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Die Standesbeamtin des Standesamtes (...) wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister Nr. G #####/#### Standesamtes (...) wie folgt zu berichtigen: Die bisherige Geschlechtsangabe zum Kind, der beteiligten Person zu 1, im Geburtseintrag ist zu streichen. Stattdessen ist als neue Angabe der Eintrag „divers“ aufzunehmen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Im Geburtenregister des Standesamtes (...) Nr. G #####/#### ist die antragstellende Person mit dem Geschlechtseintrag „weiblich“ aufgenommen worden. Die antragstellende Person wünscht unter anderem die Berichtigung bzw. Anpassung dieses Eintrags.
4Das Standesamt (...), Beteiligte zu 2, hat mit Schriftsatz vom 21.03.2019 den Antrag der beteiligten Person zu 1 über die Standesamtsaufsicht an das Gericht weitergeleitet und zu dem Antrag Stellung genommen.
5Mit Eingabe vom 09.10.2018 wurden zunächst die Streichung der bisherigen Geschlechtsangabe und die Aufnahme des Eintrags „nicht-binär“ gewünscht. In der Folge wird zwar auch die Änderung des Vornamens angestrebt, ein entsprechender Antrag soll aber ausdrücklich nicht in diesem Verfahren gestellt werden.
6Die antragstellende Person ist der Ansicht, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 45b PStG die Streichung der Geschlechtsangabe vorzunehmen ist. Ursprünglich wurde weiter die Auffassung vertreten, dass als neue Angabe „binär“ aufgenommen werden kann.
7Zuletzt wird beantragt,
8das Geburtenregister Nr. G #####/#### des Standesamtes (...) dahingehend zu berichtigen, dass der bisherige Geschlechtseintrag des Kindes gelöscht und stattdessen die Angabe „divers“ aufgenommen wird.
9Das Standesamt (...) hat die Ansicht vertreten, dass die beabsichtigte Berichtigung des Geburtenregisters nicht auf Grundlage des § 45b PStG möglich sei. Es käme eventuell jedoch eine Änderung in analoger Anwendung des Transsexuellengesetzes (TSG) in Betracht kommen.
10II.
11Das Standesamt (...) war auf die Zweifelsanfrage vom 21.03.2019 anzuweisen, den bisherigen Eintrag zur Geschlechtszugehörigkeit im Geburtenregister des Beteiligten zu 1 zu streichen und stattdessen die Angabe „divers“ aufzunehmen. Dabei gilt die Vorlage durch das Standesamt (...) nach § 49 Abs. 2 S. 2 PStG als Ablehnung der gewünschten Amtshandlung.
121)
13Nach der Erklärung der antragstellenden Person, ist nach §§ 48 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1, Abs. 2 PStG i.V.m. § 45b Abs. 1 S. 1 PStG die Geschlechtsangabe „weiblich“ zu streichen und die Angabe „divers“ in den Geburtseintrag aufzunehmen.
14a)
15Für die nachträgliche Änderung des Geburtseintrags ist es dabei insbesondere nicht erforderlich, dass die von der antragstellenden Person empfundene Geschlechtlichkeit einem medizinischen Nachweis zugänglich ist. Vielmehr sind im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung auch solche Personen von der Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags und einer abweichenden Bestimmung der Angabe erfasst, die zwar nach medizinischen Erkenntnissen einem bestimmten biologischen Geschlecht zuzuordnen sind, jedoch subjektiv nicht entsprechend dieser medizinischen Zuordnung empfinden.
16Durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch der intime Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst, durch das Grundgesetz geschützt (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 910, Rz. 51). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die eigene Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu. Sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person, als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird.
17Die Geschlechtszugehörigkeit spielt in den alltäglichen Lebensvorgängen eine wichtige Rolle: Teilweise regelt das Recht Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht, vielfach bildet das Geschlecht die Grundlage für die Identifikation einer Person und auch jenseits rechtlicher Vorgaben hat die Geschlechtszugehörigkeit im täglichen Leben erhebliche Bedeutung. Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden.
18Geschützt ist dabei auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme. Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung (noch) ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung, wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 209/16, BeckRS 2017,130176, Rz. 39 f.).
19In der Entscheidung des BVerfG vom 11.01.2011 (dort Rz. 51) heißt es hierzu weiter:
20„Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt. Steht demnach das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig im Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde i. V. mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbst empfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um es ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden.“
21Auch in seinem Beschluss v. 10.10.2017 hat das BVerfG deutlich gemacht, dass dem subjektiven Empfinden des Betroffenen im Rahmen der Bestimmung des Geschlechts entscheidende Bedeutung zukommt und hierzu ausgeführt (Rz. 9):
22„In den medizinischen und psychosozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt ist.“
23Vorliegend entspricht das im Geburtenregister der antragstellenden Person eingetragene Geschlecht „weiblich“ zur Überzeugung des Gerichts nicht der persönlich empfundenen Sexualität bzw. Geschlechtsidentität.
24b)
25Eine einschränkende Auslegung des § 45b PStG dahingehend, dass sich nur jene Personen auf die Regelung des § 45b PStG berufen können, bei denen medizinisch eine Inkongruenz der Geschlechtschromosomen, Genitale oder der Gonaden festgestellt wurde, ist nicht geboten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden verfassungsrechtlichen Bewertung ist § 45b PStG vielmehr dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass es lediglich auf das subjektiv empfundene Geschlecht ankommt.
26Davon sind, so auch die vorstehenden zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nicht nur jene Personen erfasst, bei denen nach der strengeren medizinischen Terminologie entsprechend der Entscheidung der Konsensus-Konferenz aus dem Jahr 2005 die Geschlechtschromosomen, Genitale oder Gonaden unterschiedliche Geschlechtszuordnungen begründen könnten, mithin eine „Störung/Variante der Geschlechtsentwicklung“ oder englisch „Differences/Disorders of Sex Development“ (Berndt-Benecke, NVwZ 2019, 286, 287). Vielmehr können alle Personen, deren nachhaltig selbstempfundene Geschlechtlichkeit von der im Personenregister erfassten Zuordnung abweicht, eine Erklärung zur Geschlechtsangabe im Sinne des § 45b PStG abgeben und die Anpassung ihres jeweiligen Geburtsregistereintrags verlangen. Der nachträglichen Änderung des Geburtseintrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die von der antragstellenden Partei empfundene Geschlechtlichkeit, die dem binären Geschlechtssystem nicht zuzuordnen ist, einem medizinischen Nachweis nicht zugänglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.06.2019, Az. I-25 Wx 76/17, FamRZ 2019, 1663, 1663; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.09.2019, Az. 11 W 1880/19, FamRZ 2019, 1948, 1949 ff.).
27Die Regelung des § 45b PStG wäre bei entsprechender Auslegung, allein unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Systematik sowie der Gesetzgebungsmaterialien und seiner Entstehungsgeschichte zwar dahingehend auszulegen, dass – entsprechend der medizinischen Terminologie (s.o.) – sich nur jene Personen auf § 45b PStG berufen können, bei denen eine medizinisch nachweisbare Abweichung der Geschlechtschromosomen, Genitale oder Gonaden vorliegt. Eine entsprechende Auslegung würde jedoch der gebotenen verfassungskonformen Auslegung widersprechen.
28Die Regelung des § 45b PStG ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, welche das allgemeine Selbstbestimmungsrecht, hier speziell des Recht der sexuellen Selbstbestimmung, ausreichend berücksichtigt. Der Wortlaut des § 45b PStG lässt die vorstehende, weite (verfassungskonforme) Auslegung, allein begründet auf dem nachhaltig subjektiv empfundenen Geschlecht, ohne weiteres zu. Eine entsprechende Auslegung erscheint, auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Regelungen des TSG, geboten und angemessen.
29Das TSG ermöglicht zwar ebenfalls die Änderung des Geschlechtseintrags, allerdings kann nicht (mehr) nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die nur nachhaltig subjektiv empfundene Geschlechtlichkeit anders zu bewerten sein sollte, als eine medizinisch nachweisbare Inkongruenz der biologischen Geschlechtsmerkmale. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die sexuelle Selbstbestimmung eben außerhalb biologisch objektivierbarer Kriterien steht. Eine entsprechende Einteilung in biologisch nachweisbare „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ und solchen, die auf einer „nur“ subjektiv empfundenen Geschlechtswahrnehmung beruhen, widersprechen daher dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im TSG und im PStG erscheint ohne Blick auf die Entstehungsgeschichte willkürlich. Jedenfalls ist sie nicht (mehr) gerechtfertigt und würde die Betroffenen in ihren Rechten beeinträchtigen.
30Für die vorstehende verfassungskonforme Auslegung sprechen schließlich auch die noch laufenden Bestrebungen des Gesetzgebers zur Neuregelung der rechtlichen Einordnung des Geschlechts. Demnach soll sich eine Neuregelung an der Geschlechtsidentität orientieren und nicht mehr an biologischen Merkmalen (vgl. hierzu Gössl, FF 2019, 298, 303).
312)
32Die nach § 45b Abs. 3 PStG erforderliche ärztliche Bescheinigung liegt vor. Das Gericht hat daher von einer persönlichen Anhörung der antragstellenden Person abgesehen.
33Da die Frage der Geschlechtsidentität im Sinne des § 45b PStG bei verfassungskonformer Auslegung lediglich auf dem subjektiv empfundenen Geschlecht beruht, kann die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – bei verfassungskonformer Auslegung – grundsätzlich nur noch eine Bedeutung für den Nachweis der Nachhaltigkeit des vorgetragenen Empfindens haben. Auch wenn daher grundsätzlich der Nachweis eines Gesprächs, sofern gewünscht eventuell auch einer Beratung, mit einer entsprechend geschulten Person ausreichend sein dürfte, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, den Nachweis der Nachhaltigkeit mit entsprechenden Belegen zu verknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 11.01.2011, 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 912). Eine besondere fachliche Qualifikation des Arztes ist aus diesem Grund aber ebenfalls nicht erforderlich. Dies wird vom Wortlaut der Regelung des § 45b PStG auch nicht verlangt.
34Der von der antragstellenden Person vorgelegte Nachweis vom 31.10.2019 erfüllt jedenfalls diese Voraussetzungen. Demnach wird die nicht-binäre Geschlechtsidentität ärztlicherseits nach eingehender Anamnese und klinischem Eindruck bestätigt.
353)
36Grundsätzlich könnte die antragstellende Person in diesem Zusammenhang auch nach § 45b Abs. 1 S. 3 PStG neue Vornamen wählen und bestimmen. In Betracht käme hier auch der derzeit bereits im Alltag von der antragstellenden Person geführte Vorname. Eine entsprechende Erklärung soll jedoch ausdrücklich nicht erfolgen.
374)
38Bei vorstehender verfassungskonformer Auslegung ist ein Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 EMRK nicht ersichtlich.
395)
40Die Kostenentscheidung beruht auf den § 51 PStG, § 81 FamFG.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
43Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht (...), H-Straße – 6, 48149 (...), schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
44Die Beschwerde muss spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung bei dem Amtsgericht (...) eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
45Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
46Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
47Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.