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Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 70/15

Datum:
09.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 70/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0709.14UF70.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 466/14
Schlagworte:
Elternunterhalt, Firmenfahrzeug, Altersvorsorgeaufwendungen
Leitsätze:

1.

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs, wenn dieses auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich aller Betriebskosten genutzt werden darf.

2.

(Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge (bzw. insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens) anzurechnen. Erreichen oder übersteigen daher bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, so sind weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar (entgegen Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 993).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Warendorf vom 5.3.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Elternunterhalt für seinen Vater T für den Zeitraum von Mai 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 4.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 247 € seit dem 2.5.2013, 2.6.2013, 2.7.2013, 2.8.2013, 2.9.2013, 2.10.2013, 2.11.2013 und 2.12.2013 sowie aus je 332 € seit dem 2.1.2014, 2.2.2014, 2.3.2014, 2.4.2014, 2.5.2014, 2.6.2014 und 2.7.2014 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller Elternunterhalt für seinen Vater T

– von August bis Dezember 2014 in Höhe von monatlich 332 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 332 € seit dem 2.8.2014, 2.9.2014, 2.10.2014, 2.11.2014 und 2.12.2014

– und ab Januar 2015 in Höhe von monatlich 310 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 310 € seit dem 2.1.2015, 2.2.2015, 2.3.2015, 2.4.2015, 2.5.2015, 2.6.2015 und 2.7.2015 zu zahlen.

Im übrigen werden der Antrag und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach einem Verfahrenswert von 5.887 € (Beschwerde Antragsteller: 3.024 €, Beschwerde Antragsgegner: 2.863 €) zu 17 % der Antragsteller und zu 83 % der Antragsgegner zu tragen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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