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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 374/13

Datum:
13.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 374/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1213.15W374.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lennestadt, 2 VI 282/13
Schlagworte:
selective Ausschlagung
Normen:
§§ 1643, 1829 BGB
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die von Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder erklärte Ausschlagung einer Erbschaft der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB bedarf.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 08.03.2012 einzuziehen.

Die zur Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 4) vom 29.07.2013 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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