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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 184/12

Datum:
07.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 184/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0507.12U184.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 183/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Siegen vom 11.10.2010 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte wie folgt verurteilt worden ist:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.402,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2010 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jegliche weiteren Schäden zu erstatten, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass

-              es zur Herstellung einer vor dem Eingang des Hauses I-Straße verlaufenden Zufahrt zur Garage erforderlich ist, die Böschung vor der Garage zu sichern und die Oberfläche zu befestigen,

-              die Balkone über der Eingangstür und vor dem Wohnzimmer ein nicht ausreichendes Gefälle aufweisen,

-              die zwei Abläufe, über die die Dachfläche der Garage entwässert wird, entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht mit dem erforderlichen Mindestabstand zu anderen Bauteilen eingebaut wurden,

-              die im Eingangsbereich und in der Küche verlegten Granitfliesen außerhalb der zulässigen Grenzwerte Ebenheitsabweichungen von bis zu 8 mm aufweisen und

-              die erste Steigung der Treppe vom Erdgeschoss zum Keller nur eine Höhe von etwa 14 cm und die übrigen eine Höhe von 20 cm aufweisen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € zu erstatten.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden zu 47 % dem Kläger und zu 53 % der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten ihrer Säumnis, die die Beklagte allein trägt.

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Siegen - Az. 2 OH 15/08 - werden zu 72 % dem Kläger und zu 28 % der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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