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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/16

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 152/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1119.20U152.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2a O 197/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 201/20
Leitsätze:

Verzichtet der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung, entsteht ihm durch die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechtes kein Schaden.

§ 14 Abs. 6 MarkenG

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.12.2016 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert, soweit darin das Versäumnisurteil vom 15.06.2016 insoweit aufrecht erhalten wurde, wie

die Beklagte in Ziffer I.2. verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den erzielten Umsatz und Gewinn;

die Beklagte in Ziffer I.3. zum Rückruf verurteilt wird;

die Beklagte in Ziffer I.4. zur Vernichtung verurteilt wird und

in Ziffer II. die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wird.

Im Umfang der Abänderung wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte

gemäß Ziffer I.1. verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin das folgende Kennzeichen für Produkte der Serie „Aminomed“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 13 dargestellt geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.                                                                                    Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.;

und gemäß Ziffer I.2. verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen, wie unter Ziffer 1. beschrieben nach dem 31.08.2012, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten und nach Monaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Menge und Zeitpunkt der hergestellten und ausgelieferten Produkte sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Produkte.

Die Beklagte trägt vorab die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20% die Klägerin und zu 80% die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I.1. (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120.000,00 € und aus Ziffer I. 2. (Auskunft) in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision der Klägerin wird zugelassen, soweit die Klage auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen wurde.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 87 88 89 90 92 93 94 95 96 97 98 99

B)

100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144
 

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