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Landgericht Köln, 14 O 287/22

Datum:
23.02.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 287/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0223.14O287.22.00
 
Normen:
§ 29 ZPO; § 32 ZPO; § 339 S. 2 BGB
Leitsätze:

Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im urheberrechtlichen Kontext gilt kein "fliegender Gerichtsstand", weil die örtliche Zuständigkeit mangels eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht auf § 32 ZPO gestützt werden kann. Auch ist der Erfüllungsort einer Unterlassungspflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Lichtbildern im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, sodass auch aus § 29 ZPO keine "fliegende" örtliche Zuständigkeit gefolgert werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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