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Gegen die Zeugin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,-- Euro, ersatzweise je 75,-- Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Gründe
2I. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2019 den Untersuchungsausschuss IV (im Folgenden „Untersuchungsausschuss“) eingesetzt und diesen beauftragt, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, insbesondere der Staatskanzlei, der Ministerien des Inneren und der Justiz sowie des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Behörden und der Behörden des Kreises Lippe hinsichtlich der sexuellen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche auf einem Campingplatz in Lügde und ggf. an anderen Orten zu untersuchen und aufklären. Hierzu sollen innerbehördliche und inner- und interministerielle lnformationsflüsse sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf u.a folgenden Themenkomplex untersucht werden:
3„…ob die betroffene Pflegetochter nicht schon vor November 2018 in Obhut hätte genommen werden müssen. Im Zeitraum der Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis lagen bereits Hinweise auf sexuellen Missbrauch vor. Der Untersuchungsausschuss soll überprüfen, ob die beteiligten Jugendämter bzw. die Aufsichtsbehörde sachgerecht diesen Hinweisen auf sexuellen Missbrauch nachgegangen sind und entsprechende Verfahren in die Wege geleitet haben.
4Der Untersuchungsausschuss soll untersuchen, ob die Jugendämter bzw. die Aufsichtsbehörde mutmaßlichen Hinweisen auf sexuellen Missbrauch durch den Hauptangeklagten V. sachgerecht nachgegangen und ob ihnen insofern und hinsichtlich ihrer Schutzpflichten im Übrigen Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten unterlaufen sind. Die Untersuchung fokussiert sich auf den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Lippe bzw. die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidungen des Jugendamts Hameln-Pyrmont sollen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten einbezogen werden. Es muss untersucht werden, ob das Jugendamt Lippe bzw. die Aufsichtsbehörde ihrem Schutzauftrag dem Kind gegenüber in vollem Maße nachgegangen sind. Die lnformationsübermittlungen und Kommunikation zwischen den Jugendämtern und der Kreispolizeibehörde Lippe bzw. den jeweils dienstvorgesetzten Behörden ist ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Untersuchung, da die Hinweise gegen den Hauptangeklagten V. auch der Kreispolizeibehörde Lippe bekannt waren.“
5Der Untersuchungsausschuss hat beschlossen, die Antragsgegnerin als Zeugin zu vernehmen. Unter dem 15. Mai 2020 wurde ihr dazu durch den Landrat des Kreises Hameln-Pyrmont eine Aussagegenehmigung erteilt. In der für die Vernehmung vorgesehenen Sitzung am 25. Mai 2020 ist die ordnungsgemäß geladene Zeugin in Begleitung von Rechtsanwältin Dr. Y__ als Zeugenbeiständin erschienen und hat Angaben zu ihrer Person gemacht. Bevor der Ausschussvorsitzende eine Frage zur Sache gestellt hat, haben die Zeugin und für diese ihre Beiständin unter Berufung auf ein vollumfängliches Auskunftsverweigerungsrecht erklärt, keine der beabsichtigten Fragen zu beantworten.
6Der Ausschussvorsitzende beantragt die Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Ermessen des Gerichts und vertritt hierzu die Auffassung, die Zeugin habe ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert, da eine „fragenunabhängige Totalverweigerung“ vorliege.
7Die Zeugin X__ ist dem Antrag entgegengetreten. Der Ausschussvorsitzende habe den in Rede stehenden Beweisbeschluss nicht vorgelegt, der neben dem Einsetzungsbeschluss und der landesrechtlichen Kompetenzverteilung das Fragerecht des Ausschusses begrenze. Ferner stehe der Zeugin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu. Schließlich sei die Verhängung von Ordnungsmitteln ermessensfehlerhaft.
8II. Der nach § 16 Abs. 1 UAG NRW zulässige Antrag, über den gemäß § 26 Abs. 1 UAG NRW der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hat, ist begründet.
91. § 55 StPO (hier § 17 Abs. 1 UAG NRW) gibt dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, insofern ist das Auskunftsverweigerungsrecht „themenbezogen“. Maßgebend für die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung ist die an den Zeugen gestellte Frage, wobei er allerdings schon bei seinem zusammenhängenden Bericht zum Gegenstand des Verfahrens die Auskunft über einzelne Tatsachen oder Sachverhaltskomplexe verweigern kann (vgl. Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 55 Rn. 5 m.w.N.).
10Zu einer umfassenden Verweigerung der Aussage ist der Zeuge grds. nicht berechtigt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften der § 55 StPO, § 17 Abs. 1 UAG NRW („auf solche Fragen“). § 55 StPO berechtigt aber dann zur umfassenden Verweigerung der Aussage, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage eines Zeugen mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen könnte. Verbleiben Zweifel, so kommt nur die Verweigerung einzelner Auskünfte in Betracht. Zu Vernehmungsgegenständen, bei denen die Gefahr der Strafverfolgung ausgeschlossen ist, muss der Zeuge aussagen; er darf sie nicht beliebig mit anderen, bei denen diese Gefahr besteht, verknüpfen. Die Möglichkeit der Belastung, die allein entscheidend ist, kann nur nach dem Inhalt der Frage bestimmt werden (vgl. Bertheau/Ignor, a.a.O., Rnrn. 6f. m.w.N.).
11Eine Gefahr i.S. des § 55 StPO ist dann anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte (nicht müsste), die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Verdachts veranlassen könnten. Dem Zeugen wird durch § 55 StPO nicht schlechthin erlassen, zu einer von ihm selbst oder einem nahen Angehörigen begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit auszusagen. Er wird von der Zeugnispflicht nur befreit, wenn und soweit die Gefahr besteht, dass er oder seine Angehörigen wegen der Tat verfolgt werden. Die sichere Erwartung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist nicht erforderlich, es genügt ein prozessual ausreichender Anfangsverdacht, d.h. die Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; bloße Vermutungen oder rein theoretische Möglichkeiten sind nicht ausreichend. Da jedoch die Schwelle des Anfangsverdachts niedrig liegt, ist das Bestehen einer entsprechenden Gefahr weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen. Der bisweilen verwendete Begriff der „konkreten Gefahr“ findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und ist irreführend; ausreichend ist, dass bei Aussage des Zeugen eine straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung seiner Person oder seiner Angehörigen nicht völlig auszuschließen ist. Die Gefahr besteht auch dann, wenn die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen zu Unrecht erfolgen würde (vgl. Bertheau/Ignor, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
12Eine Gefahr i.S. des § 55 StPO ist nicht nur gegeben, wenn der Zeuge unmittelbar über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen müsste; es genügt, wenn er bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer solchen Tat begründen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ wäre und so zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (sog. Mosaiktheorie, vgl. Bertheau/Ignor, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.; BGH NJW 1998, 1728; BGHSt 10, 104; BGH NStZ-RR 2002, 272.).
13Schließlich hat der Zeuge gemäß §§ 17 Abs. 3 UAG NRW, 56 StPO die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zur Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerung auf Verlangen glaubhaft zu machen. Ausreichend aber auch erforderlich ist es, die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen in einem Maße wahrscheinlich zu machen, welches nach Lage der Dinge als hinreichend anzusehen ist; der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nicht (vgl. Ignor/Bertheau, a.a.O., § 56 Rn. 6 m.w.N.).
142. Daran gemessen hatte die Zeugin X__ grundsätzlich jede einzelne an sie zu stellende Frage unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob ihre Beantwortung eine in § 55 StPO bzw. § 17 Abs. 1 UAG NRW umschriebene Verfolgungsgefahr nach sich ziehen kann und sich zu bemühen Tatsachen anzugeben, die geeignet sein könnten, ein nur ausnahmsweise bestehendes Recht zur Verweigerung jeglicher Sachauskunft zu begründen.
15Das Gericht verkennt nicht, dass bereits der Auftrag des Untersuchungsausschusses, etwaiges Fehlverhalten und mögliche Versäumnisse auch der Mitarbeiter der beteiligten Jugendämter hinsichtlich der sexuellen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche auf einem Campingplatz in Lügde aufzuklären, und damit die in der Sache zu erwartenden Fragen ein fast vollumfängliches Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin sehr nahe legen. Dies deshalb, da nur wenige Fragen denkbar erscheinen, die aufgrund der möglichen beruflichen Einbindung der Zeugin in den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude wären und so zu ihrer Belastung beitragen könnten (zur Strafbarkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen vgl. Knödler ZKJ 2018, 452ff. und ZKJ 2019, 17ff.).
16Bereits mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach dem ob, wann, wo und wie einer etwaigen beruflichen Befassung der Zeugin mit der in Rede stehenden Thematik – und damit der Frage nach möglichen (Tat)gelegenheiten, (Tat)zeiten, (Tat)orten und (Tat)handlungen etwaigen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens der Antragsgegnerin – dürfte die Zeugin einen derartigen Mosaikstein liefern, der einen Anfangsverdacht gegen sie zu begründen geeignet wäre.
17Weitergehende, darauf aufbauende Fragen, die auf eine noch konkretere berufliche Befassung der Zeugin mit den Vorkommnissen in Lügde abzielen und damit zu der dem Untersuchungsausschuss übertragenen Aufgabe der Aufklärung etwaigen Fehlverhaltens der Jugendamtsmitarbeiter geeignet sind, erscheinen danach – unabhängig von der landesrechtlichen Kompetenzverteilung („im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten“) – erst Recht unzulässig.
18Dennoch verbleibt die Möglichkeit einzelner zulässiger Fragen, insbesondere solcher allgemeiner und von den Vorkommnissen in Lügde unabhängiger Natur zu einer Kooperation und Kommunikation der Jugendämter in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen in grenzüberschreitenden Verfahren. Sich vor diesem Hintergrund – wie geschehen – dergestalt auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen, dass nicht die Frage des Ausschussvorsitzenden abgewartet und alsdann über die Geltendmachung eines Verweigerungsrechts entschieden, sondern bereits ohne Kenntnisnahme von einer solchen Frage jedwede Antwort verweigert wird, ist der Zeugin verwehrt. Dass Zeugen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 UAG NRW nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden dürfen und daneben Einsetzungsbeschluss wie auch die landesrechtliche Kompetenzverteilung das Fragerecht des Untersuchungsausschusses neben § 55 StPO begrenzen, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin jede einzelne an sie zu stellende Frage unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hatte, ob ihre Beantwortung eine in § 55 Abs. 1 StPO umschriebene Verfolgungsgefahr nach sich ziehen kann (vgl. BGH NJW 1989, 2703).
19III. Da die Zeugin mithin die Auskunft zu den an sie zu stellenden Fragen zu Unrecht von vornherein in Gänze verweigert hat, ist gegen sie gemäß § 16 Abs. 1 UAG NRW ein Ordnungsgeld festzusetzen. Mangels anderweitiger Regelungen besteht hierfür nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB ein Rahmen von fünf Euro bis zu 1.000,-- Euro.
20Ein Ordnungsgeld in Höhe von
21150,-- Euro
22erscheint auch unter Berücksichtigung der angekündigten nachträglichen Erfüllung der Zeugenpflicht angemessen.
23Die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft berücksichtigt die anzunehmenden Einkommensverhältnisse der Zeugin.
24Die Festsetzung von Erzwingungshaft erscheint nach den obigen Erwägungen (vgl. II 2) unverhältnismäßig.
25Weitere Anträge sind nicht gestellt.