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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 2/13

Datum:
29.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 2/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0529.26U2.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 135/09
Schlagworte:
Arzthaftung, Diagnosefehler, Diagnoseirrtum, ungewollte Schwangerschaft, Anomalie, Uterus bicornis
Normen:
§§ 611, 280, 249ff, 823 BGB
Leitsätze:

Ein Arzt, der auf vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss zieht, unterliegt einem - für sich allein noch nicht haftungsbegründenden - Diagnoseirrtum. Dieser stellt erst dann einen haftungsbegründenden Diagnosefehler dar, wenn die Diagnose im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes medizinisch nicht vertretbar ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.12.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das  Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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