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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 RBs 195/18

Datum:
04.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 RBs 195/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1004.IV2RBS195.18.00
 
Leitsätze:

OWiG §§ 67, 71 Abs. 1, 72 Abs. 3 Satz 2

StVG § 25 Abs. 2a

Das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldver-fahren kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), nicht aber bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung. Daher entfällt in dem Urteil die viermonatige Schonfrist (§ 25 Abs. 2a StVG), wenn nach Erlass des Bußgeldbescheids, in dem diese Vergünstigung noch gewährt wurde, ein Fahrverbot in anderer Sache als Vorbelastung hinzugetreten ist.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 4. Oktober 2018, IV-2 RBs 195/18

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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