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Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2023 abgeändert, deren Beschluss vom 23. März 2023 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e :
2I.
3Beide Parteien vertreiben im Fernabsatz Waren an Verbraucher und unterhalten hierzu auf dem Verkaufsportal ebay ein Shop-Abonnement.
4Am 16. Februar 2023 bot die Antragsgegnerin unter der ebay Artikelnummer ... ein „…Solarprofil … Solarschiene Montageprofil“ an. In der Artikelbeschreibung hieß es (Anlage K 3)
50% MwSt ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial. Der Steuervorteil gilt nur wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt und akzeptiert werden: Der Käufer erwirbt diesen Artikel mit 0% Umsatzsteuer (Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG für PV Anlagen 2023) und versichert, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Der Käufer muss Betreiber einer gekauften/installierten PV-Anlage sein, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist/wird. Es handelt sich bei Erwerb dieses Artikels um: Wohnungsnahe Errichtung, Private oder öffentliche Nutzung. Kein gewerblicher Weiterverkauf. Die bestellten Komponenten werden ausschließlich für die Installation dieser PV Anlage unter o. g. Bedingungen verwendet. Der Käufer haftet für falsche Angaben in diesem Zusammenhang. Beachten Sie: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht bestand oder besteht, wird der aktuell gültige Steuersatz (z.Zt. 19% MwSt.) angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Käufer weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.“
6Der Antragsteller behauptet, er habe im November 2022 Zubehör für Photovoltaikanlagen in sein Sortiment aufgenommen und damit bis Ende des Jahres etwa € 50.000 umgesetzt. Er ist der Auffassung, der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG vorgesehene 0-Steuersatz greife nicht ein, dieser gelte nur für photovoltaikspezifische Komponenten, nicht dagegen für Komponenten, die auch für andere Zwecke eingesetzt werden könnten (vgl. Absätze 8 und 9 von Nr. 12.18 Umsatzsteuer-Anwendungserlass i.d.F. des S des BFin vom 27.02.2023).
7Auf einen von dem Antragsteller nach vergeblicher Abmahnung gestellten Antrag hin hat das Landgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. März 2023 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
8im geschäftlichen Verkehr solche Produkte mit einem auf 0 Prozent ermäßigten Umsatzsteuersatz anzubieten, bei denen es sich nicht um wesentliche Komponenten einer Photovoltaik- und/oder Solaranlage handelt, wenn dies geschieht wie durch das Produkt „… Solarprofil … Solarschiene Montageprofil“ unter der eBay-Artikelnummer „…“ im gewerblichen eBay-Account der Antragsgegnerin mit dem Namen „X.“ (in Anlage ASt 3 dokumentiert).
9Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch eingelegt hat, hat der Antragsteller beantragt,
10die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
11Die Antragsgegnerin hat beantragt,
12selbige aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
13Sie hat geltend gemacht, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis. Zudem habe es sich bei dem fraglichen Solarprofil um eine wesentliche Komponente einer Solaranlage gehandelt und seien für andere Zwecke ungeeignet gewesen. Selbst wenn der Normalsteuersatz eingreife, wäre das für den Käufer unerheblich, da dieser auch dann keinen höheren Preis zahlen müsse.
14Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Beschlussverfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in nicht nur unerheblichem Umfange auch Komponenten für Sonnenpanelen vertreibe. Die angegriffene Werbung sei irreführend, da die beworbenen Solarprofile nicht photovoltaikanlagenspezifisch seien, jedenfalls gehe die Finanzverwaltung davon aus.
15Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie macht unter Hinweis auf Absatz 8 von 12.8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass („Dachhalterung“) geltend, die Solarpanelle seien photovoltaikanlagenspezifisch. Im Übrigen sei die Höhe der Mehrwertsteuer für den Käufer unerheblich, da die Gefahr einer anderen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wenn die im Hinweis genannten übrigen Umstände in der Sphäre des Käufers vorlägen, sie als Verkäuferin trage. Sie beantragt daher sinngemäß,
16unter Abänderung des Urteils der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2023 und Aufhebung der Beschlussverfügung vom 23. März 2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
17Der Antragsteller beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verteidigt das angefochtene Urteil.
20II.
21Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend oder aus sonstigen Gründen unlauter.
22Der Antrag ist allerdings hinreichend bestimmt. Zwar ist zwischen den Parteien gerade streitig, ob es sich bei der Solarschiene um einen „nicht wesentlichen Bestandteil einer Photovoltaikanlage“ – wie sie im Antrag angesprochen wird - handelt oder nicht. Eine hinreichende Bestimmtheit wird aber dadurch hergestellt, dass in dem Antrag auf das konkrete Angebot der Antragsgegnerin einer „Solarschiene“ Bezug genommen wird.
231.
24Dabei kann die Streitfrage, wie § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG („für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten“) auszulegen ist und welche Auffassung die Finanzbehörden vor dem Hintergrund von Absätzen 8 und 9 des 12.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vertreten, offenbleiben.
252.
26Denn die Frage des zutreffenden Mehrwertsteuersatzes oder auch des von der Finanzverwaltung angewendeten Mehrwertsteuersatzes ist für die Beurteilung, ob das angegriffene Angebot unlauter ist, ohne Belang. Eine Täuschung im Sinne des § 5 UWG liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Angabe eines möglicherweise unzutreffenden Umsatzsteuersatzes für den Käufer unerheblich wäre.
27a) Der vom Verkäufer genannte Preis enthält, wenn nicht ein Netto-Preis vereinbart wird, auch die Umsatzsteuer (landläufig Mehrwertsteuer genannt), und zwar unabhängig davon, ob in der Werbung oder Rechnung Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird oder nicht (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2454; vgl. auch NJW 2019, 2298). Der Preis erhöht sich – von den nachstehend unter b) diskutierten Fallgestaltungen abgesehen – mithin nicht dadurch, dass der Verkäufer einen zu niedrigen Mehrwertsteuersatz berechnet.
28b) Unter bestimmten Umständen kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464) eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen. Gehen die Parteien bei den Vertragsverhandlungen übereinstimmend davon aus, das in Aussicht genommene Vertragsverhältnis sei nicht mehrwertsteuerpflichtig, stellt sich nachträglich jedoch heraus, dass wider Erwarten doch Mehrwertsteuer anfällt, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass der Käufer auch die Mehrwertsteuer schuldet (für die umgekehrte Fallgestaltung NJW 2019, 2298: Parteien gehen übereinstimmend von Mehrwertsteuerpflichtigkeit aus, nachträglich stellt sich Mehrwertsteuerfreiheit heraus ).
29Eine derartige ergänzende Vertragsauslegung kommt hier aus mehreren Gründen nicht in Betracht:
30Zunächst setzt eine derartige Auslegung voraus, dass der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies ist der Fall. Der Käufer eine Solaranlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, jedenfalls aber Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG.
31Eine derartige Auslegung verlangt zudem, dass sich beide Parteien, insbesondere der Käufer, über den Umsatzsteuersatz irren (BGH NJW 2001, 2464); allein die Tatsache, dass der Verkäufer den von ihm angenommenen Umsatzsteuersatz offenlegt und dies der Käufer zur Kenntnis nimmt, reicht nicht aus. Die Vertragsparteien verhandeln über den Preis nicht. Vielmehr gibt die Antragsgegnerin den Preis vor, den der Käufer lediglich akzeptieren kann.
32Schließlich ergibt sich aus der angegriffenen Bewerbung, dass die Antragsgegnerin das Risiko des zutreffenden Mehrwertsteuersatzes in den Fällen übernimmt, die nicht von den ausdrücklich angesprochenen Vorbehalten gedeckt sind. Zwar behält sich die Antragsgegnerin dort vor, Mehrwertsteuer nachzuberechnen, dies bezieht sich aber nur auf den Fall, dass sich die Versicherung des Käufers über die Verwendung der Materialien als unzutreffend erweist. Die Antragsgegnerin übernimmt damit das darüberhinausgehende Risiko einer unzutreffenden Einordnung.
333.
34Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PAngV – anders als in den gleichfalls den Vertrieb von Photovoltaikanlagen bzw. Bestandteilen hiervon betreffenden Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (WRP 2023, 1243 und des OLG Schleswig (GRUR-RS 2023, 13744) – nicht vor. Die Antragsgegnerin hat vielmehr den Gesamtpreis, also einschließlich Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 3 PAngV), angegeben und auch die Bedingungen hierfür genau genannt. Ob der nach dem UStG anzuwendende Mehrwertsteuersatz zutreffend angegeben ist, ist keine Frage des Preisangabenrechts (vgl. OLG Oldenburg WRP 2007, 685 unter 2.c)).
354.
36Die Frage, ob die Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 3 S. 3 Nr. 8 UStG eine lauterkeitsrechlich durchsetzbare Pflicht traf, in ihren Rechnungen den Umsatzsteuersatz zutreffend anzugeben, ist nicht Gegenstand des Antrages, der allein die Werbung betrifft. Anzumerken ist zum einen, dass Rechnungen nach § 14c UStG berichtigt werden können (was gegen eine durchsetzbare Pflicht zur sofortigen Angabe des richtigen Satzes spricht) und dass nach h.M. steuerrechtliche Vorschriften im Allgemeinen keine Marktverhaltensregeln sind (BGH GRUR 2010, 654; für die Angabe des richtigen Mehrwertsteuersatzes OLG Oldenburg WRP 2007, 685 unter 2.a)).
37III.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
39Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht.
40Streitwert: 20.000 €