hat.
232.
24Der Höhe nach (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 13 RVG aus einem Gebührenstreitwert von 100.000,00 € in Höhe von 1.953,90 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € gemäß 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 375,04 €; insgesamt 2.348,94 €) sind die Abmahnkosten nicht zu beanstanden.
25Der erkennenden Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, daß die Produkte der Klägerin auch nachgeahmt werden. Daher ist auch bzgl. der Marke von einem beträchtlichen wirtschaftlichen Wert auszugehen. Eine Verdoppelung des regelmäßig für eine Markenverletzung angesetzten Gegenstandwertes in Höhe von 50.000,00 € erscheint insoweit nicht unangemessen.
26II.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
28Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
29Der Streitwert wird auf 2.348,94 EUR festgesetzt.