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Oberlandesgericht Hamm, I-21 U 14/08

Datum:
21.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 14/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1221.I21U14.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 530/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22.11.2007 – Az. 3 O 530/06 – abgeändert.

Unter Aufhebung des am 05.07.2007 verkündeten Versäumnisurteils wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Ereignis vom 10.05.2003 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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