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Die Berufung gegen das am 09.11.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Streithelferin. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen:
die Beklagten als Gesamtschuldner die bis zum 17.01.2018 entstandenen Kosten;
die Streithelferin die nach dem 17.01.2018 entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
G r ü n d e :
2I.
3Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Gegen das der Klage stattgebende Urteil haben die Beklagten und deren Streithelferin Berufung eingelegt. Die Beklagten haben mit am 17.01.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Berufungsrücknahme erklärt und im weiteren Verlauf des Verfahrens klargestellt, dass sie mit einer Fortführung der Berufung durch die Streithelferin einverstanden sind. Diese macht geltend, das Landgericht habe § 17 Abs. 3 KHEntgG fehlverstanden und § 2 Abs. 2 Ziffer 2 KHEntgG, der den vorliegenden Fall erfasse, rechtsfehlerhaft nicht in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Praxis der Zedentin auf dem Gelände der Klinik befinde, sei davon auszugehen, dass ein der Entscheidung des Landgerichts Stade vom 20.05.2015 – 4 S 45/14 – entsprechender Kooperationsvertrag bestehe; dem Internet sei zu entnehmen, dass eine enge Kooperation mit dem A… B… bestehe. Im Übrigen sei nicht erwiesen, wann und unter welchen Umständen die Wahlleistungsvereinbarung tatsächlich unterzeichnet und ob die Erblasserin die erforderlichen Informationen zu der Wahlleistungsvereinbarung erhalten habe.
5Die Streithelferin beantragt sinngemäß,
6die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 09.11.2017 – 3 O 130/16 – abzuweisen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien und der Streithelferin in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
11II.
12Die (einheitliche – vgl. BGH, Beschluss v. 01.07.1993 – V ZR 235/92 – ; Beschluss v. 10.11.1988 – VII ZB 8/88 – ) Berufung, die nach der Rücknahmeerklärung der Beklagten zulässigerweise allein noch von der Streithelferin geführt wird, ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.374,54 € nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen.
131. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Gemeinschaftspraxis für Neurochirurgie von C… und D… (E… B…). Die unstreitige Abtretung, seitens der Zedentin erklärt von beiden Praxisinhabern, ist wirksam, insbesondere hat die Patientin und Vertragspartnerin der Gemeinschaftspraxis ausweislich der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung vom 07.04.2015 ihre Einwilligung zur Abtretung und Weitergabe der zur Rechnungstellung und Forderungseinziehung notwendigen behandlungs- und personenbezogenen Daten erklärt. Die Beklagten sind als Erben der verstorbenen Patientin deren Rechtsnachfolger.
142. Zwischen der Zedentin und der Erblasserin ist es zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zumindest dadurch gekommen, dass die Erblasserin die Behandlung durch die Zedentin unstreitig in Anspruch genommen hat (zur Möglichkeit eines mündlich oder konkludent geschlossenen Arztzusatzvertrages s. BGH, Urteil v. 19.02.1998 – III ZR 169/97 – , juris Tz. 21). Sie hat diese Behandlung gewollt, wie sich aus der Anhörung des Beklagten zu 1 im Termin am 28.09.2017 ergibt und in Einklang steht mit der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Einverständniserklärung der Erblasserin (Anl. K 7 = Bl. 86 GA). Die Feststellung des Landgerichts, dass die Einverständniserklärung von der Erblasserin unterschrieben ist, wird von der Streithelferin mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel daran begründen, dass diese Einverständniserklärung von der Erblasserin unterschrieben wurde, liegen auch sonst nicht vor.
153. Der Klageforderung stehen die Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich die Berechtigung zur gesonderten Berechnung der von der Gemeinschaftspraxis erbrachten Leistungen aus § 17 Abs. 3 KHEntgG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
16a) Die Trägerin des A… B…, in dem die Erblasserin stationär aufgenommen war, hat mit dieser eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen der an ihrer Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses getroffen. Dies ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten Wahlarztvereinbarung, den Anlagen zu dieser und dem in Bezug genommenen Leistungstarif (Anlagen K 1, K 4, K 5 und K 11 = Bl. 19, 32 f., 78 ff., 366 ff. GA). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts zum Zustandekommen der Wahlleistungsvereinbarung einschließlich der Übergabe der Anlagen zu dieser begründen, liegen auch hier nicht vor, so dass der Senat diese Feststellung seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung durch die Erblasserin stellt die Streithelferin mit der Berufung im Übrigen nicht infrage. Auch die Beklagten haben erstinstanzlich, nachdem die Klägerin eine Kopie der Wahlleistungsvereinbarung zur Akte gereicht hatte, nicht bestritten, dass die Erblasserin die Vereinbarung unterschrieben hat. Dem entspricht es schließlich, wenn es im Schriftsatz der Streithelferin vom 14.09.2017 auf S. 5 heißt, dass die Erblasserin offenbar eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet habe. Die Patienteninformation bedurfte keiner Unterschrift (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2004 – III ZR 355/03 – , juris Tz. 17; s. auch BGH, Urteil v. 04.11.2004 – III ZR 201/04 – , juris Tz. 3, 20, 35).
17Einen den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG entgegenstehenden Inhalt weist die Wahlleistungsvereinbarung nicht auf. Vielmehr wiederholt die Wahlleistungsvereinbarung zu Ziff. 1 der „Hinweise und besonderen Vereinbarungen“ den hier maßgeblichen Gesetzestext. Der am Ende des Gesetzestextes normierten Hinweispflicht wird mit dem Text zu Ziff. 1 nachgekommen.
18Die Wahlärzte ergeben sich aus der Wahlarztliste (Anlage 2 zum Wahlarztvertrag = Anlage K 5 = Bl. 78 ff. GA). Der gültige Leistungstarif (Anlage K 11 = Bl. 366 ff. GA) konnte lt. Hinweis im letzten Absatz der Wahlleistungsvereinbarung jederzeit in der Patientenaufnahme eingesehen werden, nähere Hinweise zum Arzthonorar ergeben sich aus der Patienteninformation Wahlleistungen (Anlage K 4 = Bl. 32 f. GA).
19b) Die Leistung der Zedentin ist von einem Wahlarzt veranlasst worden. Sie wurde veranlasst von F…. Selbst der Beklagte zu 1 hat hierzu vor dem Landgericht im Termin vom 28.09.2017 erklärt, er wisse, dass F…, der seine Mutter behandelt habe, gesagt habe, sie hätten jetzt noch die eine Möglichkeit, mit der Gamma-Nachbehandlung den Hirntumor zu behandeln, seine Mutter habe das dann auch machen wollen, und es sei auch ein Tag bestimmt worden, wann das gemacht werden sollte. F… ist ausweislich der oben genannten Wahlarztliste liquidationsberechtigter Chefarzt des A… B….
20c) Schließlich handelt es sich bei der Zedentin um eine ärztlich geleitete Einrichtung außerhalb des A… B…, also außerhalb des Krankenhauses, in dem die Erblasserin stationär aufgenommen war. Nach Darstellung der Klägerin ist die Zedentin weder in (besitz-)rechtlicher noch in organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht Teil des A… B…. Die Praxis der Zedentin befindet sich nicht auf dessen Grundstück. Sie ist Teil einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit eigener Organisation und Verwaltung. Sie hat sowohl Patienten, deren Behandlung vom A… B… veranlasst wird, als auch andere Patienten (vgl. Schriftsatz v. 25.09.2018, Seiten 2 f. = Bl. 364 f. GA). Diese Darstellung ist als unstreitig zu werten; sie wird durch den Hinweis der Beklagten auf die örtliche Nähe zwischen der Praxis der Zedentin und dem A… B… sowie durch die Behauptung, dass von diesen genutzte Gebäudeteile räumlich miteinander verbunden seien (vgl. Schriftsatz v. 17.06.2019, Seiten 2 f. = Bl. 403 f. GA), insbesondere in (besitz-)rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt.
21d) Der Sachverhalt ist nach alledem abzugrenzen von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (III ZR 85/14) zugrunde lag (im Folgenden: Honorararztfall). Dort wird herausgearbeitet, dass der Gesetzgeber den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte kontinuierlich eingeengt hat und zu keinem Zeitpunkt Drittärzten „ohne Veranlassung“ durch einen liquidationsberechtigten Krankenhausarzt ein eigenes Liquidationsrecht einräumen wollte (BGH a.a.O. Tz. 30; ebenso BGH, Urteil v. 10.01.2019 – III ZR 325/17 – , juris Tz. 17). Hinzu kommt, dass im Honorararztfall die Behandlung, dort ein operativer Eingriff, im Krankenhaus und nicht, wie im vorliegenden Fall die Gamma-Knife-Behandlung, außerhalb des Krankenhauses erfolgte.
22Gerade weil der Gesetzgeber den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte kontinuierlich eingeengt hat, dabei aber dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nach daran festgehalten hat, dass sich eine Wahlarztvereinbarung auf die von liquidationsberechtigten Krankenhausärzten „veranlassten“ Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen „außerhalb“ des Krankenhauses erstreckt, besteht kein Grund, diese vom Gesetzgeber gewählten eindeutigen Abgrenzungskriterien nicht anzuwenden (vgl. auch Dahm, MedR 2016, 282 ff., in Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Stade vom 20.05.2015 – 4 S 45/14 – ). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof im Honorararztfall (Urteil v. 16.10.2014, Tz. 30) nicht in Zweifel gezogen, dass sich Wahlleistungsvereinbarungen zum Beispiel auf Leistungen von Ärzten anderer Krankenhäuser oder von niedergelassenen Ärzten erstrecken, soweit – wie hier – diese Leistungen im Rahmen der Behandlung des Patienten von liquidationsberechtigten Ärzten des Krankenhauses veranlasst werden.
23Mit diesem Ergebnis wird auch dem mit einer Wahlarztvereinbarung verbundenen Gedanken besonderen Vertrauens gegenüber einer „Chefarztbehandlung“ hinreichend Rechnung getragen. Dem Patienten geht es darum, sich über den Facharztstandard hinaus, der bei Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen ohnehin geschuldet ist, die Leistungen hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt „hinzuzukaufen“ (vgl. BGH a.a.O. Tz. 25). Indem der Gesetzgeber vom liquidationsberechtigten Krankenhausarzt veranlasste Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses in eine Wahlarztkette einbezieht, gibt er zu erkennen, dass dem Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene Kompetenz des liquidationsberechtigten Krankenhausarztes auch dann Rechnung getragen wird, wenn dieser Arzt eine Behandlung durch Drittärzte veranlasst, die das besondere Vertrauen des liquidationsberechtigten Krankenhausarztes genießen (Vertrauenskette). Dem entspricht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2010 (III ZR 323/09). Dort wurde – ebenso wie im vorliegenden Fall – im Rahmen einer Wahlarztvereinbarung auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Wahlärzte eine Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis außerhalb des Krankenhauses vereinbart. Der Bundesgerichtshof ging deshalb davon aus, dass die Ärzte der Gemeinschaftspraxis aufgrund der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen „nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG“ auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses, das den Beklagten zur stationären Behandlung aufgenommen hatte, tätig geworden sind. Sie hätten damit ihre Leistungen zwar mit den persönlichen und sachlichen Mitteln ihrer Praxis erbracht; ihre Leistungen seien jedoch im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnen. Dementsprechend wurde dort der Zessionarin das eingeklagte Honorar der Gemeinschaftspraxis unter Berücksichtigung der Gebührenminderungspflicht nach § 6a GOÄ zugesprochen. Ob die Leistungen der Zedentin nicht nur im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnen sind, sondern im Innenverhältnis der Erblasserin zu der Streithelferin auch im Sinne des Krankenzusatzversicherungsvertrags, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.
24Soweit die Streithelferin vorträgt, es bestehe eine Kooperation zwischen der Zedentin und dem A… B…, führt dies nicht weiter. Denn aus den zuvor dargelegten Gründen ist auch dann der Sachverhalt dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG folgend von demjenigen im Honorararztfall abzugrenzen. Im Übrigen kann jedenfalls das Bestehen eines Kooperationsvertrags nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat dargelegt, dass es einen sich auf Wahlleistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG erstreckenden Kooperationsvertrag nicht gebe; die Behandlung von Patienten in der Praxis der Zedentin werde im Bedarfsfall individuell vom behandelnden Wahlarzt des A… B… veranlasst (vgl. Schriftsatz v. 25.09.2018, Seite 2 = Bl. 364 GA). Diese Darstellung ist unstreitig geblieben und wird durch die von den Beklagten angeführten Hinweise auf eine enge Zusammenarbeit der Zedentin mit dem A… (vgl. Schriftsatz v. 17.06.2019, Seite 2 = Bl. 403 GA) nicht in Frage gestellt.
25e) § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG steht der Abrechnungsfähigkeit wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht entgegen. Der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG ergebende Ausschluss des Vergütungsanspruchs für vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter gilt dann nicht, wenn es sich – wie hier – um wahlärztliche Leistungen handelt; die Abrechnung von Leistungen Dritter wird in den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG veranlasserbezogen beurteilt und kraft dieser Regelung nicht den allgemeinen Krankenhausleistungen zugerechnet (vgl. Dahm a.a.O. S. 283). So wie „Chefarztbehandlung“ im Rahmen eines „Chefarztvertrages“ nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählt, zählt auch die durch einen liquidationsberechtigten Chefarzt im Rahmen des „Chefarztvertrages“ veranlasste Behandlung durch einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Einrichtung außerhalb des Krankenhauses nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Die Erblasserin hat nicht eine allgemeine Krankenhausbehandlung in Anspruch genommen, sondern eine Wahlarztvereinbarung getroffen, also eine – wie oben bereits dargelegt – besondere Erfahrung und herausgehobene Kompetenz der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte („Chefarztbehandlung“) „hinzugekauft“ einschließlich der von eben diesen herausgehobenen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Deren Abrechnungsfähigkeit richtet sich nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG.
264. Die Durchführung der abgerechneten Leistungen steht im Berufungsverfahren nicht in Streit. Auch der Höhe nach wird die Honorarforderung ebenso wenig angegriffen wie die zuerkannten Nebenforderungen. Anlass zu Beanstandungen besteht auch insoweit nicht. Insbesondere ist der Abzug nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt.
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
29Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Entscheidung steht bei klarem Gesetzeswortlaut in Einklang mit der angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
30Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 8.000 €.