Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 151/18

Datum:
09.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 151/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0409.III2WS151.18.00
 
Leitsätze:

StPO §§ 46 Abs. 1, 329 Abs. 7

Beantragt der Angeklagte nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung zusammen mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die sein Wiedereinsetzungsantrag wegen Nichteinhaltung der einwöchigen Frist des § 329 Abs. 7 StPO als unzulässig verworfen worden ist, Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, so ist das Landgericht nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über diesen Antrag berufen.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist nicht berechtigt, diese Entscheidung aus prozessökonomischen Gründen selbst zu treffen. Vielmehr kann und soll der Strafsenat die Sache vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 315 Abs. 2 Satz 2, 342 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Landgericht zurückgeben, damit dort die vorrangige Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist getroffen wird.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 9. April 2018, III-2 Ws 151/18

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Die Sache wird zum zuständigen Befinden über den Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 329 Abs. 7 StPO zu gewähren, an die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückgegeben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank