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Leitsätze:
§ 11 S. 1 StVG, 843 Abs. 1 BGB, 287 ZPO
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 28.01.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (6 O 349/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.957,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen sowie dazu, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,02 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.06.1979 in Berlin ereignete.
4Die am 11.02.19.. geborene Klägerin war damals im Alter von 16 Jahren Mitfahrerin auf einem Mofa, das von einem bei der Beklagten versicherten Pkw angefahren wurde. Dabei zog sich die Klägerin eine Kreuzbandruptur zu, die zunächst mit einer Kreuzbandplastik (Brückner-Plastik) versorgt wurde. Es entstand in der Folgezeit eine Instabilität, die weitere Operationen und Behandlungen erforderlich machte. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls steht zwischen den Parteien außer Streit.
5Der Klage gingen zwei weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien vor dem Landgericht Düsseldorf voraus, die Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfallereignis zum Gegenstand hatten. In dem Verfahren 14e O 166/04 machte die Klägerin einen Verdienstausfallschaden bis einschließlich August 2003, einen Haushaltsführungsschaden bis zum 31.05.2004, einen unbezifferten Schmerzensgeldanspruch von mindestens 10.000,00 Euro und einen Feststellungsanspruch wegen weiterer materieller und immaterieller Schäden geltend. In diesem Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich über die Zahlung eines Betrages von 41.000,00 Euro durch die Beklagte. Zudem gab die Beklagte ein Grundanerkenntnis mit der Wirkung eines Feststellungsurteils ab. In einem Verfahren zu dem Aktenzeichen 14e O 9/08 machte die Klägerin einen weiteren Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 01.06.2004 bis 31.05.2007 geltend. Nachdem die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Forderung ausgeglichen hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück.
6Die Beklagte zahlte in den Jahren 2007 – 2014 fortlaufend frei verrechenbare Vorschüsse an die Klägerin im Gesamtumfang von 59.000,00 Euro.
7Mit der aktuellen Klage macht die Klägerin unter anderem weitere Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 01.06.2007 bis zum 31.12.2014 geltend sowie Fahrt-, Miet- und Umzugskosten.
8Die Klägerin hat behauptet, sie sei in dem genannten Zeitraum wegen der Knieverletzung nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt ohne Einschränkung zu führen. Insbesondere Arbeiten, die ein langes Stehen erfordern, wie Abwaschen und Bügeln, könne sie nicht vollbringen. Zudem seien ihr aufgrund der erheblichen Instabilität ihres Kniegelenks alle Tätigkeiten in gebückter Haltung, wie Staubsaugen und Putzen, Tätigkeiten auf Leitern, wie Fensterputzen, sowie Tätigkeiten auf rutschiger Oberfläche unmöglich. Treppensteigen bereite schon ohne Belastung Probleme. Mehr als 3 kg könne die Klägerin daher nicht tragen, was sie beim Einkaufen stark behindere. Ausgehend von einem wöchentlichen Aufwand für Haushaltstätigkeit in Höhe von 22,1 Stunden neben einer Erwerbstätigkeit und 33,9 Stunden in Zeiten der Erwerbslosigkeit ergebe sich eine Beeinträchtigung ihrer Haushaltsführungstätigkeit im Umfang von 30 %.
9Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, dass sie infolge der Knieverletzung einen Verdienstausfallschaden erlitten habe. So habe sie wegen der Verletzung eine ihr angebotene Arbeitsstelle bei der S. C. G. in Berlin (im Folgenden: S.) zum 01.02.2008 nicht annehmen können, die mit einem Jahresgehalt in Höhe von 42.700,00 Euro zzgl. 15 % der von ihr erwirtschafteten Marge, in den ersten drei Monaten jedoch mindestens in Höhe von 5.700,00 Euro brutto, verbunden gewesen wäre. Eine zum 01.01.2009 angetretene Arbeitsstelle bei der Firma R. T. (im Folgenden: R.), für die ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich einer nicht gedeckelten Provision vereinbart worden sei, habe sie am 15.08.2009 kündigen müssen, weil ihr die Tätigkeit, die entgegen der Stellenbeschreibung größtenteils in einer Reisetätigkeit bestanden habe, wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht zumutbar gewesen sei. In der Folge habe sie bis zum Ende des Jahres 2012 nur eine Arbeitstätigkeit mit einem geringeren Einkommen ausüben können.
10Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe für den Zeitraum ab dem 20.08.2010 ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten für die Strecke von ihrem jeweiligen Wohnort zu ihrer damaligen Arbeitsstelle zu, und hat hierzu behauptet, solche Kosten wären ihr im Falle der Fortsetzung der Tätigkeit für die R. nicht entstanden, da die R. diese Kosten übernommen hätte.
11Weiterhin hat sie behauptet, in der Zeit vom 14.01.2011 bis zum 16.05.2011 zum Zwecke der Fahrtkostenreduzierung eine Zweitwohnung angemietet zu haben, weswegen ihr die Beklagte die dadurch entstandenen Mietkosten zu ersetzen habe. Auch die Kosten eines Umzugs von Pirmasens nach Deidesheim habe die Beklagte zu ersetzen, da auch dies der Einsparung von Fahrtkosten gedient habe.
12Darüber hinaus seien ihr Heilbehandlungskosten wie in der Anlage K39 aufgelistet in Höhe von 427,04 Euro entstanden.
13Wegen erheblicher unfallbedingter Beschwerden rechtfertige sich eine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe von 6.000,00 Euro. Ein solcher Anspruch sei nicht bereits durch den in dem Verfahren 14e O 166/04 geschlossenen Vergleich abgegolten.
14Insgesamt hat die Klägerin in erster Instanz neben der Schmerzensgeldforderung zuletzt folgende Ansprüche geltend gemacht:
15 Haushaltsführungsschaden (01.06.2007 – 01.12.2014): 36.982,55 Euro
16 Verdienstausfall (01.02.2008 bis Ende des Jahres 2012): 35.073,51 Euro
17 Fahrtkosten: 7.697,20 Euro
18 Mietkosten: 2.400,00 Euro
19 Umzugskosten: 838,95 Euro
20 Heilbehandlungskosten: 427,04 Euro
21Von der Summe dieser Beträge in Höhe von 83.419,25 Euro seien durch die durch die Beklagte gezahlten frei verrechenbaren Abschlagsleistungen in Höhe von 59.000,00 abzuziehen, woraus sich eine Klageforderung in Höhe von 24.419,25 Euro ergebe.
22Nach einer Rücknahme der Klage in Höhe von 8.976,51 Euro hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt,
231. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 24.419,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
242. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
253. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro freizustellen.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden der Ansicht, dass es sowohl an einer hinreichend Darstellung des Umfangs der anfallenden Haushaltstätigkeit als auch zu dem Umfang einer etwaigen unfallbedingten Einschränkung dieser Tätigkeit fehle.
29In Bezug auf den Verdienstausfall sei davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis zu der S. aus anderen Gründen als wegen unfallbedingter Beeinträchtigungen der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Auch habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weil sie sich in Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle mit ähnlicher Vergütung bemüht und weil sie das Arbeitsverhältnis bei der R. ohne hinreichenden Grund beendet habe. Auf einen etwaigen Verdienstausfallschaden habe sich die Klägerin zudem wegen berufsbedingt ersparter Aufwendungen einen Abschlag von 10 % auf das Nettoeinkommen anrechnen zu lassen. Ein weiterer Abzug von 20 % sei vor dem Hintergrund vorzunehmen, dass angesichts der Schnelllebigkeit des heutigen Wirtschaftslebens keine ungestörte Erwerbsbiografie mehr angenommen werden könne, sondern ein Risiko bestehe, seine Arbeitsstelle vorzeitig zu verlieren oder vorzeitig erwerbsunfähig zu werden.
30Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hat die Beklagte den Einwand der Erfüllung erhoben, da sich der im Rahmen des Verfahrens 14e O 166/04 auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlte Betrag auf alle aus Sicht eines Sachverständigen absehbaren künftigen Entwicklungen des Schadensbildes bezogen habe.
31Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., R., H. und Prof. Dr. G. und durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. vom 12.12.2016 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.06.2017. Zudem hat der Sachverständige sein Gutachten im Termin vom 04.09.2018 mündlich erläutert.
32Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 23.450,12 Euro nebst Zinsen zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro freizustellen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 36.370,46 Euro zu. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. stehe fest, dass die Klägerin in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung zu einem Drittel eingeschränkt sei. Ihre Wohnverhältnisse habe die Klägerin durch Mietverträge, Lichtbilder und durch die Bekundungen des Zeugen Z. nachgewiesen. Der Haushaltsführungsbedarf der Klägerin und die Höhe der einer fiktiv zu beschäftigenden Haushaltskraft zu zahlenden Vergütung seien zwischen den Parteien unstreitig. Im Hinblick auf den Verdienstausfall habe die Klägerin durch ein Schreiben der S.und die Bekundung des Zeugen R. bewiesen, dass sie eine ihr verbindlich angebotene Arbeitstätigkeit bei der S. wegen ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht habe aufnehmen können. Den ihr dadurch entstandenen Verdienstausfall habe die Klägerin durch Vorlage diverser Unterlagen sowie durch die Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. G. bewiesen. Bezogen auf die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 31.10.2012 habe die Beklagte der Klägerin daher einen Verdienstausfall in Höhe von 35.073,51 Euro zu ersetzen. Hinzu kämen weitere 11.006,15 Euro an Fahrt-, Miet- und Umzugskosten, da die Klägerin durch die Aussage des Zeugen H. bewiesen habe, dass ihr Fahrtkosten im Falle einer Tätigkeit für die R. nicht entstanden wären. Die Mietkosten für die Zweitwohnung in Freinsheim in Höhe von 2.400,00 Euro und die Kosten für den Umzug nach Deidesheim in Höhe von 839,95 Euro seien der Klägerin zu erstatten, weil diese zu einer erheblichen Einsparung von Fahrtkosten geführt hätten und hinter den andernfalls zu ersetzenden Fahrtkosten zurückblieben. Von dem Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 82.450,12 Euro seien die bereits von der Beklagten gezahlten 59.000,00 Euro abzuziehen, weshalb ein Anspruch in Höhe von 23.450,12 Euro verbleibe. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, da insoweit zwischen den Parteien in dem Verfahren zu dem Az. 14e O 166/04 ein umfassender Vergleich geschlossen worden sei, der weitergehende Schmerzensgeldforderungen ausschließe. Ebenfalls habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten, da sie diese nicht hinreichend dargelegt habe.
33Gegen diese Entscheidung wendet sich im Umfang ihrer Verurteilung die Berufung der Beklagten.
34Diese beantragt,
35das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.01.2020 – 6 O 349/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
36Entgegen der Annahme des Landgerichts seien die durch die Klägerin behaupteten Grundlagen eines Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zwischen den Parteien nicht unstreitig. Zwar sei der durch den Sachverständigen festgestellte Grad der Minderung der Haushaltsführungstätigkeit nicht zu beanstanden, jedoch habe die Klägerin den Umfang der anfallenden Haushaltstätigkeit weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. Hinsichtlich der Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe sei lediglich die grundsätzliche Anwendbarkeit des TVöD als Maßstab zugestanden, nicht hingegen die durch die Klägerin vorgenommene Einstufung in bestimmte Entgeltgruppen. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens sei nicht erkennbar, wie das Landgericht diesen berechnet habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht worden seien. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin teilweise aus eigenem Antrieb Anstellungen gekündigt habe. Schließlich gehe aus dem Urteil nicht hervor, auf welchem Wege das Landgericht zu einer Erstattungsfähigkeit der Fahrt-, Miet- und Umzugskosten gelangt sei.
37II.
38Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
39Der Klägerin stehen unter Berücksichtigung der bereits durch die Beklagte erbrachten Vorschusszahlungen noch Ansprüche auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in Höhe von 9.477,03 Euro, auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 234,75 Euro und auf Erstattung der Kosten für den Umzug nach Deidesheim in Höhe von 245,59 Euro zu. Zudem kann die Klägerin Freistellung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,02 Euro verlangen. Dagegen bestehen Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens und auf Ersatz von Mietkosten nicht mehr, weil diese Ansprüche durch die Vorschusszahlungen der Beklagten vollständig erloschen sind.
40Im Einzelnen:
411.
42Da die Klägerin in der Klageschrift die ohne Tilgungsbestimmung erbrachten Vorschusszahlungen der Beklagten ohne Angabe einer Reihenfolge auf die Klageforderungen (ohne Schmerzensgeld, Rechtsanwaltskosten und Zinsen) verrechnet hat, ist von einer anteiligen Verrechnung auf alle Forderungen im Verhältnis der Höhe des gezahlten Betrags von 59.000,00 Euro und der Summe der Klageforderungen von 83.419,25 Euro (70,72 %) auszugehen. Damit ist das Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie die Forderungen noch in folgendem Umfang geltend macht:
43Forderung |
Betrag |
Anrechnung (70,72 %) |
Restforderung |
Haushaltsführungs-schaden |
36.982,55 Euro |
26.156,67 Euro |
10.825,87 Euro |
Verdienstausfall |
35.073,51 Euro |
24.806,46 Euro |
10.267,04 Euro |
Fahrtkosten |
7.697,20 Euro |
5.444,00 Euro |
2.253,20 Euro |
Mietkosten |
2.400,00 Euro |
1.697,44 Euro |
702,55 Euro |
Umzugskosten |
838,95 Euro |
593,36 Euro |
245,59 Euro |
2.
45Der Klägerin steht aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten für Schäden aus dem Unfall gegen diese nach § 11 StVG ein Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens in Höhe von 9.477,03 Euro zu.
46a)
47Insoweit hat sie durch die Aussage des Zeugen R. nachgewiesen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit bei der S. ab dem 01.02.2008 angeboten worden ist und dass sie diese wegen ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht hat annehmen können. Der Zeuge R. hat sowohl die durch die Klägerin behaupteten Konditionen des Stellenangebots wie auch den Umstand bestätigt, dass er davon abgesehen habe, die Klägerin einzustellen, weil er die Befürchtung gehabt habe, die Klägerin könnte auch in Zukunft wegen kniebedingter Beschwerden ausfallen und ihr Ausfall könne schwierig zu kompensieren sein.
48Dass die Klägerin in der Folge bis zum Beginn der freiberuflichen Tätigkeit für die S.am 20.06.2008 gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat, ist durch die Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr war der Klägerin im ersten Halbjahr des Jahres 2008 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen ihrer sich verschlimmernden Kniebeschwerden nicht zumutbar. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin ausweislich der als Anlage K2 bis K5 vorgelegten Bescheinigungen bis zum 21.02.2008 für arbeitsunfähig erklärt worden war und sich schließlich im März 2008 einer erneuten Operation am Knie unterziehen musste. Der Sachverständige Dr. C. hat in seinem Gutachten weder in Zweifel gezogen, dass eine solche Operation medizinisch notwendig gewesen ist noch, dass es sich um eine Folge der bei dem Unfall erlittenen Knieverletzung gehandelt hat. Auch in der Zeit nach dem stationären Klinikaufenthalt war die Klägerin nicht sogleich wieder in der Lage, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, weil sich aus dem Operationsbericht vom 19.03.2008 (Anlage K6) ergibt, dass sie unmittelbar nach der Operation für zwei Wochen auf zwei Unterarmstützen angewiesen gewesen ist und auch danach erst wieder schrittweise die ihrem Knie zuzumutende Belastung hat anpassen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Beginn der freiberuflichen Tätigkeit bei der S. in unnötiger Weise verzögert hätte, sind nicht ersichtlich.
49Da es sich bei der Tätigkeit bei der S. nicht um eine Vollzeittätigkeit gehandelt hat, ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Klägerin diese Stelle wieder aufgab, um ab dem 01.01.2009 eine Vollzeitstelle bei der R. anzutreten.
50Der Umstand, dass die Klägerin diese Tätigkeit ebenfalls wieder aufgegeben hat, wirkt sich nicht zu ihrem Nachteil aus. Sie hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass sich die mit dieser Tätigkeit verbundene häufige Reisetätigkeit wegen ihrer Kniebeschwerden in unzumutbarer Weise belastend auf sie ausgewirkt hat. Die Klägerin ist auch nicht gehalten gewesen, von der Aufnahme dieser Tätigkeit von vorne herein abzusehen. Durch die Aufnahme einer besser bezahlten Vollzeitstelle bei der R. hat sich die Klägerin gerade um die ihr obliegende Schadensminderung bemüht. Der Umstand, dass sie dem Anforderungsprofil der Tätigkeit wegen ihrer unfallbedingten Beschwerden nicht werde entsprechen können, ist für die Klägerin bei Aufnahme der Tätigkeit nicht absehbar gewesen. Insoweit hat der für die R. tätige Zeuge H. den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass sich das tatsächliche Anforderungsprofil der Stelle von deren Ausschreibung unterschieden hat. Der Zeuge hat bekundet, es sei zunächst geplant gewesen, die Einzugsgebiete nach Regionen aufzuteilen, während man sich letztlich für eine Aufteilung nach Branchen entschieden habe, was zu einer Ausweitung der Reisetätigkeit geführt habe. Die Darstellung der Klägerin wird weiter durch den Bericht der Firma r. (Anlage 44) bestätigt, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass sich das Stellenprofil entgegen ursprünglicher Annahmen verändert hat (Bl. 7 des Berichts) und dass die Arbeitsstelle bei der R. längerfristig nicht für die Klägerin geeignet gewesen ist (Bl. 12 des Berichts).
51Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bei der R. am 15.08.2009 nicht ersichtlich, zumal die Klägerin bereits zum 22.02.2010 wieder eine neue Stelle im E. K. Bad Dürkheim gefunden hatte. Insoweit hat der Zeuge Prof. Dr. G. bestätigt, dass – bevor der Klägerin im November 2012 eine Vollzeitstelle hat angeboten werden können – nur eine Teilzeitstelle verfügbar gewesen ist.
52b)
53Bei der Ermittlung der Höhe des der Klägerin entstandenen Verdienstausfallschadens ist kein pauschaler Abzug wegen eines allgemeinen Arbeitsplatzrisikos vorzunehmen. Allerdings ist eine Prognose dazu erforderlich, inwieweit der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis seinen Beruf tatsächlich hätte ausüben und ein entsprechendes Einkommen hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 – VI ZR 186/08, juris Rn. 24 f.). Sich dabei abzeichnende Risiken können Abschläge auf den Ersatzbetrag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 20. April 1999 – VI ZR 65/98, juris Rn. 11). Im Falle der Klägerin sind solche Risiken aber nicht ersichtlich. Da diese so gestellt werden will, als habe sie eine ihr konkret angebotene Stelle angenommen, bzw. eine von ihr bereits ausgeübte Tätigkeit beibehalten, können sich bei ihr Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Erwerbsaussichten nicht auf die Frage beziehen, ob sie eine Arbeitsstelle gefunden hätte, sondern allein darauf, ob sie die bereits gefundenen Arbeitsstellen behalten hätte. Insoweit sind aber weder in gesundheitlicher noch in fachlicher oder persönlicher Hinsicht Umstände erkennbar, die eine erfolgreiche und dauerhafte Berufstätigkeit hätten gefährden können.
54Ersparte berufsbedingte Aufwendungen muss sich die Klägerin nur bis zu dem Beginn der Tätigkeit für die R. anrechnen lassen, da sie durch die Aussage des Zeugen H. nachgewiesen hat, dass die R. ihre Fahrtkosten übernommen hätte. Dass die Klägerin über diese Fahrtkosten hinaus erhebliche berufsbedingte Aufwendungen erspart hat, ist nicht ersichtlich.
55c)
56Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens legt der Senat die nachvollziehbaren und durch die Beklagte nicht konkret angegriffenen Berechnungen der Klägerin zugrunde, die diese durch Vorlage von Gehaltsnachweisen und Steuerunterlagen belegt hat.
57Es ergeben sich jedoch folgende Abweichungen:
58Für den Zeitraum 01.02.2008 bis zum 31.05.2008 sind von dem durch die Klägerin ermittelten Einkommensbetrag von 11.311,86 Euro ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, die mangels konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Höhe pauschal mit 5 % des Einkommensbetrags anzusetzen sind. Daraus ergibt sich ein Betrag von 10.746,27 Euro. Abzüglich des Krankengeldbetrages von 6.286,72 Euro ergibt sich ein Verdienstausfallschaden von 4.459,55 Euro.
59Auch für den Zeitraum 01.06.2008 bis zum 19.06.2008 ist ein solcher Abschlag vorzunehmen, weswegen sich ausgehend von dem durch die Klägerin ermittelten Betrag von 1.258,37 Euro ein bereinigter Betrag von 1.195,45 Euro und nach Abzug des Arbeitslosengeldes in Höhe von 790,40 Euro ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 405,05 Euro ergibt.
60Hinsichtlich des Zeitraums 01.04.2011 bis zum 31.05.2011 ist abweichend von dem durch die Klägerin berechneten Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.683,46 Euro nur ein Betrag von 1.521,95 Euro zu berücksichtigen, weil die Klägerin im Mai 2011 eine Leistungszulage in unbekannter Höhe erhalten hat, hinsichtlich derer sie nicht belegt hat, dass sie diese auch bei der R. erhalten hätte. Daher ist für Mai 2011 ein um 10 % erhöhter Nettoverdienst von 1.777,16 Euro zugrunde zu legen, woraus sich ein Verdienstausfallschaden im Mai 2011 in Höhe von 680,22 Euro und zusammen mit dem Verdienstausfallschaden für April 2011 der genannte Betrag von 1.521,95 Euro ergibt.
61Insgesamt setzt sich der Verdienstausfallschaden der Klägerin wie folgt zusammen:
62Zeitraum |
Betrag |
01.02.2008 - 31.05.2008 |
4.459,55 Euro |
01.06.2008 - 19.06.2008 |
405,05 Euro |
20.06.2008 - 15.08.2009 |
0,00 Euro |
16.08.2009 - 31.12.2009 |
4.436,76 Euro |
01.01.2010 - 21.02.2010 |
1.839,51 Euro |
22.02.2010 - 31.12.2010 |
8.657,30 Euro |
01.01.2011 - 31.03.2011 |
2.683,65 Euro |
01.04.2011 - 31.05.2011 |
1.521,95 Euro |
01.06.2011 - 30.06.2011 |
362,18 Euro |
01.07.2011 - 31.10.2011 |
3.303,28 Euro |
November 2011 |
0,00 Euro |
Dezember 2011 |
631,26 Euro |
Januar 2012: |
825,07 Euro |
Februar, März und Mai 2012 |
2.259,09 Euro |
April 2012 |
739,77 Euro |
Juni 2012 |
115,32 Euro |
Juli 2012 |
712,87 Euro |
September und Oktober 2012 |
1.330,88 Euro |
Gesamt |
34.283,49 Euro |
c)
64Infolge der Verrechnung in Höhe von 24.806,46 Euro verbleibt ein Anspruch in Höhe von 9.477,03 Euro.
653.
66Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtkosten ab dem 22.08.2010 bis zum Ende des Jahres 2014 in Höhe von 234,75 Euro.
67Bei diesen Fahrtkosten handelt es sich um Aufwendungen, die bei der Klägerin notwendigerweise im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit angefallen sind und die daher ihr Einkommen geschmälert haben. Zudem hat die Klägerin bewiesen, dass es zu dieser Einkommensschmälerung nur dadurch gekommen ist, dass sie infolge ihrer unfallbedingten Beschwerden ihr Arbeitsverhältnis mit der R. habe beenden müssen, in dessen Rahmen ihr entsprechende Aufwendungen erstattet worden wären.
68Den durch die Klägerin behaupteten Wegstrecken ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Da die Klägerin die maßgeblichen, unstreitigen Wohn- und Arbeitsadressen mitgeteilt hat, wären der Beklagten insoweit konkrete Einwände möglich gewesen.
69Der Anzahl der zu berücksichtigen Arbeitstage ist die Beklagte ebenfalls überwiegend nicht erheblich entgegengetreten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin ausgehend von der Zahl der Kalendertage eines Jahres unter Abzug von Wochenenden und tariflichen Urlaubszeiten zu einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 19,166 Tagen bei einer 5-Tage-Woche bzw. 15,33 Tagen bei einer 4-Tage-Woche gelangt ist. Allerdings hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass die Klägerin bereits vor November 2012 fünf Tage pro Woche gearbeitet hat, ohne dass die Klägerin dazu ergänzend vorgetragen hat. Für eine Erhöhung der Arbeitszeit erst ab diesem Zeitpunkt spricht, dass die Klägerin zuvor nur eine Teilzeitstelle hatte. Dementsprechend sind für den Zeitraum 22.08.2010 bis zum 14.01.2011 anstatt 92 Arbeitstagen nur 74 Arbeitstage und für den Zeitraum 15.01.2011 bis 15.05.2011 nur 61 Arbeitstage zu berücksichtigen, weswegen sich die Fahrtkosten in diesen Zeiträumen auf 2.904,50 Euro bzw. auf 850,25 Euro reduzieren. Soweit der Klägervortrag für den Zeitraum vom 16.07.2012 bis zum 30.10.2012 eine Unklarheit enthält, da die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage mit 4 bis 5 angegeben wird, so wirkt sich dies nicht aus, weil die Klägerin bei der Berechnung den monatlichen Durchschnittswert für eine 4-Tage-Woche herangezogen hat.
70Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin durch die Anmietung einer näher bei ihrer Arbeitsstelle gelegenen Zweitwohnung in Freinsheim während der Zeit, in der sie ihren Hauptwohnsitz in Pirmasens hatte (siehe eingehend zu den Wohnverhältnissen der Klägerin unten unter Ziffer 5), insgesamt Kosten eingespart hat, wären Fahrtkosten für den Zeitraum vom 15.01.2011 bis 15.05.2011 jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 850,25 Euro (4 Monate x 15,33 Arbeitstage x 12 km x 0,25 Euro + 17 Wochenendfahrten nach Pirmasens x 157 km x 0,25 Euro) auch dann angefallen, wenn die Klägerin ihre Arbeitsstelle ausschließlich von dem weiter entfernten Pirmasens aus aufgesucht hätte. Der Ersatzanspruch ist daher nicht wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1) ausgeschlossen. Ebenfalls rügt die Beklagte ohne Erfolg, dass die Klägerin während der Zeit, in der sie sowohl in Pirmasens als auch in Freinsheim gewohnt hat, an den Wochenenden die längere Strecke bis nach Pirmasens berücksichtigt. Die Klägerin ist zum Zwecke der Schadensminderung nicht gehalten gewesen, die nur zum Zwecke der Reduktion der Fahrstrecke zur Arbeit angemietete Zweitwohnung ausschließlich, d.h. auch an arbeitsfreien Wochenenden zu nutzen.
71Ebenfalls muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, dass sie nach Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes in Pirmasens zum 01.06.2011 auch die Zweitwohnung in Freinsheim (54 m²) zugunsten einer größeren Wohnung in Deidesheim (100 m²) aufgegeben hat. Es wäre der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, sich nach dem Auszug aus der geräumigen (220 m²) Wohnung ihres Lebensgefährten in Pirmasens auf die nur als Arbeitswohnung gedachte kleine und schlechter ausgestattete Wohnung in Freinsheim zu beschränken, anstatt sich nach angemessenerem Wohnraum umzusehen. Ebenso ist die Klägerin unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht gehindert gewesen, zum 15.07.2012 nach Ludwigshafen umzuziehen, jedenfalls solange die Wohnortwahl nicht vor dem Hintergrund der bis zu der Arbeitsstelle zurückzulegenden Entfernung offenkundig zweckwidrig ist. Da die Wohnung in Ludwigshafen nur etwa 14 km weiter von der Arbeitsstelle in Bad Dürkheim entfernt gelegen hat als die zuvor bewohnte Wohnung in Deidesheim (22 km gegenüber 8,5 km) kann davon noch nicht ausgegangen werden.
72Es ergeben sich daher folgende Beträge für Fahrtkosten:
73Zeitraum |
Betrag |
22.08.2010 – 14.01.2011 |
2.904,50 Euro |
15.01.2011 – 15.05.2011 |
850,25 Euro |
16.05.2011 – 15.07.2012 |
912,14 Euro |
16.07.2012 – 30.10.2012 |
590,21 Euro |
01.11.2012 – 30.12.2012 |
421,65 Euro |
Gesamt |
5.678,75 Euro |
Der sich ergebende Betrag von 5.678,75 Euro reduziert sich infolge der Verrechnung in Höhe von 5.444,00 Euro auf 234,75 Euro.
754.
76Die Kosten für den Umzug nach Deidesheim sind der Klägerin in Höhe von 245,59 Euro ebenfalls zu ersetzen.
77Die Umzugskosten in Höhe von 838,95 Euro sind der Klägerin als Aufwendungen im Rahmen der Schadensminderung entstanden, weil durch den Umzug fortan die hohen Fahrtkosten für die Wochenendfahrten nach Primasens entfallen sind. Nach Verrechnung in Höhe von 593,36 Euro ergibt sich der angegebene Betrag.
785.
79Dagegen steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens gemäß §§ 11 StVG, 843 Abs. 1 2. Alt. BGB mehr zu. Zwar bestand ein solcher Anspruch zunächst in Höhe von 24.131,89 Euro, weil die Klägerin unfallbedingt im Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 01.12.2014 nur eingeschränkt in der Lage gewesen ist, ihre Hausarbeit zu erledigen, jedoch ist der Anspruch infolge der Verrechnung mit den Vorschusszahlungen der Beklagten vollständig erloschen.
80a)
81Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass die Klägerin den Umfang der bei ihr anfallenden Haushaltstätigkeit nicht hinreichend dargelegt hat.
82Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 02. Januar 2019 – 1 U 158/16, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Dezember 2014, I-1 U 92/14, juris Rn. 14) muss der Verletzte darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er infolge des Unfalls nicht wie zuvor in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Verletzten (Senat, Urteil vom 02. Januar 2019 aaO.; Urteil vom 9. Dezember 2014, aaO.; KG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2006, 12 U 42/05, juris Rn. 54 ff.). Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsführungsschaden berechnen lässt. Die Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit entbehrlich (Senat, Urteil vom 02. Januar 2019, aaO.; Urteil vom 9. Dezember 2014, aaO.; OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2002, 27 U 185/01, juris Rn. 18; OLG Koblenz, Urteil vom 3. Juli 2003, 5 U 27/03, juris Rn. 28). Um den Haushaltsführungsschaden berechnen bzw. schätzen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, dass der Anspruchsteller darlegt, welche Arbeitsleistungen er in seinem konkreten Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist. Der Umstand, dass das Gericht bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf Tabellenwerke zurückgreifen kann, macht einen detaillierten Sachvortrag zu den vorbezeichneten Umständen nicht entbehrlich (Senat, Urteil vom 02. Januar 2019, aaO.; Urteil vom 9. Dezember 2014, aaO.; Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 236/10, juris Rn. 69).
83b)
84Dem danach geltenden Maßstab für die Darlegung des Haushaltsführungsaufwands wird der Vortrag der Klägerin gerecht.
85Sie hat einen wöchentlichen Zeitaufwand für Haushaltstätigkeiten von 22,1 Stunden in Zeiten der Erwerbstätigkeit und 33,9 Stunden in den Zeiträumen behauptet, in denen sie keiner Erwerbstätigkeit nachging. Diese Angaben können im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden, weil sie in etwa dem Durchschnittswert des Zeitaufwands einer haushaltsführenden Frau entsprechen, der mit 24,9 Stunden im Falle der Erwerbstätigkeit und mit 35,2 Stunden in Zeiten der Erwerbslosigkeit anzusetzen ist (vgl. Pardey, der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018, Tabelle 4, S. 83). Auf solche sich aus anerkannten Tabellenwerken ergebende Erfahrungswerte kann bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens zurückgegriffen werden, wenn es – wie hier – an konkreten Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung fehlt (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 – VI ZR 183/08, juris Rn. 5). Soweit die Eignung solcher Tabellen zuletzt in Zweifel gezogen worden ist, weil sie mangels aktueller Datengrundlage die Verhältnisse in modernen Haushalten nicht mehr widerspiegelten, so steht dies ihrer Heranziehung nicht grundsätzlich entgegen. Da solche Tabellen stets nur als Grundlage einer Schätzung des Tatrichters dienen können, ist dieser nicht gehindert, besondere Umstände eines Haushalts, etwa eine moderne technische Ausstattung, im Wege einer Anpassung der Schätzgrundlage zu berücksichtigen, sofern dazu konkret vorgetragen ist (vgl. Ernst/Lang, VersR 2019, 1122, 1130).
86Die umfassenden Angaben der Klägerin zu ihren Wohnverhältnissen, die die Beklagte unstreitig gestellt hat, stützen die Annahme eines durchschnittlichen Aufwands bei der Haushaltstätigkeit. Demnach ist Folgendes maßgeblich:
87Im Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2009 hat die Klägerin in einem Ein-Personenhaushalt in Hamburg gewohnt. Es hat sich um eine Dreizimmerwohnung von 80 m² gehandelt. Flur, Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer sind mit Parkettböden belegt gewesen, Küche, Bad und Balkon sind gefliest gewesen. In allen Räumen bis auf das Bad haben sich raumbreite Fensterfronten befunden, im Wohnzimmer sogar bodentief. Zusätzlich hat die Wohnung über einen Balkon verfügt. Eine Waschmaschine und eine Geschirrspülmaschine sind vorhanden gewesen. Während sie in Hamburg gewohnt hat, hat sich die Klägerin im Zeitraum vom 19.03.2008 bis zum 22.03.2008 in stationärer Behandlung befunden.
88Am 01.07.2009 ist die Klägerin von Hamburg nach Pirmasens gezogen. Dort hat sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer Wohnung des Lebensgefährten gelebt, die sich über zwei Etagen erstreckt und aus fünf Zimmern, Küche und Bad sowie einem Balkon mit insgesamt 220 m² bestanden hat. Die Wohnung hat sich im zweiten und dritten Stock befunden. Zu der Wohnung hat ein Hinterhof mit Bäumen und anderen Pflanzen von 40 m² gehört, sodass auch Gartenarbeiten angefallen sind, wie Bewässern und Laub entfernen. In der Wohnung sind eine Geschirrspülmaschine und eine Waschmaschine vorhanden gewesen. Der Wäscheboden hat sich im Dachgeschoss befunden. Ein Aufzug ist nicht vorhanden gewesen. Das Badezimmer ist gefliest gewesen, ansonsten sind Holzdielen verlegt gewesen. Es hat in allen Räumen mehrere Fenster gegeben, im Bad sind bodentiefe Glastüren installiert gewesen. Für etwa drei Stunden pro Woche ist eine Putzfrau beschäftigt worden, zu deren Aufgaben neben Reinigungsarbeiten in der Wohnung die wöchentliche Reinigung aller Treppen des mehrgeschossigen Wohnhauses gehört hat.
89Ab dem 15.01.2011 bis zum 31.05.2011 hat die Klägerin unter der Woche eine zum Zweck der Fahrtkostenersparnis angemietete Zweitwohnung in Freinsheim bewohnt. Hierbei hat es sich um eine Zweizimmerwohnung mit 54 m² Wohnfläche gehandelt. Küche und Badezimmer sind gefliest, Wohn- und Schlafzimmer mit einem Teppich ausgestattet gewesen. Haushaltshilfegeräte sind mit Ausnahme einer Waschmaschine nicht vorhanden gewesen. Obwohl sie sich an den Wochenenden in der größeren Wohnung in Pirmasens aufgehalten hat, lässt sich die Klägerin während dieses Zeitraums so behandeln, als sei eine Haushaltsführungstätigkeit allein in der Zweitwohnung angefallen.
90Zum 01.06.2011 ist die Klägerin nach Deidesheim in eine Dreizimmerwohnung mit 100 m² Wohnfläche gezogen und hat den Wohnsitz in Pirmasens und die Zweitwohnung in Freinsheim aufgegeben. Außer einer Wasch- und Geschirrspülmaschine sind keine Haushaltshilfegeräte vorhanden gewesen. In Bad, WC, Balkon und Küche sind Fliesen verlegt gewesen, im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer Parkett bzw. Laminat. Die Wohnung hat sieben Fenster gehabt, jeweils fast zimmerbereit, im Wohnzimmer bodentief. Zu der Wohnung hat auch ein Balkon gehört.
91Zum 15.07.2012 ist die Klägerin nach Ludwigshafen in eine 87 m² große Wohnung umgezogen. Außer einer Wasch- und Geschirrspülmaschine sind keine Haushaltshilfegeräte vorhanden gewesen. Zur Wohnung haben zwei überdachte und gekachelte, jedoch der Witterung stark ausgesetzte Balkone gehört. Einer der Balkone hat seitlich eine deckenhohe Glaswand gehabt, der andere Balkon zwei. In Bad, WC, Flur und Küche sowie auf den Balkonen sind Fliesen verlegt gewesen, im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer Parkett. Die Wohnung hat acht große Fenster, jeweils fast zimmerbreit gehabt. Im Wohnzimmer sowie in der Küche sind diese bodentief gewesen.
92Soweit die Klägerin darüber hinaus durch die Beklagte bestrittene Ausführungen zu vielfältigen Allergien gemacht hat, die sowohl zu einer Erhöhung der Reinigungsfrequenzen (Hausstaub, Pollen) als auch zu höheren Anforderungen an die Verpflegung (Nahrungsmittelallergie) und an Bekleidung und deren Pflege (Kontaktallergien) führen, so bedarf dies keiner weiteren Aufklärung, weil sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen lässt, in welchem konkreten Ausmaß dies zu überdurchschnittlichen Anforderungen an die Haushaltstätigkeit geführt hat.
93Dagegen ist von den durch die Klägerin angesetzten Zeitangaben ein Abschlag vorzunehmen, weil bei ihr – mit Ausnahme des Zeitraums, in dem sie ausschließlich in Pirmasens gewohnt hat – keine Gartenarbeit zu berücksichtigen ist. Der darauf üblicherweise entfallende und hier in Abzug zu bringende Aufwand ist für Zeiten der Erwerbstätigkeit mit 2,7 Stunden und für Zeiten der Erwerbslosigkeit mit 4,5 Stunden zu bemessen (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl. 2013, Tabelle 9, S. 108).
94Für den Zeitraum der stationären Aufnahme vom 19.03.2008 bis zum 22.03.2008 ist lediglich ein Zeitaufwand für Haushaltstätigkeit von einer Stunde anzusetzen, weil in diesem Zeitraum, in dem die Klägerin zudem operiert worden ist, Haushaltstätigkeiten nur in äußerst geringfügigem Umfang angefallen sein können. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin in Freinsheim gewohnt hat, ist dagegen der Gesamtaufwand geringfügig wegen des Umstands zu erhöhen, dass der Klägerin in dieser Zeit keine Geschirrspülmaschine zur Verfügung stand. Es ergibt sich daher ein Ausgangswert von 23,5 Stunden.
95In der Durchführung ihrer Haushaltstätigkeit ist die Klägerin nach den durch die Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. in einem Umfang von einem Drittel beeinträchtigt, wobei die Klägerin hier nur einen Anteil von 30 % zugrunde legt. Abweichend davon ist für die Zeit des stationären Aufenthalts und den Zeitraum danach bis zum 06.04.2008, in dem die Nutzung zweier Unterarmschienen ärztlich angeordnet war (Anlage K6) nach den Ausführungen des Sachverständigen von einer Einschränkung von 100 % auszugehen.
96Im Einzelnen ergeben sich daher folgende Werte:
97Zeitraum, Wohnort |
Tage |
Erwerbstätig? Ausgangswert |
Abzug Garten |
Aufwand pro Woche |
Minderung |
Ausfall pro Woche |
01.06.2007 - 31.12.2007 Hamburg |
214 |
Nein 33,9 |
4,5 |
29,4 |
30 % |
8,82 |
01.01.2008 - 18.03.2008 Hamburg |
78 |
Nein 33,9 |
4,5 |
29,4 |
30 % |
8,82 |
19.03.2008 - 22.03.2008 Hamburg (stationär) |
4 |
Nein 1 |
- |
1 |
100 % |
1 |
23.03.2008 - 05.04.2008 Hamburg |
14 |
Nein 33,9 |
4,5 |
29,4 |
100 % |
29,4 |
06.04.2008 – 31.05.2008 Hamburg |
56 |
Nein 33,9 |
4,5 |
29,4 |
30 % |
8,82 |
01.06.2008 - 19.06.2008 Hamburg |
19 |
Nein 33,9 |
4,5 |
29,4 |
30 % |
8,82 |
20.06.2008 - 31.12.2008 Hamburg |
195 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
01.01.2009 -30.06.2009 Hamburg |
181 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
01.07.2009 - 15.08.2009 Pirmasens |
46 |
Ja 22,1 |
- |
22,1 |
30 % |
6,63 |
16.08.2009 31.12.2009 Pirmasens |
138 |
Nein 33,9 |
- |
33,9 |
30 % |
10,17 |
01.01.2010 - 21.02.2010 Pirmasens |
52 |
Nein 33,9 |
- |
33,9 |
30 % |
10,17 |
22.02.2010 - 31.12.2010 Pirmasens |
313 |
Ja 22,1 |
- |
22,1 |
30 % |
6,63 |
01.01.2011 - 14.01.2011 Pirmasens |
14 |
Ja 22,1 |
- |
22,1 |
30 % |
6,63 |
15.01.2011 -31.05.2011 Pirmasens / Freinsheim |
137 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
01.06.2011 -31.12.2011 Deidesheim |
214 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
01.01.2012 - 15.07.2012 Deidesheim |
197 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
16.07.2012 - 31.12.2012 Ludwigshafen |
169 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
01.01.2013 - 31.12.2013 Ludwigshafen |
365 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
01.01.2014 - 31.12.2014 Ludwigshafen |
365 |
Ja 22,1 |
2,7 |
19,4 |
30 % |
5,82 |
c)
99Zur Ermittlung des Stundensatzes einer für die Ausfallzeiträume fiktiv zu beschäftigenden Haushaltshilfe orientiert sich der Senat an den mittleren Bruttogehältern des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD). Dabei kommt die durch die Klägerin vorgenommene Einstufung in die Entgeltgruppe 3 oder gar 5 des TVöD nicht in Betracht. Bereits die Entgeltgruppe 3 setzt einen Ausfall des Haushaltsführenden in der Leitungsfunktion zu 50 % voraus (vgl. die Übersicht bei Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl. 2013, Tabelle 7.2, S. 104), was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen ist. Angemessen ist demnach die Entgeltgruppe 2 für sowohl durchschnittliche als auch gehobene Haushalte, in denen die Leitungsfunktion voll von dem Haushaltsführenden wahrgenommen wird. Soweit sich das Tarifgehalt in den Jahren 2011 und 2013 zur Mitte des Jahres verändert hat, hat der Senat aus den beiden Beträgen der beiden Jahreshälften ein Durchschnittsgehalt für das jeweilige Jahr gebildet. Aus den monatlichen Bruttobeträgen ist der Brutto-Stundensatz durch Division durch 169,572 (wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden x 4,348; § 24 Abs. 3 S. 2, 3 TVöD) zu ermitteln.
100Die Beträge des TVöD können indes nur als Ausgangswerte herangezogen werden. Zum einen ist im Schadensfall auch an Wochenenden, Feiertagen und in Urlaubszeiten anfallende Haushaltstätigkeit zu vergüten, die von dem Bruttogehalt nach dem TVöD nicht umfasst ist. Daher ist der Bruttostundensatz nach dem TVöD zur Ermittlung des tatsächlichen Arbeitswerts zunächst mit einem gewissen Zuschlag zu versehen, der unter den gegebenen Umständen bei etwa 20 % angesetzt werden kann. Zum anderen kann die Klägerin im Rahmen einer fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur Nettobeträge geltend machen, sodass aus dem mit einem Zuschlag versehenen Bruttostundensatz ein Netto-Stundensatz ermittelt werden muss, der mit etwa 70 % des Bruttobetrages anzusetzen ist (OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2012 – 1 U 2363/10, juris Rn. 30). Es ergeben sich nach maßvoller Rundung folgende Netto-Beträge:
101Jahr |
Bruttogehalt (TVöD) |
Brutto-Stundensatz |
Netto-Stundensatz |
2007 |
1.660,00 |
9,79 Euro |
8,00 Euro |
2008 |
1.763,01 |
10,40 Euro |
8,50 Euro |
2009 |
1.812,37 |
10,69 Euro |
9,00 Euro |
2010 |
1.834,12 |
10,82 Euro |
9,00 Euro |
2011 |
1849,74 |
10,91 Euro |
9,00 Euro |
2012 |
1.919,25 |
11,32 Euro |
9,50 Euro |
2013 |
1.959,75 |
11,56 Euro |
9,50 Euro |
2014 |
2.063,37 |
12,17 Euro |
10,00 Euro |
Schreibt man diese Berechnung bis in den Zeitraum 2020 / 2021 fort, so ergibt sich aktuell ein Netto-Stundensatz von 12,00 Euro.
103Der der Klägerin entstandene Haushaltsführungsschaden ist daher wie folgt zu bemessen:
104Jahr |
Ausfallzeiten |
Stundensatz |
Betrag |
2007 |
269,64 Stunden |
8,00 Euro |
2.157,12 Euro |
2008 |
414,28 Stunden |
8,50 Euro |
3.521,38 Euro |
2009 |
394,55 Stunden |
9,00 Euro |
3.550,96 Euro |
2010 |
372,00 Stunden |
9,00 Euro |
3.348,04 Euro |
2011 |
305,09 Stunden |
9,00 Euro |
2.745,82 Euro |
2012 |
304,30 Stunden |
9,50 Euro |
2.890,88 Euro |
2013 |
303,47 Stunden |
9,50 Euro |
2.882,98 Euro |
2014 |
303,47 Stunden |
10,00 Euro |
3.034,71 Euro |
gesamt |
24.131,89 Euro |
d)
106Durch die in Höhe von 26.156,67 Euro erfolgte Verrechnung ist der Anspruch vollständig erloschen.
1076.
108Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mietkosten für die Wohnung in Freinsheim ist ebenfalls durch die Verrechnung mit Zahlungen der Beklagten erloschen.
109Ursprünglich hat der Anspruch in Höhe von 1.556,57 Euro bestanden, weil es sich nur insoweit bei den Mietkosten um Aufwendungen handelt, die der Klägerin im Rahmen ihrer Bemühungen um Schadensminderung entstanden sind und die daher der Beklagten zugutekommen. Dagegen hat kein Ersatzanspruch bestanden, soweit die Summe der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 850,24 Euro und der Mietkosten für den Zeitraum vom 15.01.2011 bis 15.05.2011 in Höhe von 2.400,00 Euro, mithin 3.250,24 Euro, den Betrag der ohne die Anmietung entstandenen Fahrkosten von Pirmasens aus in Höhe von 2.406.81 Euro (4 Monate x 15,33 Arbeitstage x 157 km x 0,25 Euro) übersteigt.
110Infolge der Verrechnung in Höhe von 1.697,44 Euro kann die Klägerin insoweit keinen Anspruch mehr geltend machen.
1117.
112Der Klägerin stehen Rechtshängigkeitszinsen auf den berechtigten Teil der Klageforderung in Höhe von 9.957,37 Euro zu.
1138.
114Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls auf der Grundlage eines Streitwerts von 9.957,37 Euro und damit in Höhe von 887,02 Euro.
1159.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
117Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO.
118Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
119Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.450,12 Euro festgesetzt.
120E. |
E. |
Dr. P. |