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Oberlandesgericht Düsseldorf, 27 U 2/17

Datum:
07.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 2/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0207.27U2.17.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.12.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18b Zivilkammer  des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 696,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 345,36 € seit dem 11.06.2016 und aus 351,32 € seit dem 11.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 45 % und den Beklagten zu 55 % auferlegt.

III.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien könne die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

                            IV.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

                            V.

                            Wert des Berufungsverfahrens: 4.294,04 €.

 
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