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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 116/15

Datum:
30.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 116/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0430.3RBS116.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 37 OWi 1245/14
Schlagworte:
mehrfaches Fahrverbot; Tatmehrheit; Kumulationsprinzip; Divergenzvorlage
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 20; GVG § 121 Abs. 2
Leitsätze:

Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot - mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

 
Tenor:

(Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters)

Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen?

 
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