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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 185/11

Datum:
05.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 185/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0205.I23U185.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9 O 312/10
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 185/11
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06. Dezember 2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

1.a.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.059,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

              b.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 12.059,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.118,64 EUR vom 22.04.2010 bis 18.01.2011 und aus 12.059,32 EUR seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

2.a.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.734,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

              b.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 2.734,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.469,13 EUR vom 22.04.2010 bis 18.01.2011 und aus 2.734,57 EUR seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

3.a.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 540,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

              b.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 540,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.088,77 EUR vom 22.04.2010 bis 18.01.2011 und aus 540,39 EUR seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

4.a.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 741,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

              b.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 741,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.482,92 EUR vom 22.04.2010 bis 18.01.2011 und aus 741,46 EUR seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

5.a.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 643,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

              b.

Die Beklagte zu 2. wird darüber  hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 643,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.286,51 EUR vom 22.04.2010 bis 18.01.2011 und aus 643,26 EUR seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

6.a.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2011 zu zahlen.

              b.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere31,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2011 zu zahlen.

7.a.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 354,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2011 zu zahlen.

b.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 354,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2011 zu zahlen.

8.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, sie von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2007 freizustellen.

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 43 % den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern, zu  weiteren 21 % der Beklagten zu 2. alleine und zu 36 % der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Düsseldorf 9 OH 13/07 werden - einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Eheleute Dr. A und J T G und ausschließlich der Kosten der Nebenintervention der Beklagten zu 2. - der  Beklagten zu 1. auferlegt; die Kosten der Nebenintervention der Beklagten zu 2. im selbständigen Beweisverfahren werden ihr selbst auferlegt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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