Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 14 O 283/20

Datum:
09.06.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 283/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0609.14O283.20.00
 
Schlagworte:
- Urheberrecht, Werk der angewandten Kunst, Gebrauchsgrafik, Abbildung eines stilisierten Pizzastücks, Rückrufanspruch, Vernichtungsanspruch, Auskunftsanspruch, markenrechtlicher, Löschungsanspruch
Normen:
UrhG §§ 16, 17, 97, 98
Leitsätze:
 
Tenor:

I.

1.       Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, innerhalb des geschäftlichen Verkehrs das nachfolgend wiedergegebene Bild

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch die Weitergabe auf Verpackungen für den Außerhausverkauf von Speisen durch Gastronomiebetriebe und/oder durch die Wiedergabe auf Papiertragetaschen und/oder durch den Vertrieb solcher Produkte, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 15:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

K 16:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und K 17:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

ersichtlich.

2.       Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz sowie sämtlichen Gewinn, den die Beklagte zu 1) mit dem Vertrieb von Produkten erzielt hat, auf denen das Bild gemäß Antrag zu Ziffer 1.) wiedergegeben ist.

3.       Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg von Produkten gemäß Ziffer 1.), nämlich über den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift aller Vorbesitzer und gewerblichen Abnehmer von Produkten gemäß Ziffer 1.) aufgeschlüsselt nach Produktart sowie bzgl. der Vorbesitzer nach Datum des Erhalts sowie bzgl. gewerblicher Abnehmer nach Datum des Versands sowie Auskunft zu erteilen über den Vorbesitzer der Datei, welche eine digitale Vervielfältigung des Bildes gemäß Ziffer 1.) enthält, und die zum Zwecke der Produktion von Produkten gemäß Ziffer 1.) verwendet werden.

4.       Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Produkte zu vernichten, auf denen das Bild gemäß Ziffer 1.) wiedergegeben ist.

5.       Die Beklagte zu 1) wird zum Rückruf von Produkten gemäß Ziffer 1.) sowie deren endgültiger Entfernung aus dem Vertriebsweg verurteilt.

6.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, sowie sämtliche erzielte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, der/die aufgrund der im Antrag zu 1.) dargestellten Handlungen bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden.

7.       Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Löschung der vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Registernummer 00000 eingetragenen Marke sowie des vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu der Registernummer 00000 eingetragenen Designs zu beantragen.

8.       Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.161,54 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2020 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.) 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 2.) und zu I.) 3.) in Höhe von jeweils 1.650,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 4.), zu I.) 5.) und zu I.) 6.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 7.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 EUR; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank