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Landgericht Köln, 14 O 139/21

Datum:
03.03.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 139/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0303.14O139.21.00
 
Normen:
UrhG § 97, 19 a, 97 a; BGB § 339
Leitsätze:

1. Zur öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildwerken auf Pinterest.

2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes im Wege des § 287 ZPO für die Nutzung von künstlerischer Aktfotografie auf Pinterest. Die sog. MFM-Tarife können als Anhaltspunkt für die Schätzung dienen.

3. Zur Verwirkung und Angemessenheit der Höhe von Vertragsstrafen nach nicht ordnungsgemäßen Hinweis an Google zur Löschung von Lichtbildern aus dem Cache mit der Folge der fortwährenden Abrufbarkeit der Lichtbilder über die Google Bildersuche.

 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die mit den Anlagen BSE1 bis BSE6 wiedergegebenen Lichtbildaufnahmen ohne Zustimmung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen BSE 13, BSE 18 und BSE 19 wiedergegeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 17.245,31 € und Vertragsstrafen von insgesamt 7.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dessen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.905,18 €, 787,76 € und 1.054,10 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6. Das Urteil ist hinsichtlich Tenorziffer zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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