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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 42/11

Datum:
08.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 42/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1108.I20U42.11.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 19. Januar 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1. verurteilt wird, an den Kläger 1.237,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3. März 2010 zu zahlen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 5/6 ihm und zu 1/6 dem Beklagten zu 1. zur Last. Dem Kläger werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. auferlegt. Der Beklagte zu 1. hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf vom jeweiligen Schuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

 
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