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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 213/14

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 213/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.3WS213.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 KLs 8/13
Schlagworte:
Verlegung, Untersuchungsgefangener, andere Justizvollzugsanstalt, medizinische Versorgung, sachfremde Erwägungen
Normen:
StPO § 126 Abs. 2, UVollZG NRW § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Leitsätze:
Lässt sich der Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt bei der Behandlung eines Gefangenen nicht ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten leiten, vielmehr von insoweit sachfremden Erwägungen (Sanktionierung des Gefangenen für vermeintliches Fehlverhalten gegenüber dem medizinischen Personal; Motivierung des Gefangenen zu Wohlverhalten), und setzt er ein solches Verhalten entgegen einer gerichtlichen Anordnung hartnäckig fort, kann der Gefangene seine Verlegung in eine andere Justizvollzuganstalt verlangen.
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass abweichend vom Vollstreckungsplan NW die gegen den Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft nicht in der JVA C, sondern in der JVA E vollzogen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

 
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