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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92.767,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die in H ansässige Beklagte ist ein Unternehmen, das im Internet Online-Glücksspiele anbietet. Der Kläger nahm im Zeitraum vom 13.08.2017 bis zum 31.12.2019 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an mehreren Online-Sportwetten teil. Insgesamt tätigte der Kläger in diesem Zeitraum Einzahlungen von in der Summe 97.767,00 €. Ausgezahlt wurde ihm in diesem Zeitraum ein Betrag von insgesamt 5.000,00 €. Der Verlust des Klägers beläuft sich daher auf insgesamt 92.767,00 €. Die Beklagte verfügte in dem maßgeblichen Zeitraum nicht über eine Konzession im Bundesland Nordrhein-Westfalen, die ihr das Anbieten von Online-Sportwetten erlaubt hätte.
3Der Kläger behauptet, er habe nicht gewusst, dass die angebotenen Online-Sportwetten nicht legal gewesen seien. Anfang 2020 habe er erstmals in den Medien die Debatte über Online-Glücksspiele wahrgenommen, dieser zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Beachtung geschenkt, da er damit beschäftigt gewesen sei, seine Spielsucht zu bekämpfen. Die Illegalität der Online-Glücksspiele sei ihm erst durch seine Recherchen und die Kommunikation mit seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bekannt geworden. Ferner sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der damaligen Fassung die Anwendung des Rechts von H nicht vereinbart worden. Er ist der Ansicht, dass selbst im Falle einer solchen Vereinbarung diese jedenfalls unwirksam sei gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I Verordnung. Er ist zudem der Ansicht, der mit der Beklagten geschlossene Rahmenvertrag und die Spielverträge seien wegen Verstoßes gegen § 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 in der Fassung bis zum 30.06.2021 und § 284 StGB gemäß § 134 BGB nichtig. Seinem Rückzahlungsanspruch könne weder die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB noch § 242 BGB entgegengehalten werden.
4Er beantragt mit der am 23.04.2021 der Beklagten zugestellten Klage,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 92.767,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie behauptet, der Kläger habe ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, die folgende Klausel enthalten und auch in der damaligen Fassung enthielten: „24. Anwendbares Recht: Die vorliegenden Verträge unterliegen dem Recht von H und werden entsprechend ausgelegt. […]“ Sie ist daher der Ansicht, dass das Recht von H anwendbar sei. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Online-Sportwetten nicht gesetzwidrig gewesen seien. Zum einen sei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wegen Verstoßes gegen Art. 56 AEUV unionsrechtswidrig und zum anderen sei das Online-Sportwetten-Angebot von den Aufsichtsbehörden (rückwirkend) geduldet worden. Überdies sei eine Rückforderung jedenfalls aufgrund der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht möglich, da der Kläger durch das Spielen selbst gegen § 285 StGB verstoßen habe. Es sei ferner nicht möglich, dass der Kläger angesichts der großen medialen Aufmerksamkeit nichts von der Debatte über die Frage der Legalität von Online-Glücksspielen mitbekommen habe. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Beträge jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zurückgefordert werden können, da andernfalls widersprüchliches Verhalten belohnt und im Ergebnis risikofreies Spielen zugelassen würde. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in Höhe der eingesetzten Beträge, da der Kläger die Möglichkeit der Spielteilnahme und die damit verbundenen Gewinnchancen von der Beklagten erlangt habe.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11I.
12Die Klage ist zulässig und begründet.
131. Die Klage ist zulässig.
14Insbesondere ist das Landgericht Köln nach 18 Abs. 1 Alt. 2 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) international zuständig.
15Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
16Der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 18 Brüssel Ia-VO ist vorliegend gemäß Art. 17 Brüssel Ia-VO eröffnet. Der Kläger ist unbestritten Verbraucher im Sinne des Art. 17 Brüssel Ia-VO. Die Beklagte richtete ihre gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO auf Deutschland aus, indem sie über eine deutschsprachige Internetdomain ihre Dienste Kunden in Deutschland angeboten hat. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Köln hat, ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel Ia-VO begründet.
172.a) Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung von 92.767,00 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.
18aa) Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar.
19Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.
20Diese Voraussetzungen liegen vor, da das Angebot der Beklagten von Deutschland aus über ihre deutsche Internet-Domain zugänglich war und auch auf dem deutschen Markt ausgerichtet war.
21Im Übrigen kann dahin stehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Zeitpunkt, als der Kläger diesen zustimmte, die Rechtswahlklausel in der dortigen Ziff. 24 enthielten. Denn die Klausel ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (so bereits LG Aachen, Urteil v. 28.10.21 – 12 O 510/20; LG Köln. Urteil v. 16.03.2022 – 16 O 558-20). Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die §§ 305 ff. BGB bleiben somit anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen Unternehmer gegenüber deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt, eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher dar (vgl. BGH, Urteil v. 19.7.2012 - I ZR 40/11). Die Überschrift „Anwendbares Recht“ vermittelt dem Verbraucher einen falschen Eindruck und hält ihn potenziell davon ab, geeignete Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Insgesamt wird aus der pauschalen Verweisung auf ausländisches Recht nicht hinreichend konkret erkennbar, in welchem Umfang verwiesen wird und welche Regelungen schließlich Anwendung finden (so LG Aachen, Urteil v. 28.10.21 – 12 O 510/20).
22bb) Die Beklagte hat in dem Zeitraum vom 13.08.2017 bis 31.12.2019 von dem Kläger in der Summe, d.h. nach Abzug des Gewinns des Klägers in Höhe von 5.000,00 €, insgesamt Zahlungen in Höhe von 92.767,00 € aufgrund der Teilnahme an Online-Sportwetten erhalten.
23cc) Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund.
24Der Rahmenvertrag als auch die einzelnen Glücksspielverträge sind gemäß § 134 BGB nichtig. Die Verträge verstoßen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verbietet.
25Bei den im Internet angebotenen Sportwetten handelt es sich um öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 GlüStV 2012. Ein Glücksspiel ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV gegeben, wenn ein Entgelt für eine zumindest überwiegend zufallsabhängige Gewinnchance gezahlt wird. Öffentlich ist ein Glücksspiel nach § 3 Abs. 2 GlüStV, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht. Bei Online-Sportwetten handelt es sich um Glücksspiel in diesem Sinne (so BVerwG, Urteil v. 26.10.2017 – 8 C 18/16), welche über die frei zugängliche Internetseite der Beklagten öffentlich angeboten wurden.
26Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 dort, wo die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Die Beklagte bot die Online-Sportwetten über eine deutsche Internetdomain an und eröffnete so Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit zur Teilnahme an den Glücksspielen von dort aus (vgl. auch BGH, Urteil v. 28.09.11 – I ZR 93/10).
27Gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 können Sportwetten im Internet von den Bundesländern erlaubt werden, wofür es aber gemäß § 4a Abs. 1 GlüStV 2012 einer Konzession bedarf, über die die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum unstreitig nicht verfügte. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass sie im Jahr 2012 eine Konzession in Deutschland beantragt habe und eine solche Konzession im Jahr 2020 im Bundesland Hessen an ihre Schwesterfirma vergeben wurde, da die Konzession jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum nicht vorlag und die Beklagte offenbar bis heute über keine Konzession im Bundesland Nordrhein-Westfalen verfügt (vgl. bereits LG Aachen, Urteil v. 13.07.2021 – 8 O 582/20).
28Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. LG Paderborn, Urteil v. 08.07.21 – 4 O 323/20; LG Gießen, Urteil v. 21.01.21 – 4 O 84/20). Diese Vorschrift ist auch europarechts- und verfassungskonform. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt nicht gegen Art. 56 AEUV und ist auch im Übrigen mit dem Unionsrecht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberlandesgerichts Köln verstößt das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 weder gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerwG NVwZ 2018, 895, 898 f.; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019 - 6 U 196/18). Danach werden mit dem Internetverbot in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele verfolgt, insbesondere solche des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität. Dadurch wird der Eingriff in Art. 56 AEUV gerechtfertigt. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war das vor der Einführung der Erlaubnismöglichkeit für Sportwetten bestehende absolute Onlineverbot für Glücksspiele wegen der Verfolgung legitimer Gemeinwohlinteressen, namentlich der Bekämpfung von Spielsucht und des Jugendschutzes europarechtskonform (vgl. BGH GRUR 2012, 193, 197). Im Übrigen steht die Ince-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil v. 04.02.2016 – C-336/14) dem Schutz dieser legitimen Gemeinwohlinteressen nicht entgegen, da sie die Vermittlung von Sportwetten vor Ort betrifft. Von der Vermittlung vor Ort gehen aufgrund der besseren Kontrollierbarkeit der Spieler und des Erfordernisses des physischen Erscheinens am Teilnahmeort weniger Gefahren aus als von einem Online-Angebot, sodass Sportwetten vor Ort nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar nicht. Die Beklagte kann ferner nicht damit gehört werden, dass das Angebot geduldet worden sei, da auch eine etwaige Duldung des Angebots durch staatliche Behörden das Verbotsgesetz nicht außer Kraft setzen würde, die Verantwortung gegenüber dem Verbraucher vielmehr bestehen bleibt (vgl. LG Gießen, Urteil v. 25.02.21 – 4 O 84/20).
29dd) Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
30Die Beklagte hat durch das Veranstalten und Vermitteln der Online-Sportwetten in Nordrhein-Westfalen gegen ein gesetzliches Verbot im Sinnes des § 817 S. 1 BGB, namentlich gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen.
31Der Anwendungsbereich der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall jedoch selbst bei Kenntnis des Klägers von der Gesetzwidrigkeit teleologisch zu reduzieren (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 16 O 614/20; LG Gießen, Urt. v. 25.02.21 – 4 O 84/20; LG Paderborn, Urteil vom 8. Juli 2021 – 4 O 323/20). Ein Ausschluss der Rückforderung ist in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen. Die Regelungen des GlüStV sind ausweislich § 1 Satz 1 Ziff. 1., 3., und 4. GlüStV dazu bestimmt, die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, also das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV, verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden (vgl. Heintz/Scholer, VuR 2020, 323). Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (vgl. LG Gießen, a.a.O.). Wäre die Rückforderung im Falle gesetzwidriger Online-Glücksspiele ausgeschlossen, würde der Verbleib der Zahlungen bei den Betreibern der Wetten deren gesetzwidrigem Handeln Vorschub leisten und die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel behindert werden.
32ee) Aus den vorstehenden Gründen ist die Rückforderung auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sein.
33Zwar nehmen die Spieler aus eigenem Handlungsantrieb am Glücksspiel teil. Dennoch sollen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2012 und speziell das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gerade vor besonders suchtfördernden und ruinösen Arten des Glücksspiels schützen, bei denen die Hürde für die Teilnahme besonders gering ist. Ein Ausschluss der Rückforderung würde dieses legitime Ziel untergraben. Dies überwiegt gegenüber der Erwägung, dass die Spieler hierdurch risikofrei spielen könnten. Wenn sich die Betreiber an die gesetzlichen Regelungen halten würden, so würde potentiell spielsüchtigen oder minderjährigen und damit besonders schutzwürdigen Personen die Teilnahme an diesen sehr risikobehafteten Formen des Glücksspiels gar nicht erst ermöglicht werden. Insofern ist die Beklagte auch nicht im Sinne des § 242 BGB schutzwürdig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 – 23 U 55/21; OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2021 – 12 W 13/21).
34ff) Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 92.767,00 € ist nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz in Höhe der eingesetzten Beträge erloschen.
35Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen eigenen Kondiktionsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz in Höhe der eingesetzten Beträge, da die im Gegenzug für den Spieleinsatz geleisteten Gewinnchancen aufgrund der dargelegten Nichtigkeit der Spielverträge keinen Vermögenswert hatten. Überdies ist eine Kondiktion hier jedenfalls gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
36b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
37II.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
39III.
40Der Streitwert wird auf 92.767,00 € festgesetzt.