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Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juli 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 137/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
2I.
3Die in Italien ansässige Klägerin stellt Renn- und Sportwagen her. Eines ihrer Spitzenmodelle ist der PKW A., der nur in sehr geringer Stückzahl hergestellt wurde und nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist; er hat keine Straßenzulassung. Der Öffentlichkeit wurde der PKW A. erstmals in einer Pressemitteilung der Klägerin am 02. Dezember 2014 mit folgenden Abbildungen vorgestellt, die eine Seitenansicht und eine Frontansicht des Fahrzeugs zeigen (Anlag rop 20).
4 5Die limitierte Auflage zu einem Stückpreis von 2,2 Mio. € war binnen weniger Tage ausverkauft. Die Fahrzeuge gibt es in zwei Modellvarianten, die sich optisch lediglich insofern unterscheiden, als bei der einen Variante die nach vorne unten gezogene Spitze des sich auf der Fronthaube befindlichen "V" in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist, während der Rest des "V" schwarz lackiert ist, wie aus den folgenden Abbildungen ersichtlich:
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In der anderen Variante ist, wie nachfolgend abgebildet, auch die Spitze des "V" vollständig schwarz lackiert:
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Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt Anbauteile für Fahrzeuge der Klägerin her. Seit 2016 vertreibt sie Bauteile im Rahmen von Tuning-Bausätzen ("Body-Kits") für den PKW B. unter der Bezeichnung "C.". Mit den Tuning-Bausätzen lässt sich das seit 2015 zu einem Nettolistenpreis von 172.607 € erhältliche, in der Stückzahl nicht limitierte Straßenmodell PKW B. verändern. Folgende Bausätze oder Anbauteile, die einzeln angeboten und vertrieben werden, stehen zur Verfügung: "Front kit", "Rear kit", "Side set", "Roof cover" und "Rear wing". Das "Front kit" vertreibt die Beklagte zu 1 in zwei verschiedenen Versionen, einmal mit einheitlich dunklem "V" auf der Fronthaube und zum anderen mit einem nur teilweise ausgefüllten "V". Bei einem vollständigen Umbau, der ca. 143.000 € kostet, wird ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht. Die Beklagte zu 1) stellte einen solchen, aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlichen Umbau unter der Bezeichnung "D. C." im März 2016 auf dem Genfer Autosalon vor.
10 11Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten verletzten mit ihrem Angebot von Bauteilen ein zu ihren Gunsten bestehendes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses bestehe an dem Teilbereich des Fahrzeugs, der aus dem nach vorne unten gekrümmten v-förmigen Element der Fronthaube des PKW A., dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element ("Strake"), dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet (Klagemuster 1). Dieser Bereich werde als Einheit verstanden, die die individuellen Gesichtszüge des PKW A. bestimme und gleichzeitig die Assoziation mit einem Flugzeug oder einem Formel-1-Wagen wecke. Das Klagemuster 1 sei mit Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 02. Dezember 2014 entstanden.
12Die Klägerin vertrat weiter der Ansicht, ihr stehe - hilfsweise - ein durch die Pressemitteilung vom 02. Dezember 2014, spätestens aber durch die Veröffentlichung eines Films mit dem Titel "PKW A. - The Making Of" am 03. April 2015 entstandenes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem zweischichtigen Frontspoiler zu (Klagemuster 2), das ebenfalls verletzt sei.
13Die Klägerin stützte ihre Klage - weiter hilfsweise - auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Klagemuster 3) im Hinblick auf eine weitere in der Pressemitteilung vom 02. Dezember 2014 nachfolgend gezeigte Abbildung des Fahrzeugs in einer Schrägansicht.
14 15Des Weiteren machte die Klägerin Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend und führte zur Begründung aus, dem PKW A. komme hinsichtlich der drei prägenden Merkmale wettbewerbliche Eigenart zu.
16Die Klägerin machte erstinstanzlich unionsweite Unterlassung der Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, des Ein- und Ausführens, der Benutzung oder des Besitzes der Anbauteile sowie Annexanträge (Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung) geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
17In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Blick auf das Ablaufen der geltend gemachten Geschmacksmusterrechte am 03. Dezember 2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt und zwar zum einen hinsichtlich des Unterlassungsantrags, soweit dieser auf Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte gestützt war, und zum anderen hinsichtlich der Annexanträge auf Rückruf und Vernichtung. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.
18In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit den Anträgen begehrt,
19I.
20die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, „Front kits“ als Anbauteile für Automobile im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, die – unabhängig von der Farbe – im mittleren Bereich wie in den nachfolgenden Abbildungen rot gestrichelt hervorgehoben gestaltet sind:
2122
und/oder
23 24mit folgenden Gestaltungsmerkmalen:
251 ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Front-haube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so nach vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkopfes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist;
262 ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung angeordnetes flossenartiges Element;
273 ein zweischichtiger Frontspoiler,
283.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist,
293.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht,
303.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet,
313.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden;
32hilfsweise,
33„Front kits“, Rear wings“, „Side sets“ und „Roof cover“ als Anbauteile für Sportwagen zusammen mit einer zweistelligen auf der Tür des Sportwagens angebrachten Zahl im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, die– unabhängig von der Farbe – so gestaltet sind, dass das Automobil nach dem Umbau wie nachfolgend abgebildet gestaltet ist:
34 35mit folgenden Gestaltungsmerkmalen:
361 ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Front-haube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so nach vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkop-fes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist;
372 ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung an-geordnetes flossenartiges Element;
383 ein zweischichtiger Frontspoiler,
393.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über eine(n) mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist,
403.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht,
413.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet,
423.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, in-dem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden;
434 eine Sportwagen-Grundform mit flacher Nase und höher liegendem Heck, deren oberer Umriss einem sanft geschwungenen Bogen mit ei-ner annähernd durchgängigen Linienführung über die gesamte Länge des Fahrzeugs gleicht;
445 ein dunkel abgesetztes Cockpit mit einem linsenförmigen Seitenfenster;
456 Frontscheinwerfer seitlich auf der Oberseite des Frontbereichs, die op-tisch nach hinten bis auf den Kotflügel verlängert sind;
467 eine großer Lufteinlass im hinteren Türbereich;
478 eine große Lackierung in Form einer Zahl in serifenloser, kursiver Schriftart auf der Tür;
489 ein nach unten geschwungener Bogen an der Fahrzeugseite, der hin-ter dem Vorderrad beginnt, von dort in einem 45°-Winkel abfällt und dann dünn bis ins obere Drittel des Hinterrades hochgezogen ist;
4910 an jeder oberen Ecke des Hecks eine Finne mit einem kurzen, stum-melartigen, von der Finne aus zur Seite ragenden Spoiler;
502. die Beklagten zu verurteilen, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in Deutschland begangen haben,
51II.
52festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. des Antrags bezeichneten, in Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie durch die unter Ziffer I. 1. des ursprünglichen Antrags bezeichneten, bis zum 03. Dezember 2017 in der Europäischen Union begangenen Handlungen [Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Benutzen oder Besitzen der im Antrag I. 1. genannten Teile] entstanden ist und noch entstehen wird.
53Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die geltend gemachten Ansprüche für nicht begründet erachtet und hierzu mit dem am 06. Dezember 2018 verkündeten Urteil ausgeführt, auf Lauterkeitsrecht gestützte Unterlassungsansprüche bestünden nicht. Die Untersagung des Vertriebs eines Autoteils, das zusammengebaut wie im Antrag rot umrandet abgebildet aussehe, ohne Rücksicht auf das Erscheinungsbild des Gesamtfahrzeugs, komme nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass die Übernahme der Gestaltungsmerkmale des mittleren Frontteils unabhängig vom sonstigen Aussehen des Fahrzeugs eine Rufausbeutung darstelle oder zu einer Rufbeeinträchtigung führe. Habe das Fahrzeug außerhalb des rot umrandeten Bereichs keinerlei Ähnlichkeit mit einem PKW A. oder PKW B., würden allenfalls für wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht ausreichende Assoziationen daran geweckt.
54Der auf das Aussehen des umgebauten Fahrzeugs bezogene Hilfsunterlassungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die wettbewerbliche Eigenart könne nicht mit Blick auf die Frontpartie angenommen werden, weil sie stets vom Gesamteindruck des Produkts abhänge. Die in ihrer konkreten Ausführung und Gesamtheit markanten Merkmale des PKW A. würden von dem angegriffenen Fahrzeug "D.C." nicht oder nur in sehr abgewandelter Form übernommen. So bestünden deutliche Unterschiede im Frontbereich. Es handele sich lediglich um eine nachschaffende Leistungsübernahme, die in der Gesamtabwägung nicht als unlauter anzusehen sei. Eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des Rufs des Fahrzeugs PKW A. liege nicht vor. In Bezug auf Verkehrskreise, die nicht mit dem Sportwagenmarkt vertraut seien, finde eine Rufausbeutung oder -beeinträchtigung ebenso wenig statt wie in Bezug auf an Sportwagen interessierte Verkehrskreise. Ein zahlenmäßig relevanter dritter Personenkreis, der sich für Sportwagen interessiere und sich die Gestaltung des PKW A. in groben Zügen eingeprägt habe, sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht feststellbar.
55Auch eine Täuschung von Käufern des Produkts der Beklagten sei nicht gegeben. Diesen Käufern sei durchaus bewusst, dass sie keinen PKW A. kauften. Eine Täuschung werde auch nicht gegenüber Dritten dadurch bewirkt, dass die Käufer den Eindruck erwecken wollten, einen PKW A. erworben zu haben.
56Das Klagemuster 1 sei nicht entstanden, weil die Klägerin die Mindestvoraussetzung einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form nicht schlüssig dargelegt habe. Sie beziehe sich lediglich auf einen willkürlich festgelegten Teilbereich. Selbst wenn man annehme, die Front werde als "Gesicht" wahrgenommen, würden hierbei auch die von der Klägerin nicht einbezogenen Bestandteile "Augen" (Scheinwerfer) und "Kiefer" (seitliche Enden des Spoilers) einbezogen. Das Klagemuster 2 bestehe mangels einer Geschlossenheit der Form ebenfalls nicht. Das Klagemuster 3 sei zwar als entstanden zu unterstellen, weise aber keinen hinreichend weiten Schutzbereich auf, um die Annahme einer Verletzung zu rechtfertigen. Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des PKW A. sei aufgrund der Musterdichte so beschränkt gewesen, dass von einem nur durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen werden könne. Gemessen hieran fehle es an einer hinreichenden Übereinstimmung im Gesamteindruck.
57Mit der auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 05. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: I ZR 1/19, GRUR 2020, 392 - Front Kit I):
581. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?
592. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
60Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?
61Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20, GRUR 2021, 1523 - A.):
62Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.
63Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.
64Daraufhin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. März 2022 auf die Revision der Klägerin das Senatsurteil vom 06. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
65Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung der auf eine Verletzung des § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG gestützten Unterlassungsanträge gerichtet war, so dass auch die Abweisung der darauf zurückbezogenen Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung Bestand hat.
66Der Senat hat im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung erneut zu entscheiden. Die Klägerin trägt vor, die vom EuGH aufgestellten Kriterien für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - Erkennbarkeit und Abgegrenztheit - seien erfüllt. Soweit der Senat bislang davon ausgegangen sei, dass die Markierungen in den Abbildungen der Verletzungsform auf Seite 3 der Klageschrift die Grenzen der Geschmacksmuster zeigten, sei dies unzutreffend. Die eingezeichneten gestrichelten Linien würden nicht entlang der Konturen der Gestaltungselemente verlaufen. Eine bildlich hervorgehobene Darstellung der Abgrenzung der geltend gemachten Geschmacksmuster sei bislang nicht in das Verfahren eingeführt worden. Betreffend das Klagemuster 1 sehe die Abgrenzung wie folgt aus:
67 68Die Abgrenzung des Klagemusters 2, auf das sie sich hilfsweise berufen, unterscheide sich nur insoweit, als die Abgrenzung nach oben bereits durch den oberen Ansatz des Philtrums erfolge. All diese Grenzziehungen verliefen entlang von Strukturen, die in der Abbildung tatsächlich dargestellt und erkennbar sind, nämlich entlang der Konturen und Farbgrenzen. Das Erscheinungsbild des von ihr geltend gemachten Teils des PKW A.sei auch geeignet, selbst einen Gesamteindruck hervorzurufen, ohne vollständig in dem Gesamterzeugnis unterzugehen.
69Höchst hilfsweise stützt sie ihre Ansprüche mit dem zweiten Hilfsantrag auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ihrer Ansicht nach den gesamten Frontspoiler umfasse, wie in der folgenden Abbildung des PKW A. hervorgehoben:
70 71 72Die Klägerin beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und
73I. die Beklagten zu verurteilen, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit bis einschließlich 03.12.2017 „Front kits“ als Anbauteile für Automobile mit folgenden Gestaltungsmerkmalen:
741 ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Fronthaube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so nach vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkopfes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist;
752 ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung angeordnetes flossenartiges Element;
763 ein zweischichtiger Frontspoiler,
773.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist,
783.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht,
793.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet,
803.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden;
81im Gebiet der Europäischen Union hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, benutzt oder zu den genannten Zwecken besessen haben, die - unabhängig von der Farbe - wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich gestaltet sind:
82 83und/oder
84 85hilfsweise,
86„Front kits“ als Anbauteile für Automobile mit folgenden Gestaltungsmerkmalen:
871 ein zweischichtiger Frontspoiler,
881.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist,
891.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht,
901.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet,
911.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden;
92im Gebiet der Europäischen Union hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, benutzt oder zu den genannten Zwecken besessen haben, die
93– unabhängig von der Farbe – wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich gestaltet sind:
94 95weiter hilfsweise,
96„Front kits“ als Anbauteile für Automobile mit folgenden Gestaltungsmerkmalen:
971 ein Frontspoiler,
981.1 mit einer ersten, sich in Querrichtung erstreckenden Schicht, die in der Mitte einen nach oben weisenden Steg zur Verbindung mit der Karosserie aufweist,
991.2 mit einer darunter angeordneten zweiten Schicht, die in einer Kontrastfarbe lackiert ist, die breiter ist als die erste Schicht, und die symmetrisch an ihren beiden äußeren Enden nach oben weisenden Flügel aufweist,
1001.3 wobei sich zwischen der ersten Schicht und der zweiten Schicht ein horizontaler Schlitz befindet,
1011.4 wobei die erste Schicht in die zweite Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden,
1021.5 einer dritten Schicht, die dunkel ist und aus zwei symmetrischen Teilen besteht, die jeweils am äußeren Ende einen nach oben weisenden Flügel aufweist,
1031.6 wobei die beiden Teile der dritten Schicht unter der zweiten Schicht angeordnet sind und sich jeweils etwa von den beiden äußeren Enden des zwischen der ersten und der zweiten gebildeten Schlitzes nach außen erstrecken, sodass die dritte Schicht die erste und die zweite Schicht seitlich umklammert;
104im Gebiet der Europäischen Union hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, benutzt oder zu den genannten Zwecken besessen haben, die
105- unabhängig von der Farbe - wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich gestaltet sind:
106 107und zwar jeweils - sowohl den Haupt- als auch die Hilfsanträge betreffend - unter Angabe
108a. der Herstellungsmengen und -zeiten,
109b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
110c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
111d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
112e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
113wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben, und ihnen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
114II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter unter Ziffer II bezeichneten, bis zum 03.12.2017 in der Europäischen Union begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
115Die Beklagten beantragen,
116die Berufung zurückzuweisen.
117Die Beklagten haben sich hinsichtlich des Hilfs-Hilfsantrages auf Verjährung berufen.
118Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
119II.
120Die Berufung der Klägerin, die nur noch die Feststellung einer Haftung dem Grunde nach zum Gegenstand hat, weil die dreijährige Schutzfrist der geltend gemachten Klagemuster zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin auf nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind unbegründet.
121A.
122(Klagegeschmacksmuster 1)
123Ohne Erfolg unterlegt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Ansprüchen das Klagegeschmacksmuster 1, bestehend aus einem gekrümmten V-förmigen Element der Fronthaube, einem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element („Strake“), einem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“).
1241.
125Losgelöst von der Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte Klagegeschmacksmuster 1 wirksam entstanden ist (siehe dazu unter 2.), war der Berufungsantrag zu Ziffer I. schon deshalb teilweise zurückzuweisen, weil sich die Klägerin auch gegen ein von der Beklagten zu 1) vertriebenes „Front kit“ wendet, das über ein einheitlich dunkles „V“ auf der Fronthaube verfügt. Selbst wenn - entgegen der nachfolgend unter 2. vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass die Klägerin ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem Klagegeschmacksmuster 1 erlangt hat, so werden ihre Rechte durch das mit einheitlich dunklem „V“ ausgestaltete „Front kit“ (siehe erste Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.) nicht verletzt.
126Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzumfangs fällt die von der Klägerin angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters 1. Das mit einheitlich dunklem „V“ ausgestaltete „Front kit“ (siehe erste Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.) erzeugt aus der Sicht des maßgeblichen informierten Benutzers nicht denselben Gesamteindruck.
1271.1.
128Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV sind für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck zu beurteilen. Maßstab für die Prüfung des hervorgerufenen Gesamteindrucks ist der informierte Benutzer (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 57 - PepsiCo). Hierbei handelt es sich um eine Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time), verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, kennt, über gewisse Kenntnisse über die Gestaltungselemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, verfügt und die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit nutzt (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Bei Sportwagen - wie hier - schenkt der informierte Benutzer dem Produktdesign eine hohe Aufmerksamkeit und nimmt die Details - sowohl was die Gemeinsamkeiten als auch was die Unterschiede angeht - entsprechend wahr.
1291.2.
130In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich kein übereinstimmender Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Ausführungsformen. Bei dem V-förmigen Element der Fronthaube handelt es sich um das den Gesamteindruck prägende Merkmal der Frontpartie des Fahrzeugs. Da dem informierten Benutzer aus dem Formenschatz V-förmige Elemente als Gestaltungsmerkmale bei Fahrzeugen auf der Motorhaube bekannt sind, erkennt er zwischen dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 1 und dem Verletzungsmuster auf den ersten Blick einen erheblichen Unterschied. So bewirkt dasbeim Verletzungsmuster bis in die Spitze in schwarzer Lackierung ausgeführte V-förmige Element eine optische Verlängerung des Cockpits und weckt Assoziationen an einen gekrümmten Schnabel. Die Frontpartie des Verletzungsmusters wirkt dynamisch sowie sportlich-aggressiv, womit das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1), das auf einen speziellen Kundenkreis zugeschnitten ist, zusätzlich unterstrichen wird. Diese stellt nämlich als Fahrzeugveredler hochpreisige Anbauteile in Form von sogenannten „Tuning-Bausätzen“ für Luxusfahrzeuge her und vertreibt diese. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwarten Kunden, die an Fahrzeug-Tuning interessiert sind, eine wenn nicht gar provokante, so zumindest doch auffallende Dynamik und Sportlichkeit des Designs. Im Gegensatz zum Verletzungsmuster wirkt das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 1 mit seiner in der Grundfarbe des Fahrzeugs ausgestalteten Spitze des „V“ deutlich weniger aggressiv. Der Senat verkennt nicht, dass das Cockpit durch silberfarbene Kontraststreifen ebenfalls optisch nach vorne verlängert wird. Gleichwohl muten die silberfarbenen Kontraststreifen deutlich dezenter und erheblich weniger wuchtig als die bis nach unten gezogene, dunkle Spitze des „V“ beim Verletzungsmuster. Die Formensprache des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters ist eleganter sowie zurückhaltender und damit eine gänzlich andere als die des Verletzungsmusters. Angesichts dieser Unterschiede kann von einem übereinstimmenden Gesamteindruck keine Rede sein.
1312.
132Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen ein von der Beklagten zu 1) vertriebenes „Front kit“ wendet, in der das V-förmige Element der Fronthaube mit einer etwas abgestumpften Spitze ausgestaltet ist (siehe zweite Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.). Denn das von der Klägerin beanspruchte Klagegeschmacksmuster 1 ist schon nicht wirksam entstanden. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Kriterien für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einzelnen Teilen eines Erzeugnisses durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung dieses Erzeugnisses sind vorliegend nicht erfüllt.
1332.1.
134Der von der Klägerin als Klagegeschmacksmuster 1 in Anspruch genommene Teilbereich des Fahrzeugs PKW A. stellt sich als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022, Az.: I ZR 1/19, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.).
135Gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b). Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV definiert ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
136Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Nach Art. 3 Buchst. a GGV bedeutet Geschmacksmuster im Sinne dieser Verordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
137Wie der EuGH mit Urteil vom 28. Oktober 2021 - Az.: C-123/20 - auf Vorlage des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 2020 entschieden hat, ist Art. 11 Abs. 2 GGV dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a GGV oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist. Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A., zitiert nach juris, Rn. 52). Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Teils eines Erzeugnisses oder dieses Bauelements eines komplexen Erzeugnisses geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A., zitiert nach juris, Rn. 50). Ein Schutz unbedeutender oder willkürlich ausgewählter Teile des Gesamterzeugnisses scheidet aus (siehe die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 15. Juli 2021, Az.: C-123/20, zitiert nach juris, Rn. 117).
1382.2.
139Mit dieser Maßgabe scheidet eine Geschmacksmusterfähigkeit des Klagegeschmacksmusters 1 aus. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, schutzbegründend für das Klagegeschmacksmuster 1 sei das untere Foto auf Seite 1 der Anlage rop 20. Die streitgegenständliche Offenbarungshandlung hat nicht dazu geführt, dass die Erscheinungsform des in Rede stehenden Teils klar erkennbar ist. Er stellt einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses dar, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (dazu unter a.). Die Erscheinungsform des in Rede stehenden Teils ist zudem nicht geeignet, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, sondern geht vollständig im Gesamterzeugnis unter (dazu unter b.)
140a. Im Streitfall fehlt es an einer klaren und sichtbaren Erscheinungsform der von der Klägerin als Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Teilbereiche des Fahrzeugs PKW A. (Klagegeschmacksmuster 1). Diese sind in Ermangelung präzise und sicher zu erkennender Linien, Konturen, Farben oder Strukturen nicht hinreichend durch Merkmale abgegrenzt, die eine besondere Erscheinungsform begründen.
141aa. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das V-förmige Element am oberen Rand durch die Windschutzscheibe bzw. die ihr zugewandte Kante der Fronthaube begrenzt ist. Der Senat vermag der Klägerin auch darin zu folgen, dass das V-förmige Element an den Seiten farblich durch die Innenkanten der silbernen Kontraststreifen absetzt ist. Gleichwohl sind diese Merkmale nicht ausreichend, um den von der Klägerin als Klagegeschmacksmuster 1 in Anspruch genommenen Teilbereich des Fahrzeugs präzise und sicher von dem Gesamterzeugnis abzugrenzen. Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Benutzers scheitert eine hinreichend präzise Abgrenzung des V-förmigen Elements schon daran, dass das V-förmige Element mit einer abgestumpften Spitze ausgestaltet ist. Die im oberen Bereich des „V“ vorhandene schwarze Farbgebung wird durch die in der Grundfarbe des Fahrzeugs gehaltene Farbgebung unterbrochen. Das „V“ wirkt daher wie „abgeschnitten“. Dieser Farbkontrast führt zu einer auf den ersten Blick wahrnehmbaren optischen Teilung des V-förmig ausgestalteten Bereichs auf der Fronthaube in einen unteren und einen oberen Bereich. Dass die Klägerin diese beiden Teilbereiche ausweislich ihrer Antragsfassung als Einheit begreift, erscheint in Anbetracht der vorbeschriebenen Linienführung und Farbgestaltung keineswegs zwingend. Eine klar erkennbare und hinreichend präzise Abgrenzung liegt nicht vor. Die an den Seiten des „V“ aufgebrachten silbernen Kontraststreifen sind nicht geeignet, dem mit dem Farbkontrast beim informierten Benutzer entstandenen Eindruck, das „V“ sei „abgeschnitten“, also in sich bereits in einen unteren sowie in einen oberen Teilbereich geteilt, in relevanter Weise entgegenzuwirken. Die silbernen Kontraststreifen betonen zwar grundsätzlich die V-Form. Sie folgen aber schon nicht exakt der Linie, die im oberen Bereich mittels des Farbkontrastes erzeugt wird. Auf dem Lichtbild (Anlage rop 20), das die Klägerin ihre Merkmalsgliederung zugrunde legt (siehe Seite 14 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2022 sowie Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2023), ist zu sehen, dass zwischen dem Verlauf der silbernen Kontraststreifen und dem schwarzen V-förmigen Bereich ein schmaler Streifen vorhanden ist, der in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist. Das Lichtbild (Anlage rop 20) zeigt, dass sich dieser Streifen nach unten hin zusätzlich vergrößert, weil der schwarz lackierte, obere Teil des V-förmigen Bereichs über abgerundete Ecken verfügt. Es ist deutlich erkennbar, dass die silbernen Kontraststreifen in diesem Bereich nicht unmittelbar an die Lackierung in der Grundfarbe anschließen. Auf Grundlage dieser Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die Linien, Konturen und Farbgestaltung des V-förmigen Elements auf der Fronthaube aus Sicht des informierten Benutzers als diffus und uneinheitlich darstellen und weder eine klare noch präzise Abgrenzung dieses Teilbereichs ermöglichen, so dass der Klägerin bereits aus diesem Grund der begehrte Musterschutz zu versagen ist.
142bb. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, so ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen allenfalls für den oberen und seitlichen Bereich des V-förmigen Elements eine Abgrenzung im Sinne der vom EuGH aufgestellten Kriterien zu bejahen. Dies reicht nicht aus, um die Entstehung des Klagegeschmacksmusters 1 zu bejahen. Hervorzuheben ist, dass der Teilbereich, für den die Klägerin Musterschutz beansprucht, nicht nur aus dem V-förmigen Element der Fronthaube und einem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element („Strake“) besteht, sondern die Klägerin auch den in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler sowie den mittigen vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) in das Klagegeschmacksmuster 1 einbezogen wissen will. Damit dringt sie nicht durch. Der Senat verkennt nicht, dass der EuGH die Kriterien der Einheitlichkeit und Geschlossenheit der Form für nicht maßgeblich erachtet. Vor dem Hintergrund, dass es ausweislich der Erwägungsgründe 6 und 7 GGV Ziel des Verordnungsgebers ist, einen verbesserten Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster zu erreichen, der zur Innovation und zur Entwicklung ermutigt, ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch uneinheitliche, nicht zusammenhängende und/oder zu einem gewissen Grad nicht geschlossene Teilbereiche einer komplexen Erscheinungsform dem Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugänglich sind. Im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch - ohne damit allzu hohe Hürden für die Erfüllung der formellen Entstehungsvoraussetzungen von nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern aufzustellen - zu fordern, dass die einzelnen Teilbereiche eines komplexen Erzeugnisses, für die Musterschutz beansprucht wird, in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenspiel in der Wahrnehmung des informierten Benutzers klar und präzise von der Gestaltung im Übrigen abgrenzbar sind. Mithin müssen wenigstens die äußeren Grenzen des Teilbereichs eindeutig erkennbar entlang von Gestaltungselementen - wie Linien, Konturen, Farben oder Oberflächenstruktur - verlaufen. Dies ist hier nicht der Fall.
143(1) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht fehlt es bereits an hinreichend klar erkennbaren Merkmalen, die eine in der äußeren Linienführung sicher abgrenzbare Verbindung zwischen dem V-förmigen Bereich der Fronthaube einerseits und dem Frontspoiler andererseits schaffen. Soweit die Klägerin in dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) ein geeignetes Verbindungselement zwischen Fronthaube und Frontspoiler erblickt, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Verbindungssteg („Philtrum“) durch seine Form von der übrigen Gestaltung klar abgegrenzt sei. Hierzu verweist sie auch auf das erste Foto der Pressemitteilung, welches das Fahrzeug von der Seite zeigt und führt aus, dass der Verbindungssteg unter der Fronthaube abgesetzt sei und sich in seiner Gestalt als längliches, lotgerecht nach unten weisendes Element deutlich von der Fronthaube abgrenze. Dies berücksichtigend, erschließt sich nicht, weshalb der informierte Benutzer den vertikalen Verbindungssteg als Teil des Bereichs wahrnehmen soll, für den die Klägerin insgesamt Schutz beansprucht. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, die von ihr vorgenommenen Grenzziehungen würden in diesem Bereich entlang von Strukturen, Konturen und Farbgrenzen verlaufen. Auf dem Lichtbild (Anlage rop 20) ist zu sehen, dass die vordere Kante der Fronthaube in seiner Struktur auskragend mit einer Unterkante ausgearbeitet ist, die etwas hervorsteht („Oberlippe“) und den durch das V-förmige Element erzeugten Eindruck einer optischen Verlängerung des Fahrzeugs nach vorne verstärkt. Eine Einbeziehung des vertikalen Verbindungsstegs („Philtrum“) in den V-förmigen Bereich der Fronthaube findet nicht statt. Im Gegenteil: Die „Oberlippe“ stellt sich als Gestaltungselement dar, das den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) aus der Sicht des informierten Benutzers deutlich wahrnehmbar von der Fronthaube trennt. Diese Unterbrechung in der Linienführung und Struktur wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass sich die „Oberlippe“ über die von der Klägerin vorgenommene Bereichsbestimmung hinaus als Bauteil weiter seitlich fortsetzt. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund, dass der V-förmige Bereich zweifarbig ausgestaltet ist, reicht es für eine Einbeziehung des vertikalen Verbindungsstegs („Philtrum“) in den Bereich des V-förmigen Elements der Fronthaube nicht aus, dass dieser in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist. Eine präzise und sicher erkennbare Abgrenzung von der übrigen Gestaltung folgt daraus nicht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Übergangsbereich von der Fronthaube zum vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) in seinem ästhetischen Gehalt durch die sich auf der Fronthaube befindlichen silbernen Kontraststreifen als besonderes Gestaltungselement eine besondere Betonung erfährt. Die Kontraststreifen erfassen aber gerade nicht den Bereich der „Oberlippe“. Der V-förmige Bereich mag zwar, auch wenn er „abgeschnitten“ ist, den Blick des Betrachters pfeilmäßig auf den darunter liegenden Frontspoiler lenken. Allein dies bewirkt aber keine ausreichende Abgegrenztheit zur übrigen Gestaltung.
144(2) Hinzu kommt, dass der vertikale Verbindungssteg („Philtrum“) unstreitig über eine Bauteilnaht verfügt, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin gut erkennbar ist. Diese Bauteilnaht steht der der Bereichsbestimmung der Klägerin zugrundeliegenden Annahme, das V-förmige Element der Fronthaube sei mit dem zweischichtigen Frontspoiler verbunden, entgegen. Es gelingt insbesondere auch nicht, den V-förmigen Bereich der Fronthaube mit dem oberen Bereich des Frontspoilers mittels der silbernen, auf den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) zulaufenden Kontraststreifen zu verbinden und auf diese Weise von der übrigen Gestaltung klar erkennbar abzugrenzen. Denn die Kontraststreifen enden - wie dargetan - an der vorderen Kante der Fronthaube und setzen sich gerade nicht in den Bereich des Frontspoilers fort.
145(3) Schließlich lässt sich auch die von der Klägerin mit dem Klagegeschmacksmuster 1 im Bereich des Frontspoilers vorgenommene äußere Grenzziehung nicht präzise und klar erkennbar anhand von Gestaltungsmerkmalen nachzuvollziehen. Sie verläuft nicht entlang der vom Europäischen Gerichtshof für maßgeblich erachteten Linien, Konturen, Farben, Gestaltungselementen oder Strukturen; ein aus der Sicht des informierten Benutzers eindeutig umrissenes Muster liegt daher nicht vor.
146(a) Von maßgebender Bedeutung ist zunächst, dass die Klägerin seitlich sowie weiter hinten liegende Bereiche des Frontspoilers ausweislich der Abbildung auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2020 willkürlich aus der Bereichsbestimmung ausklammert. So knüpft die seitliche Beschneidung der „Unterlippe“ nicht an Merkmale an, die eine klar erkennbare und damit aus Sicht des informierten Benutzers sichere Abgrenzung dieses Bereichs in Optik und Struktur erlauben. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass sich die von ihr vorgenommene Grenzziehung, was die außen liegende Grenzen betrifft, an der Farbgebung orientiert. Der Farbwechsel (von silber zu schwarz) ist aber in der Gesamtbetrachtung als Abgrenzungsmerkmal ungeeignet, weil er nicht den Strukturen und Linien dieses Bauteils folgt. Die „Unterlippe“ setzt sich an den äußeren Enden mit nach oben weisenden Flügeln fort, die die Klägerin durch das Klagegeschmacksmuster 1 ausdrücklich nicht geschützt wissen will.
147(b) Soweit die Klägerin ausweislich ihres Berufungsantrages zu Ziffer I. davon ausgeht, dass die obere Schicht des zweischichtigen Frontspoilers in die untere Schicht eingebettet sei, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden, ist dies nicht nachvollziehbar. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist in sich widersprüchlich. So verweist sie nämlich zur Begründung ihres zweiten Hilfsantrages auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2022 auf eine Bauteilnaht, von der sie unter Hinweis auf eine Abbildung auf Seite 20 desselben Schriftsatzes selbst behauptet, dass diese gut erkennbar sei. Von einer einheitlichen, durchgehenden Oberflächenstruktur der Bereiche, die die Klägerin als Einheit begreift, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
148b. Im Übrigen kann bei wertender Betrachtung aller besonderen Umstände des Streitfalles nicht davon ausgegangen werden, dass die Erscheinungsform des Teilbereichs des Gesamterzeugnisses, für den die Klägerin Schutz beansprucht, selbst einen sichtbaren Gesamteindruck hervorruft. Das Klagegeschmacksmuster 1 geht in seiner Wirkung bei umfassender Würdigung des Zusammenspiels von Linien, Konturen, Farben und Gestalt aus der Sicht des informierten Benutzers im Gesamterzeugnis vollständig unter.
149aa. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Front des PKW A. vom Betrachter als „Gesicht“ gelesen werde. Hierzu hat der Senat hat bereits mit Urteil vom 06. Dezember 2018 (dort auf Seite 36) ausgeführt, dass jeder Betrachter in die Einheit „Gesicht“, der die Klägerin selber ausdrücklich die „Augenbrauen“ zurechnet, auch die von der Klägerin textlich nicht gekennzeichneten und bei der Bestimmung ihrer Einheit außer Betracht gelassenen Bestandteile „Augen“ (Scheinwerfer) und „Kiefer“ (seitliche Enden des Frontspoilers) einbeziehe. Beide geben einem „Gesicht“ schon grundsätzlich ein maßgebliches Gepräge und das hier umso mehr, als beide ausgesprochen markant sind. Dies gilt insbesondere für die Scheinwerfer („Augen“) in ihrer schlitzartigen, für den Straßenverkehr nicht tauglichen Form. So finden die „kleinen Scheinwerfer-Schlitzer“ in der von der Klägerin in Bezug genommenen Berichterstattung auf der Internetseite autobild.de in einem Artikel vom 03. Dezember 2014 ausdrückliche Erwähnung. An diesen Erwägungen, die die Klägerin in der Sache auch nicht zu entkräften vermocht hat, hält der Senat fest. Die Nichteinbeziehung sowohl der schlitzartigen Scheinwerfer („Augen“) als auch der seitlichen Enden des Frontspoilers („Kiefer“) hat zur Folge, dass die Erscheinungsform des Teilerzeugnisses beim Betrachter keinen Gesamteindruck im Sinne eines „Gesichts“ hervorruft.
150bb. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht erzeugt die Erscheinungsform des Teilerzeugnisses beim Betrachter auch keinen Gesamteindruck im Sinne eines „Greifvogelkopfes“. Assoziationen an einen „Greifvogelkopf“ können - wenn überhaupt -nur durch die Variante des PKW A. geweckt werden, bei der der v-förmige Bereich der Fronthaube in schwarzer Lackierung bis an die Vorderkante der Fronthaube heruntergezogen ist. Diese Variante ist jedoch nicht Gegenstand der Offenbarung. Auch nach Auffassung der Klägerin ist schutzbegründend für das Klagegeschmacksmuster 1 das untere Foto auf Seite 1 der Anlage rop 20, auf dem das V-förmige Element der Fronthaube mit einer etwas abgestumpften Spitze ausgestaltet ist. Bei einem „abgeschnittenen“ V fehlt es an dem für einen „Greifvogelkopf“ charakteristischen und prägenden Merkmal des spitzen Schnabelendes. Darauf hat der Senat bereits mit Urteil vom 06. Dezember 2022 hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem im weiteren Gang des Verfahrens inhaltlich entgegengetreten ist.
151cc. Ohne Erfolg trägt die Klägerin betreffend den Gesamteindruck vor, die Gestaltung des beanspruchten mittleren Bereichs lehne sich an ein Flugzeug an. Der informierte Benutzer erkennt in den von der Klägerin in Bezug genommenen Lichtbildern (vgl. Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 16. November 2016), auf denen Flugzeuge abgebildet sind, eine ganz andere Formensprache, die sich deutlich von der Gestaltung des beanspruchten mittleren Bereichs unterscheidet. In dem doppelschichtigen Frontspoiler in Kombination mit dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie dem mittig aus dem V-förmigen Element der Fronthaube herausragenden, in Längsrichtung angeordneten flossenartigen Element („Strake“) findet sich keine Entsprechung zu einem Cockpit ebenso wenig wie ein Pendant zu den Flügeln.
152dd. Schlussendlich folgt der Senat der Klägerin auch nicht darin, wenn diese ausführt, der Teil des PKW A., für den sie Schutz beanspruche, erinnere in charakteristischer Weise an die Front eine Formel-1-Rennwagens. Um Assoziationen an einen Formel-1-Rennwagen hervorzurufen, genügt es nicht, dass der Spoiler bloß am Mittelsteg „aufgehängt“ ist. Die Anmutung an einen Formel-1-Rennwagen knüpft nach der Wahrnehmung des informieren Benutzers entscheidend an die freien Enden des Frontspoilers mit den nach oben weisenden Flügeln an, denn diese Gestaltungsmerkmale verleihen dem Fahrzeug den sportlich-schnittigen, dynamischen Charakter und pflegen das Image eines rasanten Formel-1-Rennwagens. Genau diesen Bereich hat die Klägerin jedoch aus dem Klagegeschmacksmuster 1 ausgeklammert.
153B.
154(Klagegeschmacksmuster 2)
155Die Berufung der Klägerin bleibt auch in Bezug auf den von ihr formulierten Hilfsantrag erfolglos. Das Klagegeschmacksmuster 2 ist nicht entstanden, denn es nicht in einer den Kriterien der EuGH-Rechtsprechung entsprechenden Art und Weise durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar erkennbar abgegrenzt (siehe unter 1.) und zudem aus der Sicht eines informierten Benutzers nicht geeignet, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen (siehe unter 2.).
1561.
157Die Musterfähigkeit des Klagegeschmacksmusters 2 - bestehend aus dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie einem im Berufungsantrag zu Ziffer II. näher beschriebenen Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers - scheidet aus. Die von der Klägerin sowohl im Bereich des vertikalen Verbindungstegs („Philtrum“) als auch im Bereich des Frontspoilers vorgenommene äußere Grenzziehung verläuft weder präzise noch klar erkennbar anhand der vom EuGH für maßgeblich erachteten Gestaltungsmerkmale. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Verbindungssteg problemlos als durch seine Gestalt abgegrenztes Element wahrgenommen werden könne. Dies zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, wieso der informierte Benutzer den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) zusammen mit dem in Rede stehenden Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers als klar erkennbar abgegrenzten, präzise umrissenen Bereich erkennen soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen des Senat verwiesen, mit denen dargelegt worden ist, dass die von der Klägerin vorgenommenen äußeren Grenzziehungen keine Entsprechung in Linien, Konturen, Farben oder Strukturen finden, die aus der Sicht des informierten Benutzers ein eindeutig umrissenes Muster definieren. Die Klägerin beansprucht mit dem Klagegeschmacksmuster 2 Schutz für einen letztlich willkürlich festgelegten Teilbereich des Gesamterzeugnisses. Eine solche Vorgehensweise findet in Art. 11 Abs. 2 GGV keine Stütze.
1582.
159Darüber hinaus ist der zweischichtige Frontspoiler, so wie er von der Klägerin in seinen Merkmalen im Berufungsantrag zu Ziffer II. beschrieben worden ist, nicht geeignet, selbst einen Gesamteindruck hervorzurufen. Es handelt sich - wie dargetan - um einen in seinen äußeren Grenzen willkürlich festgelegten Teilbereich, der vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht. Insbesondere erinnert das Klagegeschmacksmusters 2 - bestehend aus dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie einem im Berufungsantrag zu Ziffer II. näher beschriebenen Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers - aus den bereits dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht an einen Formel-1-Rennwagen.
160C.
161(Klagegeschmacksmuster III)
162Ohne Erfolg stützt die Klägerin ihre Ansprüche höchst hilfsweise auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ausweislich des Berufungsantrages zu Ziffer III. den gesamten Frontspoiler umfasst.
163Dahinstehen kann, ob die Klägerin in Anwendung der vom EuGH formulierten Kriterien ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem Klagegeschmacksmuster 3 erlangt hat. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, so sind ihre Rechte durch das Angebot und den Vertrieb des „Front kits“ der Beklagten, das die Teile eines Spoilers enthält, nicht verletzt.
1641.
165Dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 kommt ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, denn die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des PKW A. war in Bezug auf den Frontspoiler aufgrund der Musterdichte beschränkt.
1662.
167Der Abstand des Klagegeschmacksmusters 3 zum vorbekannten Formenschatz ist beträchtlich. Es gab zwar - wie aus der Anlage HPR 13 ersichtlich - bereits doppelschichtige Frontspoiler. Die mit dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 verwirklichte Kombination des doppelschichtigen Frontspoilers mit einem mittleren Verbindungssteg und den nach oben gezogenen äußeren Enden war aber unbekannt.
1683.
169Die von der Klägerin angegriffene Ausführungsform fällt nicht in den Schutzbereich des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters 3, denn der Frontspoiler der Beklagten erzeugt nicht denselben Gesamteindruck.
1703.1.
171Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV sind für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck zu beurteilen. Maßstab für die Prüfung des hervorgerufenen Gesamteindrucks ist der informierte Benutzer (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 57 - PepsiCo). Hierbei handelt es sich um eine Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time), verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, kennt, über gewisse Kenntnisse über die Gestaltungselemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, verfügt und die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit nutzt (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Bei Sportwagen - wie hier - schenkt der informierte Benutzer dem Produktdesign eine hohe Aufmerksamkeit und nimmt die Details - sowohl was die Gemeinsamkeiten als auch was die Unterschiede angeht - entsprechend wahr.
1723.2.
173Mit dieser Maßgabe fehlt es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Ausführungsformen. Der Senat verkennt nicht, dass eine Vielzahl der von der Klägerin die in ihrem Antrag beschriebenen Merkmale übereinstimmend verwirklicht sind (siehe auch Seite 8 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2023). Es bestehen jedoch auch ganz erhebliche und aus der Sicht eines informierten Benutzers deutlich wahrnehmbare Unterschiede, insbesondere in der Farbgebung und Linienführung, die als Ausdruck eines bestimmten - ganz unterschiedlichen - Designkonzepts zu verstehen ist. Die Darstellung der Klägerin, der einzige Unterschied bestehe darin, dass bei der Verletzungsform die seitlichen Flaps der zweiten/oberen Schicht hochgezogen seien, greift zu kurz.
174a. Auf den ersten Blick ist zu erkennen, dass beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 die zweite Schicht des Frontspoilers teilweise in einer Kontrastfarbe lackiert ist. Es wird der silberne Farbton aufgegriffen, in dem auch die Kontraststreifen auf der Fronthaube gehalten sind. Diese Farbe kontrastiert markant und einprägsam mit der schwarzen Lackierung des sich in einer dritten Schicht darunter befindlichen Splitters. Aus der Sicht des informierten Betrachters ergibt sich somit ein farblicher Dreiklang aus rot, schwarz und silber, der für den Gesamteindruck des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters mitprägend ist. Die beschriebene Farbgebung lenkt das Augenmerk des Betrachters ganz gezielt auf den silberfarbenen Bereich des Frontspoilers, der durch die aufgebrachte Beschriftung - links: Kennung „A.“ und rechts: Kundenwunschnummer - in der Wahrnehmung des Betrachters eine zusätzliche Hervorhebung erfährt, so dass dieser Bereich des Fahrzeugs als echter „Hingucker“ zu bewerten ist. Dies gilt nicht in vergleichbarer Weise für das vermeintliche Verletzungsmuster. Der angegriffenen Frontspoiler verfügt über keine Kontrastfarbe; er ist schwarz und knüpft damit an die ebenfalls schwarze Lackierung des darunter liegenden Splitters an. Prägend für die angegriffene Gestaltung ist der farbliche Zweiklang aus schwarz und gelb kennzeichnend, der den Frontspoiler deutlich zurückhaltender, harmonischer und eher sanft wirken lässt. Im Gegensatz dazu macht das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 einen kantigeren Eindruck und erzielt beim Betrachter eine aggressiv-sportliche Wirkung. Aus der Sicht des informierten Benutzers weicht die Formensprache der sich gegenüberstehenden Muster in ihrem ästhetischen Gehalt daher deutlich voneinander ab.
175b. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 in erheblichem Maße durch die im vorbekannten Formenschatz so nicht ersichtliche Gestaltung des äußeren Bereich des Frontspoilers charakterisiert wird. An den äußeren Enden knickt der in diesem Bereich silberfarbene Frontspoiler jeweils im stumpfen Winkel nach oben ab und bildet mit dem darunter angeordneten schwarz lackierten Splitter eine von den Beklagten als „Double flaps“ bezeichnete, parallele Anordnung, die durchaus einprägsam ist. Auch weil der Frontspoiler vor den Kotflügeln angeordnet ist, prägt diese Gestaltung den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters 3 erheblich mit. Die angegriffene Gestaltung weicht gerade in diesem Bereich der äußeren, seitlichen Enden deutlich vom (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 ab. Die äußeren Enden sind ausweislich Anlage rop 4, Bild 1 nicht- wie beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 - im stumpfen Winkel nach oben abgeknickt; sie münden auch nicht in einer parallelen Linienführung zu dem darunter angebrachten Splitter, sondern sind relativ weit um die Fahrzeugfront herum- sowie hochgezogen. Sie steigen sodann in einem spitzen Winkel bis zur Frontschürze auf, in die sie nach einer weiteren Abkantung münden. Zusammen mit dem Kotflügel, der seinerseits nach unten geknickt ist und bis an den Frontspoiler reicht, bilden die Enden des Frontspoilers bei der angegriffenen Gestaltung einen verhältnismäßig großen Luftdurchlass, der auf dem Kotflügel vor dem Vorderrad endet. Der Eindruck, der durch das vermeintliche Verletzungsmuster erzeugt wird, speist sich maßgeblich daraus, dass die hochgezogenen Spoiler-Enden die Wirkung eines geschlossenen Rahmens um den Kühlergrill haben. Der Spoiler sitzt auch nicht - wie beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 - vor dem Fahrzeug, insbesondere nicht vor dem Kotflügel, sondern ist harmonisch und dezent in die Fahrzeugfront integriert. Diese Wirkung wird zusätzlich noch durch die auf den Vorderkanten der Spoiler-Enden platzierten LEDs und den etwas zurückgesetzten Verbindungssteg verstärkt. In der Gesamtwirkung erscheint die angegriffene Gestaltung auch aufgrund dieser Merkmale sanfter und weniger sportlich aggressiv als die des Klagegeschmacksmusters 3. Während das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 mit Assoziationen an kompromisslose Hochgeschwindigkeit spielt, orientiert sich die angegriffene Gestaltung eher an der für Sportwagen traditionellen Formensprache und verwirklicht damit ein gänzlich anderes Designkonzept als das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3.
1764.Auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt es danach nicht mehr an.
177III.
1781.
179Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO, 97 Abs. 1 ZPO.
1802.
181Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
1823.
183Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind sowohl in der nationalen als auch der europäischen Rechtsprechung, die vom Senat jeweils zitiert worden ist, geklärt. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
1844.
185Es verbleibt bei der Festsetzung des Streitwertes auf 750.000,- €, da im zweiten Berufungsrechtszug keine zusätzlichen Gerichtsgebühren angefallen sind.