Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 171/12

Datum:
29.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 171/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.4U171.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 52/12
Schlagworte:
irreführende Werbung, Tanzschule, Lernerfolg, Garantie, Ortsname, Alleinstellungswerbung, Spitzenstellungswerbung
Normen:
§§ 3, 5, 8 UWG
Leitsätze:

Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, ist irreführend und damit unzulässig.

Die Werbung mit der Bezeichnung „Tanzschule …(Ortsname)“, d.h. unter alleiniger Beifügung des Ortsnamens, stellt keine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung dar.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 25. Juli 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf tanzschulische Dienstleistungen mit der Aussage „garantieren wir… den … Lernerfolg“ zu werben, wie geschehen auf der Internetseite des Beklagten *Internetadresse* (Anlage zur Klageschrift vom 16. Mai 2012).

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556575859606162
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank