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Landgericht Köln, 16 O 406/18

Datum:
19.07.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 406/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0719.16O406.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.605,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges W H mit der FIN ##### inkl. des Zubehörs gem. Punkt B.3 der Klageschrift, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.750,00 EUR vom 01.02.2013 bis zum 26.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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